← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Kammer 14 Sa 522/14 Urteil Ein "entsprechender" freier Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG liegt nicht vor, wenn der in Re

Leitsatz Ein "entsprechender" freier Arbeitsplatz iSd. § 9 TzBfG liegt nicht vor, wenn der in Rede stehende Arbeitsplatz mit EG 5 TV-L ausgeschrieben ist, während die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

§ 9Tz

BfG. Vortrag zu diesem richterlichen Hinweis ist durch die Klägerin nicht mehr erfolgt. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom

  1. Januar 2015 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Klägerin ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b ArbGG, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
  2. Zwar macht die Klägerin mit ihrer Berufung zutreffend geltend, dass ihre Schadensersatzforderung jedenfalls ab Dezember 2012 nicht gemäß § 37 TV-L verfallen ist. Insoweit verkennt das Arbeitsgericht, dass ein Schaden wegen Verletzung des § 9 TzBfG im Hinblick auf den Gehaltsunterschied zwischen eingenommener und begehrter Stelle erst mit Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsforderung eintritt und der Schadensersatzanspruch mithin auch erst dann fällig werden kann.
  3. Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedoch kein Schadensersatz zu, weil dieser § 9 TzBfG nicht verletzt hat. Zwar hat die Klägerin ihren Wunsch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit mit Schreiben vom
  4. Januar 2012 ordnungsgemäß angezeigt. Sie hat jedoch nicht vorgetragen, dass bei dem Beklagten in der Folgezeit ein "entsprechender freier Arbeitsplatz"

§ 9Tz

BfG vorhanden war. Insbesondere handelt es sich bei den unstreitig zu besetzenden Vollzeitstellen "Sachbearbeiter Kasse und Kirchensteueramt, HKR, Druckerei", der Stelle "allgemeine Verwaltung" und der Stelle "Mitarbeit HKR" nicht um "entsprechende freie Arbeitsplätze"

§ 9Tz

BfG. Insofern hat sich der Beklagte mit deren anderweitiger Besetzung nicht schadensersatzpflichtig gemacht.

  1. a)Das Erfordernis des "entsprechenden freien Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Die angestrebte Stelle muss vergleichbar sein. Dies ist zu bejahen, wenn es sich um gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeiten handelt. Beide Tätigkeiten müssen dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglichen Tätigkeitsbereich und der dafür nötigen Eignung und Qualifikation entspricht (BAG, 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG, 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3). Die Gesetzesmaterialien erwähnen die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze zwar nicht. Gleichwohl spricht der Gesetzeswortlaut für das Erfordernis eines vergleichbaren und damit regelmäßig gleichwertigen Arbeitsplatzes. Die Voraussetzungen des entsprechenden Arbeitsplatzes stehen in § 9 TzBfG gleichrangig neben dem Erfordernis gleicher Eignung (BAG, 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - a. a. 0.; BAG, 8. Mai 2007 -9 AZR 874/06 - a. a. 0.). Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer muss daher die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit anstreben, wobei zur Konkretisierung dieses Begriffs die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, welche die Rechtsprechung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herausgebildet hat (Beck OK ArbR - Beyreuther § 9 TzBfG Rn. 7). Für die Vergleichbarkeit des eingenommenen und des begehrten Arbeitsplatzes besteht ein hinreichender Anhaltspunkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit mit Ausnahme des veränderten Arbeitsumfangs durch Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO zuweisen könnte ( BAG, 16. September 2008 - 9 AZR 781/07 - a. a. O. ). Damit scheidet bei einer unterschiedlichen Einstufung der Arbeitsplätze in eine betriebliche bzw. tarifliche Vergütungsordnung die Vergleichbarkeit aus ( MüKO - Müller - Glöge § 9 TzBfG Rn. 7 ).
  2. b)Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin leistet vorliegend keinerlei Vortrag zur Vergleichbarkeit der von ihr eingenommenen Stelle mit den drei ausgeschriebenen und anderweitig besetzten Vollzeitstellen. Sie trägt nur vor, für die von ihr begehrten Stellen geeignet zu sein. Eignung im tatsächlichen Sinne ist aber auch dann zu bejahen, wenn ein Arbeitnehmer begehrt, auf einer Stelle in Vollzeit eingesetzt zu werden, für die eine geringere Qualifikation nötig ist, als für die von ihm besetzte Stelle. Von der fehlenden Vergleichbarkeit des Arbeitsplatzes der Klägerin mit den ausgeschriebenen Stellen im oben dargestellten Sinne ist hier bereits deshalb auszugehen, weil die Klägerin auf ihrer bisherigen Stelle unstreitig in die Entgeltgruppe 8 TV-L eingruppiert ist, während die auf den ausgeschriebenen Vollzeitstellen zu verrichtenden Tätigkeiten unstreitig der Entgeltgruppe 5 TV-L zuzuordnen sind. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis ist weder neuer Vortrag erfolgt noch hat die Klägerin geltend gemacht, hier noch vortragen zu können. Sie hat sich vielmehr darauf berufen, die unterschiedliche Vergütung beider Stellen sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erheblich. Dies ist unzutreffend. Zwar kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur auf die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit, nicht aber auf die vom Arbeitgeber beabsichtigte Abweichung der Vergütung an ( BAG, 8. Mai 2007 - 9 AZR 874/06 - NZA 2007, 1349 ). Dies begründet das Bundesarbeitsgericht zutreffend damit, dass das Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeitsstelle nach § 9 TzBfG dem Arbeitnehmer die Entscheidung zur vorübergehenden Teilzeitarbeit erleichtern soll, da er nicht befürchten muss, dauerhaft auf Verdienstmöglichkeiten zu verzichten. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn der Arbeitgeber durch Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für die neu zu besetzende Stelle den Anspruch aus § 9 TzBfG für änderungswillige Teilzeitarbeitnehmer einseitig unattraktiv gestalten könnte. Schließlich spreche hierfür auch, dass der Inhalt des Arbeitsvertrags erst mit Vertragsschluss feststehe; würden für die Prüfung eines "entsprechenden" freien Arbeitsplatzes die Inhalte des Arbeitsvertrags maßgebend sein, könnte auch erst zu diesem Zeitpunkt festgestellt werden, ob ein "entsprechender" Arbeitsplatz zu besetzen ist. Diese zutreffende Rechtsprechung betrifft jedoch nicht den Fall, dass sich gerade auf Grund arbeitsplatzbezogener Merkmale zwingend eine tarifliche Vergütung ergibt, die durch einen Arbeitsvertragsschluss nicht unterschritten werden könnte. Insoweit kann offen bleiben, ob ein freier Arbeitsplatz auch dann "entsprechend"

§ 9Tz

BfG sein kann, wenn der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nur auf Grund Bewährungsaufstiegs oder wegen individualvertraglicher Vereinbarungen höher vergütet wird, als dies auf dem freien Arbeitsplatz der Fall wäre. Dies behauptet die Klägerin hier nämlich nicht und es ist auch ersichtlich nicht der Fall. Gemäß Anlage 2 TVÜ-L wurden in die Entgeltgruppe 8 TV-L von der Anlage 1a BAT übergeleitet Arbeitnehmer mit der Vergütungsgruppe Vc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb, mit Vergütungsgruppe Vc ohne Aufstieg nach Vb sowie Arbeitnehmer, die in die Vergütungsgruppe Vc nach Aufstieg aus VIb eingruppiert waren. Dagegen wurden in die Entgeltgruppe 5 TV-L Arbeitnehmer übergeleitet, die nach der Anlage 1a BAT in die Vergütungsgruppe VII mit ausstehenden Aufstieg nach VIb, in die Vergütungsgruppe VII ohne Aufstieg nach VIb oder in die Vergütungsgruppe VII nach Aufstieg aus Vergütungsgruppe VIII eingruppiert waren. Aus der Vergütungsgruppe VII Anlage 1a BAT war jedoch ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe Vc Anlage 1a BAT nicht möglich. Vielmehr bildete die Vergütungsgruppe Vc Anlage 1a BAT eine erhöhte Wertigkeit des Aufgabenbereiches ab, die auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu bewältigen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision war durch keinen der in § 72 Abs. 2 geregelten Gründen veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004340

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.