Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 28. Oktober 2014, 6 BV 9/14 Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 28. Oktober 2014 - 6 BV 9/14 - wird
§ 98Rn. 45; Grunsky2Greiner Arb
GG 8.
§ 98Rn.
10; HWK2Bepler 6.
§ 98Arb
GG Rn. 4) kommt im Einigungsstellenbestellungsverfahren aufgrund dessen Eilcharakters und dem dort geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstab eine Aussetzung aufgrund eines dieselbe Materie betreffenden anderweitigen Beschlussverfahrens zwischen den Betriebsparteien grundsätzlich nicht in Betracht. Die Gegenansicht ( LAG Rheinland2Pfalz
- Juli 1985 - 4 Ta 153/85 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 9; eingeschränkt auch LAG Berlin
- April 2003 - 10 Ta 598/03 - LAGE ArbGG 1979 § 98 Nr. 40, zu 2.2) blieb vereinzelt. Der herrschenden Meinung ist unter der aktuell geltenden Fassung von § 99 ArbGG umso mehr zu folgen. Durch die Vorgabe von § 99 Abs. 1 S. 6 ArbGG, der gemäß der Beschluss des Arbeitsgerichts in erster Instanz den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zugestellt werden soll und binnen vier Wochen zuzustellen ist, wird eine extreme Beschleunigung des Verfahrens in erster Instanz angestrebt. Dies schließt jede Aussetzung des Verfahrens aus. In zweiter Instanz bestehen derart rigide Terminvorgaben zwar nicht. Auch das Beschwerdeverfahren ist jedoch auf eine zügige Beendigung hin ausgerichtet, wie etwa die kurzen Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfristen von § 99 Abs. 2 S. 2 ArbGG belegen. Es wäre zudem ein nicht plausibler Wertungswiderspruch, wenn im erstinstanzlichen Verfahren eine besondere Beschleunigung angestrebt wird, im Beschwerdeverfahren dagegen eine Aussetzung des Verfahrens über unabsehbare Zeit zulässig wäre. Eine derartige Differenzierung wäre ohne Sinn. Daher kommt auch in zweiter Instanz eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht. Wünscht in einer Konstellation wie der vorliegenden der Antragsteller aufgrund eines den Gegenstand der angestrebten Einigungsstelle betreffenden anderweitigen Beschlussverfahrens die Aussetzung des Einigungsstellenbestellungsverfahrens, führt dies vielmehr zum Wegfall seines Rechtsschutzinteresses für seinen Bestellungsantrag. Ein Rechtschutzinteresse für einen Einigungsstellenbestellungsantrag als Gestaltungsantrag besteht solange, wie der Antragsteller den Bestellungsanspruch geltend macht und behauptet, die angestrebte Gestaltung nicht ohne die beantragte gerichtliche Entscheidung erreichen zu können (Hessisches LAG
- September 2005 - 4 TaBV 86/05 - AuR 2006/172 L, zu II 1;
- Februar 2006 - 4 TaBV 1/06 - AuR 2006/413 L, zu II 1 b). Aufgrund des Eilcharakters des Verfahrens nach § 99 ArbGG muss der Bestellungs antrag aktuell geltend gemacht werden. Das Verfahren dient dazu, Betriebsparteien, die nicht gemäß § 76 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine ständige Einigungsstelle eingerichtet haben, im Bedarfsfall beim Auftreten von Meinungsverschiedenheiten möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen (BAG
- November 1981 a. a. O., zu B 1). Sein Zweck liegt dagegen nicht in der Bestellung von Vorratseinigungsstellen, die erst nach dem Eintreten weiterer Umstände ggf. zu einem späteren Zeitpunkt tätig werden sollen. So liegt der Fall hier. Die Arbeitgeberin ist derzeit bis zur rechtskräftigen Klärung der Gremienzuständigkeit auf Gesamtbetriebsratsebene nicht (mehr) an einer Tätigkeit der Einigungsstelle interessiert. Damit ist ihr im vorliegenden Verfahren verfolgtes Regelungsanliegen aktuell erledigt. Aufleben könnte dies erst nach einem die Zuständigkeit des Beteiligten zu 2) bestätigenden Ausgang des Verfahrens - 3 BV 1/15 -. Derzeit ist jedoch nicht absehbar, ob und ggf. wann dies eintreten wird. Damit würde eine Stattgabe der Bestellungsanträge zur Bildung einer Vorratseinigungsstelle führen. Dies ist aus den dargelegten Gründen indessen nicht Zweck des Bestellungsverfahrens nach § 99 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 99 Abs. 2 S.4 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004348