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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1281/14 Urteil Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die Rechtsfä

Leitsatz Der ULAK als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien ist wirksam die Rechtsfähigkeit verliehen worden. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist eine Unterzeichnung m

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Berufsrechtlich ordnet die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom

  1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) den Ausbildungsberuf des Rohrleitungsbauers/der Rohrleitungsbauerin dem Baugewerbe zu. Zu den zu vermittelnden Kenntnissen und Fertigkeiten gehören dabei nicht nur das Einbauen (Nr. 10), sondern auch das Sanieren und Instandsetzen von Druckrohrleitungen (Nr. 11). Dabei wird nicht darauf abgestellt, welche Arbeitsmethoden angewandt werden. Aufgabe eines Rohrleitungsbauers ist es, Druckrohrleitungen zu bauen, die Wasser, Öl, Gase oder andere Medien dorthin leiten, wo sie benötigt werden. Ein Rohrleitungsbauer muss Druckrohrleitungen unterschiedlicher Abmessungen und aus verschiedenen Materialien verlegen können. Ihm müssen die Verlege- und Verbindungstechniken der verschiedenen Werkstoffe für die Rohre und damit auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall vertraut sein (vgl. BAG
  2. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 27, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Dementsprechend ist auch das Verschweißen von Rohrleitungen aus Metall in Raffinerien und industriellen Anlagen als Rohrleitungsbau im Tarifsinne anzusehen (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Das Verschweißen ist eine typische Methode der Montage von Bauteilen. Die dazu benutzten Arbeitsmittel können nach Herkommen und Üblichkeit dem Baugewerbe zugerechnet werden. Wenn die Methode des Verschweißens von Rohrleitungen aus Metall auch außerhalb des Baugewerbes angewandt wird, z.B. in der Metallindustrie, und dabei dieselben Arbeitsmittel benutzt werden, schließt dies nicht aus, dass es sich um eine typische Arbeitsmethode des Baugewerbes handelt (vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 845/09 - Rn. 28, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

(2)Das Verschweißen von Rohren - inklusive der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten - an industriellen Anlagen ist deshalb als eine bauliche Tätigkeiten anzusehen. Der Kläger hat seine Behauptungen auch nicht ins Blaue hinein abgegeben. Die in zweiter Instanz vorgelegten Werkverträge stützen seinen Sachvortrag. Er hat auch - unwidersprochen - vorgetragen, dass die Beklagte im Internet damit werbe, sowohl Arbeitnehmer zu verleihen als auch durch sie eigene Werkverträge durchführen zu lassen. bb) Diesen Vortrag hat die Beklagte nicht ausreichend bestritten.
(1)Die Beklagte hat im Prozess mit Schriftsatz vom
  1. Januar 2014 die Behauptung aufgestellt, dass sie im hier streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich - mit Ausnahme der Bürokraft D - die Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an andere Unternehmen eingesetzt habe, nicht aber zur Erfüllung eigener Werkverträge. Der Verleih der Arbeitnehmer habe sich insbesondere auf Arbeiten an Schiffen für die A Werft bezogen. Sämtliche auf Seite 2 und 3 der vom Kläger benannten Arbeitnehmer als Zeugen in dem Schriftsatz vom
  2. Dezember 2012 seien verliehen worden. Sie hat damit - zusammengefasst - behauptet, dass sie kein Baubetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 VTV sei, sondern ein Verleihunternehmen. Unternehmensgegenstand sei die Arbeitnehmerüberlassung.
(2)Dieser Vortrag ist nun aber erklärungsbedürftig und unklar geworden, weil der Kläger in der Berufungsinstanz einen neuen Sachvortrag gehalten hat. Insbesondere hat der Kläger zur Untermauerung seines Vortrags Werkverträge und Rechnungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Vortrag, es seien ausschließlich Arbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen worden, zu revidieren oder auszuführen, wie die Werkverträge ohne eigene Arbeitnehmer ausgeführt wurden. Zu jedem neuen Tatsachenvortrag muss sich die Gegenseite nach § 138 Abs. 2 ZPO erklären. Das gilt auch in der Berufungsinstanz. Insbesondere der Arbeitgeber weiß als sachnähere Partei über die Einzelheiten der betrieblichen Verhältnisse, Organisation und Aufträge (genauestens) Bescheid. Im Berufungserwiderungsschriftsatz vom
  1. April 2015 ist die Rede von "eingesetzten bzw. verliehenen Arbeitnehmern", was eher dafür spricht, dass nicht alle Arbeitnehmer verliehen worden sind. Angesprochen auf die überreichten Werkverträge, erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
  2. April 2015 sinngemäß, es bleibe bei dem Vortrag der ersten Instanz. Ob dies bedeuten soll, dass die Werkverträge so nicht durchgeführt wurden, also in Wirklichkeit Fälle von Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen haben, oder ob generell im Unternehmen der Beklagten keine stringente Trennung zwischen Werkverträgen und Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung vorgenommen worden ist, blieb unklar. Die neuen Tatsachen sind auch nicht als verspätet zurückzuweisen. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG ist neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz auf jeden Fall in der Berufungsbegründung mitzuteilen. Dies ist hier beachtet worden. Eine Zurückweisung des hier gehaltenen Vortrags in erster Instanz ist nicht erfolgt, § 67 Abs. 1 ArbGG. Auch ein Fall des § 67 Abs. 2 oder 3 ArbGG liegt nicht vor. Es ist jeder Partei unbenommen, für ihren Sachvortrag weitere Unterlagen oder Beweismittel vorzubringen. Es ist auch gestattet, seinen - vom Arbeitsgericht anders verstandenen Sachvortrag - klarzustellen. Im Kern hat der Kläger bereits in erster Instanz behauptet, dass arbeitszeitlich betrachtet überwiegend baugewerbliche Arbeiten, nämlich Rohrleitungsbauarbeiten, durch eigene Arbeitnehmer erbracht worden seien. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im hier streitgegenständlichen Zeitraum zumindest auch die von dem Kläger behaupteten Schweißarbeiten an Rohren industrieller Anlagen durch eigene Arbeitnehmer auf der Basis von Werkverträgen erbracht worden sind. Im Betrieb sind aber - unstreitig - auch Arbeitnehmer auf der Grundlage von Entsendungsverträgen, so etwa im Rahmen des Projekts STKW Kraftwerk Block A/B in Eemshaven (Bl. 211 der Akte) überlassen worden. Es wäre für ein substantiiertes Bestreiten der Beklagten nun aber erforderlich gewesen, sich zu den Arbeitszeitanteilen zu erklären, die auf die Ausführung eigener baulichen Arbeiten einerseits und die auf die Anteile der Arbeitnehmerüberlassung andererseits entfielen. Ansonsten kann nicht nachvollzogen werden, ob es sich um einen baulichen oder baufremden Betrieb handelt. Mangels erheblichen Bestreitens muss davon ausgegangen werden, dass die baulichen Arbeiten arbeitszeitlich betrachtet überwogen haben.
  3. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass zugunsten der Beklagten die Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Ersten Teils Abs. 1 eingreift. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschweißen von Rohrleitungen an industriellen Anlagen auch unter den im Anhang 1 abgedruckten Tarifvertrag Metall- und Elektroindustrie fällt (vgl. hierzu Hess. LAG
  4. November 2013 - 18 Sa 366/13 - 51 ff., Juris; dort handelte es sich aber um ein im Ausland ansässiges Unternehmen). Denn Abs. 1 findet für inländische Betriebe nur in Verbindung mit Abs. 2 der Einschränkung im Ersten Teil der AVE Anwendung. Danach ist erforderlich, dass der Betrieb Mitglied eines in der Anlage 2 genannten Arbeitgeberverbands im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände Metall- und Elektroindustrie oder eines ihrer Mitgliedsverbände ist. Dies war im vorliegenden Fall aber nicht der Fall.
  5. Ab dem
  6. November 2012 ist die Beklagte Mitglied in dem iGZ e.V. Nach § 8 Abs. 2 AEntG findet der VTV dennoch kraft Gesetzes Anwendung und verdrängt den Manteltarifvertrag, den der iGZ e.V. mit sieben DGB-Gewerkschaften abgeschlossen hat (kurz: MTV). Dem Kläger steht für diese Zeit indes nur ein Beitrag in Höhe von 14,3 % der Bruttolöhne für das Urlaubsverfahren zu. a) Seit ihrer Mitgliedschaft ist die Beklagte auch an die Tarifverträge der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden. § 1 Abs. 1 des MTV stellt für den fachlichen Geltungsbereich lediglich das Erfordernis auf, dass das Unternehmen ordentliches Mitglied des iGZ e.V. ist. Diese Voraussetzung lag hier vor. b) § 8 Abs. 2 AEntG sieht vor, dass ein Arbeitgeber einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag nach § 5 TVG auch dann einzuhalten habe, wenn er nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. Damit handelt es sich bei § 8 Abs. 2 AEntG um einen Fall einer gesetzlichen Erstreckung von bestimmten, im Gesetz genannten allgemeinverbindlichen Tarifverträgen und um eine Reglung zur Auflösung von Tarifpluralität. Es bestehen auch keine ernsthaften Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsgemäßheit der Norm.
(1)Ob die gesetzlich angeordnete Verdrängung eines Tarifvertrags einen Eingriff in die Koalitionsbetätigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG des betroffenen Arbeitgebers darstellt oder nur eine Ausgestaltung der Koalitionsfreiheit darstellt, ist umstritten (Greiner/Hanau/Preis Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Soziales Recht 2014 Sonderausgabe S. 15; Bayreuther in Thüsing AEntG § 8 Rn. 37 , für einen Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG z.B. Willemsen/Sagan NZA 2008, 1216, 1218) . Diese Frage kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn ein Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG zu bejahen ist, wäre dieser jedenfalls gerechtfertigt.
(2)Die Erstreckung des Urlaubsverfahrens "kraft Gesetzes" war aus unionsrechtlichen Gründen wegen der Dienstleistungsfreiheit geboten. Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass es eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, wenn ein inländischer Arbeitgeber den in einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag festgesetzten Mindestlohn durch den Abschluss eines Firmentarifvertrags unterschreiten kann, während dies einem Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, nicht möglich ist ( vgl. EuGH
  1. Januar 2002 - C- 164/99 - [Portugaia Construcoes] Juris) . Im Anschluss daran entschied das Bundesarbeitsgerichts, dass § 1 Abs 3 AEntG a.F. die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber erstrecke, die ihren Sitz im Ausland haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden (vgl. BAG
  2. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 74, NZA 2003, 275 ; Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AntG
  3. Aufl. § 8 Rn. 9) . Das Bundesarbeitsgericht betonte, ein Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit des betroffenen Arbeitgebers sei nicht anzunehmen. Allenfalls bestünde ein mittelbarer Druck, einer anderen Koalition beizutreten (vgl. BAG
  4. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 72, NZA 2003, 275 ). Ferner diene die gesetzliche Regelung dem Schutz der positiven Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien, die den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Das Urlaubsverfahren solle möglichst einheitlich umgesetzt werden (vgl. BAG
  5. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 74 f., NZA 2003, 275 ). Diese Rechtsprechung ist in der Folgezeit bestätigt worden. Auf Anfrage des Neunten Senats hat der Zehnte Senat sich der Rechtsauffassung angeschlossen, dass es Arbeitgebern durch den Abschluss speziellerer Tarifverträge nicht möglich sein solle, die Wirkungen eines in den Anwendungsbereich des AEntG fallenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrags auszuschließen (vgl. BAG
  6. September 2003 - 9 AZR 478/02 (A) - Rn. 21 ff., Juris; BAG
  7. Mai 2004 - 10 AS 10/04 - Rn. 23, Juris) . Auch in Folgeentscheidungen wurde die gesetzliche Erststreckung des Urlaubsverfahrens gegenüber spezielleren Tarifverträgen beibehalten (BAG
  8. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 34, NZA 2007, 1111 ) . Diese Rechtslage sollte durch die Neuregelung in § 8 Abs. 2 AEntG im Jahre 2008 fortgeführt werden. Die Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BT-Drucks. 16/10486 S. 10).
(3)Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Verdrängung anderer Tarifverträge durch das AEntG aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gerechtfertigt ist. Das Urlaubsverfahren im Baugewerbe trägt dazu bei, den Arbeitnehmern einen zusammenhängenden Urlaub zu gewähren. Ferner ist die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe zu beachten, die beeinträchtigt würde, wenn man deren Tarifverträge die Wirkung nehmen wollte. Man kann auch von der Ordnungsfunktion von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sprechen (vgl. BT-Drucks. 16/10486 S. 13). Schließlich sind Besonderheiten bei den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien zu beachten. Diese sind - auch von dem Interesse eines gleichmäßigen Beitragsaufkommens her gesehen - von ihrer Funktionalität auf eine einheitliche Umsetzung in einer Branche angelegt (vgl. Greiner/Hanau/Preis Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Soziales Recht 2014 Sonderausgabe S. 10 f.; i.E. ebenso Lakies in Däubler TVG
  1. Aufl. Anhang 2 zu § 5 Rn. 15 ff; ErfK/Schlachter
  2. Aufl. § 8 AEntG Rn. 4) . Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zudem ein weiter Prognose- und Beurteilungsspielraum zu. Der Gesetzgeber darf auch die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er z.B. Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder zur Anwendung kommen. Indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird, wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt (vgl. BVerfG
  3. März 2007 - 1 BvR 1047/05 - Rn. 38, NZA 2007, 609 ).
(4)Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass wegen des Günstigkeitsprinzips eine Verdrängung anderer Tarifverträge nicht in Betracht komme, wenn diese Tarifverträge günstigere Regelungen enthalten als der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag (vgl. BAG
  1. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 34, NZA 2007, 1111 ). Diese negative Voraussetzung ist einschränkend auch bei § 8 Abs. 2 AEntG zu berücksichtigen (vgl. Koberski/Asshoff/EustrupAA/inkler AntG
  2. Aufl. § 8 Rn. 10). Allerdings sieht der MTV bzgl. des Urlaubs keine günstigeren Regelungen vor. § 6 MTV ist weitgehend an die gesetzliche Urlaubsregelung nach dem BUrlG angelehnt. Das tarifliche Urlaubsverfahren ist für die Arbeitnehmer deutlich günstiger, da es einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen allgemein vorsieht (§ 8 Ziff. 1.1 BRTV), während § 6 Ziff. 6.2.1 MTV einen Urlaubsanspruch in dieser Höhe erst nach fünf Jahren zugesteht. Außerdem fehlen im MTV Regelungen, die eine Übertragbarkeit des Urlaubsanspruchs im Falle des Wechsels des Arbeitgebers vorsehen. c) Hinsichtlich der Höhe der gesetzlichen Erstreckung des VTV nach § 8 Abs. 2 AEntG ist zu beachten, dass Gegenstand der Erstreckung nur der Beitrag zum Urlaubskassenverfahren ist. Dies ergibt eine historische und systematische Auslegung der Norm.
(1)Der Kläger meint, auch im Rahmen des § 8 Abs. 2 AEntG könne er den vollen Beitrag verlangen, also inklusive des Beitrags für die Zusatzversorgung und die Berufsbildung, vgl. § 18 VTV und § 2 des Tarifvertrags über Rentenbeihilfe im Baugewerbe (TVR) sowie § 18 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV). § 8 AEntG beziehe sich sowohl auf Arbeitgeber im In- und Ausland. Hingegen gelte § 5 AEntG nur für ausländische Arbeitgeber. Diese Unterscheidung sei auch sachgerecht, da für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer keine Rentenanwartschaften für die Zusatzrente aufgebaut werden könnten.
(2)Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 2 AEntG ist nicht eindeutig. Insoweit könnte man daran denken, dass die "Einhaltung" des für allgemeinverbindlich erklärten VTV zur Folge haben müsste, dass der gesamte Sozialkassenbeitragssatz gezahlt werden müsste. § 8 Abs. 2 AEntG verweist systematisch aber auf § 5 Nr. 3 AEntG, der ausdrücklich nur Beiträge für die Gewährung von Leistungen im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen durch eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erwähnt, nicht aber Leistungen der Zusatzversorgung und der Berufsausbildung (so i.E. auch Willemsen/Sagan NZA 2008, 1216, 1219, der gerade kritisiert, dass es zu einer gespaltenen Anwendung von Tarifverträgen kommt). Auch historisch gesehen ging die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lediglich dahin, das Urlaubsverfahren kraft Gesetzes gegenüber Haustarifverträgen usw. durchzusetzen. In der Ausgangsentscheidung aus dem Jahre 2002 hat der Neunte Senat mehrfach betont, dass das Urlaubskassenverfahren nicht ausgehebelt werden dürfe; nicht war aber die Rede von dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft insgesamt (vgl. BAG
  1. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 74 f., NZA 2003, 275 ). Auch in der Entscheidung aus dem Jahre 2006 spricht der Zehnte Senat (nur) davon, dass der VTV verdrängt werde, soweit die ZVK Beiträge zur Urlaubskasse geltend machte ( BAG
  2. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 34, NZA 2007, 1111 ). Dem ist auch deshalb beizupflichten, weil der Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG geringer ist, wenn lediglich das Urlaubskassenverfahren gesetzlich erstreckt wird, nicht aber auch die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags zur Zusatzrente und zur Ausbildungsumlage. Konkurrierende Tarifverträge können hier abweichende Vorschriften vorsehen, die nicht durch das AEntG verdrängt werden. Über § 8 Abs. 2 AEntG wird deshalb letztlich nur eine Mindestregelung im Baugewerbe geschaffen, darüber hinausgehende Normen konkurrierender Tarifverträge werden nicht verdrängt ( Greiner/Hanau/Preis Die Sicherung der Allgemeinverbindlichkeit bei gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Soziales Recht 2014 Sonderausgabe S. 16) .
  3. Für die Höhe des dem Kläger zustehenden Beitragsanspruchs bedeutet das folgendes: Für den Zeitraum ab
  4. November 2012 bis April 2013 kann der Kläger nur den Urlaubskassenbeitragssatz von 14,3 % (vgl. § 18 Abs. 2 VTV) zugrunde legen. Für November 2012 bis April 2013 ergibt sich folglich ein Anspruch in Höhe von 15.755,22 Euro. Hinzuzuaddieren ist der Mindestbeitrag August 2011 bis Oktober 2012 (609 Euro * 6 Arbeitnehmer * 15 Monate) in Höhe von 54.810 Euro. Es kommt hinzu der Beitrag für einen Angestellten (67 Euro * 5 Monate + 76 Euro * 10 Monate) in Höhe von 1.095 Euro, zusammen 71.660,22 Euro. Der Kläger ist auch grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG
  5. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1
  6. Alt. ZPO. Die Revision ist für den Kläger mit Blick auf die Frage, in welcher Höhe er einen Beitrag im Falle der gesetzlichen Erstreckung des VTV gemäß § 8 Abs. 2 AEntG verlangen kann, nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004391

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