← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Kammer 18 Sa 97/14 Urteil § 287 Abs. 2 ZPO, § 29 VTV aF

Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 27. November 2013, 7 Ca 2926/11 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27. November 2013 mit dem Az. 7 Ca 2926/11

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Die Beklagte hatte zunächst bestritten, dass weitere Arbeitszeitaufzeichnungen existierten. Nachdem der Kläger aber die Kopien der bei dem Mitgeschäftsführer C beschlagnahmten Arbeitszeitaufzeichnungen vorgelegt hat (Anlage BK4, Anlagenband zum Schriftsatz des Klägers vom

  1. November 2014), hat die Beklagte nur noch eingewandt, die Arbeitnehmer seien bei manchen Baustellen der Auffassung gewesen, dass auch die Fahrzeit vergütet werden musste. Die in Kopie vorgelegten Aufzeichnungen sind jedoch jeweils monatlich einheitlich für eine Baustelle ausgefüllt bzw. geschrieben worden. Es handelt sich nicht um Aufzeichnungen einzelner Arbeitnehmer. Ein möglicher Streit um die Vergütung von Fahrzeit erklärt auch nicht, weshalb nach den Aufzeichungen an bezahlten Urlaubstagen gearbeitet wurde. Darüber hinaus hat die Beklagte nur wiederkehrend vorgetragen, dass ihre Meldungen zutreffend gewesen sein, ohne die aufgetretenen Diskrepanzen zu erläutern. Die von der Beklagten eingereichten "Entlastungsschreiben" rechtfertigen keine andere Beurteilung. Kein Arbeitnehmer hat bestimmte Zahlungen für bestimmte Zeiträume bestätigt. Sie haben nur pauschal erklärt, dass alles ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt wurde. Die Erklärungen in der Arbeitnehmer H und Q (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom
  2. April 2013 (Bl. 149-152 d.A.) enthalten ebenfalls nur die pauschale Angabe, dass alles korrekt erledigt wurde. Es kann dahinstehen, ob der mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Herr O genau die Arbeitszeiten meldete, welche mitgeteilt wurden. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Herrn O mitgeteilten Arbeitszeiten zutreffend waren. Ob die in den Meldungen an den Kläger angeben Löhne tatsächlich gezahlt wurden, ist nicht erheblich, da nicht alle gearbeiteten Stunden mit dem Mindestlohn vergütet wurden. Schließlich hat sich die Beklagte auch nicht ausreichend mit dem Inhalt der Aussagen der am
  3. Juni 2008 richterlich vernommenen Arbeitnehmer auseinandergesetzt (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom
  4. Oktober 2012, Bl. 99-127 d.A.). Diese haben z.B. bekundet, dass tatsächlich nur Stundenlöhne von 3,50 € bis 4,00 € netto gezahlt wurden und Quittungen blanko unterschrieben werden mussten. Der zuletzt erhobene Vorwurf, der Zoll habe die Arbeitnehmer mit gezogener Waffe aus dem Schlaf geholt, belegt nicht, dass diese später vor dem Ermittlungsrichter unzutreffende Aussagen machten.
  5. Das Bestreiten der Beklagten ist aber erheblich, soweit er sich gegen die durch den Kläger vorgenommene Beitragsschätzung wendet. Diese ist einer Überprüfung nicht zugänglich. a) Die Höhe von Urlaubskassenbeiträgen ist gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wenn der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt und eine nachträgliche Berechnung nicht möglich ist (vgl. BAG Urteil vom
  6. August 2006 - 10 AZR 688/05 - NZA.RR 2007, 279). Voraussetzung der Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO auf Vermögens- und damit Beitragsansprüche ist, dass feststeht, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht (Müko.ZPO.Prütting,
  7. Aufl., § 287 Rz 20; Stein.Jonas, ZPO,
  8. Aufl., § 287 Rz 29). § 287 Abs. 2 ZPO ist damit anwendbar, wenn die Höhe der (weiteren) Forderungen streitig und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände unmöglich oder sehr schwierig ist (BAG Urteil vom
  9. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BGH Urteil vom 29.

Juni 1961 - VII ZR 32/60 - DB 1961,1065; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 287 Rz 35). Dabei mindert die in § 287 ZPO geregelte Beweiserleichterung auch die Darlegungslast der Partei (BAG Urteil vom 10. Dezember 2008 - 10 AZR 889/07 - NZA 2009, 256; BAG Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - NZA 2008, 409; Stein.Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rz 32). Die gesetzliche Regelung nimmt in Kauf, dass das Ergebnis einer Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt. Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (so ausdrücklich für eine Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO: BAG Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - NZA 2008, 409).

  1. b)Dem Kläger ist durch den am 24. September 2014 verkündeten Beschluss (Bl. 481 d.A.) aufgegeben worden darzulegen, worauf seine Beitragsschätzung beruht. Dabei sollte insbesondere ein Bezug zwischen den Meldungen und der in der Anlage K1 jeweils pro Arbeitnehmer pro Monat angenommenen Arbeitszeit hergestellt werden. Der Kläger hatte daraufhin klargestellt und gegenüber dem Vortrag der ersten Instanz korrigiert, dass die Schätzung ausschließlich auf der Grundlage der Lohngruppe 2 erfolgte und nicht die tarifliche Arbeitszeit, sondern entweder eine nach den beschlagnahmten Aufzeichnungen oder den Zeugenaussagen ermittelte Arbeitszeit in Ansatz gebracht wurde. Darüber hinaus wurde der Rechenweg erläutert. Dieser Vortrag des Klägers gestattet keine Überprüfung der in die Anlage K1 eingetragenen Werte. Damit war auch ein substantiiertes Bestreiten durch die Beklagte nicht zu fordern. Der Kläger hat ausschließlich die Unterlagen für eine Überprüfung der Zollberechnungen zugänglich gemacht, aber keine nachvollziehbaren Darlegungen geleistet. Der Kläger hat zur Erläuterung der Daten in der Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 8-22 d.A.) die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Meldungen der Beklagten als Anlage BK4 (Anlagenband zum Schriftsatz vom 26. November 2014) ohne genauere Auswertung vorgelegt. Es kann offenbleiben, ob dies genügt, soweit die Angaben in der Spalte "Tats. H" der Anlage K1 auf bei der Beklagten beschlagnahmten Arbeitszeitaufzeichnungen beruhen. Die von ihr selbst erfassten Arbeitszeiten muss die Beklagte in eine Beziehung zu ihren eigenen Meldungen setzen und überprüfen können. Zu berücksichtigen ist aber, dass nicht für alle Baustellen und alle Monate Arbeitszeitaufzeichnungen beschlagnahmt wurden. Der Kläger hat die Berechnung des Zolls übernommen, der für solche Baustellen, auf denen Arbeitnehmer eingesetzt waren, die durch den Ermittlungsrichter als Zeuge vernommen wurden, eine Nachkalkulation der Arbeitszeit anhand der Zeugenaussagen vorgenommen hat, falls keine Arbeitszeitaufzeichnungen beschlagnahmt werden konnten. Entgegen dem Vortrag des Klägers (exemplarisch im Schriftsatz vom 26. November 2014 für den Arbeitnehmer R) wurden beispielsweise für den Monat Dezember 2005 keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorgefunden. Dies erschließt sich jedoch nur, wenn man bei einer Überprüfung der nach der Schätzung des Klägers beitragsrelevanten Arbeitszeiten der Anlage K1 zunächst ergebnislos die Anlage BK4 auf Arbeitszeitaufzeichnungen durchsieht, dann in der Anlage BK6 (Anlagenband zum Schriftsatz vom 26. November 2014) alle baustellenbezogenen Auswertungen für Dezember 2005 überprüft und dieser für die Baustelle in S, bei der der Arbeitnehmer R angeführt wurde, entnimmt, dass die "Arbeitszeit "lt. Zeugenvern." geschätzt worden sein muss. Welche Arbeitszeit aufgrund der Aussagen welcher Zeugen angenommen wurde, wird nicht erläutert. Wollte man die Richtigkeit der Schätzung kontrollieren, müsste also zunächst weiter festgestellt werden, welcher oder welche der acht richterlich vernommenen Arbeitnehmer auf der Baustelle arbeitete(
  2. n)und welche Angaben zu der üblichen Arbeitszeit auf der Baustelle gemacht wurden. Dies müsse schließlich in Relation zu dem anzunehmenden Umfang der Einsatztage des konkreten Arbeitnehmers auf der Baustelle in diesem Monat gesetzt werden, da nicht jeder Arbeitnehmer ausschließlich volle Monate auf einer Baustelle arbeitete. Entgegen der in der Verhandlung vom 04. Februar 2015 durch den Kläger geäußerten Auffassung ist es nicht ausreichend, dass er für jeden Arbeitnehmer monatlich eine konkrete Stundenzahl vorträgt. Die Beklagte kann zwar ihre eigenen Meldungen nicht mit Nichtwissen bestreiten, ihr muss aber die Möglichkeit eröffnet werden, die Schätzung des Klägers zu überprüfen. Entsprechendes gilt für das zur Entscheidung berufene Gericht. Dies ist nur durchführbar, wenn die aus den vorgefundenen Unterlagen und insbesondere den Aussagen entnommenen Daten zutreffend erläutert und aufbereitet werden. Die bloße Bereitstellung des vom Zoll übernommenen Materials genügt nicht. Dem Kläger war keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben. Die Kammer hat durch die Erläuterungen in der Verhandlung vom 24. September 2014 und die verkündete Auflage deutlich gemacht, dass sie voraussichtlich von fehlerhaften Meldungen der Beklagten ausgeht, aber weitere Darlegungen des Klägers zur Beitragsschätzung erforderlich sind. Die Berufung war daher in Bezug auf die Beitragsnachforderung in Höhe von 20.946,75 € erfolglos. II. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 29 S. 1 VTV aber einen Anspruch auf Rückzahlung erstatteter Urlaubsvergütung in Höhe von 130.531,51 €. Wegen der geltend gemachten Erstattungszahlungen für die Zeitspanne von Juli 2005 bis September 2007 in Höhe von 138.898,02 € (nach Abtrennung des Teilbetrages von 90.341,80 € für die Zeitspanne von Oktober 2007 bis Juni 2008) ist die Berufung daher nur in Höhe eines Teilbetrages von 8.366,51 € nicht erfolgreich. 1. Hat eine Kasse dem Arbeitgeber gegenüber Leistungen erbracht, auf die dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen tarifvertraglichen Anspruch hatte oder die aufgrund unwahrer Angaben erfolgt sind, ist die Kasse nach § 29 VTV (in den seit 01. Juli 2013 geltenden Fassungen des Tarifvertrages: § 25 VTV) berechtigt, die von ihr gewährten Leistungen zurückzufordern und für die Zeit zwischen Leistungsgewährung und Rückzahlung Zinsen entsprechend § 24 VTV (in den seit 01. Juli 2013 geltenden Fassungen des Tarifvertrages: § 20 VTV) geltend zu machen. 2. In welchem Umfang die Beklagte tatsächlich gegen den Kläger Erstattungsansprüche nach § 13 VTV hatte, kann dahinstehen. Auch ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland kann nur Erstattung verlangen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Inland gelten, der eine Erstattung begehrt. Dazu gehört, dass die Meldepflichten nach §§ 5, 6 VTV vollständig und ordnungsgemäß erfüllt und das Beitragskonto ausgeglichen ist (BAG Urteil vom 01. April 2009 . 1034/08 . zitiert nach ). Die Beklagte hat Urlaubstage gemeldet, an denen sie keinen bezahlten Urlaub gewährte und weniger Bruttolohn gemeldet, als die für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit geschuldet. Damit ist sie nach § 29 S. 1 Alt. 2 VTV verpflichtet, in vollem Umfang die an sie geleistete Urlaubsvergütung zurückzuzahlen, weil die Erstattung dieser Urlaubsvergütung durch den Kläger auf unwahren Angaben beruhte.
  3. a)"Unwahr" ist eine Angabe wenn sie "erlogen" ist. Der Begriff enthält ein objektives und ein subjektives Element. Eine Angabe ist unwahr, wenn sie objektiv falsch und subjektiv in Kenntnis ihrer Fehlerhaftigkeit abgegeben wurde. Eine versehentlich fehlerhafte Meldung löst den Anspruch der Kasse auf Rückzahlung nicht aus, es sind vorsätzlich falsche Angaben des Arbeitgebers nötig. Erforderlich ist weiter, dass die Erbringung von Leistungen aufgrund unwahrer Angaben erfolgt ist, vorausgesetzt wird ein Kausalzusammenhang zwischen unwahrer Angabe und erbrachter Leistung (vgl. BAG Urteil vom 14. Dezember 2011 . 10 AZR 517/10 . AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

  1. b)Wie unter I. 2. ausgeführt, hat die Beklagte ihre Melde- und Beitragspflichten nicht vollständig erfüllt. Es kann weiter festgestellt werden, dass sie bewusst unwahre Angaben über die genommenen Urlaubstage und die Vergütung aller Arbeitsstunden mit dem Mindestlohn machte. Dies folgt für die Monate und Baustellen, von denen eigene Arbeitszeitaufzeichnungen der Beklagten beschlagnahmt wurden, aus der Diskrepanz zwischen der beantragten Urlaubserstattung und den Arbeitszeitaufzeichnungen, nach denen an den meisten der angegebenen Urlaubstage von den Arbeitnehmern tatsächlich gearbeitet wurde. Exemplarisch wird dies für die Angaben zu Arbeitszeit und Urlaub des Arbeitnehmers Q im August 2007 bestätigt. Da die Beklagte nur generell die Richtigkeit ihrer Meldungen behauptet hat, ohne auf die aufgezeigten Widersprüche einzugehen, braucht auch eine Vernehmung der als Zeugen angebotenen Arbeitnehmer wegen des Urlaubs nicht zu erfolgen. Eine durch die Kammer ergänzend vorgenommene Stichprobe bestätigt, dass unterschiedliche Arbeitszeitaufzeichnungen existierten: So hat die Beklagte als Anlage BB20 zum Schriftsatz vom 27. November 2014 (Anlagenband) Aufzeichnungen für die Baustelle "T" vorgelegt. Nach der Anlage BB20 arbeitete der Arbeitnehmer U am 15. Februar 2008 nicht und der Arbeitnehmer M am 08. Februar 2008 nicht. Nach den vom Zoll beschlagnahmten Aufzeichnungen für diese Baustelle für Februar 2008 (türkisch "Subat 2008"; s. Einzelblatt der Anlage BK4 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2015, Anlagenband) haben beide Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet, nämlich 9,5 Stunden (15. Februar 2008) bzw. 10 Stunden (08. Februar 2008). Auch die täglichen Arbeitszeiten differieren. Nach dem von der Beklagten eingereichten Stundenblatt wurde die Arbeit an allen Tagen spätestens um 17:00 Uhr eingestellt, nach dem vom Zoll vorgefundenen Stundenblatt wurde außer an Samstagen immer mindestens 10 Stunden gearbeitet. Lediglich ergänzend, ohne dass dies zur Feststellung der Falschmeldungen noch erforderlich wäre, ist anzuführen, dass die vom Zoll beschlagnahmten Stundenaufzeichnungen auch erkennen lassen, dass Vorschüsse gezahlt und verrechnet wurden. Deren Höhe ist nur nachvollziehen, wenn man von einem geringeren Nettostundenlohn und einer höheren Arbeitszeit ausgeht, als in den Meldungen angeführt. Dies trifft beispielsweise für das Stundenblatt für August 2006 zu ("Agustos 2006"; s. Einzelblatt der Anlage BK4 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2015, Anlagenband) Dort findet sich u.a. folgender handschriftlicher Vermerk in türkischer Sprache: "V 500 € avans aldi, 11.09.06 = "Vorschuss über 500 € am 11.09.06 an V", wörtlich: "V hat einen Vorschuss von 500 € genommen.11.09.06". Der Arbeitnehmer V ist in der Tabelle mit 226 Stunden und einem Betrag von 791,0 (€) angeführt. Dies ergibt einen Stundenlohn von 3,50 € netto, wie auch von den richterlich vernommenen Arbeitnehmern bekundet. Hinter dem Wert von 791,0 ist handschriftlich notiert: 291. Dies entspricht einem Betrag von 291,00 € netto nach Abzug eines Vorschusses von 500,00 €. Im Gegensatz dazu soll nach der in Kopie vorliegenden Meldung vom 18. September 2006 für August 2006 der Arbeitnehmer V einen Bruttoverdienst von 2.391,06 € erzielt haben. Dies entspricht bei Zahlung des damaligen Mindestlohnes der Lohngruppe 2 von 12,40 € brutto knapp 193 Arbeitsstunden. 3. Der Vortrag des Klägers zur Höhe der geleisteten Erstattungsforderungen ist unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 26. November 2014 ausreichend.
  2. a)Die Kammer ist zunächst davon ausgegangen, dass die Beklagte die genaue Höhe der empfangenen Erstattungsleistungen nach § 13 VTV ausnahmsweise entgegen § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestreiten durfte, da ihre Melde- und Antragsunterlagen vollständig vom Zoll beschlagnahmt wurden. In der mündlichen Verhandlung am 04. Februar 2015 haben die anwesenden Mitarbeiter des Klägers bestätigt, dass die in der Anlage K2 zur Klageschrift (Bl. 23 f. d.A.) in der linken Spalte angeführten monatlichen Auszahlungsbeträge nicht zwingend in dieser Höhe auf dem Konto der Beklagten eingegangen sein müssen, sondern Erstattungen auch durch Teilzahlungen oder im Wege der Verrechnung erfolgt sein können. Daher hat die Kammer an der Bewertung festgehalten, dass ein Bestreiten der genauen Höhe der an sie geleisteten Erstattungszahlungen zulässig war.
  3. b)Der Kläger hat die Auszahlungsbeträge durch Vorlage der Anlage BK 7 (Anlagenordner zum Schriftsatz vom 26. November 2014) überwiegend belegt. Ein Abgleich der Erstattungsforderungen aus den in Kopie vorgelegten Meldungen mit den Daten der Anlage K2 war durchführbar. Soweit der Kläger durch seine Mitarbeiter in den Erstattungsbetrag handschriftlich reduzierte, ist dieser bei der Überprüfung als zutreffend angenommen worden. Die Beklagte hat ihre in Kopie vorgelegten eigenen Meldungen inhaltlich nicht bestritten. Soweit die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht gem. § 145 ZPO abgetrennt wurden (Zeitspanne von Oktober 2007 bis Juni 2008) betrugen die im Rechtsstreit verbliebenen Rückzahlungsansprüche des Klägers noch 138.898,02 €. Von diesen hat die Beklagte 130.531,51 € zu erstatten, wie nachfolgend tabellarisch zusammengefasst. Kürzungen sind durchgeführt worden, falls eine Meldung nicht vorgelegt werden konnte (September 2006) und falls der zur Rückzahlung angeforderte Betrag über dem laut den vorgelegten Meldungen akzeptierten Erstattungsbetrag lag. Der in der Verhandlung vom 04. Februar 2015 geäußerte Einwand des Klägers, dass Zahlungen über dem anerkannten Erstattungsbetrag auf Verrechnungen mit Erstattungsansprüchen aus Vormonaten beruhten, konnte nicht berücksichtigt werden. Der Kläger hat dies nicht schriftsätzlich und damit nachvollziehbar vorgetragen. Wenn erkennbar Teilzahlungen erfolgten, sind diese zusammengefasst worden. für Anspruch Auszahlung Monat Monatsmeldung berücksichtigt 9.217,07 € Jul 05 9.499,35 € 9.217,07 € 5.711,73 € Aug 05 6.630,95 € 5.711,73 € 3.998,61 € Sep 05 4.554,96 € 3.998,61 € 3.044,03 € Okt 05 3.927,66 € 3.044,03 € 3.708,75 € Nov 05 4.122,85 € 3.708,75 € 6.730,94 € Dez 05 3.675,36 € 3.675,36 € 3.549,83 € Jan 06 3.549,83 € 3.549,83 € 3.193,02 € Feb 06 3.193,02 € 3.193,02 € 3.813,26 € Mrz06 3.813,26 € 3.813,26 € 3.132,47 € Apr 06 3.276,64 € 3.132,47 € 4.241,82 € Mai 06 4.529,69 € 4.241,82 € 8.686,08 € Jun 06 10.738,98 € 8.686,08 € 144,17 € Apr 06 144,17 € 287,87 € Mai 06 287,87 € 2.052,34 € Jun 06 2.052,34 € 5.739,04 € Jul 06 5.739,04 € 5.739,04 € 8.148,20 € Aug 06 8.148,20 € 8.148,20 € 3.488,49 € Sep 06 3.488,49 € 0,00 € 5.042,55 € Okt 06 5.042,55 € 5.042,55 € 4.537,44 € Nov 06 4.537,44 € 4.537,44 € 4.246,11 € Dez 06 4.246,11 € 4.246,11 € 2.130,63 € Jan 07 2.130,63 € 2.130,63 € 1.258,30 € Feb 07 1.258,30 € 1.258,30 € 1.343,82 € Mrz 07 1.343,82 € 1.343,82 € 1.827,17 € Apr 07 1.827,17 € 1.827,17 € 2.452,91 € Mai 07 2.452,91 € 2.452,91 € 5.262,95 € Jun 07 5.954,68 € 5.262,95 € 7.394,70 € Jul 07 8.525,41 € 7.394,70 € 11.975,21 € Aug 07 10.152,77 € 10.152,77 € 12.538,51 € Sep 07 12.538,51 € 12.538,51 € 130.531,51 €
  4. c)Der Erstattungsanspruch des Klägers ist weder gemäß § 25 Abs. 4 VTV verfallen noch verjährt gem. § 25 Abs. 1 VTV (§ 24 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 VTV in den seit 01. Januar 2010 in geltenden Fassungen des Tarifvertrages, § 21 Abs. 1 und § 21 Abs. 4 VTV in den seit 01. Juli 2013 geltenden Fassungen des Tarifvertrags). Die Tarifvertragsparteien haben durch § 25 Abs. 4 VTV zulässig die Verjährungsfrist von drei auf vier Jahre verlängert (BAG Urteil vom 25. November 2009 - 10 AZR 737/08 - NZA 2010, 518). Sowohl für den Beginn der Verfallfrist nach Abs. 1, wie dort ausdrücklich geregelt, als auch für den Beginn der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB. Der Kläger hat erst im Frühsommer 2008 auf von den Ermittlungen gegen die Beklagte erfahren. Durch die im Jahr 2011 anhängig gemachte Klage sind die Verfall- und die Verjährungsfristen gewahrt worden. Der Kläger hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht grob fahrlässig iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehandelt, weil er die Beklagte vorher nicht überprüfte. Ausweislich der Meldungen (Anlage BK7 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. November 2015, Anlagenband) hat die Beklagte mit ihrer Meldung und Erstattungsforderung erklärt und unterschrieben, "Udass die in der Monatsmeldung angegebenen Urlaubsvergütungen und Urlaubstage (U) unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen tatsächlich (U) gewährt wurden und mit den Lohnkonten und den Lohnabrechnungen übereinstimmen."
  5. d)Der Zinsanspruch wird der Höhe und dem Zeitpunkt nach von § 29 VTV iVm. § 24 VTV (bzw. in den seit 01. Juli 2013 geltenden Fassungen des Tarifvertrags nach § 25 VTV iVm. § 20 VTV) abgedeckt. Dass der Kläger weniger gefordert hat, ist unschädlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und beruht auf dem Verhältnis Obsiegen und Verlieren unter Berücksichtigung der nicht mehr streitgegenständlichen abgetrennten Ansprüche. Die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG erfolgt wegen der Fragen zur Darlegungslast bei Beitragsschätzungen und der Rückforderung von Erstattungsleistungen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004357

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.