(34)) . Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Kunden I im Juli/August 2011 ebenso wie mit den Kunden J ( 5 Sa 922/14 ), K ( 5 Sa 924/14 ), L ( 5 Sa 925/14 ), M ( 5 Sa 926/14 ) und N ( 5 Sa 927/14 ) abgesprochen hat, dass sie - die Klägerin - Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten gerichtlich geltend machen solle. Damit haben sie übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass Schadensersatzforderungen des Kunden I gegen die Klägerin derzeit nicht verfolgt werden. Diese Sachlage ist im Laufe der mittlerweile verstrichenen Zeit unverändert geblieben und hat sich verfestigt. Solange die Klägerin auf diese Weise die Interessen des Kunden I wahrnimmt, hat sie ihrerseits kein berechtigtes Interesse daran (zu dem Kriterium: BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92 - Rn. 23, zitiert nach ) , von dem beklagten Arbeitnehmer bereits Zahlung an sich selbst zu verlangen. Um dem bestehenden Risiko einer Inanspruchnahme durch den Kunden adäquat Rechnung zu tragen, reicht es aus, wenn sie eine Klage auf Befreiung von der Verbindlichkeit oder eine Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht erhebt. 3. Der Klägerin kann auch nicht ein Befreiungsanspruch zugesprochen werden, da sie dies nicht beantragt hat.
- a)Nach § 308 Abs. 1 ZPO ist das Gericht an die Parteianträge gebunden. Das Gericht darf nicht mehr (kein "Plus") und nichts anderes (kein "Aliud") zusprechen als beantragt, sondern nur ein Weniger ("Minus") (vgl. z. B. Zöllner/Vollkommer, ZPO, § 308 Rn. 2) . Ein Zahlungsanspruch stellt kein "Mehr" im Verhältnis zu einem Befreiungsanspruch dar. Zahlung ist nicht mehr oder weniger, sondern "etwas anderes" (vgl. BGH; 19.06.1957 - IV ZR 214/56 - in: NJW 1957, 1514
- f). Der Befreiungsschuldner ist weder verpflichtet noch ohne Zustimmung des Befreiungsgläubigers berechtigt, an diesen zu zahlen (vgl. BGH, a. a. O.) . Der Befreiungsantrag ist mithin nicht als ein "Weniger" in dem gestellten Zahlungsantrag enthalten.
- b)In dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung ist als Weniger auch nicht der Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses enthalten, welches die Voraussetzung für die begehrte Leistung bildet.
- aa)Soweit eine Zahlungsklage als Feststellungsklage aufrechterhalten wird, verstößt dies zwar nicht gegen § 308 ZPO. Eine Feststellung ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. In dem weitergehenden Zahlungsantrag ist deshalb grundsätzlich sinngemäß ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegründet, entspricht aber der Erlass eines Feststellungsurteils dem Interesse der klagenden Partei, so kann das Gericht dem in dem Leistungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverhältnisses auch dann stattgeben, wenn der Antrag nicht ausdrücklich hilfsweise gestellt ist (vgl. BGH, 09.04.1992 - IX ZR 304/90 - Rn. 37, zitiert nach ) .
- bb)Das Klagebegehren der Klägerin wird im Streitfall durch ein Feststellungsurteil indessen nicht befriedigt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, sich vor Nachteilen zu schützen, die aus einer Inanspruchnahme ihres Kunden resultieren. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Befreiung von einer Ersatzpflicht der geeignete Weg. Ein Feststellungsurteil ist demgegenüber unzureichend. C. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. Im Streitfall hat die Klägerin eine Anschlussberufung eingelegt, obwohl sie dies in ihrer Berufungserwiderungsschrift nicht gemäß § 524 Abs. 3 i. V. m. § 519 Abs. 2 ZPO ausdrücklich erklärt hat. Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht als solches bezeichnet zu sein. Wenn der Berufungsbeklagte vorträgt, dass er seine Klage erweitert, und dieses Ziel nur im Wege der Anschlussberufung erreicht werden kann, ist dies als Anschlussberufung auszulegen, weil bei der Auslegung von Prozesserklärungen davon ausgegangen werden muss, dass die Partei das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer rechtverstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06 - Rn. 16, zitiert nach ) . Eine derartige Konstellation ist im Streitfall gegeben. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren ihre Klage erweitert und begehrt neben der Zahlung zusätzlich die Feststellung, dass die Forderung auch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist. Hierbei handelt es sich um eine qualitative Antragsänderung zur Klage, die nur im Rahmen einer Anschlussberufung vorgenommen werden kann. II. Die Anschlussberufung ist zulässig, da sie innerhalb der Anschlussberufungsfrist gemäß § 524 Abs. 2 ZPO eingelegt und nach § 524 Abs. 3 in der Anschlussschrift begründet wurde. Mit ihr kann eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auch dann erreicht werden, wenn keine Beschwer der Partei vorliegt. III. In der Sache ist die Anschlussberufung unbegründet, da die Feststellungsklage bereits unzulässig ist. 1. Die Klageerweiterung genügt den Anforderungen des § 533 ZPO. Zwar hat der Beklagte nicht eingewilligt. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt aber nicht vor, da der Privilegierungstatbestand des § 264 Nr. 2 ZPO eingreift. Die Klägerin hat ihre Klage ohne Änderung des Klagegrundes erweitert, da lediglich derselbe Lebenssachverhalt, der der Zahlungsklage zugrunde liegt, rechtlich abweichend qualifiziert werden soll. Unabhängig davon ist die Erweiterung auch sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die der Verhandlung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen sind. 2. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt indessen nicht vor. Auf die Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f. Abs. 2 ZPO kann sich die Klägerin nicht berufen. Einen Zahlungstitel, aus dem sie die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betreiben kann, kann die Klägerin nicht vorweisen. Auch der Hinweis auf § 302 Nr. 1 InsO verfängt nicht, da der Beklagte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. auf Restschuldbefreiung bislang nicht gestellt hat. D. In Anbetracht des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 20.1.2015 ist eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht geboten. Ein zwingender Grund im Sinne des Absatzes 2 der zitierten Vorschrift liegt nicht vor. Aus dem Sachvortrag ergibt sich nicht, dass der Gesichtspunkt der Erfüllung der Forderung des Kunden aufgrund eines nicht prozessordnungsmäßigen Verhaltens der Berufungskammer nicht rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Im Übrigen führt die nach § 156 Abs. 1 ZPO zu treffende Ermessensentscheidung ebenfalls nicht zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung. Aufgrund des nachträglichen, nicht nachgelassenen Schriftsatzes hat die Klägerin bereits keine unvollständige Tatsachenfeststellung aufgezeigt. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass sie die Zahlung - für die sie selbst allein verantwortlich ist -bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene Einwendungen geltend machen zu können, ist nicht Sinn und Zweck des § 156 Abs. 1 ZPO. E. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie in vollem Umfang unterlegen ist. F. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004350