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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 434/14 Urteil Eine mündlich vereinbarte Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhä

Leitsatz Eine mündlich vereinbarte Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann unwirksam, wenn die Befristungsvereinbarung später schriftlich bestätigt wird. Die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung ist dann ebenfalls unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. Die "Unterbrechung" des Arbeitsverhältnisses auch nur für einen Tag macht die "Verlängerung" einer sachgrundlosen Befristung unwirksam. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,

  1. Januar 2014, 1 Ca 230/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  2. Januar 2014 – 1 Ca 230/13 – abgeändert. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am
  3. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum
  4. August 2013 beendet wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bis
  5. August
  6. Randnummer 2 Der Kläger war aufgrund eines ersten befristeten Arbeitsvertrages vom
  7. April 2012 (Bl. 14 ff d. A.) vom
  8. April bis
  9. Dezember 2012 bei der Beklagten als Werker in Schichtarbeit beschäftigt. Mit Schreiben der Beklagten vom
  10. November 2012 (Bl. 17 d. A.) vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis
  11. März
  12. Das Bruttoverdienst des Klägers betrug anfangs 1.984 €. Randnummer 3 Ab dem
  13. März 2013 befand sich der Kläger bis
  14. März 2013 in Erholungsurlaub. Für den
  15. April 2013 war ihm eine Freischicht gewährt worden. Als erster Arbeitstag für die Zeit nach dem
  16. März 2013 war für ihn der
  17. April 2013 mit Arbeitsbeginn 22:00 Uhr vorgesehen. Es handelte sich um den Mittwoch nach Ostern. Um 21.52 Uhr sprach ihn die Schichtleiterin an und legte ihm das Schreiben der Beklagten vom
  18. März 2013 über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis
  19. August 2013 zur Unterschrift vor (Bl. 19 f d. A.). Der Kläger, dem dieses Schreiben vorher nicht zugegangen war, versah das Schreiben noch mit Ort und Datum und unterzeichnete es, bevor er seine Arbeit zum Schichtbeginn aufnahm. Zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung durch den Kläger befanden sich die Unterschriften der Vertreter der Beklagten A und B bereits auf dem Schreiben. Randnummer 4 Mit der am
  20. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am
  21. September 2013 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass die zuletzt vereinbarte Befristung unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis über den
  22. August 2013 hinaus fortbestehe. Er ist der Ansicht gewesen, die letzte Befristungsvereinbarung sei nicht rechtzeitig in der gesetzlich gebotenen Form erfolgt. Die erneute sachgrundlose Befristung sei wegen der davor liegenden sachgrundlosen Befristungsvereinbarungen unwirksam. Randnummer 5 Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am
  23. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum
  24. August 2013 beendet wurde. Randnummer 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 7 Sie ist der Meinung gewesen, die Verlängerung des vorletzten befristeten Arbeitsvertrages erst am
  25. April 2013 sei unschädlich, weil der Kläger erst nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung über die weitere Befristung die Arbeit wieder aufgenommen habe. Randnummer 8 Mit Urteil vom
  26. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, die am
  27. April 2013 vor dem erneuten Arbeitsantritt unterzeichnete Vereinbarung zur Verlängerung der Befristung sei formwirksam und noch rechtzeitig erfolgt. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 53 – 55 d. A.). Randnummer 9 Gegen dieses dem Kläger am
  28. März 2014 zugestellte Urteil hat dieser mit einem am
  29. März 2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am
  30. Mai 2014 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 10 Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint weiter, durch die Unterzeichnung des neuen befristeten Arbeitsvertrages erst am
  31. April 2014 sei keine Verlängerung, sondern ein Neuabschluss eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Dies sei gesetzlich untersagt. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom
  32. Januar 2014 – 1 Ca 230/13 – abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am
  33. April 2013 vereinbarte Befristung nicht zum
  34. August 2013 beendet wurde. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Unterzeichnung der schon seit
  35. März 2013 vorliegenden letzten Befristungsverlängerung erst am
  36. April 2013 durch den Kläger sei rechtlich unschädlich, da sie noch vor dem erneuten Arbeitsantritt erfolgte. Nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften müsse dies genügen. Randnummer 14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom
  37. August 2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die gemäß den §§ 8 Abs. 2 ArbGG; 511 ZPO an sich statthafte Berufung begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 64 Abs. 2 lit c ArbGG) keinen Bedenken. Sie ist nach Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG 517, 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. Randnummer 16 In der Sache ist die Berufung begründet. Randnummer 17 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hat der Kläger Anspruch auf die begehrte Feststellung. Randnummer 18 Die am
  38. April 2013 vereinbarte „Verlängerung“ des befristeten Arbeitsverhältnisses bis
  39. August 2013 ist unwirksam. Der Arbeitsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 16 Abs. 1 TzBfG). Randnummer 19 Der Kläger hat die vorliegende Klage innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhoben und die Verletzung der Regeln über die Schriftform befristeter Arbeitsverträge sowie den Verstoß gegen das Vorbefristungsverbot gerügt (§ 17 TzBfG; §§ 5 – 7 KSchG). Randnummer 20 Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßiger Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von 2 Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Bei der Befristungsvereinbarung vom
  40. März/
  41. April 2013 handelt es sich, wie dort in Satz 2 ausgeführt, um eine Befristung im Sinne der zitierten Vorschrift. Ein Verstoß gegen die Höchstdauer der Befristung wie auch gegen die Beschränkung der Anzahl von Verlängerungen liegt hier nicht vor, da lediglich die zweite Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages in einem Zeitraum vom
  42. April 2012 bis
  43. August 2013 im Streit steht. Randnummer 21 Die am
  44. April 2013 zustande gekommene schriftliche Verlängerung der Befristungsabrede ist unwirksam. Sie verstößt gegen die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG, denn sie legt nur nieder, was die Parteien bereits vorab mündlich vereinbart hatten. Schließen die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag und erst später den dazugehörenden schriftlichen Arbeitsvertrag mit Befristungsabrede, dann ist die mündliche Befristungsabrede wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG; § 125 Satz 1 BGB formnichtig; zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die nachträgliche schriftliche Befristungsvereinbarung führt nicht dazu, dass die Befristung rückwirkend formwirksam wird, weil sie sich in einer (unwirksamen) Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts erschöpft (BAG vom
  45. April 2008 - 7 AZR 1048/06 -, NZA 2008, 1184; BAG vom
  46. März 2005 - 7 AZR 289/04 -, zitiert nach juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom
  47. April 2009 - 5 Sa 268/08 -; zitiert nah Juris; Boecken/Joussen, TzBfG,
  48. Auflage 2010, § 14 Randziffer 162 m. w. N.). Randnummer 22 Davon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Randnummer 23 Der Kläger hatte offenkundig mit dem Ende seiner Befristung zum
  49. März 2013 schon eine mündliche Verabredung zur Fortsetzung seiner Tätigkeit am
  50. April 2013 zur Spätschicht ab 22:00 Uhr getroffen. Nicht anders ist zu erklären, dass er sich nach Ablauf der Befristung um diese Uhrzeit dort zur Arbeit einfand. Randnummer 24 Die Beklagte hat dem Kläger nach eigenem Vorbringen auch im März 2013 schon eine Freischicht für den
  51. April 2013 bewilligt. Auch dies erscheint nur sinnvoll, wenn man übereinstimmend - wenn auch formlos – davon ausging, dass das Arbeitsverhältnis über den Ablauf der Befristung zum
  52. März 2013 hinaus fortgesetzt würde. Randnummer 25 Schließlich weist auch die abgeschossene schriftliche Vereinbarung vom
  53. März 2013/
  54. April 2013 (Bl. 19 d. A.) in ihrem Eingangsteil auf eine formlose Verlängerungsabrede hin, wenn es dort heißt: Randnummer 26 „… wie mit Ihnen besprochen, vereinbaren wir hiermit die Verlängerung Ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 30.08.
  55. …“ Randnummer 27 Diese schriftliche Verlängerungsvereinbarung ist damit nicht die erste, einzige und eigenständige Vereinbarung zur erneuten Befristung des Arbeitsverhältnisses, deren Wirksamkeit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a. a. O.) erwogen werden könnte, sondern die Niederlegung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung, die, wie oben ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. Randnummer 28 Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass es sich bei dem am
  56. April 2013 abgeschlossenen schriftlichen Vertrag nicht nur um die Niederlegung einer bereits vorab mündlich abgesprochenen Befristungsvereinbarung handelt, sondern um einen eigenständigen neuen Vertrag, verstößt die Befristung gegen das Vorbefristungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Randnummer 29 Nach dieser Vorschrift ist eine sachgrundlose Befristung im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Für den hier vorliegenden Fall der „Verlängerung“ einer Befristung ist dies nur dann nicht der Fall, wenn der jeweils weitere befristete Arbeitsvertrag unmittelbar an das Ende des voran gegangenen anschließt. Außerdem muss die Verlängerung vor Ablauf des zu verlängernde Vertrages vereinbart sein. Selbst eine Unterbrechung für die Dauer eines dazwischen liegenden freien Tages oder eines Wochenendes ist schädlich (BAG vom
  57. August 2006, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1; BAG vom
  58. Oktober 2005, AP TzBfG § 14 Nr. 19; BAG vom
  59. Juli 2000, AP BeschFG 1996, § 1 Nr. 4; APS/Backhaus, TzBfG,
  60. Auflage 2012, § 14 Randziffer 371 m.w.N.). Randnummer 30 Hier lagen zwischen dem Ende des vorausgegangenen befristeten Vertrages am
  61. März 2013 und dem Abschluss des streitbefangenen „Verlängerungsvertrages“ am
  62. April 2013 vier Tage. Dass die Osterfeiertage darin lagen, ist unerheblich. Randnummer 31 Bei dieser Unterbrechung kann nicht mehr von einer „Verlängerung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gesprochen werden. Durch die viertägige Unterbrechung der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der am
  63. April 2013 abgeschlossene Vertrag ein Vertrag mit demselben Arbeitgeber, mit dem schon zuvor ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dies ist unzulässig und macht die Befristung unwirksam mit der Folge, dass ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zustande gekommen ist (§ 16 Satz 1 TzBfG). Randnummer 32 Bei dem vom Arbeitsgerichts zur Stützung seiner Rechtsansicht herangezogenen Fall des BAG vom
  64. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -, NZA 2008, 1184) ging es um die „nahtlose“ Verlängerung der Befristung bei bereits zur Zeit des vorangegangenen Zeitvertrages vorliegendem Verlängerungsangebot und um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf der Basis eines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Sachgrund der Vertretung. In solchen Fällen ist eine vorherige Beschäftigung aufgrund sachgrundloser Befristungsabrede unschädlich (§ 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG; APS/Backhaus, a.a.O., Randziffer 383; Boecken/Joussen, TzBfG,
  65. Auflage 2010, § 14 Randziffer 163). Randnummer 33 Die Beklagte hat als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Randnummer 34 Die Zulassung der Revision ist begründet aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zur Abgrenzung von den Rechtsgrundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  66. April 2008 (- 7 AZR 1048/06 -, NZA 2008, 1184) aufgestellt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004247

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