← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 8/14 Urteil Teilabbrucharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV können sich auch auf nic

Leitsatz Teilabbrucharbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV können sich auch auf nichttragende Bauteile, z.B. abgehängte Decken, Treppen u.ä., beziehen. Auch in einem solchen Fall tritt

§ 4TVG Bauindustrie Nr.

145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. Ihm obliegt regelmäßig die Last des substantiierten Bestreitens, weil die Sozialkasse außerhalb des Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind (vgl. BAG

  1. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 ). Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der verrichten Tätigkeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (vgl. BAG
  2. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 ). b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der Geltungsbereich des VTV eröffnet ist. aa) Dies hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet.

(1)Die behaupteten Abbrucharbeiten werden in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV erwähnt.
(2)Auch die vom Kläger behaupteten "Entkernungsarbeiten" werden vom Tarifvertrag erfasst. Mit Entkernungsarbeiten meint der Kläger Arbeiten wie das Entfernen/die Demontage von Gipskartonwänden, Mineralfaserdecken, Entfernen von Styroporplatten, Dämmungen/Dämmstoffen, Holz- Aluminium und Stahlverkleidungen, Demontage von Betontreppen und Stahltreppen. Unter "Entkernungsarbeiten" werden Arbeiten verstanden, die auf die Auskernung des Gebäudes gerichtet sind, wobei die äußere Fassade erhalten bleibt. Entkernungsarbeiten können sich auf konstruktiv tragende und nicht tragende Bauteile beziehen. Sie kommen vor, wenn die Außenfassade, z.B. bei Denkmal geschützten Gebäuden oder Fachwerkhäusern, erhalten bleiben soll. Sie fallen auch als Vorstufe von Abbrucharbeiten an, wenn das gesamte Bauwerk abgerissen werden soll. Jedenfalls das Entfernen von Gipskartonwänden, Mineralfaserdecken und von Beton- und Stahltreppen ist als Teilabbruch zu qualifizieren und unterfällt § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 29 VTV. Der allgemeine Sprachgebrauch und die Fachterminologie der Bautechnik verstehen unter Abbruch das Entfernen von Gebäuden, Bauwerken und Bauteilen, also sowohl das Niederreißen eines ganzen Hauses als auch den Abtrag eines Gebäudeteiles. Danach gehört nach dem allgemeinen und dem baufachlichen Sprachgebrauch zu den Abbrucharbeiten sowohl der Totalabbau als auch der Teilabbau. Dafür, dass auch der Teilabbruch den Abbrucharbeiten im tariflichen Sinne zuzurechnen ist, spricht weiter der praktische Gesichtspunkt, dass bei bestimmten Fallgestaltungen zwischen einem Totalabbruch und einem Teilabbruch nach Einsatz der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden fast kein als rechtliches Unterscheidungskriterium verwertbarer Unterschied mehr besteht, so etwa dann, wenn ein Gebäude bis auf das Kellergeschoß abgerissen wird, dieses jedoch stehen bleibt, weil darauf neu aufgebaut werden soll (vgl. BAG
  1. Oktober 1987 - 4 AZR 429/87 - Juris). Von einem Abbruch bzw. Teilabbruch kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die entsprechenden Arbeiten zum Substanzverlust, d.h. zur vollständigen oder wenigstens teilweisen Beseitigung eines Gebäudes, Bauwerkes bzw. Gebäude- oder Bauwerksteils führen (vgl. BAG
  2. März 2009 - 10 AZR 242/08 -Rn. 30, AP Nr. 309 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
  3. Juni 2000 - 10 AZR 419/99 - zu III 2 b der Gründe, Juris; BAG
  4. Oktober 1987 - 4 AZR 429/87 -Juris). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ganze Decken, Wände, Bedachungen oder Balkons abgebrochen werden (vgl. BAG
  5. Oktober 1987 - 4 AZR 429/87 - Juris). Zum Abbruch zählen auch solche Bohr- und Sägearbeiten, die die Funktion haben, das Beseitigen eines Gebäudes oder Bauwerksteils zu ermöglichen oder um den Abtransport des Bauwerksteils zu ermöglichen (vgl. Hess. LAG
  6. November 2005 - 16 Sa 611/04 - Rn. 30 , Juris). Werden ganze Wände, Decken und Treppen demontiert, tritt im Hinblick auf diese Bauwerksteile ein Substanz- und Funktionsverlust ein. Es kommt dabei nicht auf das Material an, aus dem die Wände, Decken etc. gebaut worden sind. Wesentlich ist, dass nach dem Abriss das Bauwerksteil seine Funktion verloren hat. Die Wand dient dann z.B. nicht mehr als Raumteiler, es sind andere Dämm- und Akustikgegebenheiten vorhanden etc. Die übrigen vom Kläger geschilderten Tätigkeiten wie die Demontage von Dämmungen und von Holz- und Aluminiumverkleidungen stehen in aller Regel in einem Zusammenhang mit sonstigen Arbeiten des Teilabbruchs oder der Schadstoffsanierung. Zum Abriss einer (schadstoffbelasteten) Wand ist auch die Entfernung der dort enthaltenen Dämmung bzw. der dort angebrachten Verkleidungen erforderlich. Dass im Betrieb der Beklagten ausschließlich Dämmungen oder Verkleidungen entfernt wurden, ohne dass es zu damit im Zusammenhang stehenden Abbruch- oder Schadstoffsanierungsarbeiten, ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht zu entnehmen und nach der gesamten Aktenlage fernliegend. Die Demontage von Dämmungen und Verkleidungen ist jedenfalls auch als eine bauliche Tätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV fallen Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen -der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die Entkernungsarbeiten dienen, wenn die konstruktiven Bauteile erhalten bleiben sollen, der Sanierung und damit dem Instandsetzen eines Bauwerks. Sie werden gemeinhin als Teiltätigkeit des Abbruchgewerbes angesehen und nach dem Herkommen und der Üblichkeit dem Baugewerbe zugeordnet. Zum Einsatz kommen typische Arbeitsmethoden und Arbeitsmittel des Baugewerbes, nämlich Bohrer, Sägewerkzeuge etc. Auch in der bisherigen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass Entkernungsarbeiten baulichen Charakter haben (vgl. LAG Berlin-Brandenburg
  7. September 2011 -20 Sa 2526/10 -Rn. 30, Juris; Hess. LAG
  8. Januar 2012 - 15 Sa 312/11 - Rn. 34 , Juris; Hess. LAG
  9. Mai 2014 - 18 Sa 1466/12 - Rn. 63 , Juris).
(3)Die behaupteten Kernbohrungen zur Erstellung von Wand- und Deckenöffnungen sind ebenfalls baulicher Natur. Dienen sie dem Abbruch, sind sie als Teiltätigkeiten den Abbrucharbeiten zuzuordnen. Dienen sie dem Durchbruch und der Vorbereitung sich anschließender Kabel- oder Rohrverlegungsarbeiten, sind sie ebenfalls als baulich anzusehen (vgl. Hess. LAG 19. Mai 2006 - 10 Sa 1695/03 - Rn. 34 , Juris). In letzterem Fall dienen sie der Instandsetzung, § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV.
(4)Die behaupteten Schadstoffsanierungsarbeiten fallen unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 3 VTV, jedenfalls aber unter § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Bei den Sanierungsarbeiten handelt es sich um bauliche Leistungen zur Instandsetzung eines Bauwerks. Sie dienen primär dazu, Gesundheitsgefahren, die von PCB, KMF und PAK ausgehen und eine Gebäudenutzung (erheblich) einschränken, zu beseitigen. Nach einer erfolgten Sanierung soll das Gebäude wieder bestimmungsgemäß genutzt werden können (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13- Rn. 16,

§ 4TVG Bauindustrie Nr.

145). bb) Das Bestreiten der Beklagten ist hingegen nicht erheblich. Die Beklagte meint, die von ihr selbst zu 70 % behaupteten Entkernungsarbeiten, wie das Entfernen von abgehängten Decken, Trennwänden etc., seien nicht als Abbrucharbeiten zu werten, da es an einem Substanz- und Funktionsverlust fehle. Sie übersieht dabei, dass es bei dem Abbruch von Decken und Wänden, wie bereits dargelegt, durchaus zu einem Substanz- und Funktionsverlust kommt, auch wenn das Gebäude ansonsten bestehen bleibt. Außerdem übersieht sie, dass diese Entkernungsarbeiten in der Regel im Zusammenhang stehen mit Abbruch- oder Teilabbrucharbeiten. Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass sie zu ca. 5 % der Gesamtarbeitszeit auch Abbrucharbeiten an statisch bedeutsamen Bauwerksteilen erbrachte. Auch ist nach ihrem gesamten Vorbringen nicht ausgeschlossen, dass sich die Entkernungsarbeiten auf die Schadstoffsanierungsarbeiten bezogen, die sie zu ca. 10 % der Gesamtarbeitszeit verrichtete. Es ist nach dem Tarifvertrag nicht zulässig, ein einheitliches Geschehen künstlich in verschiedene Arbeitsschritte aufzuspalten und zu "atomisieren". Ferner erscheint der Hinweis angebracht, dass die in der älteren Rechtsprechung maßgebliche Differenzierung zwischen "Durchbruch- und Abbrucharbeiten" nicht mehr relevant ist (vgl. BAG

  1. Oktober 1987 - 4 AZR 429/87 - Juris; Hess. LAG
  2. Mai 2006 - 10 Sa 1695/03 - Rn. 34 , Juris). Die Einschränkung zur Allgemeinverbindlicherklärung des VTV sah früher vor, dass Abbrucharbeiten ausführende Betriebe nur dann erfasst werden, wenn ihre Leistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit anderen in den Betrieben anfallenden baulichen Leistungen standen. Diese Einschränkung der AVE ist mit Wirkung zum
  3. Januar 2006 in dem Ersten Teil der AVE-Einschränkung in Abs. 4 Nr. 3 geändert worden (vgl. BAG
  4. Mai 2010 - 10 AZR 559/09 - Rn. 17, NZA 2010, 953 ). Abbruchbetriebe fallen zur Vermeidung von Tarifkonkurrenz seither nur noch aus dem Anwendungsbereich der AVE heraus, wenn sie Mitglied in einem Abbruchverband, was hier aber nicht der Fall ist, sind. Letztlich werden nunmehr sämtliche von der Beklagten erbrachten Tätigkeiten, nämlich Abbruch-, Teilabbruch-, Entkernungs- und Schadstoffsanierungsarbeiten mit Ausnahme der sog. "Entrümplungsarbeiten" sowohl von dem betrieblichen Geltungsbereich als auch der AVE des VTV erfasst. Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG
  5. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 12,

§ 4TVG Bauindustrie Nr.

143).

  1. Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG
  2. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27,

§ 4TVG Bauindustrie Nr.

143). Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 4. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) auszusetzen. Die Beklagte hat keine ernsthaften Zweifel an der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) vorgebracht.

  1. a)Über die Ablehnung einer Aussetzung kann auch durch Urteil entschieden werden (vgl. BAG 16. Februar 1968 - 3 AZR 20/67 - NJW 1968, 1493; Müko-ZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 252 Rn. 7; Musielak/Voigt/Ball 12. Aufl. ZPO § 557 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach ZPO 73. Aufl. § 148 Rn. 36). Die Entscheidung kann dann mit den üblichen Rechtsmitteln angefochten werden (vgl. Müko-ZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 252 Rn. 7).
  2. b)Die Voraussetzungen für eine Aussetzung liegen nicht vor.
  3. aa)Nach § 98 Abs. 6 ArbGG ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine AVE nach § 5 TVG wirksam ist. Bereits nach bisheriger ständiger Rechtsprechung ist die Wirksamkeit der AVE eines Tarifvertrags durch die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen, soweit es entscheidungserheblich auf diese ankommt (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 20, NZA 2014, 1282 ). Hieran hat sich durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz nichts geändert. Durch dieses ist lediglich erstmals mit § 98 ArbGG ein Verfahren geschaffen worden, in dem in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren mit Inter-omnes-Wirkung die Wirksamkeit einer AVE oder entsprechenden Rechtsverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird. Eine Überprüfung von Amts wegen bedeutet aber nicht, dass die Gerichte verpflichtet sind, von sich aus die Erfüllung aller Erfordernisse der AVE festzustellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der Länder die AVE eines Tarifvertrags nur unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen aussprechen. Der erste Anschein spricht deshalb für die Rechtmäßigkeit einer AVE (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 21, NZA 2014, 1282 ; BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, NZA 2015, 237 ). Es genügt daher nicht, wenn die Prozessparteien die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der AVE pauschal bestreiten. Erforderlich ist vielmehr ein substantiierter Parteivortrag, der geeignet ist, erhebliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG aufkommen zu lassen, damit das Gericht die mögliche Unwirksamkeit einer AVE überprüft. Es müssen "ernsthafte" Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG gegeben sein (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 19, NZA 2015, 237 ; hiergegen zuletzt mit beachtlichen Gründen Bader NZA 2015, 644, 645). Das Landesarbeitsgericht hat alle ihm bekannten Umstände, die für oder gegen die Wirksamkeit einer AVE sprechen, in seine Würdigung einzubeziehen und unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfahrens nach § 98 ArbGG einerseits und des Beschleunigungsinteresses der Parteien andererseits zu gewichten (vgl. BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, NZA 2015, 237 ). Bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs "ernsthafte Zweifel" steht dem Instanzgericht ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (vgl. BAG 7. Januar 2015 -10 AZB 109/14 - Rn. 22, NZA 2015, 237 ).
  4. bb)Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vor.

(1)Die Beklagte hat hier keine Umstände vorgetragen, die geeignet sind, "ernsthafte Zweifel" an der Wirksamkeit der AVE zu begründen. Sie rügt lediglich pauschal, dass die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 TVG nicht gegeben seien. Der bloße Hinweis auf ein anderes Verfahren, sei es das Verfahren des VG Berlin oder des LAG Berlin-Brandenburg, ist nicht ausreichend und ersetzt nicht einen eigenen Vortrag.
(2)Das Beschleunigungsinteresse des Klägers muss hier nicht aufgrund besonderer Umstände zurücktreten. Bei der Frage, ob eine Aussetzung vorzunehmen ist, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (so zuletzt Hess. LAG
  1. März 2015 - 10 Sa 463/13 - n.v.). Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass es mit dem Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG nicht vereinbar wäre, wenn allein die Existenz eines Verfahrens nach § 98 Abs. 1 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg dazu führen könnte, dass alle Verfahren des Klägers ausgesetzt würden (vgl. BAG
  2. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 21, NZA 2005, 237 ). Ferner wird ausgeführt, dass das Instanzgericht alle ihm bekannten Umstände, die für oder gegen die Wirksamkeit einer AVE sprechen, unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfahrens nach § 98 ArbGG einerseits und des Beschleunigungsinteresses der Parteien andererseits zu gewichten habe (vgl. BAG
  3. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, NZA 2005, 237 ). Dies bedeutet der Sache aber auch, dass eine Abwägung stattzufinden hat zwischen dem Aussetzungsinteresse der tarifunterworfenen Arbeitgebern und dem Interesse der ULAK, Beitragsrückstände weiter einklagen zu können und möglichst zeitnah zu Titeln zu gelangen (so ausdrücklich auch ErfK/Koch
  4. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 7, der im Übrigen zu Recht darauf hinweist, die gesetzliche Regelung sei wenig geglückt; zu dem Grundsatz auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 2 Abs. 1 i. V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vgl. auch BVerfG
  5. Dezember 2010 - 1 BvR 1682/07 - NJW 2011, 2713). Dem steht nicht entgegen, dass dem Gericht anerkanntermaßen bei der Frage, ob es einen Rechtsstreit nach § 98 ArbGG aussetzt, kein Ermessen zusteht, wie dies bereits zu § 97 Abs. 5 ArbGG ständiger Rechtsprechung entspricht. Denn die Abwägung zwischen dem Aussetzungs- und Prozessbeschleunigungsinteresse ist normativ vorzunehmen und damit letztlich ein Fall der Rechtsanwendung, bei dem dem Ausgangsgericht allerdings wegen der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ein gewisser Spielraum verbleibt. Damit bleibt Raum dafür zu berücksichtigen, ob etwa eine Partei im Ausgangsrechtsstreit betroffen ist, die zugleich Beteiligter in einem Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 Abs. 1 ArbGG ist. In einem solchen Fall müsste das Beschleunigungsinteresse der ULAK zurücktreten, da es einer Partei, die mit einem eigenen Prozessrisiko ihre Rechte in Bezug auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der AVE wahrnimmt, nicht zuzumuten ist, ggf. ein Restitutionsverfahren anzustrengen. Nach der Konzeption des Bundesarbeitsgerichts wird es in Kauf genommen, dass ein Arbeitgeber, wenn die Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG unterbleibt, den ausgeurteilten Betrag zunächst zahlen muss. Sollte sich später herausstellen, dass die AVE für den betreffenden Zeitraum unwirksam sein sollte, muss er ein Restitutionsverfahren anstreben (so jedenfalls die Vorschläge in der Literatur, vgl. GK-ArbGG/Ahrendt Stand November 2014 § 98 Rn. 56; ErfK/Koch
  6. Aufl. § 98 ArbGG Rn. 7). Die Beklagte ist im vorliegenden Fall aber nicht selbst an einem Beschlussverfahren bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beteiligt.
(3)Die Kammer ist auch nicht gehalten, von sich aus Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der AVE in den Prozess einzuführen und danach den Rechtsstreit auszusetzen (iE. ebenso LAG Berlin-Brandenburg
  1. April 2015 - 4 Sa 2182/14 -Rn. 33, ZIP 2015, 1455 ). Richtig ist allerdings, dass es anerkannt ist, dass, wie es bereits zu der Regelung in § 97 Abs. 5 ArbGG der Rechtsprechung entsprach, die Gerichte auch von Amts wegen Zweifel an der Wirksamkeit einer AVE geltend machen können. In diesem Fall haben sie die gerichtsbekannten Tatsachen, die ernsthafte Zweifel begründen, offenzulegen und in den Rechtsstreit einzuführen (vgl. BAG
  2. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 22, 25, NZA 2015, 237 ). Nach Auffassung der Kammer sind sie dazu zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Richtig ist, dass die Kammer in anderen Verfahren die AVE 2010 betreffend aufgrund des dort gehaltenen Parteivortrags Aussetzungsbeschlüsse erlassen hat. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das Gericht auch verpflichtet wäre, diese Bedenken in alle anderen Rechtsstreitigkeiten einzuführen. Dagegen spricht, dass es mit dem Beschleunigungsgrundsatz (vgl. § 9 Abs. 1 ArbGG) kollidieren würde, wenn das Gericht aufgrund eines erheblichen Parteivortrags in einem Verfahren sämtliche anderen Rechtsstreitigkeiten aussetzen müsste. Dies würde zu einem partiellen Stillstand im Sozialkassenverfahren führen. Damit würde es sich auch nicht vertragen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Aussetzung angesichts der Vermutung der Rechtmäßigkeit des Handelns des Bundesministers bei dem Erlass der AVE die Ausnahme und nicht die Regel sein soll. Eine Pflicht zur Einführung und Offenlegung von Zweifeln aus anderen Verfahren erscheint auch in Bezug auf den im Zivilprozessrecht herrschenden Beibringungsgrundsatz problematisch. Dieser gebietet es, dass jede Partei die für sie günstigen Umstände vorbringen muss. Dies war auch vor Einführung des neuen § 98 ArbGG nicht anders. Zwar wurde stets formuliert, dass die Gerichte die Wirksamkeit der AVE nach § 293 ZPO von Amts wegen zu prüfen hätten, doch galt dies erst dann, wenn überhaupt ernsthafte Zweifel durch einen Parteivortrag in den Prozess eingeführt worden sind (vgl. BAG
  3. Juni 2002 - 9 AZR 405/00 - Rn. 23, NZA 2003, 275 ; Hess. LAG
  4. Juni 2011 - 12 Sa 1340/10 - Rn. 38 , Juris; BAG
  5. Juni 1975 - 4 AZR 395/74 - zu II 1 der Gründe, AP Nr. 29 zu § 2 TVG; Hess. LAG
  6. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - Juris; Düwell NZA Beilage 2/2011, 80, 83; Däubler/Lakies TVG
  7. Aufl. § 5 Rn. 220). Eine (Amts-)Pflicht, ernsthafte Zweifel an der Wirksamkeit der AVE aus anderen Verfahren von Amts wegen einzuführen, könnte man allenfalls dann annehmen, wenn aus Sicht der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben wäre, dass die AVE einer Überprüfung in dem Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 5, 98 ArbGG nicht standhalten wird und deshalb zur Vermeidung materiell unrichtiger Ergebnisse eine Aussetzung geboten erscheint. Diese Gewissheit hat die Kammer indes nicht. Im Gegenteil ist mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass festgestellt wird, die AVE sei zu Recht erlassen worden. Wesentliche Frage bei der Überprüfung des Quorums nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG ist regelmäßig die Frage, auf welche Zahlen sich das BMAS stützen darf. Insoweit wird vom Hess. LAG bislang vertreten, dass sich die Tarifvertragsparteien und letztlich auch der zuständige Bundesminister auf die von der ULAK selbst erhobenen Zahlen stützen dürfen (vgl. Hess. LAG
  8. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - Rn. 82 , Juris; Hess. LAG
  9. Juni 2007 - 16 Sa 1444/05 - Juris: Gebot praktischer Vernunft). Diese Zahlen sind deshalb besonders valide, weil die Sozialkasse - anders als das Statistische Bundesamt oder die Bundesagentur für Arbeit - die Prüfung anhand des Geltungsbereichs des Sozialkassentarifvertrags vornimmt und nicht anhand sonstiger Kriterien, die für das Quorum keine Rolle spielen. Die Zahlen werden daher besonders genau sein. Allerdings werden in der Wissenschaft hiergegen Bedenken erhoben und es wird geltend gemacht, die gemeinsame Einrichtung könne nicht selbst die Zahlen liefern, die über ihre Existenz entscheiden sollen (vgl. Löwisch/Rieble TVG
  10. Aufl. § 5 Rn. 132). Dieser Standpunkt, der durchaus vertretbar erscheint, würde dazu führen, dass der Bundesminister u.U. eine sehr viel weitgehendere Prüfungspflicht hätte und es würde die Wahrscheinlichkeit steigen, dass am Ende das Quorum nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG nicht erreicht würde. Da dieser Standpunkt "ernsthaft" vertretbar ist, können in einem anderen Verfahren, in dem die der Allgemeinverbindlicherklärung zugrunde liegenden Zahlen problematisiert worden sind und es dort folglich auf die "Qualität" der Zahlen ankommt, durchaus "ernsthafte" Zweifel bestehen, ob sämtliche Voraussetzungen für die AVE vorlagen. Da die Kammer allerdings im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Hess. LAG der Meinung folgt, dass die Zahlen der ULAK maßgeblich verwertet werden dürfen, besteht aus Sicht des Gerichts gleichwohl keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die AVE für unwirksam erklärt werden wird. Es liegt daher auch kein Widerspruch darin, dass das Gericht einerseits in einem Verfahren objektiv und "ernsthaft" vertretbaren Argumenten durch eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG Rechnung trägt, andererseits diese vertretbaren Bedenken nicht in andere Verfahren miteinbringt, wenn es deren Durchschlagskraft nicht teilt. Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme von ernsthaften Zweifeln im Übrigen auch der Umstand, dass die hier streitgegenständliche AVE vom
  11. Juni 2010 bereits durch zwei Landesarbeitsgerichte überprüft worden ist und diese jeweils zum Ergebnis kamen, dass die AVE nicht unwirksam ist (vgl. hierzu Hess. LAG
  12. Juli 2014 - 18 Sa 619/13 - Juris; Revision eingelegt unter 10 10 AZR 600/14; ebenso LAG Berlin-Brandenburg
  13. April 2015 - 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 lt. Pressemitteilung Nr. 10/15 vom
  14. April 2015, die Beschlussgründe liegen noch nicht vor). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage, inwieweit Gerichte verpflichtet sind, von Amts wegen Bedenken an einer AVE aus anderen Verfahren einzuführen, ist noch nicht abschließend geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004453

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.