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Hessisches Landesarbeitsgericht 2. Kammer 2 Ta 155/14 Beschluss Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 3 ArbGG eröffnet, wenn ein Arbeitnehm

Leitsatz Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 3 ArbGG eröffnet, wenn ein Arbeitnehmer den Insolvenzverwalter persönlich gemäß § 60 InsO auf Schadensersatz als Ausgleich für ausgebliebene Entgeltforderungen aus dem Arbeitsverhältnis in Anspruch nimmt. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,

  1. Februar 2014, 4 Ca 412/14, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom
  2. März 2014 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  3. Februar 2014 - Aktenzeichen 4 Ca 412/14 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Beklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Rechtswegbeschluss. Randnummer 3 Der Beklagte ist aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  4. Mai 2013 - Az. 10 IN 73/13 - Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, bei der der Kläger ab dem
  5. November 1993 beschäftigt wurde. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom
  6. Mai 2013 (Bl. 12 und 13 d. A.) unter sofortiger Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum
  7. August
  8. Der Kläger wiederum kündigte das Arbeitsverhältnis zum
  9. Mai
  10. Randnummer 4 Mit seiner am
  11. Juni 2013 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 4 Ca 905/13 erhobenen Klage hat der Kläger vom Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A an Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2013 Zahlung in Höhe von € 2.844,27 brutto nebst Zinsen verlangt. Mit Schreiben vom
  12. November 2013 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. Nach Umstellung seiner Zahlungs- auf eine Feststellungsklage hat der Kläger unter Erweiterung seiner Klage mit Schriftsatz vom
  13. November 2013 den Beklagten als Insolvenzverwalter persönlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und im Hauptantrag Zahlung von € 2.844,27 brutto nebst Zinsen an sich verlangt. Mit Beschluss vom
  14. Februar 2014 (Bl. 1 d. A.) hat das Arbeitsgericht Wiesbaden das Verfahren, soweit es sich gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter persönlich richtet, nach erfolgter Rechtswegrüge durch den Beklagten zur eigenständigen Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit abgetrennt. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  15. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 (Bl. 95 - 99 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch bei Ansprüchen nach § 60 InsO folge die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus § 3 ArbGG, sofern jedenfalls Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werde. Auch in diesen Fällen trete der Insolvenzverwalter an die Stelle des alten Arbeitgebers und Insolvenzschuldners und sei im weiteren Sinne dessen „Rechtsnachfolger“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe (Bl. 95 bis 99 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 6 Gegen den ihm am
  16. März 2014 (Bl. 101 d. A.) zugestellten Beschluss hat der Beklagte am
  17. März 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet (Bl. 108 bis 111 d. A.). Mit Beschluss vom
  18. April 2014 - 4 Ca 412/14 (Bl. 113 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 7 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. II. Randnummer 8
  19. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
  20. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 - ist gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 78 ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie gem. §§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 572 Abs. 2, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB, 78 ArbGG frist- und formgerecht eingelegt worden. Randnummer 9
  21. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Wiesbaden im angefochten Beschluss vom
  22. Februar 2014 - 4 Ca 412/14 - den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eröffnet erklärt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 ArbGG. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Beklagte als Insolvenzverwalter auch bei Geltendmachung von Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung im Arbeitsverhältnis auf der Grundlage von § 60 InsO an die Stelle des alten Arbeitgebers und Insolvenzschuldners tritt und damit im weiteren Sinne dessen Rechtsnachfolger ist. Das Beschwerdegericht folgt insoweit dem angefochtenen Beschluss uneingeschränkt, macht sich dessen Gründe zu Eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese (Seite 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses, Bl. 97 und 98 d. A.). Auf das Beschwerdevorbringen des Beklagten, das kein anderes Ergebnis rechtfertigt, ist kurz zusammengefasst wie folgt einzugehen: Randnummer 10 Sämtliche Gesichtspunkte für die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene weite Auslegung des Begriffs „Rechtsnachfolge“ iSd. § 3 ArbGG treffen auch auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO zu ( vgl. hierzu ausführlich: LAG Nürnberg, Beschluss vom
  23. März 2004 - 5 Ta 153/03, NZA-RR 2005, 214 ). Haftet ein Insolvenzverwalter für einen von ihm begründeten arbeitsrechtlichen Anspruch persönlich, kommt ihm gleichsam die Stellung eines Ersatzarbeitgebers zu. Ob ein solcher Anspruch besteht, ist eine Frage der Begründetheit. Für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten reicht es, dass der Kläger im Streitfall auf der Grundlage von § 60 InsO Schadensersatz als Ausgleich für eine ausgebliebene Entgeltforderung in Bezug auf sein Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit ist der Insolvenzverwalter in diesen Fällen entgegen der Ansicht des Beklagten überwiegend in seiner Stellung als „Vertreter“ des Arbeitgebers, weniger in seinen Pflichten bei der Verteilung der Masse betroffen ( so zutreffend: LAG Nürnberg, Beschluss vom
  24. März 2004 - 5 Ta 153/03, a. a. O.; weiter neben den im erstinstanzlichen Beschluss zitierten Entscheidungen und Kommentarstellen: GK-ArbGG/Schütz § 3 Rz. 48 und auch noch LAG Hessen, Beschluss vom
  25. August 2006 - 8 Ta 200/06 , NZA-RR 2007, 218 f. ). Insoweit verfängt das Argument des Beklagten, es gehe hier speziell um eine insolvenzspezifische Verpflichtung, so nicht; vielmehr rechtfertigt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumentation die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den vorliegenden Streitfall. III. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, da das Rechtsmittel des Beklagten ohne Erfolg bleibt. Randnummer 12 Ein Zulassungsgrund für die weitere Beschwerde nach § 17 Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG ist nicht gegeben. Die Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Damit ist der Beschluss unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004242

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