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Hessisches Landesarbeitsgericht 17. Kammer 17 Sa 627/14 Urteil Die Parteien streiten um die Entfernung eines sog. Feedbacks aus der Personalakte. Wege

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 25. Februar 2014, 8 Ca 6811/13, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, 8 Ca 6811/13, vom 25. Februar

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

100; BAG 27. November 1985 – 5 AZR 101/84–

§ 611Fürsorgepflicht Nr.

93) . Dieser Entfernungsanspruch ist nicht auf unberechtigte arbeitsrechtliche Abmahnungen (hierzu BAG 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11–

§ 611Abmahnung Nr.

34) beschränkt, sondern erfasst bei inhaltlicher Unrichtigkeit auch andere schriftliche missbilligende Äußerungen (vgl. Hessisches LAG

  1. September 1990 – 13 Sa 612/89–LAGE GG Art. 5 Nr. 4; LAG Berlin-Brandenburg
  2. Februar 2010 – 10 Sa 2113/09 u.a. – n.v., juris; LAG Baden-Württemberg
  3. August 2000 – 12 Sa 7/00 – AuR 2001, 192) . Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben (BAG
  4. April 1988 – 5 AZR 537/86– a.a.O.; BAG
  5. Juli 2012 – 2 AZR 782/11– a.a.O.) . Ein Arbeitnehmer kann deshalb in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB allgemein die Entfernung von Aktenvorgängen verlangen, die auf einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung beruhen. Randnummer 11 Zutreffend ist, dass dienstliche Beurteilungen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen und grundsätzlich nur dahin überprüft werden können, ob der Beurteiler allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten hat (BAG
  6. August 2009 – 9 AZR 617/08–

§ 611Personalakte Nr.

3) . Grund ist der einer dienstlichen Beurteilung immanente Prognosecharakter, weil eine Befähigungsbeurteilung eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit verlangt, die auf einer Vielzahl von Elementen und deren Gewichtung beruht und auch vom persönlichen Eindruck abhängt (BAG

  1. August 2009 – 9 AZR 617/08– a.a.O.; BAG
  2. Oktober 1998 – 7 AZR 676/96– AP BPersVG § 46 Nr. 22) . Dies betrifft allerdings zunächst den Inhalt der dienstlichen Beurteilung, die auf reine Werturteile gestützt wird. Beurteilungen die auf Tatsachenbehauptungen gestützt werden, sind dagegen hinsichtlich des Sachverhalts der behaupteten Einzelvorkommnisse voll überprüfbar (BAG
  3. August 2009 – 9 AZR 617/08– a.a.O.) . Der Überprüfung unterliegen mithin die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen (LAG Rheinland-Pfalz
  4. September 2013 – 5 Sa 523/12– n.v., juris) . Randnummer 12 Ob das Feedback-Schreiben des Pursers A vom
  5. April 2013 den Charakter einer dienstlichen Beurteilung aufweist, kann dahinstehen. Auch wenn das Feedback-Schreiben damit nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen sollte, ist es jedenfalls hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsangaben voll überprüfbar. In diesem Bereich ist es allerdings inhaltlich unrichtig. Ob die dem Feedback-Schreiben zugrundeliegenden weiteren Tatsachen zutreffend sind, der Kläger also keine konkrete Antwort auf die Frage geben konnte, was bei dem anstehenden Flug nach Kuwait zu beachten sei, auf den Hinweis auf das Einfuhrverbot für alkoholische Getränke flapsig antwortete, durch sein Verhalten in der First Class Galley schlafende Passagiere störte und auf seine Lautstärke angesprochen erklärte, er könne nicht anders, kann offen bleiben. Dementsprechend ist hierzu auch kein Beweis zu erheben. Jedenfalls wird in dem Feedback-Schreiben vom
  6. April 2013 durch den Purser A beanstandet, der Kläger habe zum Briefing die Briefing-Unterlagen nicht mit sich geführt, dies im Kontext zu der Beanstandung, der Kläger sei unvorbereitet zum Briefing erschienen, und ist diese Beanstandung inhaltlich ungerechtfertigt. Es bestand keine arbeitsvertragliche Verpflichtung des Klägers, anlässlich des Briefings irgendwelche Briefing-Unterlagen mit sich zu führen. Dies steht außer Streit. Dann ist es inhaltlich unrichtig, diesen Vorgang in einem Feedback-Schreiben zu einem Beanstandungsgrund zu erheben, und zwar im Kontext zu der weiteren Beanstandung, unvorbereitet zum Briefing erschienen zu sein. Das Mitsichführen von Unterlagen gibt weder Aufschluss darüber, ob der Flugbegleiter vorbereitet ist, noch bestand Pflicht oder Veranlassung, Unterlagen mit sich zu führen. Dann hat in einem Feedback-Schreiben auch nicht der unrichtige Eindruck vermittelt zu werden, der Kläger habe durch Unterlassen überhaupt nicht gebotenen Mitbringens von Unterlagen arbeitsvertragliche Pflichten zur Vorbereitung des Briefing verletzt. Auch unzutreffende rechtliche Bewertungen des Verhaltens des Arbeitnehmers führen zu inhaltlicher Unrichtigkeit und können einen Entfernungsanspruch begründen (BAG
  7. Juni 2009 – 2 AZR 606/08– AP GewO § 106 Nr. 3; BAG
  8. Februar 2001 – 6 AZR 398/99–EzBAT § 11 BAT Nr. 10) . Randnummer 13 Es geht auch nicht darum, das Feedback-Schreiben gebe nur die (subjektive) Wahrnehmung des Pursers A wieder. Das Feedback-Schreiben vom
  9. April 2013 wurde nicht in die Personalakte des Pursers A aufgenommen, sondern bestimmungsgemäß in die des Klägers. Das Feedback-Schreiben dient damit nicht der Vermittlung subjektiver aber nicht verifizierter Wahrnehmungen der Person des Klägers durch andere Personen, sondern der Vermittlung eines möglichst vollständigen, wahrheitsgemäßen und sorgfältigen Bildes über die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Klägers. Mit der Aufnahme in die Personalakte wird gerade in Anspruch genommen, dass die Unterlage geeignet ist, dieses Bild zu vermitteln. Sonst hätte sie in einer Personalakte nichts zu suchen. Dann kann dem Gebot der wahrheitsgemäßen und inhaltlich richtigen Dokumentation auch nicht mit dem Hinweis begegnet werden, es werde lediglich die subjektive Wahrnehmung des Pursers über das Verhalten des Klägers dokumentiert. Es geht nicht um subjektive Wertungen, sondern um objektive Tatsachen. Inhaltliche Unrichtigkeit kann nicht mit dem Hinweis relativiert werden, so sei es eben vom Purser subjektiv wahrgenommen worden. Randnummer 14 Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, eine Gegenvorstellung zur Personalakte zu reichen, und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat, wird seinen Interessen allein noch nicht gerecht (BAG
  10. November 2008 – 9 AZR 865/07– AP § 611 BGB Personalakte Nr. 2) . Randnummer 15 Der Entfernungsanspruch erfasst auch die sich auf das Feedback-Schreiben beziehende Korrespondenz, da auch aus dieser auf Existenz und Inhalt des zu entfernenden Schreibens geschlossen werden kann. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 17 Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004289

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