Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 6. Dezember 2012, 10 Ca 1122/11 Tenor Auf die Berufung des Klägers und der Berufungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2012 - 10 Sa 1122/11 - teilweise abgeändert und im Umfang der Abänderung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 EUR (in Worten: Fünfunddreißigtausend und 0/100 Euro) brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08. Dezember 2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.163,00 EUR (in Worten: Zweitausendeinhundertdreiundsechzig und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juni 2012 sowie weitere 5.592,65 EUR (in Worten: Fünftausendfünfhundertzweiundneunzig und 65/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu zahlen. Die Widerklage wird hinsichtlich der geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche und der Auskunftsansprüche abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten nach vorangegangenem Teilurteil der Berufungskammer noch über die vom Kläger begehrte Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2010/2011 und über - im Wege der Widerklage - geltend gemachte Schadensersatzforderungen sowie weitere Auskunftsansprüche der Beklagten. Die Beklagte ist ein Personalberatungsunternehmen, das im wesentlichen Mitarbeiter für Finanzdienstleister sucht. Der Kläger war für sie vom 1. April 2001 bis zum 31. Mai 2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31. März 2003 (Bl. 7-14 d.A.) als Personalberater tätig. Neben der vertraglich vereinbarten Vergütung von zuletzt € 3.930,00 brutto und erfolgsabhängiger Provision gemäß § 4 des Arbeitsvertrages zahlte die Beklagte an den Kläger Boni, die sich für das Geschäftsjahr 2007/2008 auf € 40.000,00, für das Geschäftsjahr 2008/2009 auf € 35.000,00 und für das Geschäftsjahr 2009/2010 auf € 15.000,00 beliefen. In Begleitschreiben der Beklagten an den Kläger vom 18. März 2008 betreffend den Bonus für das Geschäftsjahr 2007/2008 und vom 23. März 2009 betreffend den Bonus für das Geschäftsjahr 2008/2009 (Bl. 31, 32 d.A.) heißt: "Sehr geehrter Herr A, aufgrund Ihrer guten Leistungen und des Unternehmensergebnisses erhalten Sie mit Ablauf des Geschäftsjahres 2007/2008 [2008/2009] einen Sonderbonus in Höhe von Euro 40.000,00 [Euro 35.000,00]. Ich danke Ihnen vielmals für Ihr Engagement im abgelaufenen Geschäftsjahr und freue mich auf die weitere Zusammenarbeit..." Im Anstellungsvertrag der Parteien vom 31. März 2003 heißt es in § 4 auszugsweise: "Über die oben beschriebenen Leistungen hinaus erfolgte Sonderzuwendungen aller Art (z.B. Gratifikationen, Boni, Tantiemen und ähnliches begründen, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit gewährt werden, weder dem Grunde noch der Höhe nach einen Rechtsanspruch gegen die Arbeitgeberin. Die Zahlungen von Sonderzuwendungen stehen ausschließlich in freiem Ermessen der Arbeitsgeberin und sind jederzeit frei widerruflich." Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund eigener Kündigung des Klägers Ende März 2011, der danach zu einem Konkurrenten der Beklagten, der B GmbH wechselte. Inzwischen ist der Kläger als geschäftsführender Alleingesellschafter der C GmbH tätig, die ebenfalls Personalberatung betreibt und zur selben Gruppe gehört wie die vorherige Arbeitgeberin des Klägers. In § 8 des Anstellungsvertrages der Parteien vom 31. März 2008 ist eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit folgendem Inhalt enthalten: "Der Angestellte verpflichtet sich, über alle Betriebs= und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Kundenlisten, Firmensoftware, Kalkulationsgrundlagen und vergleichbare Informationen, sowohl während der Dauer des Anstellungsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt nicht auf solche Kenntnisse die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Arbeitgeberin ersichtlich ohne Nachteil ist. (A) Die betrieblichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Vertrauliche und geheim zuhaltende Schriftstücke, Daten, Datenträger, Disketten und ähnliche Unterlagen, Gegenstände und Informationen sind unter Verschluss zu halten. Dem Angestellten ist es insoweit untersagt, betreffende Unterlagen, Informationen oder Gegenstände außerhalb der Betriebsräume zu verbringen." Die Beklagte hatte dem Kläger zu beruflichen Zwecken ein Notebook zur Verfügung gestellt, über das dieser auch außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten Zugriff auf den Server der Beklagten hatte. Mit der Klageschrift vom 21. November 2011 legte der Kläger als Anlage K 5 eine detaillierte Liste vor, auf der er 28 Projekte aufführte, die aus seiner Sicht zu Unrecht mit der Pauschalprovision vergütet wurden. Diese Liste enthält Angaben über Kunden, Projekte, Auftraggeber, Ansprechpartner auf Kundenseite, Projektannahme, Berater, Kandidaten, das Honorar und die Frage einer Ansprache des Mitarbeiters. Ferner finden sich dort zahlreiche Erläuterungen des Klägers zu den erstellten Übersichten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 (Bl. 35-38 d.A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29. November 2011 wandte sich der Beklagtenvertreter an den Klägervertreter und forderte diesen auf, bis zum 9. Dezember 2011 schriftlich und vollständig Auskunft darüber zu erteilen, woher der Kläger die mitgeteilten detaillierten Projektinformationen habe, welche Verträge, Schreiben, Unterlagen, Datenträger, Aufzeichnungen, Notizen etc. er von der Beklagten in Besitz habe und wie er in deren Besitz gekommen sei. Ferner forderte er den Kläger dazu auf, alle Verträge, Schreiben, Unterlagen etc. vollständig herauszugeben. Hierauf antwortete der Klägervertreter mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 es sei rechtlich kaum nachvollziehbar, woraus sich ein solcher Anspruch auf Auskunft ergebe. Der Klägervertreter teilte aber mit, der Kläger besitze weder Verträge noch sonstige Unterlagen, die im Eigentum der Beklagten stünden. Allerdings habe er natürlich Kopien der Provisionszahlungen, die im gegenüber abgerechnet worden seien. Ergänzend wird auf Blatt 70 d.A. Bezug genommen. Im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden am 12. Januar 2012 erklärte der Kläger zu Protokoll, er habe keinerlei Unterlagen elektronischer oder schriftlicher Form, die im Eigentum der Beklagten stünden. Der Klägervertreter erklärte hierzu, der Kläger habe natürlich eigene Aufzeichnungen. Ergänzend wird auf Bl. 78 d.A. verwiesen. Die Beklagte beauftragte zunächst den für sie freiberuflich tätigen EDV-Betreuer damit, das vom Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zurückgegebene Notebook zu untersuchen, auf dem alle Daten gelöscht waren. Der EDV-Betreuer erklärte nach der von ihm durchgeführten Untersuchung, dass er nicht in der Lage sei, gelöschte Daten sichtbar zu machen, und schlug der Beklagten die Beauftragung eines externen, spezialisierten Unternehmens vor. Seine Tätigkeit stellte er der Beklagten mit Rechnung vom 15. Februar 2012 über einen Rechnungsbetrag von 514,68 € in Rechnung. Die Beklagte beauftragte in der Folgezeit das Unternehmen D GmbH, das nach eigenen Angaben der weltweit führende Anbieter von Services und Software in den Bereichen Datenrettung und Computer Forensik (elektronische Beweissicherung) ist. Dieses ließ am 16. Januar 2012 das Notebook abholen und führte eine ausführliche Datenprüfung, Wiederherstellung und Datensicherung durch. Ausweislich des unter dem 30. Januar 2012 erstellten Gutachtens dieses Unternehmens (Bl. 303 ff. d.A.) wurde festgestellt, dass der Kläger von seinem Arbeitsplatz aus am 4. Januar 2011 um 17:43 Uhr an seine private E-Mail Adresse per E-Mail als Anhang eine Excel-Liste "Kundenakquisition Bestand HC.xlsx" versandt hatte. Diese Datei, wegen deren Einzelheiten auf den mit Schriftsatz der Beklagten vom 3. April 2012 vorgelten Ausdruck (Bl. 194-302 d.A.) verwiesen wird, umfasste den gesamten damaligen Kundendatenbestand der Beklagten. Für ihre Leistungen stellte das Unternehmen D der Beklagten insgesamt € 5.061,07 in Rechnung (Bl. 369 d.A.). Ferner zahlte die Beklagte Transportkosten von insgesamt € 301,00 sowie € 16,90 für die Versendung der Untersuchungsergebnisse. Diese Kosten wurden ihr mit Schreiben vom 16. Januar 2012, 25. Januar 2012 und 7. Februar 2012 (Bl. 321 ff. d. A.) in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte erstattete mit Schreiben vom 2. Februar 2012 Strafanzeige gegen den Kläger bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen Diebstahls und Verrats von Geschäftsgeheimnissen sowie versuchten Betruges. Diese erhob nach ihren Ermittlungen mit Datum vom 25. April 2013 Anklage gegen den Kläger wegen Vergehens gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1a UWG. Das Strafverfahren wurde nach durchgeführter Hauptverhandlung am 29. Januar 2015 gemäß § 153 StPO eingestellt. Die Beklagte zahlte an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zur Vermeidung einer Zeugenladung und Vernehmung eines für sie wichtigen Geschäftskunden € 2.163,00 brutto. Diesen Betrag hatte der Kläger als Teilbetrag der Provisionsforderung geltend gemacht, die durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 insgesamt für unbegründet erachtet worden ist und den die Beklagte daher nunmehr vom Kläger zurückfordert. Wegen des unstreitigen Tatbestands und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 479-494 d.A.) und den Tatbestand des Teilurteils der Berufungskammer vom 17. Oktober 2014 (Bl. 961-985 d.A.) verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat sowohl die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Bonusanspruchs als auch die Widerklage hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Datenherstellung auf dem Firmennotebook abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass abgesehen davon, dass der Bonus der Höhe nach unschlüssig berechnet sei, die Anspruchsvoraussetzungen des Anspruchs nicht dargelegt worden seien. Der Vortrag des Klägers zu den weitergehenden Provisionsansprüchen entbinde ihn nicht davon, für den Zeitraum April 2010 bis März 2011 seine Leistungen weiter zu substantiieren. Umgekehrt könne die Beklagte vom Kläger die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Kosten für die Datenherstellung nicht beanspruchen. Vorliegend fehle es bereits an konkreten Verdachtsmomenten der Beklagten gegen den Kläger, aufgrund derer Ermittlungskosten veranlasst gewesen sein könnten. Ergänzend wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 (Bl. 489 Rs. f.; 491 Rs. ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 11. August 2014 das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang (Bl. 960 ff d.A.) teilweise abgeändert und dabei unter anderem auf die Widerklage der Beklagten - den Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, mit welchen Auftraggebern und Kunden, die in der Excel-Liste enthalten sind, die der Kläger sich per E-Mail vom 4. Januar 2011 als Anhang zugesandt hat, er und die C GmbH seitdem in Kontakt getreten sind, Geschäftsabschlüsse selbst herbeigeführt haben oder daran beteiligt gewesen sind und welche Positionen gesucht wurden; - den Kläger wird verurteilt, der Beklagten Auskunft zu erteilen, ob, wann und in welchem Umfang er und die C GmbH Honorare oder Provisionen aus Geschäftsabschlüssen mit Auftraggebern und Kunden, die in der Excel-Liste enthalten sind, die der Kläger sich per E-Mail am 04. Januar 2011 als Anhang zugesandt hat, vereinnahmt haben und in welcher Höhe. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung - soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 entschieden worden ist - gegen die Abweisung des Bonusanspruchs. Er ist der Auffassung, ihm stehe der Bonus in geltend gemachter Höhe zu. Er behauptet, im Jahre 2007 sei eine vom Unternehmensergebnis und persönlicher Leistung abhängige Bonusvereinbarung getroffen worden. Dies habe die Beklagte mit ihrem vor Klageerhebung unterbreiteten Angebot eines Bonus für das Geschäftsjahr 2010/2011 in Höhe von € 21.000,00 mit dem vorgelegten Vereinbarungsentwurf (Bl. 1096 d. A.) und der darin enthaltenen Formulierung "zur Abgeltung der zwischen den Parteien getroffenen Bonusvereinbarung" selbst bestätigt. Seine Arbeitsleistungen seien, so der Kläger weiter, bis zum Schluss überobligatorisch gewesen und ergäben sich aus dem Inhalt des ihm erteilten Arbeitszeugnisses sowie anhand der von ihm verdienten Provisionen, die - was unstreitig ist - mit € 62.116,64 im betreffenden Geschäftsjahr die im Geschäftsjahr 2007/2008 erwirtschafteten Provisionen von € 51.800,00 weit überstiegen hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 - 10 Ca 1122/11- teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 37.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie behauptet, eine Bonusvereinbarung sei zwischen den Parteien nicht geschlossen worden. Vielmehr habe ihr Geschäftsführer jedes Jahr allein entschieden, ob er dem Kläger den Bonus zahlt und in welcher Höhe. Der Ausnahmecharakter der Zahlung sei jeweils mit dem Wort "Sonderbonus" klargestellt worden. Bei seiner jährlichen Entscheidung, ob in welcher Höhe er einen solchen zahle oder nicht, habe er maßgeblich zu einem Teil auf das Unternehmensergebnis abgestellt. Zum anderen habe sich die Zahlung der Sonderleistung auch nach der Einschätzung des Geschäftsführers über die Leistung des Klägers bestimmt. Zwar habe ihr Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2010/2011 in der Größenordnung des Geschäftsjahrs 2008/2009 gelegen. Wegen der nach Behauptung der Beklagten seit ca. anderthalb Jahren vor dem Ausscheiden des Klägers über seine Leistungen und Rolle im Unternehmen bestehenden Differenzen sowie des massiv verschlechterten persönlichen Verhältnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer sei ein Bonus jedoch nicht geschuldet. Es gehe, so meint die Beklagte, hier allein darum, wie der Geschäftsführer subjektiv und persönlich aus seiner Sicht als gesellschaftsführender Geschäftsführer die Arbeit des Klägers bewertet habe. Mit ihrer Berufung macht die Beklagte - soweit über sie noch nicht durch das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Oktober 2014 entschieden worden ist - geltend, das Arbeitsgericht habe ihre auf Erstattung der Ermittlungskosten gerichtete Widerklage zu Unrecht abgewiesen. Verdachtsmomente hätten bestanden, da der Kläger auch nach mehreren Monaten nach Ausscheiden detaillierte Informationen über Kunden und Vertragsabschlüsse vorzutragen im Stande gewesen sei. Mit ihrer in der Berufung erweiterten Widerklage macht die Beklagte ferner weitere Auskunftsansprüche gegen den Kläger geltend. Aufgrund der eigenen Behauptung des Klägers bezüglich gefertigter Notizen bestehe ein Interesse daran zu erfahren, seit wann der Kläger sich welche Art von Informationen auf welche Weise verschafft habe und wo diese verblieben bzw. welchen Dritten zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei auch nicht sicher, ob alle Daten, Unterlagen und Datenträger beschlagnahmt worden seien. Die Beklagte meint ferner, sie habe einen Anspruch darauf zu erfahren, welche Kandidaten aus den Identifikationslisten, die sich der Kläger rechtswidrig verschafft habe, vom Kläger in seiner Zeit als Angestellter bei der Konkurrenzfirma der Beklagten und im Rahmen seiner beständigen Tätigkeit verwendet hat bzw. durch Vermittlung von Kandidaten Geschäftsabschlüsse erzielt und Einkünfte erhalten hat. Sie behauptet, es sei nachvollziehbar davon auszugehen, dass der Kläger hilfsweise die von ihm verantwortlich geführte GmbH als auch die Gesellschaft Verbund verbundene GmbH unter Nutzung dieser Daten Vertragsabschlüsse herbeigeführt habe. Entsprechende Kenntnisse liegen ihr, der Beklagten, nicht vor, so dass insoweit ein Auskunftsanspruch bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 06. Dezember 2012 - 10 Ca 1122/11 - abzuändern und klageerweiternd den Kläger zu verurteilen, an sie € 2.163,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1. Juni 2012 zu zahlen; den Kläger zu verurteilen, an sie € 5.362,07 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2012 zu zahlen; den Kläger zu verurteilen, an sie € 515,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 11. April 2012 zu zahlen; den Kläger zu verurteilen, auf der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen, welche geschäftlichen Informationen betreffend der Firma E GmbH, gleich ob verkörpert (Unterlagen, Notizen, Aufzeichnungen, Kopien) oder als elektronische Dateien er sich während der Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten vom 1. April 2001 bis 31. Mai 2011 an kopiert, an sich genommen oder sich in sonstiger Weise verschafft und aus den Geschäftsräumen verbracht bzw. entwendet hat; der Kläger wird verurteilt, auf der ersten Stufe Auskunft über alle direkten oder indirekten Geschäfte zu erteilen, an denen der Kläger, die "C GmbH" (HRB xxxxx, zur Zeit ansässig F) und die "B GmbH" (HRB xxxxx, zur Zeit ansässig G) in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis heute, hilfsweise bis zum 28. März 2012 (Tag der Durchsuchung) auf dem Gebiet der Personalvermittlung beteiligt waren, und zwar geordnet nach Auftraggeber, Datum des Erstkontakts, Auftragsinhalt (Positionssuche), vereinbartes Honorar, vereinbarte Provision, Datum der Auftragsbestätigung, Namen und Adressen der Kandidaten, Rechnungsempfänger, Rechnungssteller, Rechnungsdatum, Rechnungsbetrag, Stadium des Auftrags, Annullierung oder vorzeitige Beendigung des Auftrags sowie die Gründe hierfür; der Kläger wird auf der zweiten Stufe verurteilt, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern; der Kläger wird auf der dritten Stufe verurteilt, an die Beklagte Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskünfte noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2012 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, externe Sachverständige mit der Überprüfung des Notebooks zu beauftragen, da sie positive Kenntnis davon gehabt habe, dass er - der Kläger - auf alle Daten und Projekte der Beklagten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses uneingeschränkten Zugriff gehabt habe, mit Ausnahme der unterzeichneten Einzelverträge. Es habe daher keinen Grund zur Annahme bestanden, dass er die Informationen, die er zur Begründung seiner Klage benötigte, nur durch einen unberechtigten Zugriff auf Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse gehabt haben könnte. Ob und in welchem Umfang Daten gelöscht und/oder auf dem Notebook und dem Unternehmensrechner noch vorhanden gewesen seien, sei ihm - dem Kläger - nicht mehr innerlich. Es sei daher schon fraglich, ob ihm die Notwendigkeit der Datenwiederherstellung sowie der Kostentragung auferlegt werden könne, wenn er die entsprechenden Daten vielleicht gar nicht gelöscht habe. Im Zeitpunkt der Beauftragung der Dienstleister habe es keinerlei konkreten Verdacht gegeben, dass er - der Kläger - eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung begangen habe. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischenzeitlich auf seinen Datenträgern Daten der Beklagten gefunden worden seien, folge keine Ersatzpflicht für die in Rede stehenden Kosten. Die Beklagte sei des Weiteren ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, da vergleichbare Dienstleister schon zu einem Honorarsatz von € 500,00 in Wiesbaden verfügbar seien. Ein Auskunftsanspruch der Beklagten bestehe nicht, da er - der Kläger - sich keine Daten rechtswidrig aus den Geschäftsräumen verschafft habe. Ein unbefugtes Handeln sei schon deshalb ausgeschlossen, da er generell berechtigt gewesen sei, außerhalb der Geschäftsräume tätig zu sein und dafür die Daten der Beklagten auch im Rahmen seiner Tätigkeit an Wochenenden, Abenden oder während seines Urlaubs zu nutzen. Im Übrigen sei das Interesse der Beklagten mit der ausgeurteilten Auskunftsverpflichtung, hinreichend gewahrt. Schließlich sei die Auskunft auch bereits erteilt, da er bereits klargestellt habe, dass er keinerlei Unterlagen an Dritte weitergegeben habe und bis auf Anlage K 5, seine Gehaltsabrechnungen und den Aufstellungen über die provisionspflichtigen Geschäfte über keine weiteren Unterlagen mehr verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften vom 11. August 2014 (Bl. 912-915 d.A.) und vom 11. Mai 2015 (Bl. 1160-1161 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet durch weiteres Teilurteil über die weiteren Streitgegenstände, die entscheidungsreif sind. Über die im Rahmen der Stufenklage gestellten Anträge der Stufen 2 und 3 (Widerklageanträge zu 6. und zu 7.) kann im Hinblick auf die im Teilurteil vom 10. Oktober 2014 ausgeurteilte Auskunftsverpflichtung noch keine Entscheidung getroffen werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 Abs. 1 ZPO sind im Hinblick auf die übrigen Streitgegenstände gegeben. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Dezember 2012 - 10 Ca 1122/11 - ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des Bonusanspruchs für das Geschäftsjahr 2010/2011 richtet. Sie ist auch insoweit gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. b ArbGG nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach den bereits im Teilurteil der Kammer vom 17. Oktober 2014 getroffenen Feststellungen form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung des Klägers ist insoweit auch überwiegend begründet. Ihm steht gegen die Beklagte ein Bonusanspruch für das Geschäftsjahr 2011/2012 nicht in der geltend gemachten Höhe von € 37.500,00, sondern in Höhe von € 35.000,00 brutto aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag zu. Im Übrigen war die Berufung des Klägers bezüglich dieses Streitgegenstandes daher zurückzuweisen. 1. Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung - hier Bonus für ein Kalenderjahr - oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat. Auch wenn es an einer betrieblichen Übung fehlt, weil beispielsweise der Arbeitgeber eine Zahlung nur an einen Arbeitnehmer vorgenommen hat und damit das kollektive Element fehlt oder weil jährlich Zahlungen in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind, kann gleichwohl ein Anspruch entstanden sein. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus einem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers auf ein Angebot schließen konnte, das er gemäß § 151 BGB durch schlüssiges Verhalten angenommen hat (vgl. BAG Urteil v. 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 13, AP Nr. 56 zu § 307 BGB; Urteil v. 21. April 2010 - 10 AZR 163/09 - Rn. 17, AP Nr. 5 zu § 151 BGB). 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.