Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel, 20. Februar 2013, 2 Ca 265/12 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2013 - 2 Ca 265/12 - teilweise abgeändert: Die Klage wird, soweit der Kläger die Zahlung von 9.197,40 EUR (in Worten: Neuntausendeinhundertsiebenundneunzig und 40/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2012 verlangt, abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird, soweit der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2012 verlangt, zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten in der Berufung um Provisionsansprüche, Schadensersatz und den Anspruch auf Zahlung einer Jahresprämie. Die Beklagte vertreibt Produkte des Arbeitsschutzes und unterhält hierfür einen Außendienst. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01. April 1991 bis 30. November 2011 beschäftigt, zuletzt als Vertriebsleiter. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 10. Januar 1991 (Bl. 222 - 223 d. A.) sowie der Änderungsvertrag vom 11. November 2008 (Bl. 8 - 11 d. A.) zu Grunde. Hinsichtlich der Vergütung ist im Änderungsvertrag vom 11. November 2008 folgendes geregelt: "§ 3 Entgelt Entsprechend seiner Tätigkeit erhält der Angestellte ein Brutto-Fixum von 4.208,00 Euro. Ab einem zu erwirtschafteten Rohertrag (quartalsmäßiger Durchschnitt) von 12.624,00 Euro erhält der Angestellte eine Provision von 27 % vom Rohertrag, der diesen Betrag übersteigt. (...)". Ferner enthält der genannte Vertrag in § 10 folgende Regelung: "§ 10 Vertragsänderungen Änderungen und Ergänzungen der vorstehenden vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform." Im 4. Quartal 2010 befand sich die Beklagte in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aus diesem Grunde kündigte sie in dieser Zeit das Arbeitsverhältnis mit dem Außendienstmitarbeiter Herrn K. Dies erfolgte nach einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn S, das im Beisein der Lohn- und Finanzbuchhalterin der Beklagten Frau G im 4. Quartal 2010 stattfand. In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass der Kläger nach Ausscheiden des Herrn K dessen Vertriebsgebiet ab Dezember 2010 mit betreuen sollte. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erzielte im Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2011 in dem neu übernommenen Vertriebsgebiet durch seine Tätigkeit einen Rohertrag in Höhe von 34.064,43 Euro. In dem genannten Zeitraum erhielt der Kläger für diese Vertriebstätigkeiten keine (zusätzlichen) Provisionszahlungen. Erst ab dem 01. Juli 2011 zahlte die Beklagte an den Kläger auch für die in dem neuen Gebiet erbrachten Vertriebstätigkeiten Provisionen entsprechend dem Arbeitsvertrag. Hinsichtlich der Höhe der monatlich vom Kläger erwirtschafteten Roherträge wird auf die Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 16. August 2012 Bezug genommen (Bl. 49 d. A.). Zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn S kam es im Juli 2011 zu einem weiteren Gespräch, in dem es unter anderem um die wirtschaftlichen Probleme der Beklagten ging. Der Kläger erklärte sich bereit, das Unternehmen gegebenenfalls zu erwerben. In diesem Zusammenhang wurde von Herrn S die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten angesprochen. Die in der Folgezeit geführten Verhandlungen der Parteien über einen Verkauf des Unternehmens verliefen ergebnislos. Am 29. August 2011 bemühte sich der Kläger in einem weiteren Gespräch mit beiden Geschäftsführern der Beklagten darum, eine Einigung über die Firmenübernahme herbeizuführen. Auch dieser Versuch scheiterte. Der Kläger überreichte sodann ein Kündigungsschreiben, mit welchem er das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2011 kündigte. Im Einzelnen wird auf Bl. 18 - 19 d. A. Bezug genommen. Der Kläger wechselte zu einem anderen Arbeitgeber, bei dem sein jährliches Nettogehalt 10.000,00 Euro niedriger ist als bei der Beklagten. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2012 verlangte der Kläger Provisionszahlungen für die Vertriebstätigkeiten in dem von Herrn K übernommenen Vertriebsgebiet für den Zeitraum von Dezember 2010 bis Juli 2011 in Höhe von insgesamt 9.197,40 Euro brutto. Der Beklagten wurde eine Zahlungsfrist bis zum 13. April 2012 gesetzt. Ergänzend wird auf Blatt 20 - 21 d. A. verwiesen. Mit der Klageschrift, die bei dem Arbeitsgericht Kassel am 18. Juni 2012 eingegangen ist und die der Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellt worden ist (Postzustellungsurkunde Bl. 30 d. A.), hat der Kläger - soweit hier von Interesse - die Nachzahlung von Provisionen in Höhe von 9.197,40 Euro brutto sowie Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Jahresnettolohn bei der Beklagten und dem Jahresnettolohn bei dem neuen Arbeitgeber, also in Höhe von 10.000,00 Euro netto, eingeklagt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er könne von der Beklagten Provisionszahlungen in Höhe von 9.197,40 Euro brutto verlangen. Er hat behauptet, er habe sich zwar einverstanden erklärt, das Vertriebsgebiet des Herrn K mit zu übernehmen, allerdings sei von einem Verzicht auf Provisionszahlungen für diese Vertriebstätigkeiten keine Rede gewesen. Überdies hat er gemeint, die Beklagte sei verpflichtet, an ihn Schadensersatz zu zahlen. Diese Verpflichtung ergebe sich im Hinblick auf den deutlich schlechteren Verdienst bei dem neuen Arbeitgeber des Klägers. Der Kläger hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihm gegenüber auch auf Gespräche mit einem Insolvenzverwalter verwiesen. An der Richtigkeit der Informationen über Zahlungsunfähigkeit und drohende Insolvenz habe er nicht gezweifelt. Er habe sich eben deshalb im Hinblick auf sein Lebensalter entschlossen, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Kläger hat behauptet, entgegen den Angaben des Geschäftsführers sei die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten von niemandem festgestellt worden. Es sei bei dieser Aussage allein darum gegangen, den Kläger als langjährigen Mitarbeiter los zu werden. Der Kläger hat dies als arglistige Täuschung gewertet und gemeint, dies begründe den Schadensersatzanspruch. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Provisionen zu zahlen in Höhe von 9.197,40 Euro brutto Provision nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012; an ihn 2.000,00 Euro brutto Weihnachtsgeld für 2011 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 zu zahlen; an ihn Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 10.000,00 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger selbst habe vorgeschlagen, das Gebiet des Herrn K zeitweise provisionslos zusätzlich zu seinem eigenen Vertriebsgebiet zu übernehmen, nämlich bis einschließlich Juni 2011. Dies habe der Kläger so in dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn S im 4. Quartal 2010 angeboten. Die Beklagte hat gemeint, aufgrund dieser Vereinbarung der Parteien stünden dem Kläger keine Provisionen für die Tätigkeiten in diesem Vertriebsgebiet im fraglichen Zeitraum zu. Ebenso wenig habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz. Die Beklagte hat hierzu behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe damals wegen der schwierigen wirtschaftlichen Situation erwogen, Rat bei einem Insolvenzexperten zu suchen. Es sei dem Kläger keineswegs vorgegaukelt worden, dass es der Firma schlecht ginge, um ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu veranlassen, zumal der Kläger als Vertriebsleiter die Zahlen der Beklagten sehr genau gekannt habe. Die Beklagte habe ihn auch nicht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedrängt. Das Arbeitsgericht Kassel hat in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 01. Februar 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugin G auf Grundlage eines Beweisbeschlusses vom 01. Februar 2013. Hinsichtlich der Einzelheiten des Beweisbeschlusses sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01. Februar 2013 Bezug genommen (Bl. 139 -141 d.A.). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen (Bl. 145 - 148 d.A.). Soweit hier von Interesse, hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger verlangten Provisionen in Höhe von 9.197,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 14. April 2012 verurteilt und den Schadensersatzantrag abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass sich die Zahlungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. November 2008 (dort § 3) i. V. m. § 611 BGB ergibt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Kläger sich mit der Beklagten geeinigt habe, dass er das Gebiet des früheren Mitarbeiters Herrn K in dem streitbefangenen Zeitraum ohne Provisionszahlung zusätzlich betreut. Das Arbeitsgericht hat die Aussage der Zeugin G hierzu als nicht widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass die Zeugin zunächst erklärte, sie wisse nicht mehr, von wem der diesbezügliche Vorschlag ausgegangen sei, später aber - auf Vorhalt der Beklagtenseite - aussagte, der Kläger habe die zweitweise provisionsfreie Übernahme des Gebiets vorgeschlagen. Für das Arbeitsgericht hätten sich aufgrund der recht vagen und widersprüchlichen Angaben der Zeugin erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu den getätigten Willenserklärungen ergeben. Soweit die Zeugin wiederholt bekundet habe, der Kläger sei "einverstanden" gewesen mit einer provisionsfreien Übernahme des Gebiets, ergebe sich hieraus noch keine Abrede der Parteien. Es handele sich bei dem Wort "einverstanden" um eine rechtliche Wertung. Jedoch habe die Zeugin nicht begründet, welche Aussage der Kläger betreffend eines Angebotes im Rechtssinne genau getroffen habe. Das Arbeitsgericht hat angenommen, für die Schadensersatzzahlung fehle eine Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergebe, dass die Beklagte ihn in pflichtwidriger Weise aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt habe und er deswegen eine gegebenenfalls schlechter vergütete Tätigkeit aufgenommen habe. Dem Kläger sei aus den Verkaufsverhandlungen ersichtlich gewesen, dass es bei der Beklagten Zahlungsschwierigkeiten gegeben habe. Es könne dahin stehen, ob diese Schwierigkeiten im Sinne der Insolvenzordnung als Zahlungsunfähigkeit zu qualifizieren seien. Von dem Kläger sei nicht vorgetragen worden, dass die Beklagte ihm nahe gelegt habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Soweit der Kläger sich, aus welchen Umständen auch immer, dazu entschlossen habe, im August 2011 sein Arbeitsverhältnis zum 30. November 2011 selbst zu kündigen, sei hierin auch nicht mittelbar eine pflichtwidrige, Schadensersatz auslösende Handlung der Beklagten zu erkennen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel, das dem Kläger am 21. Februar 2013, der Beklagten am 22. Februar 2013 zugestellt worden ist (Bl. 154 - 155 d. A.), hat die Beklagte Berufung eingelegt, der Kläger Anschlussberufung. Die Berufungsschrift der Beklagten ist am 19. März 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen, ihre Berufungsbegründung nach Verlängerung auf rechtzeitigen Antrag hin bis zum 22. Mai 2013 am 21. Mai 2013. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 18. Juli 2013 zugestellt worden, seine Anschlussberufung ist am 07. August 2013 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Provisionen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Wertung der Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft und unsachgemäß. Sie entspreche insbesondere nicht der normalen Realität. Das Arbeitsgericht habe selbst festgestellt, dass die Zeugin mehrfach bekundet habe, dass der Kläger mit der provisionsfreien Übernahme des Gebiets einverstanden gewesen sei. Angesichts des Inhalts der Zeugenaussage sei die Feststellung des Arbeitsgerichts, die Zeugin habe relativ vage ausgesagt, nicht nachvollziehbar. Zudem sei das Aussageverhalten der Zeugin fehlerhaft als widersprüchlich gewürdigt worden. Es sei nur natürlich, dass sich ein Zeuge an immer mehr erinnere, je intensiver er mit dem Thema konfrontiert werde. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe kurz nach dem Gespräch im 4. Quartal 2010 gegenüber dem damals ebenfalls im Vertrieb tätigen früheren Mitarbeiter Herrn H geäußert, man werde sich von Herrn K trennen und er selbst werde das Gebiet von Dezember 2010 bis Juli 2011 provisionsfrei fortführen. Herr H sei auch an der Übernahme des Vertriebsgebiets des Herrn K interessiert gewesen. Nach der Mitteilung des Klägers habe er sich keine Gedanken mehr darüber machen müssen, dass er das Gebiet nicht betreuen könne, um zusätzliche Provisionen zu verdienen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2013 - 2 Ca 265/12 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei bereits unzulässig. Hierzu macht er geltend, es gebe keinen nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten und damit keinen tauglichen Berufungsangriff. Letztlich erkläre die Beklagte nur, dass sie mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung nicht einverstanden sei, dies sei jedoch keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Es sei unzulässig, wenn der Berufungsführer nur seine Beweiswürdigung an die Stelle der von dem erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweiswürdigung setze, ohne einzelne Fehler darzulegen. Insbesondere sei auch die Verletzung konkreter Vorschriften zu rügen und deutlich zu machen, inwieweit das Arbeitsgericht die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verkannt habe. Der Kläger hält die Berufung auch für unbegründet. Die Beklagte habe einen Verzicht des Klägers auf seine arbeitsvertraglichen Provisionsansprüche nicht beweisen können. Er behauptet weiterhin, ein solcher Verzicht sei nicht erklärt worden. Der Kläger meint, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei an keiner Stelle zu beanstanden. Die Zeugin habe aus ihrer eigenen Erinnerung heraus gar nichts gewusst. Jedoch habe sie auf Intervention des Geschäftsführers dessen suggestiv gestellte Fragen mit "ja" beantwortet. Aus dem Inhalt der Zeugenaussage ergebe sich insbesondere auch kein rechtsverbindlich vereinbarter Verzicht auf tatsächlich entstandene Provisionsansprüche. Eine solche tatsächliche Vereinbarung habe die Zeugin zu keinem Zeitpunkt bestätigt. Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussage ergäben sich auch mit Blick darauf, dass sonst alles, was bei der Beklagten relevant sei, schriftlich dokumentiert werde. Der Kläger behauptet zudem, er sei im Anschluss an das Gespräch im 4. Quartal 2010 zu seinem damaligen Kollegen Herrn J gegangen und habe ihm erzählt, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich weigere, Provisionszahlungen für die Übernahme des Vertriebsgebiets des Herrn K zu leisten und dass er, der Kläger, damit nicht einverstanden sei. Mit der Anschlussberufung verfolgt der Kläger - soweit hier von Interesse - den Anspruch auf Schadensersatzzahlung weiter. Ein Rechtsanspruch ergebe sich zum einen nach den Regelungen über die positive Forderungsverletzung des Arbeitsvertrages, ebenso auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger meint, er habe bereits erstinstanzlich substantiiert dazu vorgetragen, wie er von der Beklagten hingehalten und getäuscht worden sei. Der Kläger macht geltend, die Eigenkündigung sei nicht seine eigene Entscheidung gewesen. Hierzu sei er durch den Geschäftsführer S veranlasst worden, nämlich durch dessen Behauptung, die Beklagte sei zahlungsunfähig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2013 - 2 Ca 265/12 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2012 zu zahlen; an ihn 10.000,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, dass bei ihm vorsätzlich ein Irrtum über den Fortbestand der Firma erzeugt worden sei. Die Beklagte nimmt ergänzend auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen Bezug und meint, der Kläger habe auch im Berufungsrechtszug keinen schlüssigen Tatsachenvortrag zur Begründung eines Schadensersatzanspruches gehalten. Insbesondere habe der Kläger nicht vorgetragen, dass ihm ein Verlust des Arbeitsplatzes wegen Insolvenz bevorgestanden habe. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 10. November 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H, der Zeugin G und des Zeugen J. Hinsichtlich der zugrunde liegenden Beweisbeschlüsse sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2014 Bezug genommen (Bl. 216-219 d.A.). Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet durch Teilurteil über die Berufung der Beklagten sowie über die Anschlussberufung des Klägers, soweit hinsichtlich der Anschlussberufung Entscheidungsreife gegeben ist. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO liegen vor. A Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. Februar 2013 sowie die Anschlussberufung des Klägers, mit der er den Schadensersatzanspruch weiter verfolgt, sind gem. den §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthaft und begegnen nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken (§§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie sind form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 517, 519, 520, 524 ZPO. Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Berufung der Beklagten in diesem Sinne ordnungsgemäß begründet. Wendet sich ein Berufungskläger - wie vorliegend - gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil, so greift er, gestützt auf den Berufungsgrund des § 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen mit dem Ziel einer erneuten Feststellung durch das Berufungsgericht an. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Berufung muss er deshalb gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO die Voraussetzungen darlegen, unter denen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Bindung des Berufungsgerichts an die vom Eingangsgericht getroffenen Feststellungen entfällt (BGH, 12.03.2004, V ZR 257/03, NJW 2004, 1876; BGH, 28.05.2003, XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531). Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO entfällt die Bindung an die vom Erstgericht festgestellten Tatsachen, sofern konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Es kann dahinstehen, ob schon die sonstigen Ausführungen der Beklagten zu der aus ihrer Sicht fehlerhaften Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts als ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen. Denn jedenfalls durch die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, der Kläger selbst habe dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten Herrn H kurz nach dem Gespräch im vierten Quartal 2010 erzählt, dass er das Vertriebsgebiet des Herrn K bis Juli 2011 provisionsfrei übernehmen werde, ist ein Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen dargelegt. Dieser von der Beklagten vorgetragene Umstand stützt nämlich - sofern er sich erweisen lässt - die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin G. Da das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gerade damit begründet hat, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin G bestünden, betrifft dies einen entscheidungserheblichen Umstand. B Die Berufung der Beklagten ist in der Sache erfolgreich (hierzu unter I.). Die Anschlussberufung des Klägers bleibt, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wendet, ohne Erfolg (hierzu unter II.). I. Erfolgreich wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Provisionen in Höhe von 9.197,40 EUR brutto nebst Zinsen hieraus seit dem 14. April 2012. Ein solcher Anspruch ergibt sich hier nicht aus § 3 des Änderungsvertrages vom 11. November 2008 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB. Zur Überzeugung der Kammer steht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten Herr S - in Abweichung von der Provisionszusage gemäß § 3 des Änderungsvertrages vom 11. November 2008 - im vierten Quartal 2010 mündlich vereinbarten, dass der Kläger für einen begrenzten Zeitraum, nämlich von Dezember 2010 bis einschließlich Juni 2011, das Vertriebsgebiet des früheren Mitarbeiters K ohne zusätzliche Provisionsansprüche übernehmen sollte (hierzu näher unter 1.). Diese mündliche Vereinbarung ist auch wirksam und führt dazu, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Provisionszahlungen mehr verlangen kann (hierzu unter 2.). 1. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich die Kammer nach der Vernehmung des Zeugen H veranlasst gesehen, auch die bereits erstinstanzlich vernommene Zeugin G zu vernehmen, zudem auch den präsenten Zeugen J. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten S die von der Beklagten behauptete Vereinbarung zur Übernahme des weiteren Vertriebsgebiets ohne zusätzliche Provisionszahlungen für den begrenzten Zeitraum vom Dezember 2010 bis Juli 2011 getroffen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.