Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 2014, 7 Ca 3479/13
§ 8Nr.
29) stehen dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegen. Randnummer 13 In diesem Zusammenhang kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger innegehaltene Arbeitsplatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der A GmbH und der Ergänzungsvereinbarung vom
- November 2009 nicht weiter teilbar ist (so Kammerurteil vom
- Januar 2011 – 17 Sa 641/10– nv., juris) . Randnummer 14 Soweit die Kammer in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten hat, abzustellen sei ausschließlich auf den vom Arbeitnehmer innegehaltenen Arbeitsplatz und nicht auf solche, die der Arbeitgeber ihm durch Ausübung des Direktionsrechts, ggf. unter Ausübung einer personellen Auswahlentscheidung und Vornahme eines Ringtauschs, zuweisen könnte, kann hieran angesichts der Rspr. des BAG nicht festgehalten werden (so bereits Kammerurteil vom
- März 2013 – 17 Sa 164/11 – nv.) . Randnummer 15 Hiernach gilt: Die betrieblichen Gründe iSd. § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG sind nicht arbeitsplatz-, sondern betriebsbezogen zu bestimmen. In die Prüfung einzubeziehen sind Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Ausübung des Direktionsrechts zuweisen könnte. Diese Prüfung ist nicht auf entsprechende freie Arbeitsplätze beschränkt, sondern erfasst auch Arbeitsplätze, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern zugewiesen hat. Damit ist auch zu prüfen, ob der Arbeitgeber durch Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs den Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers erfüllen könnte. Unterliegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes der betrieblichen Mitbestimmung, ist der Arbeitgeber gehalten, zumindest den Versuch zu unternehmen, die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, wobei das BAG bisher offen gelassen hat, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Arbeitgeber obliegt, die Zustimmung des Betriebsrats im Beschlussverfahren gerichtlich ersetzen zu lassen (BAG
- November 2012 – 9 AZR 259/11–
§ 8Nr.
31) . Randnummer 16 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehen dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegen. Denn auch wenn man annehmen wollte, der Arbeitsplatz des Klägers im Bereich Betreuungsdienste sei aufgrund der mit der A GmbH getroffenen Vereinbarungen unteilbar und/oder eine weitere Arbeitszeitreduzierung würde im Bereich Betreuungsdienste wegen des Verhältnisses zwischen produktiver und unproduktiver Arbeitszeit bzw. offensichtlicher Diskrepanz zwischen Personalkostenaufwand und Wertschöpfung zu unverhältnismäßigen Kosten iSd. § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG führen (hierzu BAG 21. Juni 2005 – 9 AZR 409/04–
§ 8Nr.
14) hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und ggf. warum sie den Kläger nicht auf einen Arbeitsplatz in den Bereichen SV, SX oder SO umsetzen könnte und dass einem Einsatz des Klägers in diesem Bereich mit einer auf durchschnittlich zehn Wochenarbeitsstunden verringerten Arbeitszeit betriebliche Gründe entgegenstehen. Randnummer 17 Das Direktionsrecht der Beklagten erlaubt eine Versetzung des Klägers auf einen Arbeitsplatz der Bereiche SV, SX oder SO mit dem Anforderungsprofil eines Basic Service
- Dies räumt die Beklagte selbst ein. Randnummer 18 Ob in den Bereichen SV, SX oder SO im Zeitpunkt des Teilzeitbegehrens freie Arbeitsplätze dieses Anforderungsprofils vorhanden waren, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass unstreitig überhaupt solche Arbeitsplätze vorhanden waren und sind. Randnummer 19 Aus welchen Gründen der Kläger nicht durch Vornahme eines Ringtauschs auf einen dieser zurzeit von einem anderen Arbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz in der Bereichen SV, SX oder SO versetzt werden könnte, ist von der Beklagten nicht dargelegt. Es ist auch nicht dargelegt, dass dies hinreichend geprüft worden sei. Randnummer 20 Die Auseinandersetzung der Parteien, ob der Kläger bereits in der Vergangenheit außerhalb des Betreuungsdienstes an Check-In-Schaltern eingesetzt war und ad hoc über die Qualifikation für Schaltertätigkeiten im Bereich Fluggastdienste verfügt, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Abgesehen davon, dass auch die Schaltertätigkeit im Bereich Fluggastdienste dem Anforderungsprofil des bisherigen Arbeitsplatzes des Klägers entspricht und aus dem Vortrag der Beklagten nicht entnommen werden kann, welche zusätzlichen Qualifikationen der Kläger erwerben müsste und welcher Zeitaufwand hierfür zu prognostizieren ist, sind nach dem Tätigkeitsprofil des Basic Service 2 Check-In-Tätigkeiten nicht die einzigen in Betracht kommenden Tätigkeiten, sondern umfassen die Aufgaben, die die Beklagte dem Kläger kraft Direktionsrecht zuweisen kann, solche in allen Stationsbereichen zur wirtschaftlichen und servicegerechten Durchführung der Passagier-, Gepäck-, Informations-, Lounge-, Betreuungs- und Verkaufsprozesse (vgl. auch BAG
- November 2012 – 9 AZR 259/11– aaO) . Randnummer 21 Der Vortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen dem Arbeitszeitverringerungswunsch des Klägers trotz der vielfältigen Arbeitsaufgaben, die sie ihm zuweisen kann, nicht ggf. durch Umsetzung eines oder mehrerer Arbeitnehmer im Wege des Ringtauschs entsprochen werden kann. Randnummer 22 Ob in diesen Bereichen zurzeit Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von zehn Stunden beschäftigt werden, ist unerheblich. Dementsprechend ist es ebenfalls unerheblich, ob solche Arbeitnehmer mit einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bereit sind, ihre Wochenarbeitszeit zu erhöhen, ggf. auf 18 Stunden. Hierauf kommt es nicht an. Ob andere Mitarbeiter bereit sind, ihre Arbeitszeit um zehn Stunden wöchentlich zu verringern, ist ebenfalls nicht entscheidend. Selbst wenn kein Arbeitnehmer zur Verringerung seiner Wochenarbeitszeit um zehn Stunden bereit ist, ist damit ein Ringtausch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist ein Ringtausch dergestalt denkbar, dass ein Arbeitnehmer aus dem Bereich SV, SX oder SO mit einer Wochenarbeitszeit von 18 Stunden oder mehr unter Beibehaltung seiner Arbeitszeit in den Betreuungsdienst versetzt wird und der Kläger – ggf. auch unter Umsetzung eines weiteren Arbeitnehmers – in einen dieser Bereiche, so dass sich die begehrte Arbeitszeitreduzierung nicht auf dem bisher innegehaltenen Arbeitsplatz im Betreuungsdienst auswirkt, sondern auf einem anderen Arbeitsplatz des Betriebs, auf den der Kläger kraft Direktionsrecht versetzt werden kann. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Arbeitnehmer des Betriebs bereit wäre, seine Arbeitszeit zu ändern. Es kommt auch nicht darauf an, ob in anderen Bereichen des Betriebs bereits Teilzeitarbeitsplätze mit dem vom Kläger gewünschten Arbeitszeitvolumen existieren. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger in einen Bereich versetzt werden könnte, in dem die gewünschte Arbeitszeitreduzierung umgesetzt werden könnte ohne dass ihr betriebliche Gründe entgegenstehen. Randnummer 23 Hierfür wiederum ist für die Bereiche SV, SX und SO von der Beklagten nichts dargelegt. Welche betrieblichen Gründe einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit dem Tätigkeitsprofil eines Basic Service 2 und einer Wochenarbeitszeit von durchschnittlich zehn Stunden in den Bereichen Fluggastdienste (SV), Passenger Support Services (SX) oder Flugzeugabfertigung und Gepäckservices (SO), ggf. auch im Bereich SE, entgegenstehen könnten, wird nicht ausgeführt. Soweit die Beklagte die dem Teilzeitbegehren entgegenstehenden betrieblichen Gründe mit unverhältnismäßigen Kosten begründet, stellt sie ausschließlich auf Kosten bzw. das Verhältnis von produktiven und nicht produktiven Arbeitszeiten im Betreuungsdienst ab. Ob diese Argumentation überzeugt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht behauptet, dass und ggf. in welchem Umfang entsprechender Informations- und Schulungsaufwand auch bei einer Tätigkeit in den Bereichen SV, SX oder SO anfiele. Randnummer 24 Da entsprechende Bemühungen zur Durchführung eines Ringtauschs nicht dargelegt sind, kann die Kammer auch offen lassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber gehalten ist, einen Ringtausch zur Ermöglichung einer Arbeitszeitreduzierung auch gegen den Willen betroffener Arbeitnehmer durchzuführen und es auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit diesen ankommen zu lassen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 26 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004288