Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 29. November 2013, 14 Ca 219/13, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. November 2013 – 14 Ca 219/13 – w
§ 1TVG Tarifverträge: Bau ).
Als selbständige Betriebsabteilung gilt nach S. 3 auch eine bloße Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb stationärer Betriebsstätte, wenn in dem baufremden Betrieb die Selbständigkeit der betreffenden Betriebsabteilung nicht festgestellt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in koordinierter Form solche Arbeiten durchführen ( BAG Urteil vom 17. Oktober 2012 – 10 AZR 500/11– AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 25.
November 2009 – 10 AZR 737/08 - AP Nr. 317 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom
- Januar 2005 – 9 AZR 44/04 - AP Nr. 22 zu § 1 AEntG ). Randnummer 29
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zumindest die 6 Arbeitnehmer, welche vernommen worden sind, von dem oder den Entleihbetrieben bei Trockenbau- und Montagearbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV eingesetzt wurden. Randnummer 30
- Die Klägerin hat als jedoch die Voraussetzungen einer selbständigen Betriebsabteilung nicht dargelegt und bewiesen, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Eine Betriebsabteilung kann nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV fingiert werden. Randnummer 31 a) Typischerweise kann eine Gesamtheit iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI. Unterabs. 1 S. 3 VTV angenommen werden, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf einer oder mehreren Baustellen einsetzt und dieser Einsatz zentral gesteuert und koordiniert wird (vgl. BAG Urteil vom
- Oktober 2012 - 10 AZR 500/11- AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau ).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht bereits von einem koordinierten Einsatz einer Gesamtheit auszugehen, wenn eine Gruppe von Arbeitnehmern auf einer Baustelle zusammenarbeitet. Arbeitsabläufe auf einer Baustelle müssen denknotwendig koordiniert werden. Diese zur Erstellung eines Bauwerks erforderliche Zusammenarbeit und Absprache genügt jedoch nicht für einen „koordinierten Einsatz" iSd. Tarifvertrags. Ansonsten bildeten immer diejenigen Arbeitnehmer, die zusammen auf einer Baustelle arbeiten, eine Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 oder S. 3 VTV (vgl. BAG Urteil vom 19. November 2008 – 10 AZR 864/07 -, Rz. 18, veröffentlicht in juris ). Ein Arbeitnehmer, der z.B. wechselnd auf Baustellen zur Erbringung von Bauleistungen und außerdem mit baufremden Arbeiten in der Werkstatt der Betriebsstätte beschäftigt wird, nimmt jeweils an koordinierten Arbeitsabläufen teil, wenn er nicht alleine arbeitet. Er gehört damit aber nicht zu einer organisierten Gesamtheit außerhalb der Betriebsstätte, die von den übrigen Arbeitnehmern des Betriebs abgegrenzt werden kann. Denn es ist erforderlich, dass eine begrenzte Gruppe von Arbeitnehmern, die von den übrigen Arbeitnehmern des Betriebs getrennt ist, für ihren Einsatz mit überwiegenden Bautätigkeiten koordiniert wird. Randnummer 32
- b)Nach diesen Kriterien hat die Klägerin weder zu den Voraussetzungen einer fingierten Betriebsabteilung ausreichend vorgetragen, noch hat die Beweisaufnahme solche Tatsachen in ausreichendem Umfang erbracht, auf welche die Klägerin sich berufen hat. Randnummer 33 Die Beklagte ist ein Zeitarbeitsunternehmen. Eine selbständige Betriebsabteilung „Bau“ eines Zeitarbeitsunternehmens ist vorstellbar, wenn
- a)entweder ein Zeitarbeitsunternehmen nicht nur Arbeitnehmerüberlassung betreibt, sondern zusätzlich eine Bauabteilung unterhält, mit der sie selbst Bauaufträge ausführt oder aber wenn
- b)eine von den übrigen Leiharbeitnehmern abgrenzbare und entsprechend qualifizierte Anzahl von Zeitarbeitnehmern gezielt und überwiegend für Bauarbeiten im Tarifsinne entliehen wird. Dagegen ist nicht von einer fingierten Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV auszugehen, wenn Arbeitnehmer nicht nur für Tätigkeiten im Baugewerbe, sondern z.B. auch als Produktionshelfer oder andere (nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII) nicht vom VTV erfasste Tätigkeiten entliehen werden. Diese führen nämlich dann, je nach der Tätigkeit des Entleihbetriebs, mal bauliche, mal baufremde Tätigkeiten aus. Insoweit muss ein Vortrag geleistet werden, der den Besonderheiten eines Zeitarbeitsunternehmens gerecht wird. Randnummer 34 Die Klägerin hat trotz des Hinweises in der Verhandlung vom 01. Oktober 2014 (Bl. 254 d.A.) auf weiteren Vortrag verzichtet. Sie hat nicht vorgetragen, dass die von ihr benannten 7 Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit als Leiharbeitnehmer für die Beklagte ausschließlich oder überwiegend gezielt für Tätigkeiten iSd. VTV entliehen wurden und die Beklagte eine Gruppe von Leiharbeitnehmern, zu der die 7 Arbeitnehmer gehörten, ihren Kunden als Bauarbeiter für Tätigkeiten iSd. VTV angeboten hat. Soweit der Zeuge C bekundet hat, „die Abteilung Trockenbau“ sei aufgelöst worden (Zeuge C, Protokoll Arbeitsgericht Rostock vom 31. März 2011, Bl. 99 d.A.), hat der Kläger sich darauf weder in erster noch in zweiter Instanz berufen. Der durch das Arbeitsgericht gefasste Beweisbeschluss hat sich auf den Inhalt der Tätigkeiten der Arbeitnehmer beschränkt und nicht ihr Zusammenwirken im Sinne einer Betriebsabteilung umfasst (vgl. Protokoll vom 08. Februar 2011, Bl. 75 d.A.). Die Klägerin ist deshalb durch Beschluss vom 24. Mai 2013 aufgefordert worden ergänzend Tatsachen vorzutragen, wonach es sich bei den entliehenen Arbeitnehmern um eine abgrenzbare Gruppe von Arbeitnehmern handelte, die koordiniert eingesetzt wurden (vgl. Protokoll vom 14. Mai 2013, Bl. 182 .A.). Randnummer 35 Schließlich hat die Klägerin nicht behauptet, dass die Beklagte eine eigene Bauabteilung unterhält. Randnummer 36 Der Auffassung der Klägerin in ihrem verspätet am 03. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz, die Beklagte müsse im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen, dass sie keine fingierte Betriebsabteilung „Bau“ unterhielt, ist zu widersprechen, da die Klägerin bereits ihre Darlegungslast für das Vorliegen einer Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 3 VTV nicht erfüllt hat. Insoweit kann offen bleiben, ob der Inhalt des Schriftsatzes zu berücksichtigen wäre, da er erst nach Ablauf der gesetzten Frist einging. Randnummer 37 II. Die Beklagte ist auch nicht nach § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bzw. § 1 Abs. 2 AEntG a.F. verpflichtet, Beiträge für die mit Trockenbauarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer zu zahlen. Randnummer 38 Die Regelungen in § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bzw. § 1 Abs. 2 AEntG a.F., die nunmehr § 8 Abs. 3 AEntG in der seit 23 April 2009 geltenden Fassung entsprechen, gelten auch bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ( BAG Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rz. 9 ff., EzA § 1 AEntG Nr. 14 ). Randnummer 39 Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist jedoch, dass der Betrieb des Entleihers oder eine in seinem Betrieb bestehende Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 S. 2 oder S. 3 VTV unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt ( BAG Urteil vom 17. April 2013 - 10 AZR 185/12 - Rz. 18, EzA § 1 AEntG Nr. 14 ). Es ist also erforderlich, dass im Betrieb oder in der Betriebsabteilung des Entleihers zu mehr als 50% bauliche Tätigkeiten im Tarifsinne ausgeführt wurden ( Hess. LAG Urteil vom 15. August 2014 – 10 Sa 86/14– zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ). Auch hierzu hat die Klägerin trotz der Erörterung in der Verhandlung vom 01. Oktober 2014 nicht weiter vorgetragen. Ihre pauschale Behauptung, die P habe eine Betriebsabteilung Trockenbau unterhalten, genügt nicht. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 01. Oktober 2014 darauf hingewiesen, dass zumindest 2 Zeugen bekundet haben, dass sie für einen weiteren Entleiher arbeiteten, nämlich die „4. Kommanditgesellschaft“ (Zeuge D, Protokoll Arbeitsgericht Rostock vom 25. März 2011, Bl. 91 d.A., Zeuge C, Protokoll Arbeitsgericht Rostock vom 31. März 2011, Bl. 99 d.A.). Aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 09. März 2010 eingereichten Vermittlungsvereinbarungen (Bl. 24-26 d.A.) geht außerdem hervor, dass die Beklagte Arbeitnehmer, darunter die angeführten Zeugen C und D, an die E, offensichtlich ein Schwesterunternehmen, entliehen hat. Es wäre deshalb weiterer Vortrag der Klägerin zu den Entleihbetrieben erforderlich gewesen, wie schon durch das Arbeitsgericht gefordert. Zudem hätte die Klägerin behaupten müssen, dass bei den Entleihbetrieben eine Betriebsabteilung im Tarifsinne existierte, in welche die Leiharbeitnehmer integriert wurden, also mit Arbeitnehmern des Entleihbetriebs zusammenarbeiteten. Nur dann wäre es möglich gewesen anzunehmen, dass die entliehenen Arbeitnehmer im jeweiligen Entleihbetrieb, wie von § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bzw. § 1 Abs. 2 AEntG a.F. gefordert, mit Tätigkeiten beschäftigt wurden, welche dem Geltungsbereich des VTV unterfielen ( Hess. LAG Urteil vom 15. August 2014 – 10 Sa 86/14– zur Veröffentlichung in juris vorgesehen ). Randnummer 40 Die Klägerin hat hierzu, trotz der durch den Beschluss vom 01. Oktober 2014 gesetzten Schriftsatzfrist, nicht vorgetragen, auch nicht durch den nach Fristablauf am 03. Dezember 2014 eingegangenen Schriftsatz. Die Beklagte konnte sich daher darauf beschränken zu bestreiten, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a AEntG a.F. bzw. § 1 Abs. 2 AEntG a.F. erfüllt waren. Randnummer 41 III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG ist nicht begründet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004332