Vergütungsgruppe IVb BAT und ab 01. Januar 1997
Vergütungsgruppe IVa BAT vergütet worden. Als Leiter des Kur- und Verkehrsamtes hat sein Aufgabengebiet die Leitung des Kur- und Verkehrsamtes umfasst, die Fremdenverkehrsplanung, die Organisation von Veranstaltungen und Fremdenverkehrsförderungsmaßnahmen, die Koordination und Durchführung von Werbemaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit, die Zusammenarbeit mit den örtlichen Leistungsträgern und die Erhebung der Kurtaxe. Seit 01. Januar 2002 hat der Kläger Vergütung
Vergütungsgruppe III BAT und zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 4.100,00 Euro erhalten. Randnummer 3 Mit Gesellschaftsvertrag vom 06. Juli 1998 hat die Beklagte die B GmbH C (
folgend B GmbH) gegründet, deren alleinige Gesellschafterin sie war und ist. Die vorherigen Aufgaben des Kur- und Verkehrsamtes sind auf die B GmbH übergegangen. Vorsitzender der Gesellschafterversammlung der B GmbH ist
deren Gesellschaftsvertrag der Bürgermeister der Beklagten, wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf Bl. 352 - 358 d. A. Bezug genommen. Randnummer 4 Im August 1998 hat die Beklagte die Dienste mehrerer ihrer Arbeitnehmer, darunter auch des Klägers, auf Basis eines Personalgestellungsvertrages der B GmbH zur Verfügung gestellt,
dem die Arbeitnehmer zuvor dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die B GmbH widersprochen hatten. In der Folgezeit ist der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH eingesetzt worden, ohne dass ein entsprechender Vertrag schriftlich geschlossen wurde. Wegen der Einzelheiten des Personalgestellungsvertrages wird auf Bl. 96 bis 100 d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Die Beklagte hat Fehlbeträge der B GmbH regelmäßig ausgeglichen. Ab dem Jahr 2000 hat sie an die B GmbH einen Werbekostenzuschuss gezahlt. Seit Januar 2004 hat sie keinen gesonderten Werbekostenzuschuss mehr gezahlt und die B GmbH ist gehalten gewesen, sich durch die weitergeleiteten Zuweisungen aus dem Bäderfinanzausgleich (Bäder-Pfennig) zu finanzieren. Am
einer ersten außerordentlichen fristlosen, hilfsweise außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom
GB zu Lasten der Sozialversicherungsträger begangen. Das Begehen von Straftaten in Ausübung vertraglicher Pflichten stelle in der Regel „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Auch die Gewährung einer indirekten Lohnerhöhung für den Mitarbeiter K der B GmbH, durch die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit, stelle sich als schwerwiegende Pflichtverletzung des Klägers dar. Auch wenn diese Entscheidung in der Kompetenz des Klägers als damaliger Geschäftsführer der B GmbH gelegen haben möge, so habe er diese Entscheidung in einer von ihm selbst bestätigten finanziell schwierigen Phase der B GmbH getroffen und diese habe auf die Vermögenssituation der Gesellschaft langfristigen Einfluss. Randnummer 15 Die Pflichtverletzungen, die der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH begangen habe, würden sich unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze des sogenannten „Durchschlagens von Pflichtverletzungen“ im parallel bestehenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als schwerwiegende Vertragsverletzungen darstellen. Denn der Kläger habe zugleich die ihm auf der Grundlage des Personalbestellungsvertrages gegenüber der Beklagten obliegenden Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB im Arbeitsverhältnis in schwerwiegendem Maß verletzt. Wegen dieser groben Verfehlungen könne die Beklagte nicht mehr mit einer sachgerechten Arbeitsvertragserfüllung durch den Kläger rechnen. Dieser habe als ehemaliger Angestellter im Kur- und Verkehrsamt der Beklagten die bisherigen Aufgaben „lediglich“ im Wege der Personalgestellung für eine gemeideeigene Gesellschaft erfüllen müssen. Die Beklagte habe erwarten dürfen, dass er die bei der B GmbH vorgesehene Tätigkeit als Geschäftsführer ordnungsgemäß und unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen erbringe. Auch sei als besonderer Aspekt zu berücksichtigen, dass an das Verhalten eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Mitarbeiters, besonders hohe Anforderungen gestellt würden. Randnummer 16 Die grobe Pflichtwidrigkeit seines Handelns entfalle nicht durch die vom Kläger behauptete Kenntnis und Billigung des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten. Insoweit sei der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht
gekommen. Er habe lediglich pauschal behauptet, der ehemalige Bürgermeister, D, der Beklagten habe von seinem Vorgehen bezüglich des fingierten 400,00 Euro Vertrages und bezüglich der Reduzierung der Arbeitszeit des Mitarbeiters K gewusst. Auch sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf konkrete
frage, lasse nicht erkennen, welche konkreten Informationen dem Bürgermeister D tatsächlich vorgelegen hätten, so dass nicht beurteilt werden könne, ob er vollständig über den gesamten Sachverhalt des fingierten Vertrages und des strafbaren Verhaltens des Klägers informiert gewesen sei. Auch bezüglich des Mitarbeiters K genüge der pauschale Vortrag des Klägers nicht. Darüber hinaus sei gerichtsbekannt, dass der ehemalige Bürgermeister D bereits Anfang März 2012 zurückgetreten sei. Randnummer 17 Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger vor Ausspruch der Kündigung abzumahnen. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung habe der Kläger nicht damit rechnen können, dass die Beklagte sein strafbares Verhalten billigen oder diesen lediglich mit einer Abmahnung begegnen würde. Randnummer 18 Auch die Interessenabwägung führe zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Selbst unter Berücksichtigung der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der im wesentlichen beanstandungsfreien Tätigkeit für die Beklagte bzw. die B GmbH würde der Grad der Pflichtverletzung des Klägers so schwer wiegen, dass auch mildere Maßnahmen der Beklagten nicht zumutbar seien und eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Das Vertrauen in den Kläger als Führungspersönlichkeit sei endgültig zerstört. Randnummer 19 Bezüglich der Kündigung vom
dem das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom
träglich, nämlich
dem gegen seinen damaligen Dienstvorgesetzten, den früheren Bürgermeister der Beklagten, ein Strafverfahren wegen Veruntreuung eröffnet worden sei, sei für den Kläger klar geworden, dass er sich bei manchen Entscheidungen, die ihm der damalige Bürgermeister auferlegt habe, habe besser absichern können. Aus damaliger Sicht habe der Kläger keinen Anlass gehabt, an den Angaben des damaligen Bürgermeisters zu zweifeln. Auch habe das Arbeitsgericht keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen, in deren Rahmen insbesondere zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Kläger seit 1996 Mitarbeiter der Beklagten gewesen sei und Abmahnungen nicht vorliegen würden. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom
Vergütungsgruppe III BAT erhalten. Die B GmbH habe permanent rote Zahlen geschrieben, welche die Beklagte ausgeglichen habe, damit die B GmbH keine Insolvenz habe anmelden müssen. Angesichts dieser Verpflichtungen habe der Kläger mit den Verstößen gegen den Geschäftsführerdienstvertrag zugleich seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Randnummer 27 Hinsichtlich der Vorwürfe die zum Ausspruch der Kündigung vom
teile für diese gehabt habe. Randnummer 29 Entgegen der Behauptung des Klägers seien die Vorwürfe ihm gegenüber weder dem Akteneinsichtsausschuss im Frühjahr 2012 bekannt gewesen noch Gegenstand der Sitzung der Gemeindevertretung der Beklagten im Herbst
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und firstgereicht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden und insgesamt zulässig, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Randnummer 32 B. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Randnummer 33 Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
dem auch die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil nicht angegriffen wurden, besteht kein Anlass, die überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu ergänzen. Randnummer 38 2. Auf Basis der zeit- und inhaltsdynamischen Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auf den BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Randnummer 39 3.
D kann das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nur noch aus einem wichtigen Grund gekündigt werden, weil der Kläger entsprechend den Voraussetzungen dieser Vorschrift das
1 BGB das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d. h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Als dann bedarf es der Prüfung ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (vgl. z.B. BAG 19. April 2012 – 2 AZR 258/11– Rn. 13, DB 2012, 2404 ff ; BAG 09. Juni 2011 – 2 AZR 381/10– Rn. 12, NZA 2011, 1027 ff, jeweils mit weiteren
weisen). Ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist, bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die „fiktive“ Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 – 2 AZR 827/06– Rn. 37, EZA BGB 2002 § 626 Nr. 24). Randnummer 41 5. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze rechtfertigt das Verhalten des Klägers „an sich“ eine außerordentliche Kündigung. Randnummer 42
GB zu Lasten der Sozialversicherungsträger begangen. Denn diese haben es angesichts der vom Kläger veranlassten abgegebenen Erklärungen verabsäumt, die in der Höhe zutreffenden Beiträge einzufordern. Randnummer 45 bb) Zutreffend geht das Arbeitsgericht darüber hinaus davon aus, dass diese Pflichtverletzungen, die der Kläger als Geschäftsführer der B GmbH begangen hat, sich auf sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten auswirken. Insofern hat das Arbeitsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die dort aufgestellten Grundsätze zum sogenannten „Durchschlagen von Pflichtverletzungen“ abgestellt. Zur Vermeidung einer rein wiederholenden Darstellung, wird auch insoweit auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 46 Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien und der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen dem Kläger und der B GmbH nicht beziehungslos nebeneinander standen. Dies ergibt sich einerseits unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der Beklagten und der B Gmb. Darüber hinaus setzen sich die Verflechtungen durch den Personalgestellungsvertrag (Bl. 96-99 d.A.) und den Geschäftsbesorgungsvertrag (Bl. 94 und 95 d.A.) fort. Unabhängig davon, dass der Kläger bereits weder persönlich, noch als Geschäftsführer der B GmbH an dem Personalgestellungsvertrag beteiligt war, führen doch beide Verträge gemeinsam auch nicht dazu, dass eine Vertragsverletzung des Geschäftsführerdienstvertrags unmittelbar auch als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung anzusehenist. Eine derartige Verknüpfung ist dem Inhalt der getroffenen (und vorgelegten) schriftlichen Vereinbarungen an keiner Stelle ausdrücklich zu entnehmen. Entsprechend hat die Verletzung der ihm aus dem Geschäftsführerdienstvertrag mit der B GmbH obliegenden Vertragspflichten nicht unmittelbar zu einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten geführt. Randnummer 47 Allerdings hat der Kläger mit der Verwirklichung der Straftatbestände im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit zugleich eine erhebliche Verletzung der ihm aus dem Arbeitsvertrag obliegenden Nebenpflichten, insbesondere eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB, begangen. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass die in § 241 Abs. 2 BGB verdeutlichte Verpflichtung der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils, auch während des Ruhens des beiderseitigen Hauptleistungspflichten, fortgilt (vgl. BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 32, NZA 2009, 671 ff ). Daraus folgt bezüglich eines ruhenden Arbeitsverhältnisses, für den Arbeitnehmer die Verpflichtung, dass Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden und sich weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten. Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis ergibt sich die aus § 241 Abs. 2 BGB ableitende Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen bzw. in den Grenzen der Möglichkeiten des Arbeitnehmers Schaden von ihm abzuwenden (BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 33 und 35, NZA 2009, 671 ). Randnummer 48 Durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F hat der Kläger massiv gegen seine Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Beklagten aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis verstoßen. Indem er die Straftatbestände der §§ 266 a und 263 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, hat er zugleich insbesondere gegen seine Verpflichtung verstoßen, dass Wiederaufleben des Arbeitsverhältnisses nicht zu gefährden und sich weiterhin gegenüber dem Arbeitgeber loyal zu verhalten. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur die angeführten Straftatbestände verwirklicht hat, sondern sich dazu auch der Personalabteilung der Beklagten bedient hat. Darüber hinaus hat der Kläger gezielt ausgenutzt, dass er als Geschäftsführer der B GmbH in dieser Position keiner Kontrolle durch die Personalabteilung der Beklagten unterlag. Randnummer 49 b)
Überzeugung des Gerichts bildet das Verhalten des Klägers bei der B GmbH im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F auch „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung unter dem Aspekt eines personenbedingten Grunds zur Kündigung. Durch sein Verhalten hat der Kläger seine Vertrauenswürdigkeit und damit auch seine Eignung verloren, die bei der Beklagten zuletzt verrichtete Tätigkeit als Leiter des Kur- und Verkehrsamts, oder als Angestellter, auszuüben. Unter dem Aspekt eines personenbedingten Grunds kommt ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die auf eine in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden „Störquellen“ für das Arbeitsverhältnis beruhen (vgl. z.B. BAG 06. September 2012 – 2 AZR 270/11– Rn. 57, NZA 2013, 1087 ff, mit weiteren
weisen). Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn schwere Verfehlungen, insbesondere Straftaten des Arbeitnehmers außerhalb des dienstlichen Bereichs bei objektiver Betrachtung die Prognose rechtfertigen, der Arbeitnehmer werde seine Arbeitsaufgaben künftig nicht mehr zuverlässig oder ordnungsgemäß erfüllen (vgl. z.B. BAG 27. November 2008 – 2 AZR 193/07– Rn. 37, NZA 2009, 671 ff, mit weiteren
weisen). Randnummer 50 Eine solche negative Zukunftsprognose muss dem Kläger vorliegend gestellt werden. Denn er hat im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die B GmbH vorsätzlich zwei Straftatbestände verwirklicht. Er hat nicht lediglich versehentlich und/ oder fahrlässig gegen ihm obliegende Verpflichtungen verstoßen. Diese Pflichtverletzungen des Klägers aus dem unmittelbaren Leistungsbereich des Geschäftsführerdienstverhältnisses indizieren, wegen der besonderen Schwere der Verfehlungen, vergleichbare zukünftige Vertragsverletzungen im Arbeitsverhältnis. Auf Grund der groben Verfehlungen des Klägers im Geschäftsführerdienstvertrag und der insoweit verwirklichten Straftatbestände kann die Beklagte zukünftig mit einer sachgerechten Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrags durch den Kläger nicht mehr rechnen. Randnummer 51 c) Aus Sicht des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob die Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit der Stundenreduzierung bei gleichbleibender Vergütung für den Arbeitnehmer K überhaupt eine Verletzung der dem Kläger obliegenden Geschäftsführerdienstpflichten darstellt und ob diese auf das parallel bestehende ruhende Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durchschlagen. Dies beurteilt das Berufungsgericht im Ergebnis kritisch. Angesichts der schweren Pflichtverletzung des Klägers im Zusammenhang mit dem fingierten Arbeitsvertrag F, kommt es aus Sicht des Berufungsgerichts auf ein eventuell weiteres Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Mitarbeiter K nicht mehr an. Randnummer 52 5. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die grobe Pflichtwidrigkeit seines Handelns auch nicht durch die von ihm behauptete Kenntnis und Billigung des ehemaligen Bürgermeisters der Beklagten. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Kläger sich hierauf nicht berufen kann, weil er insoweit seiner sekundären Darlegungslast nicht
gekommen ist. Auch insoweit bezieht sich das Berufungsgericht auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts. Randnummer 53 Obwohl das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, dass der Kläger lediglich pauschal behauptet habe, dass der damalige Bürgermeister D von seinem Vorgehen bezüglich des fingierten Vertrags H gewusst habe und er konkret hätte darlegen müssen, wann er welche Umstände dem ehemaligen Bürgermeister D mitgeteilt habe, damit die Beklagte in die Lage versetzt werde, diesem Vortrag substantiiert entgegenzutreten, hat der Kläger sein Vorbringen auch im Berufungsverfahren nicht nennenswert ergänzt. Im Berufungsverfahren hat er dazu lediglich behauptet, der Sachverhalt sei dem damaligen Bürgermeister D von Anfang an bekannt gewesen, er habe der Vorgehensweise zugestimmt. Damit hat der Kläger im Ergebnis Rechtfertigungs- und/ oder Entschuldigungsgründe gerade nicht substantiiert dargetan.
wie vor hat er seine Angaben nicht dahin ergänzt, wann genau er dem damaligen Bürgermeister D, welche konkreten Angaben in Bezug auf den fingierten Vertrag H gemacht hat. Insbesondere bleibt offen, was bereits das Arbeitsgericht bemängelt hat, welche konkreten Informationen dem Bürgermeister D damals tatsächlich vorlagen. Vor allem ist weiterhin unklar, ob der damalige Bürgermeister D lediglich von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis H wusste, oder ob er auch wusste, dass dieses geringfügige Beschäftigungsverhältnis lediglich vorgetäuscht war und die tatsächliche Arbeitsleistung durch dessen Mutter F ausgeführt wurde, diese aber zusammen mit der Arbeitsleistung für die B GmbH die Grenzen eines pauschal zu versteuernden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überschritten hätte. Nur bei einem derart substantiierten Vorbringen des Arbeitnehmers wäre es Sache des Arbeitgebers gewesen diesen substantiierten Tatsachenvortrag zu widerlegen. Randnummer 54 6. Das Arbeitsgericht geht auch zu Recht davon aus, dass der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auch bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Randnummer 55 Unter Abwägung von Gewicht und Auswirkung der Vertragspflichtverletzung des Klägers, des Grades seines Verschuldens, einer möglichen Wiederholungsgefahr sowie der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreien Verlaufs ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers und des durch sie bewirkten Vertrauensverlustes. Randnummer 56 Zu Gunsten des Klägers stellt das Arbeitsgericht zutreffend auf den langjährigen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab. Dieses bestand zunächst als gelebtes Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre unbeanstandet mit der Beklagten und sodann seit Mitte 1998 als ruhendes Arbeitsverhältnis, während der Kläger im Rahmen eines Personalgestellungsvertrages für die B GmbH tätig geworden ist. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten muss davon ausgegangen werden, dass das Beschäftigungsverhältnis der Parteien über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei bestand. Darüber hinaus ist zu seinen Gunsten sein fortgeschrittenes Lebensalter zur berücksichtigen. Demgegenüber wiegt schwer, der mit der Verwirklichung der Straftatbestände einhergehende schwere Pflichtenverstoß. Der Kläger hat nicht nur in geringem Umfang und im Zusammenhang mit einem einmaligen kurzfristigen Versagen, im Sinne eines Augenblicksversagens, gegen bestehende strafrechtliche Verpflichtungen verstoßen. Vielmehr hat er sich bewusst und gewollt über bestehende gesetzliche Anzeige- und Meldepflichten hinweggesetzt und sich dabei auch noch der Personalabteilung der Beklagten bedient, dies auch in der sicheren Erkenntnis, dass dort seine Anweisungen nicht hinterfragt werden. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, das den Kläger insoweit nicht entlasten kann, dass der frühere Bürgermeister der Beklagten D dieses strafrechtlich relevante Verhalten gegebenenfalls gebilligt hat. Denn wie bereits dargelegt, ist das entsprechende Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, so dass auch das Berufungsgericht nicht beurteilen kann, ob dem früheren Bürgermeister D ausreichend Informationen dafür vorlagen, um beurteilen zu können, dass der Kläger Straftatbestände verwirklicht hat. Randnummer 57 Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, das angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers, die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abzumahnen. Angesichts der verwirklichten Straftatbestände bedurfte es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass die Beklagte sein strafbares Verhalten billigen und diesem ausschließlich mit einer Abmahnung begegnen würde. Randnummer 58 III. Die Beklagte hat bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung auch die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt. Die Angriffe des Klägers in der Berufung hiergegen führen zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 59 1.
2 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
2 BGB beginnt diese Ausschlussfrist von zwei Wochen dann, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglicht, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 22. November 2012 – 2 AZR 732/11– Rn. 30, NZA 2013, 665 ff ; BAG 27. Januar 2011 – 2 AZR 825/09– Rn. 15, BAGE 137, 54 = NZA 2011, 798 ff, jeweils mit weiteren
weisen). Ein Kündigungsberechtigter der bisher nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann deshalb
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt (BAG
weisen). Erst wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und er eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt hat, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Dabei ist unbeachtlich, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen haben oder überflüssig waren (BAG 21. Februar 2013 – 2 AZR 433/12– Rn. 27, BB 2013, 1716, mit weiteren
weisen). Randnummer 60
der Satzung für die Entscheidung über die Kündigung zuständig ist (vgl. z. b. Hessisches Landesarbeitsgericht 04. April 2003 – 12 Sa 250/07 – Rn. 70, NZA 2004, 1160, mit weiteren
weisen). Der Gemeindevorstand der Beklagten wurde als Gremium unstreitig am
dem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.