Obsah (4)
§ 2§ 97§ 3§ 138Leitsatz Von den DGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit DGB / BZA waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungstarifvertrages vom 9. März 2010 die Gewerkschaften IG BCE, IG B
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
10). Dieser muss hinreichend bestimmt zum Ausdruck bringen, für welche Tarifverträge die Tarifzuständigkeit welcher Verbände und Gewerkschaften zu klären ist. Im Aussetzungsbeschluss ist das Abschlussdatum der für entscheidungserheblich angesehenen Tarifverträge konkret zu bezeichnen, da sich danach die Antragsbefugnis der Parteien des Ausgangsrechtsstreits ergibt. Nur die Angabe der Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Verweisung auf die für diesen Zeitraum geltenden Tarifverträge reichen nicht aus (BAG Beschluss vom 24. Juli 2012 – 1 AZB 47/11–
§ 97Arb
GG 1979 Nr. 12). Die inhaltliche Bestimmtheit des Aussetzungsbeschlusses ist hier gegeben. Im Beschlusstenor (Bl. 26 d. A.) sind die Abschlussdaten der bezeichneten Tarifverträge genannt, nämlich der
- Juli 2003, der
- Dez. 2004, der
- Juni 2006 und der
- März
- Randnummer 31 c. Eine Aussetzung nach § 97 Abs. 5 ArbGG darf zudem nur stattfinden, wenn über den erhobenen Anspruch ohne Klärung der Tarifzuständigkeit nicht entschieden werden kann (BAG Beschluss vom
- Dez. 2012 – 1 AZB 72/12– Juris; BAG Beschluss vom
- Juli 2012 – 1 AZB 47/11–
§ 97Arb
GG 1979 Nr. 12). Die Entscheidungserheblichkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn der prozessuale Anspruch des Beteiligten zu 1) allein von der Tarifzuständigkeit abhängt. Das aussetzende Gericht ist davon ausgegangen (Bl. 28 d. A.), eine Aussetzung sei bereits im Auskunftsverfahren gegen den Entleiher nach § 13 AÜG geboten. Es ist indessen nicht zu prüfen, ob die Vorfrage der Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tatsächlich vorgreiflich ist (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
10), es sei denn, das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit ist offensichtlich. Randnummer 32 d. Hier fehlt die Vorgreiflichkeit nicht offensichtlich. Die Frage, ob die Tarifzuständigkeit bereits im Rahmen der Auskunftsklage nach § 13 AÜG zu klären ist, ist umstritten, so dass von einer offensichtlich fehlenden Vorgreiflichkeit im Aussetzungsbeschluss nicht ausgegangen werden kann (ebenso Hess. LAG Beschluss vom
- Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14 anhängig). Das Arbeitsgericht Emden (Urteil vom
- Sept. 2011 - 1 Ca 188/11 – Juris) hat ausgeführt, die Auskunft sei Voraussetzung dafür, dass der Leiharbeitnehmer überhaupt erst in die Lage versetzt werde, Equal-Pay-Ansprüche zu beziffern und so vereinbarte Ausschlussfristen und die Verjährung der Ansprüche zu verhindern. Für das Bestehen des Auskunftsanspruchs nach § 13 AÜG reiche das wahrscheinliche Bestehen eines Zahlungsanspruchs aus (ebenso ArbG Berlin Urteil vom
- Mai 2011 - 29 BV 13947/10 - ). Auch das Arbeitsgericht Stuttgart (Urteil vom
- Jan. 2013 - 11 Ca 654/11– Juris) hat gemeint, der Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers nach § 13 AÜG sei bereits dann gegeben, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit von Bestimmungen eines Tarifvertrages zur Arbeitnehmerüberlassung bestehen. Bereits dann könne sich der Entleiher auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Halbs. 2 AÜG nicht berufen. Hammann (Anmerkung zu ArbG Emden jurisPR-ArbR 4/2012 Anm. 2) meint, bei dem Auskunftsanspruch aus § 13 AÜG handele es sich um einen gesetzlich geregelten Hilfsanspruch. Er solle den Leiharbeitnehmer in die Lage versetzen, gegen den Verleiharbeitgeber bestehende Ansprüche auf Gleichstellung zu konkretisieren. Randnummer 33 Für die Entscheidungserheblichkeit der Tarifzuständigkeit auch bei der Auskunftsklage spricht, dass nicht nur in § 10 Abs. 4 AÜG Vergütungsdifferenzansprüche, sondern auch in § 13 Halbs. 2 AÜG für den Auskunftsanspruch auf die Ausnahmen in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 AÜG verwiesen wird. Schließlich ist nach den für die Stufenklage geltenden Grundsätzen anerkannt, dass dann, wenn der Hauptanspruch auch ohne Erteilung der Auskunft materiell-rechtlich ausgeschlossen ist, die Stufenklage durch Endurteil insgesamt als unbegründet abzuweisen ist. Es ist vertretbar, dies auch bei der Auskunftsklage gegen den Entleiher so zu sehen, womit die Entscheidungserheblichkeit der Vorfrage nicht offensichtlich fehlt. Randnummer 34 e. Eine offensichtlich fehlende Vorgreiflichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beteiligte zu 1) bereits eine Differenzvergütungsklage beim ArbG Berlin – 5 Ca 8059/12 - gegen den Verleiher erhoben hat. Bei rechtskräftiger Abweisung der Zahlungsklage bestünde kein Auskunftsanspruch mehr (für eine Stufenklage LAG Hamm Urteil vom
- Jan. 2005 - 7 Sa 1831/04– Juris). Eine rechtskräftige Entscheidung über die Differenzvergütungsforderungen des Beteiligten zu 1) gegen den Verleiher gibt es jedoch nicht. Randnummer 35 f. Eine offensichtlich fehlende Vorgreiflichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel unwirksam sein dürfte. Diese erstreckt sich auf acht eigenständige Tarifwerke, jeweils bestehend aus Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmentarifverträgen in der Fassung von Änderungstarifverträgen. Mangels einer Kollisionsregelung muss ein Leiharbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Tarifverträge gleichzeitig auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Dies ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BAG Urteil vom
- März 2013 – 5 AZR 954/11– Juris, A.A. etwa Bayreuther DB 2014, 717). Angesichts dieser offenen Streitfrage fehlt es indessen auch hier an einer offensichtlich fehlenden Entscheidungserheblichkeit. Randnummer 36 g. Die Anträge des Beteiligten zu 1) sind vom Aussetzungsbeschluss gedeckt. Die Partei des ausgesetzten Verfahrens ist nicht befugt, eine andere als die vom aussetzenden Gericht als entscheidungserheblich angesehene Frage gerichtlich klären zu lassen (BAG Beschluss vom
- Juni 2004 – 1 ABR 14/03–
§ 97Arb
GG 1979 Nr. 4 = Juris). Die Anträge des Beteiligten zu 1) unterschreiten zwar die Reichweite des Aussetzungsbeschlusses, indem er die begehrten Feststellungen auf die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den Tarifvertrag vom
- März 2010 beschränkt hat. Dieses schadet jedoch nicht, weil es auf die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für die Zeitpunkte
- Juli 2003,
- Dez. 2004 und
- Mai 2006 offensichtlich nicht ankommt. Die Verleihdauer währte vom
- Juni 2010 bis
- Nov.
- Der Änderungstarifvertrag vom
- März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom
- Juli 2003 (Bl. 106 ff. d. A.) ersetzt bzw. ergänzt nach seiner Einleitung und den Abschnitten I – VII, VIII – XII und XIII - XVIII die genannten Tarifverträge, so dass es auf die Tarifzuständigkeit des für die Verleihdauer maßgeblichen Tarifvertrages vom
- März 2010 ankommt. Randnummer 37 h. Dass der Beteiligte zu 1) mit seinen Anträgen die Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 2) bis 8) für den „Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung“ geklärt haben will, während der Aussetzungsbeschluss auf die „Branche“ der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung abstellt, schadet ebenfalls nicht, denn diese Begriffe werden weitgehend synonym gebraucht. In der Klassifikation der Wirtschaftszweige der Bundesagentur der Arbeit, Stand
- Juni 2012, heißt es: „Als Wirtschaftszweig oder Branche bezeichnet man üblicherweise eine Zusammenfassung von Unternehmen bzw. Betrieben, die sich hinsichtlich der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit, des Herstellungsverfahrens oder der hergestellten Produkte ähneln.“ Randnummer 38 i. Die Feststellungsanträge gegen die Beteiligten zu 2) und 4) bis 8) sind auch nicht wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Die mit diesen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge sind sowohl in der Bezugnahmeklausel als auch im Aussetzungsbeschluss ausdrücklich bezeichnet, so dass ihre Tarifzuständigkeit für die Tarifverträge vom
- März 2010 zu klären ist. Ob die Beteiligten zu 2) bis 8) tatsächlich tarifzuständig waren, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 39
- Die Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 1), mit dem die fehlende Tarifzuständigkeit der Beteiligten zu 4) (IG BCE) am
- März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung festgestellt werden soll, teilweise begründet. Randnummer 40 a. Es handelt sich bei dem Änderungstarifvertrag vom
- März 2010 zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA-DGB vom
- Juli 2003 (Bl. 106 ff. d. A.) um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom
- Mai 2008 – 4 AZR 229/07– AP Nr. 45 zu § 1 TVG; BAG Urteil vom
- Nov. 2006 - 4 AZR 590/05 -
TVG § 5 Nr. 14) ist bei einem Tarifvertrag, der auf Arbeitgeber- oder Gewerkschaftsseite von mehreren Tarifvertragsparteien abgeschlossen ist (mehrgliedriger Tarifvertrag), durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich dabei um mehrere, voneinander unabhängige, nur äußerlich in einer Urkunde zusammengefasste Tarifverträge handelt oder um einen einheitlichen, alle Tarifvertragsparteien gemeinsam bindenden Tarifvertrag. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass es sich um mehrere selbständige Tarifverträge handelt, bei denen jede Tarifvertragspartei die Autonomie über die Vertragsgestaltung, insbesondere das Kündigungsrecht behalten will. Für eine abweichende Auslegung bedarf es einer ausdrücklichen Regelung oder besonderer Anhaltspunkte. Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Zusammenfassung mehrerer selbständiger Tarifverträge auszugehen (so auch Hess. LAG Beschluss vom
- Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 4.Juni 2013 – 22 Sa 73/12– Juris; Bayreuther NZA 2012, 14, anders in Bayreuther DB 2014, 718; Krause AuR 2012, 55,56; Rieble BB 2012, 2178). Als Tarifvertragsparteien auf Gewerkschaftsseite („…den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB“) sind nur die Einzelgewerkschaften genannt. Die Tarifverträge treffen zudem auch keine Regelung über ein nur gemeinsam auszuübendes Kündigungsrecht. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Tarifvertragsautonomie der auf Gewerkschaftsseite beteiligten Tarifvertragsparteien. Randnummer 41 b. Für den Einsatzbereich des Beteiligten zu 1) bei der Beteiligten zu 12) war im fraglichen Zeitraum die Gewerkschaft IG Metall zuständig, die für die Beteiligte zu 12) organisationszuständig ist. Randnummer 42 Die Anträge sind im Lichte des Aussetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Berlin auslegungsbedürftig und –fähig. Für den Ausgangsrechtsstreit ist – eine wirksame arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel vorausgesetzt – nach § 13,
- Halbs. AÜG entscheidend, ob ein abweichender Tarifvertrag für das konkrete Leiharbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) mit der Fa. A im fraglichen Zeitraum galt. Dies wiederum hängt davon ab, ob einer oder mehrere der in Bezug genommenen Tarifverträge wirksam waren, was wiederum die Tarifzuständigkeit einer oder mehrerer Mitgliedsgewerkschaften des DGB für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung voraussetzt. Die Frage, die für den Ausgangsrechtsstreit allein entscheidend ist, ist, ob die DGB-Mitgliedsgewerkschaften die Tarifzuständigkeit für die Branche der Arbeitnehmerüberlassung insgesamt oder jedenfalls für den Organisationsbereich der Metallindustrie hatten. Offensichtlich nicht entscheidungserheblich ist, ob die IG BCE, die IG BAU, die NGG, GEW oder die GdP innerhalb ihres Organisationsbereichs für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung zuständig waren, weil der Beteiligten zu 1) nicht dorthin verliehen war. Randnummer 43 c. Die Gewerkschaft IG BCE war am
- März 2010 für die Branche der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls nicht im Organisationsbereich der IG Metall zuständig. Randnummer 44 Die Tarifzuständigkeit richtet sich nach dem in der Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich (BAG Beschluss vom
- April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 29. Juli 2009 – 7 ABR 27/08–
§ 3Betr
VG 2001 Nr. 3; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
12). Die Tarifzuständigkeit muss bei Abschluss des Tarifvertrages vorliegen. Fehlt sie, ist der Tarifvertrag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvoraussetzung unwirksam. Eine Gewerkschaft kann ihren Organisationsbereich betriebs- oder unternehmensbezogen, branchen- oder berufsbezogen und regional- oder personenbezogen, allerdings nicht mitgliederbezogen (BAG Beschluss vom 18. Juli 2006 – 1 ABR 36/05–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
10) festlegen. Ebenso gut kann sie eine Kombination mehrerer Kriterien wählen (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
12). Der Organisationsbereich muss hinreichend bestimmt sein. Die den Tarifvertragsparteien nach §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG zukommende Normsetzungsbefugnis verlangt nach einer ausreichenden Transparenz der Zuständigkeitsgrenzen. Sie müssen zuverlässig zu ermitteln sein (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
12). Der Organisationsbereich einer Tarifvertragspartei ist nach deren Satzung zu bestimmen, die ggf. auszulegen ist (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08 -
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
12). Maßgeblich ist der objektivierte Wille des Satzungsgebers. Wegen der normähnlichen Wirkung der Satzung körperschaftlich strukturierter Vereinigungen gelten die Grundsätze der Gesetzesauslegung. Danach sind maßgeblich zunächst der Wortlaut und der durch ihn vermittelte Wortsinn, ferner der Gesamtzusammenhang, der Sinn und Zweck und die Entstehungsgeschichte der Satzung (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13; BAG Beschluss vom 10. Febr. 2009 – 1 ABR 36/08–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
12). Unerheblich sind der tatsächliche Abschluss von Tarifverträgen oder die Praxis der Aufnahme von Mitgliedern als solche. Durch ein bloßes Tätigwerden außerhalb des satzungsgemäßen Organisationsbereichs kann dieser nicht erweitert und eine nach der Satzung fehlende Tarifzuständigkeit nicht begründet werden. Im Zweifelsfall gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem gesetzeskonformen und praktikablen Satzungsverständnis führt (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13). Der Organisationsbereich einer Gewerkschaft muss sich nach objektiven Kriterien aus der Satzung ergeben und darf sich nicht abhängig vom Betätigungswillen der handelnden Organe oder der Arbeitgeberseite bestimmen. Die Beurteilung der Tarifzuständigkeit hängt von der Entscheidung ihrer zuständigen Organe ab (BAG Beschluss vom 17. April 2012 – 1 ABR 5/11–
§ 2TVG Tarifzuständigkeit Nr.
13). Randnummer 45 d. Die Satzung der IG BCE vom
- Okt. 2009 (Anlage B 9 des Anlagenbandes, Bl. 471 ff. d. A.) lautet nach der Darstellung des fachlichen Organisationsbereichs in § 1 Ziff. 3: Randnummer 46 „I. Bergbau II. Chemie III. Energie IV. Erdöl und Erdgas V. Glas VI. Kautschukverarbeitung VII: Keramik VIII. Kunststoffe und nichtmetallische Werkstoffe IX. Leder X. Papier XI. Umwelt XII. Wasser XIII. Ver- und Entsorgungsbetriebe“ Randnummer 47 „Mitglied werden können auch Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG BCE erfassten Betriebe (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie aus Verleihbetrieben, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden. Randnummer 48 …“ Randnummer 49 e. Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der IG BCE gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG BCE geht. Der Beteiligte zu 1) war in den Bereich der Beteiligten zu 12) verliehen. Die B GmbH ist nach ihrem Internetauftritt tätig auf dem Gebiet der Entwicklung und Fertigung von Bahntechnik und ist Hersteller von Schienenverkehrstechnologie, U-Bahnen, Regional- und Nahverkehrszüge, Straßen- und Stadtbahnen, Triebzüge, Lokomotiven, Komponenten und Bahnsteuerungssysteme. Sie fällt damit in den Organisationsbereich der IG Metall. Auch die A GmbH & Co. KG ist kein Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe, die vom Organisationsbereich der IG BCE erfasst werden. Nach ihrem Internetauftritt betreibt sie Arbeitnehmerüberlassung in den Bereichen Office (Einkauf, Vertrieb, Buchhaltung, Controlling, Groß- und Außenhandel, Immobilien und Wohnungswirtschaft, Sekretariat, Assistenz, Marketing, PR und Human Resources) und Industry (Industrie, Handwerk, Technik, Dienstleistung, Lager und Produktion). Eine Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf eine bestimmte Branche findet bei ihr nicht statt. Eine Tarifzuständigkeit der IG BCE über ihren Organisationsbereich hinaus kann nach alldem nicht festgestellt werden und bestand unter keinem Gesichtspunkt für die Arbeitnehmerüberlassung der A GmbH & Co. KG in den Tätigkeitsbereich der B GmbH. Randnummer 50
- Der Antrag zu 2) ist ebenfalls teilweise begründet. Die Gewerkschaft NGG war nach ihrer Satzung vom
- Jan. 2009 (Anlage B 12 des Anlagenbandes) nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 2 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. Die A GmbH & Co. KG ist kein rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich organisatorisch den Nahrungs- und Genussmittelunternehmen zugeordneter Dienstleistungsbetrieb im Sinne des § 2 b der Satzung. Als Beispiele werden dort Datenverarbeitung, Organisation, Logistik, Bildungseinrichtungen usw. genannt. Sie gehört wie dargestellt auch nicht zur Wirtschaftsgruppe der Nahrungs- und Genussmittelunternehmen. Nach § 4 Ziff. 1 der Satzung können Mitglied auch „Arbeitnehmer/innen werden, die in einem zum Organisationsbereich gehörenden Unternehmen oder Betrieb beschäftigt sind, als Leiharbeitnehmer/innen eingesetzt werden oder eine einschlägige schulische Ausbildung erfahren…“. Randnummer 51 Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der NGG gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der NGG geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der NGG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 52
- Der Antrag zu 3) ist nicht begründet. Die Tarifzuständigkeit der IG Metall für Arbeitnehmerüberlassung in ihren Organisationsbereich war nach ihrer ab
- Jan. 2008 gültigen Satzung (Bl. 360 ff. d. A.) gegeben. Die Satzung ist formal wirksam. Die Zweifel des Beteiligten zu 1) greifen nicht durch. Der damalige Erste Vorsitzende C hat unter dem
- Jan. 2008 mit seiner Unterschrift bestätigt (Bl. 360 d. A.), dass der
- ordentliche Gewerkschaftstag diese Satzung beschlossen hat. Nach ihrem § 35 ist sie am
- Jan. 2008 in Kraft getreten. Randnummer 53 Die Satzung regelt in § 3 a) bis c) die Mitgliedschaft für Betriebe der Metallindustrie, der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, des Metallhandwerks und sonstiger Metallbetriebe, von Betrieben der Textil- und Bekleidungswirtschaft u.ä. sowie Betriebe der Holzverarbeitung u.ä. „und die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe anverwandter Industrie-, Handwerks- und Dienstleistungszweige, insbesondere auch der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Datenverarbeitung“. Nach § 3 am Ende des ersten Absatzes wird der Zuständigkeitsbereich im Organisationskatalog, der Satzungsbestandteil ist, anhand von Beispielen erläutert. Ziff. 2 des Organisationskataloges lautet (Bl. 405 d. A.): „Der Organisationsbereich der IG Metall gemäß § 1 Satz 4 und § 3 Ziff. 1 umfasst insbesondere die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, Wirtschaftsgruppen und Branchen einschließlich der Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der IG Metall erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind, sowie Verleihbetriebe, die ausschließlich oder ganz überwiegend an Betriebe Arbeitnehmerüberlassung betreiben, die vom Organisationsbereich der IG Metall erfasst werden:…“ Randnummer 54 Die erste Variante trifft hier zu. Der Beteiligte zu 1) ist von der A GmbH & Co. KG an die Beteiligte zu 12) verliehen worden. Entleiher war zwar die Beteiligte zu 12) als Unternehmen, eingesetzt war der Beteiligte zu 1) aber in einem von deren metallverarbeitenden Betrieben. Eine derartige entleiherbezogene Tarifzuständigkeit ist rechtlich möglich und deckt die Regelung des Geltungsbereichs in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA teilweise ab. Die A GmbH & Co. KG ist ein tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen des BZA / BAP. Der persönliche Geltungsbereich nach § 1.3 erfasst von der Tarifzuständigkeit der IG Metall her nur Arbeitnehmer, die in ihren Organisationsbereich verliehen sind. Dass der Geltungsbereich des MTV Zeitarbeit DGB-BZA weiter ist, ist rechtlich unschädlich. Geht der Geltungsbereich eines Tarifvertrages teilweise über die in der Satzung festgelegte Tarifzuständigkeit hinaus, ist der Tarifvertrag nur insoweit nichtig (BAG Beschluss vom
- Juli 2009 – 7 ABR 27/08–
§ 3Betr
VG 2001 Nr. 3; BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 – 10 AZR 665/05–
§ 2TVG Nr.
29). In diesem Sinne sieht auch Bayreuther (a.a.O., S. 16) die fehlende Tarifzuständigkeit als materiell-rechtliches Geltungsdefizit und meint, der Tarifvertrag müsse jedenfalls im überschießenden Bereich unwirksam sein. Ein Tarifabschluss einer partiell unzuständigen Gewerkschaft lässt sich zwar nicht dadurch heilen, dass sich eine tarifzuständige Gewerkschaft daran beteiligt. Eine gewerkschaftsbezogene Aufteilung des Geltungsbereichs sei aber möglich. Nur bei einem einheitlichen Tarifvertrag führt die Tarifunzuständigkeit einer Gewerkschaft zur Gesamtnichtigkeit des Tarifvertrages (BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 – 10 AZR 665/05–
§ 2TVG Nr.
29). Die fehlende Tarifzuständigkeit bei einem mehrgliedrigen Tarifvertrag führt dagegen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Tarifvertrages, sondern nur derjenigen Gewerkschaften, die nicht tarifzuständig sind, oder in einem Tarifwerk nur derjenigen Regelungen, die von der Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft nicht gedeckt sind. Geht der Geltungsbereich eines Tarifvertrags teilweise über die in der Satzung einer tariffähigen Vereinigung festgelegte Tarifzuständigkeit hinaus, ist der Tarifvertrag nur insoweit nichtig (BAG Urteil vom 15. Nov. 2006 - 10 AZR 665/05 - AP TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 34 =
TVG § 4 Bauindustrie Nr. 131 = Juris; BAG Urteil vom 14. November 2001 - 10 AZR 76/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Brotindustrie Nr. 6 =
TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 8 = Juris). Randnummer 55 Eine derartige einsatz- oder entleiherbezogene Tarifzuständigkeit ist entgegen in der Literatur geäußerten Bedenken (vgl. Löwisch / Rieble TVG 3. Aufl., § 2 Rz. 224) zulässig. Das Bundesarbeitsgericht hat diese im Beschluss vom 11. Juni 2013 (- 1 ABR 32/12–
§ 97Arb
GG 1979 Nr. 13) nicht beanstandet. Die dort zu beurteilende, am
- Januar 2013 in das Vereinsregister eingetragene Satzung der DHV lautet auszugsweise: „§ 2 Organisationsbereich
- DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab: … sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese erbringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbstständig sind.
- DHV ist tarifzuständig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen.
- Die Tarifzuständigkeit erstreckt sich auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer in Ziffer 1 aufgeführten Branche im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen werden. …“ Randnummer 56 Das Bundesarbeitsgericht (a.a.O. Rz. 42) hat hierzu ausgeführt: „Die DHV hat mit der auf dem Bundesgewerkschaftstag im November 2012 beschlossenen Satzung ihre Tarifzuständigkeit erheblich erweitert. Nach § 2 Nr. 1 DHV-Satzung 2013 schließt sie für alle Arbeitnehmer in den dort angeführten Bereichen Tarifverträge ab. Ihr Organisationsbereich ist damit nicht mehr auf die Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt. Für diese bleibt sie unabhängig von den jeweiligen Bereichen tarifzuständig (§ 2 Nr. 2 DHV-Satzung 2013). Hinzu tritt nach § 2 Nr. 3 DHV-Satzung 2013 eine Zuständigkeit für Arbeitnehmer, die in einen des in § 2 Nr. 1 DHV-Satzung 2013 genannten Bereichs überlassen werden. Mit dieser Satzungsänderung hat die DHV den Senatsentscheidungen vom
- Februar 2009 (- 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322) und vom
- April 2012 (- 1 ABR 5/11 - ) Rechnung getragen und ihren Organisationsbereich unabhängig von einem vorherigen Tätigwerden und einem Vertretensein in der Belegschaft festgelegt.“ Randnummer 57 Es schadet für die hier zu treffende Feststellung auch nicht, dass die Tarifzuständigkeiten der beteiligten Gewerkschaften nicht kongruent sind. Im Beschluss vom
- Nov. 2006 (a.a.O., Rz. 24) hat das Bundesarbeitsgericht für einen mehrgliedrigen Tarifvertrag ausgeführt: „Die fehlende Tariffähigkeit der CGD führte in diesem Fall zwar nicht zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV, soweit dieser mit dem DHV abgeschlossen worden ist.“ Randnummer 58
- Der Antrag zu 4) ist teilweise begründet. Die Satzung der Gewerkschaft GEW 2009 (Bl. 466 ff. d. A.) ist nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 6 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. § 6 der Satzung lautet: § 6
- Der Organisationsbereich der GEW umfasst a) die Beschäftigten in pädagogischen und sozialpädagogischen Berufen, b) Angehörige von Hochschulen und Forschungseinrichtungen, c) Beschäftigte in privaten Bildungseinrichtungen
- In ihrem Bereich ist die GEW zuständig für die ihr im Rahmen des DGB zufallenden Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Beamtinnen und Beamte und nicht betriebsgebundene Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dies gilt auch für die in diesen Bereichen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit)…“ Randnummer 59 Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der GEW gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der GEW geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der NGG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 60
- Der Antrag zu 5) ist nicht begründet. Die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di war auch über ihren Organisationsbereich hinaus für Leiharbeitsunternehmen zuständig. Randnummer 61 a. Das Bundesarbeitsgericht hat noch nicht darüber entschieden, ob ver.di umfassend für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tarifzuständig ist. Es hat mit Beschluss vom
- Dez. 2010 (– 1 ABR 19/10–
§ 2TVG Nr.
31 = Juris, Rz. 44, 45) die Gewerkschaft ver.di nach Nr. 1.3 Anhang 1, Nr. 1.4 Anhang 1 ihrer Satzung in bestimmten Konzernzusammenhängen für den Bereich der Leiharbeit für tarifzuständig angesehen, die Frage nach einer umfassenden Tarifzuständigkeit für den Bereich der Leiharbeit aber offen gelassen. Das Bundesarbeitsgericht musste zur Frage einer umfassenden Tarifzuständigkeit für den Bereich der Leiharbeit im entschiedenen Fall nicht Stellung nehmen, da es nur um die Frage der Konkurrenz zur CGZP ging. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Beschluss vom
- Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde unter dem Az. 1 ABR 13/14 anhängig) hat die Gewerkschaft ver.di für Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung jedenfalls in ihrem eigentlichen Zuständigkeitsbereich für tarifzuständig angesehen. Randnummer 62 b. Maßgeblich für die Bestimmung des Organisationsbereichs für Leiharbeitsunternehmen ist die ver.di-Satzung
- Eine Satzungsänderung ist bis zum
- März 2010 nicht wirksam zustande gekommen. Der Gewerkschaftsrat hatte zwar auf seiner Sitzung vom
- und
- Sept. 2009 folgende Anfügung an den Text von Nr. 1.2.4 des Organisationskataloges beschlossen, die in die Satzung 2009 (Bl. 440 ff. d. A.), „zuletzt geändert durch den Gewerkschaftsrat in seiner Sitzung am
- –
- September 2009 in Berlin“ Eingang gefunden hat (Bl. 464 d. A.): „Dies erfasst auch Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese nicht ausschließlich oder ganz überwiegend für Betriebe Leistungen anbieten, für die eine andere DGB-Gewerkschaft nach ihrer im DGB-Bundesvorstand bzw. im DGB Bundesausschuss abgestimmten Satzung organisationszuständig ist. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der ver.di erfassten Betriebe (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind.“ Randnummer 63 Nach § 41 Nr. 5 der Satzung war hierfür jedoch die Zustimmung des Bundeskongresses erforderlich, anderenfalls treten die ursprünglichen Regelungen wieder in Kraft. Auf dem Bundeskongress wurde über den Satzungsantrag S 004 (Bl. 697 ff. d. A.) zum erweiterten Organisationsbereich jedoch nicht abgestimmt. Der Vorschlag für die Satzungsänderung sollte nochmals überarbeitet und an späterer Stelle aufgerufen werden (Protokoll zum
- Kongresstag, S. 213, 214, Bl.702, 703 d. A.). Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass dies geschehen ist, so dass sich der Organisationsbereich gemäß § 41 Nr. 5 der Satzung nach der Satzung 2003 regelt. Die Fassung vom
- März 2012 (Anlage B 4 des Anlagenbandes, Seite 49), die in Ziff. 1.2.4 lautet: Dies umfasst auch Betriebe der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, sofern diese Leistungen für den allgemeinen Markt oder, ausschließlich oder überwiegend, Leistungen für Betriebe und Verwaltungen im Organisationsbereich der ver.di anbieten. Die Zuständigkeit erstreckt sich außerdem auf Arbeitnehmer/innen, die von einem Verleihbetrieb an die vom Organisationsbereich der ver.di erfassten Betriebe und Verwaltungen (Entleihbetrieb) zur Arbeitsleistung überlassen sind“, Randnummer 64 galt am
- März 2010 noch nicht. Randnummer 65 c. Der Organisationsbereich der Gewerkschaft ver.di erfasste nach der Satzung vom Okt. / Nov. 2003 (Bl. 48 ff. d. A.) auch Leiharbeitsunternehmen (ebenso für im eigentlichen Organisationsbereich tätige Leiharbeitnehmer Hess. LAG Beschluss vom
- Jan. 2014 – 9 TaBV 127/13 – Juris, Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Az. 1 ABR 13/14). Nach § 4 der Ver.di-Satzung 2003 (Bl. 48 ff. d. A.) umfasste deren Organisationsbereich Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 „abschließend“ aufgeführten Bereiche. Randnummer 66 Im Anhang 1 zur ver.di Satzung 2003 lautet es u.a.: „1.1 Postdienste,… 1.2 Handel, Banken, Versicherungen … 1.2.4 Sonstiger privater Dienstleistungsbereich Sonstige Unternehmen und Organisationen des Dienstleistungsbereichs einschließlich rechtlich ausgegliederter bzw. selbständiger, jedoch wirtschaftlich-organisatorisch zugeordneter Dienstleistungsbetriebe, z.B. Datenverarbeitung, Organisation, Verwaltung und Bildungseinrichtungen sowie ihre Verbände. ... 1.2.4.3 Verleihwesen Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen …“ Randnummer 67 Nach dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut der Satzung und der durch den Begriff Dienstleistungsbereich vermittelten Wortsinn fällt hierunter auch der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Zeitarbeitsunternehmen bilden einen eigenen Wirtschaftszweig, die Arbeitnehmerüberlassung (s. Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, WZ Kode 78: „Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften“). Dieser Wirtschaftszweig unterscheidet sich von anderen Branchen. Zeitarbeitsunternehmen sind Dienstleistungsunternehmen. Sie überlassen die bei ihnen angestellten Arbeitnehmer anderen Unternehmen verschiedenster Branchen, damit sie dort Arbeitsleistungen erbringen. Gegenstand des Arbeitsverhältnisses eines Leiharbeitnehmers ist dabei grundsätzlich nicht die Tätigkeit in einem bei Vertragsschluss bereits bestimmten Entleiherunternehmen (BAG Urteil vom
- März 2004 – 5 AZR 303/03–
§ 138BGB 2002 Nr.
2). Randnummer 68 Der Gesamtzusammenhang der Satzung führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Der Wirtschaftszweig der Arbeitnehmerüberlassung fiel seinerzeit nur unter den Begriff der sonstigen privaten Dienstleistung. Mit dem Begriff „Verleihwesen“ in 1.2.4.3 war angesichts der aufgezählten Beispiele „Leasingunternehmen, Autoverleiher und sonstige Verleihunternehmen“ der Bereich der Vermietung von Sachen erfasst. Es ist nicht anzunehmen, dass eine Gewerkschaft den Bereich der Leiharbeit von Menschen als Unterfall des Verleihs von Sachen angesehen hat. Dass das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) die Gewerkschaft ver.di nach Nr. 1.3 Anhang 1, Nr. 1.4 Anhang 1 ihrer Satzung in bestimmten Konzernzusammenhängen für den Bereich der Leiharbeit für tarifzuständig angesehen, steht dem nicht entgegen, denn dies betraf Servicebetriebe konzernangehöriger Unternehmen. Randnummer 69 Die Entstehungsgeschichte der Satzung oder die Verlautbarungen anderer Gewerkschaften oder des DGB stehen dieser Auslegung nicht entgegen. Dass der DGB-Bundesausschuss am
- März 2003 (Anlage B 5 des Anlagenbandes) eine Richtlinie über die Organisationszuständigkeit der DGB-Mitgliedsgewerkschaften für Arbeitnehmer/innen aus Betrieben der Zeit- und Leiharbeit beschlossen hat, weil – so Ziff. 1 der Begründung – in den Satzungen der DGB-Mitgliedsgewerkschaften insoweit keine eindeutigen Regelungen bestünden, traf das nur insoweit zu, als es keine ausdrückliche Regelung gab, hindert aber nicht an der hier vorgenommenen Auslegung des Begriffs der privaten Dienstleistungen. Auch die spätere Klarstellung in der ver.di-Satzung vom
- März 2012 heißt nicht, dass der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unter den Begriff der sonstigen privaten Dienstleistungen fiel. Randnummer 70
- Der Antrag zu 6) ist ebenfalls teilweise begründet. Die Gewerkschaft IG BAU war nach ihrer sog. Berliner Satzung 2009 (Bl. 340 ff. d. A.) nicht tarifzuständig für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung außerhalb ihres in § 2 der Satzung geregelten Organisationsbereichs. Danach ist die IG BAU zuständig für die Wirtschafts- und Verwaltungszweige Baugewerbe, Baustoffindustrie, Entsorgung und Recycling, Agrar und Forstwirtschaft, Gebäudemanagement, Umwelt- und Naturschutz. Näheres bestimmt nach § 2 Ziff. 2 der Organisationskatalog. Der Organisationskatalog lautet in Anlage 1 Ziff. 4: „Der Organisationsbereich der IG BAU umfasst ferner alle Unternehmen, Organisationen, Einrichtungen und Verbände, Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sowie Berufsbildungseinrichtungen, Berufsgenossenschaften und Bauforschungsinstitute, die Dienstleistungen für die Unternehmen des Organisationsbereichs bzw. für andere Personen (Industrielle Dienstleistungen) erbringen. Zum Organisationsbereich gehören zudem ArbeitnehmerInnen, die von einem Betrieb oder einer selbständigen Betriebsabteilung an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen (Entleihbetriebe) zur Arbeitsleistung überlassen sind oder überwiegend überlassen werden, sowie aus Verleihbetrieben oder selbständigen Verleihbetriebsabteilungen, die überwiegend an vom Organisationsbereich erfasste Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen Arbeitnehmer überlassen.“ Randnummer 71 Es kann dahinstehen, ob die Regelungen in § 1.2 und § 1.3 des MTV Zeitarbeit DGB-BZA durch die satzungsmäßige Zuständigkeit der IG BAU gedeckt waren soweit es um Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereichs der IG BAU geht. Für Arbeitnehmerüberlassung in den Organisationsbereich der IG Metall besteht eine Tarifzuständigkeit der IG BAU unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 72
- Die Beschwerde ist schließlich auch begründet, soweit das Arbeitsgericht den gegen die Gewerkschaft GdP gerichteten Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Antrag zu 8), zweitinstanzlicher Antrag zu 7)) zurückgewiesen hat. Der Feststellungsantrag zu 7) ist zulässig und begründet. Die Gewerkschaft der Polizei ist nach ihrer am
- Nov. 2006 in Kraft getretenen Satzung (Bl. 300 ff. d. A.) für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung unter keinem Gesichtspunkt tarifzuständig. Diese lautet auszugsweise: „§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich …
(3)Sie organisiert die Beschäftigten der Polizei sowie des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Organisationsbereich kann erweitert werden, die Entscheidung über die Erweiterung sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition des Organisationsbereichs trifft der Bundeskongress.“ … § 4 Mitgliedschaft
(1)Mitglieder der GdP können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen werden,…“ Randnummer 73 Die Satzung der GdP hat danach keinerlei Bezug zum Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Randnummer 74 III. Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht. Randnummer 75 Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Auslegung der Gewerkschaftssatzungen gem. §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich zuzulassen. Im Übrigen besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine gesetzlich begründete Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004259