Leitsatz Für eine Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer Insolvenzanfechtung gilt die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1 a ArbGG. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO. Es kann dahinstehen, ob nach Einführung der Rüge nach § 78 a ArbGG noch Raum für eine außerordentliche Beschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte über die örtliche Zuständigkeit ist. Voraussetzung wäre jedenfalls eine krasse Rechtsverletzung, die im Streitfall verneint wurde. Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt,
(2949)), da die erste Fassung zu weit war. Siehe hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 16/10901, S. 18): Der Anwendungsbereich des besonderen Gerichtsstands des Arbeitsortes wird auf die Fälle des § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 beschränkt. Ziel des Gerichtsstands des Arbeitsortes ist es, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihren Arbeitgeber zu erleichtern, wenn diese ihre Arbeitsleistung gewöhnlich nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung erbringen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen deshalb wie bisher am Gerichtsstand des Arbeitsorts klagen können, wenn bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (Nummer 3) oder Ansprüche gegen Arbeitgeber zu klären sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Nummer 4a). Dasselbe gilt für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen, Entwicklungshelfern (Nummer 7), Helfern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und Teilnehmern nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres (Nummer 8) sowie behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen (Nummer 10) und ihren jeweiligen Trägern. Auch für Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber in Erfinder- und Urheberrechtsstreitigkeiten soll der Gerichtsstand des Arbeitsortes gewählt werden können. Eines besonderen Gerichtsstandes des Arbeitsortes bedarf es hingegen nicht bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren Grund nicht im arbeitsvertraglichen Synallagma liegt, z. B. bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen (Nummer 1) oder zwischen tariffähigen Parteien aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt (Nummer 2). Dasselbe gilt für Ansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Hinterbliebenen gegen Dritte, z. B. gegen gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, Sozialeinrichtungen des privaten Rechts (Nummer 4b) oder dem Träger der Insolvenzsicherung (Nummer 5) oder wenn es um Klagen von Arbeitgebern gegen diese Einrichtungen geht (Nummer 6) oder wenn Arbeitnehmer aus gemeinsamer Arbeit gegeneinander klagen (Nummer 9). In diesen Fällen soll es bei den in der Zivilprozessordnung bisher vorgesehenen Gerichtsständen bleiben. Die Zuständigkeit nach § 48 Abs.1 a ArbGG sollte also auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschränkt bleiben. Hierunter fallen jedoch auch grundsätzlich Klagen des Insolvenzverwalters aus § 134 InsO. b) Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seiner Entscheidung vom
- Sept. 2010 (- GmS-OGB 1/09 -) für eine Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen bejaht, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit handele, die aus dem Arbeitsverhältnis entspringe. Es hat dann unter Rz. 16 b ausgeführt, der Insolvenzverwalter sei für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Der Insolvenzverwalter werde für die Dauer des Insolvenzverfahrens faktisch Arbeitgeber. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO gehe das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über dieses zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Dieser trete in die Arbeitgeberstellung des Schuldners ein und übe für die Dauer des Insolvenzverfahrens statt des Vertragsarbeitgebers die Funktion des Arbeitgebers aus. Die materiell- rechtliche Funktion des Insolvenzverwalters als Arbeitgeber bedinge prozessual seine Stellung als Arbeitgeber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sei der Insolvenzverwalter für die Dauer des Insolvenzverfahrens Arbeitgeber kraft Amtes. Dabei sei es unerheblich, ob der Insolvenzverwalter aufgrund des nach § 80 Abs. 1 InsO auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechts tätig werde oder er aufgrund eines ihm von der Insolvenzordnung anderweitig eingeräumten Rechts - wie dem Anfechtungsrecht nach den §§ 129 ff. InsO - auf das Arbeitsverhältnis einwirke.
- Nach dieser Entscheidung kann die örtliche Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 a ArbGG nicht mit der Begründung verneint werden, es handele sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auch wenn der aus der Entstehungsgeschichte zu entnehmende Gesetzeszweck, dem Arbeitnehmer die Klageerhebung nicht dadurch zu erschweren, dass der Prozess am Gerichtsstand eines fernen Sitzes des Arbeitgebers geführt werden muss, vorliegend nicht erfüllt wird. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber von der typischen Situation ausgegangen ist, dass Arbeitsort und Wohnsitz des Arbeitnehmers eher arbeitsgerichtsnah liegen als Arbeitsort und Sitz des Unternehmens.
- Im Ergebnis richtig und nicht krass gesetzeswidrig im eingangs genannten Sinne ist auch die Verneinung der örtlichen Zuständigkeit aus § 29 ZPO durch die Vorinstanz. Es kommt zwar nicht auf die Zeitdauer seit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der für das Arbeitsverhältnis einheitlich geltende Erfüllungsort kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für noch rückständige Verpflichtungen, z.B. auf Rückzahlung von Überzahlungen, bestehen bleiben. Es handelt sich bei der Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO jedoch nicht um eine Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO. Schon das Reichsgericht hat durch Urteil vom
- Jan. 1893 (- VI. 225/92 - RGZ 30, 402; ebenso OLG Karlsruhe Urteil vom
- Febr. 1979 - 6 U 111/78 - MDR 1979, 681 = ; MünchKomm-ZPO/Patzina
- Aufl. § 29 Rz. 14; Zöller- Vollkommer
- Aufl. § 29 Rz. 13, 15) zur Konkursanfechtung entschieden, dass die Vergleichsanfechtung nur zur Unwirksamkeit der Leistung gegenüber den Gläubigern führt und der Rückgewährsanspruch keine aus dem Vertrag entspringende Verpflichtung ist. Die Anfechtungsklage nach §§ 129, 143 InsO fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO.
- Die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen.
- Gegen diesen Beschluss findet keine weitere sofortige oder außerordentliche Beschwerde statt. Auch wenn man eine außerordentliche Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit zuließe, eröffnete dies nicht den Instanzenzug zum Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom
- März 1998 - 5 AZB 7/98 - ). Da hier zu Gunsten des Klägers von der Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde ausgegangen und diese Rechtsfrage nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist, besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004361