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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 522/14 Beschluss § 63 GKG, § 42 Abs. 2 GKG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Kassel,

  1. September 2014, 9 Ca 506/13, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom
  2. September 2014 - 9 Ca 506/13 - aufgehoben. Der Gebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 3 GKG, 32 Abs. 1 RVG wird auf € 263.840,04 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters hat Erfolg. Randnummer 2 Die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren mit folgenden Anträgen Klage erhoben: Randnummer 3
  3. die Beklagte wird verurteilt, an sie Schadensersatz in Höhe von 2.855,40 EUR an angefallenen Kosten sowie Schadensersatz wegen Lohnausfalls in Höhe von 17.315,53 EUR brutto sowie in Höhe von 104.564,19 EUR netto zuzüglich der noch zu berechnenden Einkommenssteuer und wegen künftig entgehender Rentenleistungen in Höhe von 110.104,92 EUR netto zu zahlen, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Randnummer 4
  4. die Beklagte wird verurteilt, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird – jedoch 25.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte – nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Randnummer 5
  5. es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz aller weiteren Schäden und Nachteile verpflichtet ist, die ihr durch die in der nachfolgenden Klagebegründung dargelegten Eingriffe in ihre Rechte aus den grundgesetzlich geschützten Rechten der Persönlichkeit, der Menschenwürde und der Berufsausübung durch die genannten Mitarbeiter und Geschäftsführer der Beklagten entstanden sind und noch entstehen. Randnummer 6 In ihrer Klagebegründung hat die Klägerin ausgeführt, ihr stünden wegen Verletzung u.a. ihres Persönlichkeitsrechts, ihrer Ehre und Gesundheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Bei den Beträgen, die Gegenstand des Klageantrags zu
  6. waren, handelt es sich ausweislich der Klageschrift um Schadenersatzansprüche wegen • aufzuwendender Fahrt-, Seminar- und Anwaltskosten in Höhe von € 2.855,40, • aus im Vergleich zum Bruttogehalt niedrigerem Krankengeld-, Übergangsgeld- und Arbeitslosengeldbezug, • niedrigerem Rentenbezug der gesetzlichen Rente sowie der Zusatzrente und • wegen eines Ausfallschadens bei der betrieblichen Altersversorgung. Randnummer 7 Hinsichtlich der Ermittlung des Schadensbetrags in den letzten beiden Positionen hat die Klägerin auf den Vergleich der Lage bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis bis zur Regelaltersgrenze zu der nunmehrigen tatsächlichen Einkommenslage abgestellt, wobei sie hinsichtlich des Zeitraums bei den Rentenleistungen von einem zu erwartenden Bezugszeitraum bis zum
  7. Lebensjahr ausgegangen ist. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom
  8. Juni 2014 abgewiesen und den Urteilsstreitwert auf € 263.840,04 festgesetzt. Nach Anhörung aller Beteiligter hat es sodann auf Antrag des Klägervertreters den Gebührenstreitwert durch Beschluss vom
  9. September 2014 auf € 63.457,91 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom
  10. September 2014 Beschwerde eingelegt und hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen im Schriftsatz vom
  11. Juli 2014 (Bl. 314 f. d.A.). verwiesen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom
  12. September 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Randnummer 9 II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Randnummer 10 Grundlage der Wertfestsetzung ist hier nicht § 33 RVG, sondern, da Gerichtsgebühren erhoben werden, § 63 Abs. 2 GKG, wobei die Wertfestsetzung in diesem Verfahren dann auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich ist (§ 32 Abs. 1 RVG). Randnummer 11 Die Beschwerde bezieht sich allein auf die Bemessung des Gegenstandswertes des Klageantrags zu
  13. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bemisst sich der Gegenstandswert für die im Klageantrag zu
  14. enthaltenen Ansprüche nicht nach § 9 ZPO und auch nicht nach § 42 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG, der die für arbeitsgerichtliche Verfahren maßgeblich Wertvor-schrift im Bereich wiederkehrender Leistungen ist. Randnummer 12 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ermittelt sich der Gebührenwert bei der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs, auch wenn dieser in Form einer Klage auf Verpflichtung zum Ersatz von entstandenen bzw. künftig entstehenden Schäden gefasst ist, nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Sondernorm des § 42 Abs. 1 GKG ist auf solche Ansprüche nicht – auch nicht entsprechend – anzuwenden. Derartige Ansprüche sind nicht als wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 GKG anzusehen. Der Wert dieser Ansprüche orientiert viel-mehr an den Angaben des Klägers zu dem zu erwartenden Schaden - hier in Gestalt des bezifferten Klageantrags zu
  15. (vgl. Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A. Rn 478). Randnummer 13 Die sich aus § 42 Abs. 1 GKG ergebende Beschränkung des Streitwerts eines Verfahrens aus sozialen Gründen bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen auf den dreifachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung, bezieht sich auf solche Ansprüche, bei denen es um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht. Hier sollen die Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gegenüber denen eines allgemeinen Zivilprozesses geringer sein (vgl. BAG vom
  16. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), NZA 2003, 456; BAG vom
  17. November 1984, AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979; LAG Rheinland-Pfalz vom
  18. Oktober 2011 – 1 Ta 168/11, juris). Sinn und Zweck der Norm zielen somit auf typische in einem Arbeitsverhältnis wiederkehrende Leistungen wie Arbeitsentgelt, Prämien, Ruhegelder und Betriebsrenten ab (vgl. Schwab/Weth, ArbGG,
  19. Aufl., § 12, Rn. 181 f.). Randnummer 14 Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche mit dem hier geltend gemachten Inhalt. Insoweit ergibt sich lediglich die Besonderheit, dass Schadensersatz für durch die Verletzungshandlung fortfallende wiederkehrende Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis verlangt werden, nicht jedoch die wiederkehrenden Leistungen selbst. Diese sind lediglich Schadensbemessungsfaktoren für den entstehenden Schadenersatzanspruch. Hierauf ist § 42 Abs. 1 GKG jedoch nach seinem Wortlaut nicht anwendbar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom
  20. Oktober 2010 a.a.O.; Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A. Rn 478; a.A. LAG Hamm vom
  21. September 1990 – 8 Ta 222/90, juris). Auch eine analoge Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG ist in solchen Sachverhaltskonstellationen nicht geboten. Der Schutzzweck dieser Vorschrift, Streitigkeiten um die wirtschaftliche Lebensgrundlage eines Arbeitnehmers günstig zu halten, erfasst Streitigkeiten um Schäden aus einem Arbeitsverhältnis nicht und es liegt auch keine vergleichbare die Interessenlage der Gebührenverpflichteten vor. Randnummer 15 Allerdings kann im Fall einer Klage auf Ersatz entstandener oder künftiger Schäden bei der Bemessung des Streitwertes darauf abgestellt werden, wie hoch der geltend gemachten Schaden und wie wahrscheinlich der Eintritt und die Höhe des künftigen Schadens sind (Tschöpe/Ziemann/ Altenburg, a.a.O. Rn 479). Randnummer 16 Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze bemisst sich der Gebührenwert des vorliegenden Klageverfahrens auf € 263.840,
  22. Hierin ist für den Klageantrag zu
  23. ein Betrag in Höhe von € 234.840,04 enthalten. Randnummer 17 Für den geforderten Ersatz der Fahrt-, Schulungs- und Anwaltskosten in der Gesamthöhe von € 2.855,40 ergibt sich die Unanwendbarkeit des § 42 Abs. 1 GKG aus der Art des geltend gemachten Schadens. Randnummer 18 Aber auch die weiteren im Klageantrag zu
  24. geltend gemachten Ansprüche unterfallen nicht der Begrenzung aus § 42 Abs. 1 GKG. Die Klägerin verlangt – angeknüpft an verschiedene von ihr bezogenen Leistungen (Krankengeld, Übergangsgeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Altersrente) – die Differenzbeträge zu ihrem Bruttomonatsgehalt bzw. zu den Leistungen, die sie bei dem normalen Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses ohne das vorzeitige Ausscheiden aufgrund der auf Dauer gewährten Erwerbsminderungsrente bezogen hätte. Damit verlangt sie eben gerade keine wiederkehrenden Leistungen, sondern ihre hypothetisch bezogenen wiederkehrenden Leistungen – wie etwa ihr Gehalt oder ihre höheren Rentenbezüge – sind Bemessungsfaktor für die Schadensermittlung aus der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Randnummer 19 Umstände, die es rechtfertigen, den Gebührenwert in Bezug für diese Ansprüche abweichend von dem von der Klägerin eingeklagten Beträgen zu reduzieren, sind in greifbarer Form nicht zu erkennen. Ein Risikoabschlag für die Inanspruchnahme ist nicht möglich, da die Klägerin durch ihr Klageverhalten gezeigt hat, dass sie die Beklagten in vollem Umfang bereits jetzt in Anspruch nehmen will. Sie hat ihre Ansprüche konkretisiert und diese beziffert. Randnummer 20 Für den Antrag zu
  25. bemisst sich der Gebührenwert in Höhe des Mindestbetrags des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes und für den Antrag zu
  26. kann es mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei dem vom Arbeitsgericht angesetzten Betrag von € 4.000,00 verbleiben. Hiergegen wendet sich die Beschwerde im Übrigen auch nicht. Randnummer 21 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da eine Beschwerdegebühr nicht erhoben wird und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 22 Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004327

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