Der Betrieb der Beklagten war im gesamten Klagezeitraum und in den Kalenderjahren 2007 bis 2012 ein baugewerblicher Betrieb, in dem überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 und 9 erbracht wurden. 1. Der Beklagte unterhielt im Klagezeitraum sowie im gesamten Kalenderjahr 2009 einen Betrieb, der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. Darunter fallen gemäß § 1 Abs. 2 VTV diejenigen Betriebe, in denen überwiegend entweder die in § 1 Abs. 2 Abschnitt V genannten Beispielstätigkeiten oder aber Leistungen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte I - IV ausgeführt werden. Ob überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, bemisst sich danach, ob die überwiegende betriebliche Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer auf derartige bauliche Leistungen entfällt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 28.04.2004 AP Nr.
Der Betrieb des Beklagten war im Kalenderjahr 2009 und damit im gesamten Klagezeitraum ein baugewerblicher Betrieb gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 12 (Fassadenbau) und Nr. 37 (Trocken- und Montagebau). Der Beklagte hat im Klagezeitraum sowie in den Kalenderjahren 2007 bis 2012 einen baugewerblichen Betrieb geführt, in dem zu mehr als 50 % der Arbeitszeit aller gewerblichen Arbeitnehmer Betonarbeiten sowie Dämm- und Isolierarbeiten ausgeführt wurden. Das folgt aus dem als unstreitig zu unterstellenden schlüssigen Vortrag der Klägerin, nachdem die Beklagte ihm nicht in erheblicher Weise entgegenzutreten vermochte (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat, den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechend (BAG 15.01.2014 - 10 AZR 415713 - juris; 28.04.2004 - 10 AZR 370/03 AP Nr.
TVG Tarifverträge: Bau; 23.02.2005 - 10 AZR 413/04), zunächst schlüssig behauptet, dass die Beklagte während des gesamten Klagezeitraums einen baugewerblichen Betrieb unterhielt. Sie hat dazu ausgeführt, dass die Arbeitnehmer des Beklagten zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die auch mehr als die Hälfte der durchschnittlichen betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, Betonarbeiten sowie Dämm- und Isolierarbeiten ausgeführt haben. Sie ist nicht gehalten, jede Einzelheit der im Kalenderjahr als geleistet behaupteten Tätigkeiten vorzutragen. Eine Partei, die - wie die Klägerin - keine näheren Einblicke in dem Gegner bekannte Geschehensabläufe hat und deren Darlegung deshalb erschwert ist, kann auch von ihr nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen. Unzulässig ist ein derartiges prozessuales Vorgehen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "ins Blaue hinein" aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Dies kann in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (BAG a.a.O.). Hier hat sich die Klägerin zum einen auf den Internetauftritt der Beklagten - dort wirbt sie mit der Durchführung von Betonoberflächenarbeiten und Kellersanierung - sowie auf die von einem ihrer Außendienstmitarbeiter bei einem Betriebsbesuch am 18.01.2012 gewonnenen Erkenntnisse berufen. Dies sind konkrete Anhaltspunkte für die Verrichtung baulicher Tätigkeiten im Betrieb des Beklagten. Die Klägerin hat ihre Behauptungen damit nicht nur ins Blaue hinein aufgestellt. Gegenüber dem schlüssigen Vortrag der Klägerin ist der Vortrag des Beklagten - auch nach seiner Ergänzung in der Berufung - nicht erheblich. Der Sachvortrag der Klägerin gilt damit als nicht bestritten und zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung (BGH 11.06.1985 - VI ZR 265/83 - NJW-RR 1986, 60) hat die darlegungsbelastete Partei zur Leistung eines beachtlichen Vortrags mit näheren positiven Angaben zu erwidern. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte konkrete Tatsachen auszuführen, die den Schluss zulassen, dass zu mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit des Betriebes baufremde Tätigkeiten verrichtet werden. Der Vortrag kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichteten Arbeiten beziehen und erfordert regelmäßig die Darlegung der zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten (BAG 18.05.2011 - 10 AZR 190/10). Der Vortrag der Beklagten ist schon nach dem Inhalt der von ihr vorgelegten Aufstellungen der Arbeitszeiten aller im Zeitraum 2007 bis 2012 beschäftigten Mitarbeiter und ihrer Verteilung auf bauliche und nichtbauliche Tätigkeiten (Bl. 104 - 107 d.A.) nicht erheblich. Aus ihnen ergibt sich nach Abzug der nicht zu berücksichtigenden Arbeitszeiten des Geschäftsführers der Beklagten, der kein Arbeitnehmer ist, und seiner Ehefrau, die als Angestellte mit Sekretariatsaufgaben beschäftigt war, für jedes Kalenderjahr ein Überwiegen baulicher Tätigkeiten. Zur Beantwortung der Frage, ob der sachliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist, ist nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen. Zu diesen gehören der Geschäftsführer einer GmbH, aber auch die Angestellten zweifellos nicht. Damit sind hier von der aufgeführten Jahresarbeitszeit für alle Kalenderjahre die Arbeitszeiten des durchgängig tätigen Geschäftsführers - monatlich jeweils 184 Stunden - und des Weiteren die seiner als Angestellte mit Sekretariatsaufgaben beschäftigten Ehefrau - monatlich 97,5 Stunden - in Abzug zu bringen. Schon danach überwiegen nach den eigenen, von der Beklagten als Anlage B 2 mit der Berufungsbegründung vorgelegten Aufstellungen (Bl. 104 - 106 d.A.) in jedem Kalenderjahr die - von ihr selbst so bezeichneten - baulichen Leistungen. Im Einzelnen gilt: Für das Kalenderjahr 2007 hat die Beklagte lediglich Angaben für den Monat Dezember und nicht für das gesamte Kalenderjahr gemacht. Schon daraus folgt, dass es an Ausführungen zur Art der überwiegenden Tätigkeiten für das gesamte Kalenderjahr 2007 fehlt. Im Kalenderjahr 2008 sind bei insgesamt 5.336,8 Arbeitsstunden 2.878 Stunden mit baulichen Tätigkeiten angefallen, mithin mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Im Kalenderjahr 2009 sind bei insgesamt 5.096,8 Arbeitsstunden 2.834 Stunden mit baulichen Tätigkeiten angefallen, mithin mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Im Kalenderjahr 2010 sind bei insgesamt 5.096,8 Arbeitsstunden 2.834 Stunden mit baulichen Tätigkeiten angefallen, mithin mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Im Kalenderjahr 2011 sind bei insgesamt 5.378,4 Arbeitsstunden 3.019,6 Stunden mit baulichen Tätigkeiten angefallen, mithin mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Im Kalenderjahr 2012 sind bei insgesamt 5.059 Arbeitsstunden 2.534,6 Stunden mit baulichen Tätigkeiten angefallen, mithin mehr als 50 % der Gesamtarbeitszeit. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist berechtigt, die nach dem VTV geschuldeten Beiträge im Wege einer sog. Mindestbeitragsklage unter Heranziehung der tariflichen Normalarbeitszeit und der tariflichen Mindestlöhne zu berechnen und einzuziehen. Möglich ist auch - wie hier geschehen - auf die vom Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlichen Bruttomonatslöhne abzustellen (ständige Rechtsprechung BAG 2012 - 10 AZR 842/12-juris; 02.08.2006 - 10 AZR 756/05 - juris). Der Kläger hat die Beitragsansprüche, fußend auf den statistischen Mindestlöhnen, nachvollziehbar und schlüssig für den gesamten Klagezeitraum dargelegt. Sie ist nicht gehalten, ihre Berechnungen nach Vorlage der Aufstellung der tatsächlich nach Anlage B3 zur Berufungsbegründung (Bl. 107 d.A.) von der Beklagten tatsächlich gezahlten Löhne nunmehr auf diese als Grundlage zu stützen. Das wäre nur der Fall, wenn aus den Angaben ersichtlich wäre, dass die Beklagte die Arbeitnehmer tariflich vergütet hat. Jedoch ist aus der Anlage weder zu ermitteln, ob die Beklagte den Tariflohn oder weniger gezahlt hat, noch, ob das Gehalt des Geschäftsführers, den sie bei der Aufstellung der Arbeitsstunden berücksichtigt hat, in den Lohnsummen enthalten ist. Die auf der Bruttolohnsumme fußenden nachvollziehbaren Berechnungen der Beitragsansprüche hat die Beklagte daneben nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Revision war kein gesetzlich gebotener Anlass gegeben (§ 72 Abs. 2 ArbGG) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004427
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