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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Kammer 4 Sa 1465/14 Urteil

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. September 2014, 4 Ca 3481/14 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. September 2014 - 4 Ca 3481/14 - zum Teil abgeändert: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
  3. Mai 2014 nicht aufgelöst wurde. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses. Die Beklagte ist ein Unternehmen des KFZ-Handwerks. Sie schloss mit dem am
  4. September 1994 geborenen Kläger am
  5. Januar 2014 einen Berufsausbildungsvertrag, demgemäß der Kläger zum KFZ-Mechatroniker ausgebildet werden sollte. Nach Abschnitt A des Vertrages sollte die Ausbildungszeit dreieinhalb Jahre betragen. Darauf angerechnet wurde eine weitere Ausbildungszeit des Klägers bei einem anderen Ausbilder von 29 Monaten, so dass der Vertrag zwischen den Parteien vom
  6. Januar 2014 bis zum
  7. Januar 2015 laufen sollte. Unter Abschnitt B wurde eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Hierzu heißt es in § 1 Nr. 2 des Vertrages: "Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung." Nach § 7 Nr. 1 des Ausbildungsvertrages sollte während der Probezeit das Ausbildungsverhältnis ohne Einhalten einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündbar sein. Die Ausbildungsvergütung sollte im dritten Ausbildungsjahr 787 € brutto im vierten Ausbildungsjahr 842 € brutto pro Monat betragen. Wegen des vollständigen Inhalts des Ausbildungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 3 - 5 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger war in den Monaten Januar bis April 2014 an 35 Arbeitstagen arbeitsunfähig, nämlich drei Tage vom
  8. bis zum
  9. Januar 2014, einen Tag am
  10. Februar 2014, vier Tage vom
  11. bis zum
  12. Februar 2014, vier Tage vom
  13. bis zum
  14. März 2014, einen Tag am
  15. März 2014 sowie 22 Tage vom
  16. bis zum
  17. April
  18. Letztere Fehlzeit beruhte auf einer Beinverletzung, die sich der Kläger beim Fußballspielen zugezogen hatte. Die Beklagte unterrichtete den bei ihr gebildeten Betriebsrat mit einem am selben Tag zugegangenen Schreiben vom
  19. April 2014 über ihre Absicht, das Ausbildungsverhältnis mit dem Kläger aus Anlass von dessen Fehlzeiten "fristlos innerhalb der Probezeit zum
  20. April 2014" zu kündigen. Der Betriebsrat erklärte am
  21. Mai 2014, gegen die Kündigung bestünden keine Bedenken. Wegen des vollständigen Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlage A 2 zum Schriftsatz vom
  22. Juni 2014 (Bl. 24, 25 d. A.) Bezug genommen. Die Beklagte kündigte das Ausbildungsverhältnis mit einem dem Kläger am selben Tag zugegangenen Schreiben vom
  23. Mai 2014 ohne Angabe von Gründen "innerhalb der Probezeit zum
  24. Mai 2014". Gegen diese Kündigung erhob der Kläger die vorliegende, am
  25. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingereichte und am
  26. Mai 2014 zugestellte Kündigungsschutzklage, mit der er auch einen Weiterbeschäftigungsantrag geltend machte. Parallel dazu rief der Kläger den Ausschuss zur Schlichtung von Lehrlingsstreitigkeiten bei der Innung des KFZ-Gewerbes Frankfurt am Main und Main-Taunus-Kreis an. Dieser vertrat mit einem Spruch vom
  27. Juni 2014 die Auffassung, die Kündigung sei unwirksam, da die Wirksamkeit der Verlängerungsklausel von § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages zweifelhaft und die Kündigung daher außerhalb der Probezeit ausgesprochen worden sei. Wegen des weiteren Inhalts des Spruches wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom
  28. August 2014 (Bl. 37 der Nebenakte) Bezug genommen. Der der Beklagten am
  29. Juni 2014 zugestellte Spruch wurde nicht von beiden Parteien anerkannt. Gegen den Spruch erhob die Beklagte die am
  30. Juli 2014 beim Arbeitsgericht eingereichte und am
  31. August 2014 zugestellte Widerklage. Der Kläger setzte seine Ausbildung außerhalb des Betriebes der Beklagten erfolgreich fort und bestand Ende Januar 2015 die Abschlussprüfung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung verstoße gegen § 22 BBiG. Die Klausel von § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages verletze die §§ 20, 25 BBiG sowie § 308 Abs. 1 S. 1 BGB. Zudem sei die Kündigung entgegen § 162 BGB treuwidrig, da man einem Auszubildenden das Fußballspielen nicht verbieten dürfe. Wegen des vollständigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 57, 58 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch den Spruch vom
  32. Juni 2014 "nicht über den
  33. Mai 2014 hinaus verlängert wurde und auch weiterhin auf Grund der Kündigung mit Ablauf des
  34. Mai 2014 aufgelöst wurde". Der Kläger hat gegen das am
  35. Oktober 2014 zugestellte Urteil am
  36. November 2014 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er ist der Auffassung, die Klausel von § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages verstoße auch gegen § 307 Abs. 2 BGB. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz vom
  37. November 2014 Bezug genommen. Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  38. September 2014 - 4 Ca 3481/14 - zum Teil abzuändern und festzustellen, dass das Ausbildungsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom
  39. Mai 2014 nicht aufgelöst wurde. Die Beklagte beantragt zuletzt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, dass die Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG wirksam sei. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom
  40. Dezember 2014 Bezug genommen. Die Parteien haben im Berufungstermin vom
  41. Juni 2015 den Rechtsstreit hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags auf Grund des Bestehens der Abschlussprüfung durch den Kläger übereinstimmend für erledigt erklärt. Gleichzeitig nahm die Beklagte die Widerklage mit Zustimmung des Klägers zurück. Entscheidungsgründe Die Berufung ist im Umfang des zuletzt gestellten Berufungsantrags begründet. Das Ausbildungsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung vom
  42. Mai 2014 nicht aufgelöst, da diese nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBiG in Verbindung mit § 134 BGB rechtsunwirksam ist. Auf § 22 Abs. 1 BBiG kann die Kündigung nicht gestützt werden, da sie erst nach Ablauf der Probezeit ausgesprochen wurde. Nach dieser Norm kann ein Ausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 622 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dagegen nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. In diesem Fall sind zudem die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 22 Abs. 3 BBiG). Die Probezeit läuft nach § 20 BBiG vom Beginn des Ausbildungsverhältnisses an und muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Da das Ausbildungsverhältnis der Parteien mit dem
  43. Januar 2014 begann, endete die von den Parteien vereinbarte viermonatige Probezeit mit Ablauf des
  44. April 2014 (§ 188 Abs. 2 BGB). Die Kündigung hätte gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG daher eines wichtigen Grundes bedurft. Einen solchen macht die Beklagte jedoch nicht geltend. Zudem hätten nach § 22 Abs. 3 BBiG die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen, was nicht geschah. Damit ist die Kündigung wegen des Verstoßes gegen diese Normen nichtig (§ 134 BGB). Die Beklagte macht demgegenüber zu Unrecht geltend, sie sei zur Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG berechtigt gewesen, da sich die Probezeit aufgrund der Klausel von § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages um die Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers in den Monaten Januar bis April 2014 verlängert habe. Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger während der Probezeit an mehr als einem Drittel der Arbeitszeit arbeitsunfähig war und dass unter Hinzurechnung der Fehlzeiten die Probezeit im Mai 2014 noch angedauert hätte. Die Klausel von § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages weicht indessen zu Ungunsten des Klägers von der Höchstbegrenzung der Probezeit auf vier Monate durch § 20 S. 2 BBiG ab und verstößt aus diesem Grund gegen § 25 BBiG. Nach dieser Norm ist eine Vereinbarung, die zu Ungunsten eines Auszubildenden von den Vorschriften des zweiten Teils des BBiG - und damit auch von § 20 BBiG - abweicht, nichtig. Zutreffend ist allerdings, dass das Bundesarbeitsgericht in seinem die Vorgängerregelung von § 13 S. 2 BBiG a. F., die § 20 S. 2 BBiG n. F. mit der Ausnahme entsprach, dass seinerzeit nur eine höchstens dreimonatige Probezeit vereinbart werden konnte, betreffenden Urteil von
  45. Januar 1981 (- 2 AZR 943/78 - BAGE 36/94) eine § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages entsprechende Klausel als mit dem Grundsatz der Unabdingbarkeit vereinbar und daher als wirksam betrachtet hat. Es ging seinerzeit davon aus, dass Unterbrechungen eines Ausbildungsverhältnisses während der Probezeit nicht automatisch zu deren Verlängerung führen (BAG
  46. Januar 1981 a. a. O., zu II 2 ). Dies hat das Bundesarbeitsgericht überzeugend mit dem Wortlaut und dem Zweck der Norm begründet. Hierauf hat es allerdings angenommen, dass eine § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages entsprechende Verlängerungsklausel zulässig sei, auch wenn durch diese die gesetzliche Höchstfrist der Probezeit überschritten wird. Eine derartige Regelung weiche nicht zum Nachteil des Auszubildenden von der zeitlichen Begrenzung der Probezeit durch das BBiG ab, da mit ihr auch die Lösungsmöglichkeit für den Auszubildenden erleichtert und dadurch eine sorgfältigere Eignungsprüfung ermöglicht werde, was auch im Interesse des Auszubildenden stehe (BAG
  47. Januar 1981 a. a. O., zu II 3 c). Dieser Rechtsprechung folgt auch aktuell - soweit ersichtlich - die gesamte Literatur, wenn auch überwiegend ohne Problematisierung (etwa Schulien in Hurlebaus/Baumstümmler/Schulien Berufsbildungsrecht Stand Februar 2015 § 20 BBiG Rn. 18, 18 a; Wohlgemuth-Pepping BBiG § 20 Rn. 19, 20; KR- Weigand
  48. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 43; APS-Biebl
  49. Aufl. § 22 BBiG Rn. 5; Bader in Bader/Bram/Ahrend/Kreutzberg-Kowalczyk/Nungeßer/Suckow Kündigungs- und Bestandschutz im Arbeitsverhältnis Stand Juni 2015 § 620 BGB Rn. 81; SPV-Preis
  50. Aufl. Rn. 515; HaKo-ArbR-Herrmann
  51. Aufl. § 20 BBiG Rn. 3). Diese Auffassung überzeugt gleichwohl aus zwei Gründen nicht. Zum einen trifft es nicht zu, dass es sich bei einer § 1 Nr. 2 des Ausbildungsvertrages entsprechenden Regelung um eine einheitliche Klausel handelt. Eine derartige Klausel enthält vielmehr zwei voneinander trennbare und damit selbständige Regelungskomplexe: Einerseits entbindet sie für den Verlängerungszeitraum den Auszubildenden von den für diesen geltenden Kündigungsbeschränkungen des § 20 Abs. 2 bis Abs. 4 BBiG. Dies ist zweifelsfrei eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe zugunsten des Auszubildenden und damit mit § 25 BBiG ohne weiteres vereinbar. Andererseits entbindet eine derartige Klausel jedoch auch den Ausbilder von den für diesen geltenden Kündigungsbeschränkungen des § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 4 BBiG. Diese Modifizierung gegenüber der Gesetzeslage bewirkt ebenso zweifelsfrei eine gegen § 25 BBiG verstoßende Verschlechterung der nach §§ 20, 22 BBiG geltenden Rechtslage zu Lasten des Auszubildenden, wenn - wie hier - durch die Verlängerung der Höchstfrist der Probezeit deren nach § 20 S. 2 BBiG zulässige Dauer überschritten wird. Eine derartige Klausel ist daher unter diesen Bedingungen mit § 25 BBiG nicht vereinbar. Zudem steht die zitierte Rechtsprechung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zur Rechtlage in Arbeitsverhältnissen. Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in einem Arbeitsverhältnis eine Probezeit von bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Die Höchstdauer dieser Regelungsmöglichkeit korrespondiert mit der den Beginn des Kündigungsschutzes aufschiebenden Wartezeit von § 1 Abs. 1 KSchG. Hier herrscht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung, dass die Vereinbarung einer die Frist von sechs Monaten übersteigenden Probezeit dem Entstehen des Kündigungsschutzes nach sechs Monaten auch dann nicht entgegensteht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit etwa durch eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitsnehmers in mehr oder weniger großem Umfang nicht vollzogen werden konnte. Da die Wartezeit nicht auf die tatsächliche Tätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abstellt, hat der Erprobungszweck für den Eintritt des Kündigungsschutzes keine wesentliche Bedeutung (BAG
  52. August 1984 - 7 AZR 228/82 - BAGE 46/163, zu II 3; allgemeine Ansicht, etwa APS-Dörner/Vossen a. a. O. § 1 KSchG Rn. 29; DKK-Deinert
  53. Aufl. § 1 KSchG Rn. 36). Es ist kein Sachgrund erkennbar, der demgegenüber ein Herausschieben des Eintritts des Kündigungsschutzes von § 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 4 BBiG zu Gunsten des Auszubildenden im Ausbildungsverhältnis für den Fall tatsächlicher Unterbrechungen der Ausbildung während der Probezeit rechtfertigen könnte. Die streitgegenständliche Kündigung kann daher nicht auf § 22 Abs. 2 BBiG gestützt werden und unterliegt aus diesem Grund der Nichtigkeitsfolge von §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBiG, 134 BGB. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Rücknahme der Widerklage auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO sowie bezüglich des Feststellungsantrags auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Bezüglich des für erledigt erklärten Weiterbeschäftigungsantrags sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nach billigem Ermessen ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da der Antrag zum Zeitpunkt des Eintritts seiner Erledigung zulässig und begründet war. Aufgrund der Unwirksamkeit der Kündigung war die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zum Abschluss seines Ausbildungsverhältnisses weiter zu beschäftigen. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004424

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