Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 13. Dezember 2013, 1 Ca 170/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Dezember 2013 – 1 Ca 170/13 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen eines von dem Kläger in der Betriebsstätte der Beklagten zu 2) erlittenen Arbeitsunfalls. Randnummer 2 Der Beklagte zu 1) ist Arbeitnehmer der Beklagten zu 2). Der Kläger ist bei der Spedition A beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers steht in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 2). Randnummer 3 Auf dem Transport von Waren zum Glaslager der Beklagten zu 2) am 12.10.2009 hatte der Kläger die Aufgabe, den als Fahrer neu eingestellten Mitarbeiter einzuweisen. Der Beklagte zu 1) war an diesem Tag für das Abladen der Lkw’s zuständig. Als der Lkw mit dem Kläger ankam, konnte das Fahrzeug nicht sogleich zum Abladen an die Laderampe gefahren werden, da dort zunächst ein firmeneigener Mafitrailer der Beklagten zu 2) abgeladen werden sollte. Der Kläger begab sich auf die Laderampe, um die Ladepapiere vorzulegen und um sich zu erkundigen, wann der Lkw zum Abladen an der Reihe sei. Dort erfuhr er, dass er „als Nächster dran“ sei. Während seiner Anwesenheit auf der Laderampe setzte sich ein Gabelstapler, dessen Handbremse nicht angezogen war, unkontrolliert in Bewegung, und kollidierte mit dem Kläger. Wegen der erlittenen Verletzungen begehrt der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlich materiellen und immateriellen Schäden, die aus dem Unfall entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen. Wegen des weiteren streitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils – Bl. 153 bis Bl. 156 d. A. – Bezug genommen. Randnummer 4 Mit dem am 13.12.2013 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht Gießen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst - Folgendes ausgeführt: Die Feststellungklage sei mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, welche Sachschäden vier Jahre nach dem Unfall nicht mit einem bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht werden könnten oder welche Zukunftsschäden insoweit noch drohen sollten. Für den erlittenen Personenschaden sowie Schmerzensgeldansprüche hafte der Beklagte zu 1) dem Kläger nicht, da die Ansprüche nach §§ 106 Abs. 3, 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen seien. Vorsätzliches Handeln können dem Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht vorgeworfen werden und das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII sei erfüllt. Der Kläger und der Beklagte zu 1) seien zum Unfallzeitpunkt nicht zufällig auf dem Gelände der Beklagten zu 2) aufeinander getroffen, sondern deshalb, weil der Kläger Waren im Glaslager 05 Halle Süd der Beklagten zu 2) habe anliefern und der Beklagte zu 1) an diesem Anlieferungsvorgang durch Abladen der Waren habe mitwirken sollen. Durch das Verhalten des Klägers auf der Laderampe seien betrieblich miteinander verzahnte Aktivitäten in Gang gesetzt worden, die der Vorbereitung des Abladevorgangs gedient hätten. Die Verletzungen, die er durch den zu diesem Zeitpunkt herumrollenden Gabelstapler erlitten habe, seien das Ergebnis eines aufeinander bezogenen Handlungsablaufs und nicht eine zufällige Begegnung. Zudem habe eine Gefahrengemeinschaft vorgelegen, da es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen habe kommen können. Grundsätzlich habe die Möglichkeit bestanden, dass auch der Kläger Mitarbeiter der Beklagten zu 2), etwa beim Befahren des Betriebsgeländes oder beim Heranfahren an die Laderampe, habe verletzen können. Die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) sei unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs unbegründet. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – Bl. 156 bis Bl. 161 d. A. - ergänzend Bezug genommen. Gegen das am 22.01.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2014 Berufung eingelegt und sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 24.04.2014 auf rechtzeitigen Antrag hin – mit dem am 24.04.2014 beim Hess. Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 5 Der Kläger verfolgt unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Zahlungsbegehren weiter. Er meint, dass die Haftungsprivilegierung nicht eingreife, weil keine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen habe. Ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken des Klägers mit dem Beklagten zu 1) in der konkreten Unfallsituation sei nicht gegeben. Eine Gefahrengemeinschaft könne ebenfalls nicht angenommen werden. Eine Schadenszufügung durch den Kläger sei rein theoretischer Natur, da er als Beifahrer den Lkw nicht selbst gefahren habe. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 13.12.2013 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Gießen – 1 Ca 170/13 - 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 775,13 EUR und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 6.500,00 EUR zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen sowie immateriellen Schäden, ausgenommen Sachschäden, die aus dem Unfall vom 12.10.2009 entstanden sind und künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Randnummer 7 Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 8 Sie verteidigen unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Randnummer 9 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung am 04.09.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 A Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß §§ 64 Abs. 1 Absatz 2 Ziff. b, 8 Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Randnummer 11 B In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufungskammer folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung des Klägers gibt noch zu folgenden Ergänzungen Veranlassung: Randnummer 12 I Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreift und Ansprüchen gegen den Beklagten zu 1) entgegensteht. Randnummer 13 1. Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt habe. Das gleiche gilt gemäß § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII greift diese Haftungsfreistellung auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander ein, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Randnummer 14 2. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ tätig. Randnummer 15
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