November 1996 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
dem Knappschafts-Angestelltentarifvertrag (KnAT) vom
der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. (...)
seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen
Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (...)", wegen der weiteren Einzelheiten des Wortlautes von § 33 TV DRV KBS wird auf Bl. 70 d. A. Bezug genommen und auf den als Anlagenband zur Akte gereichten Tarifvertrag. Die Klägerin ist seit dem
3 SGB IX gestellt. Hiervon wurde die Beklagte am
Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung" bis zum
dem Bescheid längstens bis zum
Zugang dieses Schreibens, also spätestens mit Ablauf des
dessen Erhalt an Frau H bei der Beklagten weitergeleitet zu haben. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der erste Rentenbescheid vom 18. September 2012 durch die
folgenden Rentenbescheide vom
Die Voraussetzungen von Abs. 3 dieser tariflichen Vorschrift seien nicht gegeben, weil die Klägerin weder einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt habe, noch ihre Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz oder einem anderem geeigneten und freien Arbeitsplatz in Betracht komme. Auf eine Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an, weil die Klägerin erstmals mit Bescheid vom
fragen bis Anfang Juni 2013 nicht bekannt gewesen sei, ob die Klägerin auf ihren Antrag hin einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei. Die entsprechende
frage habe die Klägerin auch im Gespräch am 21. Januar 2013 nicht beantworten können. In diesem Gespräch sei festgestellt worden, dass eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Masseurin und Bademeisterin
den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nicht in Betracht komme. Das Arbeitsgericht Fulda hat mit Urteil vom
2 TV DRV KBS nicht mit Ablauf des 22. April 2013 habe eintreten können, weil die
Zwar bestimme § 33 Abs. 2 TV DRV KBS, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in dem ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers zugestellt werde, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert sei. Gleichwohl könne im Zuge der Rentenbewilligung wegen der §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht eintreten, solange keine schriftliche Unterrichtung der Klägerin über den Bedingungseintritt erfolgt sei. Die maßgebliche Unterrichtung der Klägerin über den Bedingungseintritt sei erst mit Schreiben der Beklagten vom 05. April 2013 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin auf ihren dahingehenden Antrag vom 19. Oktober 2012 und den durch die Bundesagentur für Arbeit vom 05. Dezember 2012 ergangenen Gleichstellungsbescheid den Status als schwerbehinderter Mensch bereits erworben. Entsprechend seien für die Beurteilung des Eintretens des erweiterten Bestandsschutzes
SGB IX die Umstände maßgeblich, die zum Zeitpunkt der für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich maßgeblichen Unterrichtung des Arbeitnehmers
BfG vorgeherrscht hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dessen Seiten 5 - 9 (Bl. 273 - 276 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am
rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 10. März 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hält auch in der Berufungsinstanz unter weiterer Vertiefung ihrer erstinstanzlich bereits vorgebrachten Argumentation an ihrer Rechtsauffassung fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien in Folge Eintritts einer auflösenden Bedingung
2 TV DRV KBS geendet habe. Rechtsgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei der Bedingungseintritt in Folge Zugangs des Rentenbescheides. Demgegenüber sei nicht maßgeblich auf den Zugang der schriftlichen Ankündigung
BfG durch den Arbeitgeber abzustellen. Denn diese sei keine Willenserklärung, sondern eine Wissenserklärung und nicht Bestandteil der Bedingung. In der Berufungsverhandlung am
folgenden Rentenbescheide an. Denn diese späteren Rentenbescheide hätten den vorhergehenden Rentenbescheid aufgehoben, so dass dieser in seinem Bestand ersatzlos entfalle sei. Darüber hinaus sei zu beachten, dass
3 TV DRV KBS im Falle teilweiser Erwerbsminderung, welche hier vorliege, das Arbeitsverhältnis nicht ende bzw. ruhe, wenn der Beschäftigte auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz beschäftigt werden könne. Insoweit hat die Klägerin in der Berufungsverhandlung am
bereitungsarbeiten wie Aufräum- und Reinigungsarbeiten, Flächendesinfektion usw. ausführen, ebenso wie die progressive Muskelentspannung. In der Berufungsverhandlung am 17. Juli 2015 hat die Klägerin klargestellt, dass sie von Anfang an die Rechtsauffassung vertreten habe, auf ihrem bisherigen angestammten Arbeitsplatz als Bademeisterin und Masseurin in A vollschichtig habe tätig werden können. Darüber hinaus hat sie behauptet, dass sie
einer sozialmedizinischen Untersuchung Ende Juni 2015 und einem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vom
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. B. In der Sache ist die Berufung begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht statt gegeben. Die Voraussetzungen des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen §§ 33 Abs. 2 TV DRV KBS liegen vor, so dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Eintritt der auflösenden Bedingung und Ablauf der zweiwöchigen Ankündigungsfrist
2 TZ BFG mit Ablauf des 24. April 2013 beendet wurde. I. Die in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS geregelte auflösende Bedingung gilt nicht bereits
G als wirksam oder als eingetreten. Denn die Klägerin hat rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist der §§ 21, 17 Satz 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG Bedingungskontrollklage erhoben. 1.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG auch dann einzuhalten, wenn nicht die Wirksamkeit der Bedingung selbst, sondern deren tatsächlicher Eintritt geklärt werden soll. Denn ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, hängt in der Regel von der Auslegung der tariflichen oder einzelvertraglichen Bedingungsabrede ab und ist deswegen häufig an die Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Bedingungsabrede geknüpft.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann bei auflösenden Bedingungen, die an eine Rentengewährung wegen Erwerbsminderung anknüpfen, vor allem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung geboten sein. Dies dient der Wirksamkeit der Befristungsabrede. Umgekehrt korrespondiert die Wirksamkeit der Bedingung mit ihren Voraussetzungen. Auslegung und Prüfung der Wirksamkeit tariflicher auflösender Bedingungen sind ineinander verschränkt. Die Auslegung der Bedingungsabrede ist maßgeblich dafür, ob die Bedingung eingetreten ist. Wegen dieses fast untrennbaren Zusammenhangs zwischen Wirksamkeit und Eintritts der auflösenden Bedingung sind beide Fragen Gegenstand der Bedingungskontrollklage (ständige Rechtsprechung seit BAG 06. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., BAGE 137, 292; zuletzt: BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 13, zitiert
Juris).
, 17 Satz 1 TZ BFG bei der Bedingungskontrollklage mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag
2 TZ BFG frühestens zwei Wochen
Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Entsprechend wird die Klagefrist gem. §§ 21, 17 Sätze 1 und 3, 15 Abs. 2 TZ BFG erst mit dem Zugang der schriftlichen Unterrichtung durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung beim Arbeitnehmer in Lauf gesetzt, wenn die Bedingung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist eingetreten ist (insoweit grundlegend BAG 06. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 22, BAGE 137, 292 ff.). b)
diesen Grundsätzen begann die Klagefrist für die Klägerin mit Zugang der Beendigungsmitteilung der Beklagten vom
den §§ 305 ff. BGB stand.
dem äußeren Erscheinungsbild und auf Grund der uneingeschränkten Bezugnahme auf die einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen um von der Beklagten vorgegebene, für eine Vielzahl von Fällen geltende Vertragsbedingungen. Damit wollte die Beklagte erkennbar inhaltsgleiche Vereinbarungen mit allen Arbeitnehmern treffen. Zur Auslegung einer solchen typischen vertraglichen Regelung sind die für allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Arbeitsvertragliche Verweisungen auf Tarifverträge werden nicht von der Ausnahmebestimmung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB erfasst. Denn diese gilt nur für Tarifverträge selbst, nicht aber für arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln, die auf Tarifverträge verweisen (vgl. z. B. BAG 23. Juli 2014-7 AZR 771/12 - Rn. 22, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341). 2.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts halten auf einschlägige Tarifverträge bezogene dynamische Bezugnahmeklauseln der Inhaltskontrolle
1 Satz 2 BGB stand. Sie sind weder überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB noch verletzen sie das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB überraschend ist (so bereits BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20, BAGE 128, 73, mit weiteren
weisen). Sie entsprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Denn Arbeitsverhältnisse sind auf die Zukunft ausgerichtet.
1 Satz 2 Nr. 10
weisgesetz genügt der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. zuletzt BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 19, zitiert
Juris). Darüber hinaus führt allein die Verweisung auf ein anderes Regelungswerk, selbst wenn sie dynamisch ausgestaltet ist, noch nicht zur Intransparenz. Insoweit verlangt das Bestimmtheitsgebot lediglich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Hierzu ist ausreichend, dass die im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (vgl. z. B. BAG
Grundsätzlich sieht das zum 01. Januar 2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz in § 14 Abs. 4 TzBfG für befristete Arbeitsverträge ein Schriftformerfordernis vor, welches
BfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge gilt. Allerdings ist der vorliegende maßgebliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien am
Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages in Kraft. Diese Regelung in § 623 BGB wurde für befristete Arbeitsverträge durch das Schriftformerfordernis in § 14 Abs. 4 TzBfG abgelöst, der
BfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge gilt. Mangels Übergangsvorschriften in den zum
Juris). 4. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat
2 TV DRV KBS geendet, weil auf ihren Antrag vom
folgenden Rentenbescheide vom 19. Oktober 2012 und 06. März 2013 nicht rückwirkend aufgehoben, sondern lediglich abgeändert. Die für den Fall der teilweisen Erwerbsminderung in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS vorgesehene auflösende Bedingung ist wirksam.
1 Satz SGB VI Arbeitnehmer, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente für Bergleute, wenn sie unter anderem im Bergbau vermindert berufsfähig sind. Dies ist
2 SGB VI der Fall, wenn die Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht im Stande sind, 1.) die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und 2.) eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird, auszuüben. Eine hieran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht. Auf der anderen Seite trägt eine entsprechende Tarifvorschrift dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine
dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 28, zitiert
Juris; BAG
weisen). c)
der dargestellten Rechtsprechung stellt allerdings die verminderte Erwerbsfähigkeit für sich genommen noch keinen ausreichenden Sachgrund für eine auflösende Bedingung dar. Erst die Einbindung der Interessen des Arbeitnehmers durch die Anknüpfung an die rentenrechtliche Versorgung rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. aa) Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Tarifvorschrift, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Fall der unbefristeten vollen oder teilweisen Erwerbsminderung als sachlich gerechtfertigt ansieht, ist, dass das Arbeitsverhältnis nur bei einem voraussichtlich dauerhaften Rentenbezug enden soll. Dagegen ist eine Rentenbewilligung, die zu keiner rentenrechtlichen Absicherung auf unbestimmte Dauer führt, als Auflösungstatbestand ungeeignet (vgl. z. B. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30, zitiert
Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 58, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341, jeweils mit weiteren
weisen). bb) Diesen Voraussetzungen genügt § 33 Abs. 2 TV DRV KBS. Denn § 33 Abs. 2 Satz 5 TV DRV KBS bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn
dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers lediglich eine Rente auf Zeit gewährt wird. Denn in diesem Fall ist mit einer zumindest teilweisen Widerherstellung der Leistungsfähigkeit des Beschäftigten zu rechnen. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Rentengewährung. d) Demgegenüber stellt die Gewährung einer dauerhaften Rente wegen Erwerbsminderung aller Voraussicht
eine dauerhafte Absicherung des Beschäftigten durch die rentenrechtliche Versorgung dar. Der Arbeitnehmer erhält eine Erwerbsminderungsrente
2 SGB VI bzw. eine Rente für Bergleute
1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente. Insoweit führt die Änderung der Rentenart nicht dazu, dass eine auf unbestimmte Dauer bewilligte Rente wegen Erwerbsminderung als befristet anzusehen ist.
Juris; BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 59, BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1348, jeweils mit weiteren
weisen). bb) Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt offen gelassen, ob es mit dem verfassungsrechtlich zu gewährleistenden Mindestbestandsschutz des Artikels 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist, dass ein Arbeitsverhältnis
2 TV-L, der § 33 Abs. 2 TV DRV KBS entspricht, enden kann, obwohl der Arbeitnehmer durch die Regelung in § 33 Abs. 4 TV DRV KBS faktisch zumindest angehalten ist, einen Rentenantrag zu stellen. Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsgericht offen gelassen, ob die Regelung in § 33 Abs. 2 - 4 TV-L, die dem § 33 Abs. 2 - 4 TV DRV KBS entsprechen, für den Fall einer teilweisen Erwerbsminderung mit den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung zur Zulässigkeit von auflösenden Bedingungen im Einklang stehen. Danach muss eine auflösende Bedingung ebenso wie die Zweckbefristung zum einen hinreichend bestimmt sein und zum anderen darf der Eintritt der Bedingung nicht vom Belieben des Arbeitgebers abhängen (vgl. dazu insbesondere BAG 23. Juli 2014 -7 AZR 771/12 - Rn. 60 ff., BAGE 148, 357 = NZA 2014, 1341, mit weiteren
weisen). Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht für nicht unproblematisch gehalten, dass in den Fällen des § 33 Abs. 3 TV-L die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle des Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers davon abhängen soll, ob der Weiterbeschäftigung "dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe" entgegenstehen. Im Ergebnis bedürfen diese Fragen vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. cc) Die sozialrechtliche Dispositionsbefugnis der Kläger ist vorliegend gewahrt. Hinsichtlich der sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis der Klägerin gilt es vorliegend allerdings zu beachten, dass diese keinen originären Rentenantrag gestellt hat. Insoweit ist zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung vom 17. Juli 2015 unstreitig geworden, dass die Klägerin keinen Rentenantrag gestellt hat, sondern dass sie mit Antrag vom 06. Februar 2012 zunächst eine Reha-Maßnahme beantragt hat. Ein solcher Reha-Antrag gilt
2 SGBVI dann als Antrag auf Rente, wenn der Versicherte vermindert erwerbsfähig ist und 1.) ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist oder 2.) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht verhindert haben. Dies ist ein Fall in dem der Gesetzgeber vom grundsätzlich bestehenden Antragserfordernis
Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SBG VI vor - was im Fall der Klägerin offensichtlich gegeben war - ist von Amts wegen ein Rentenfeststellungsverfahren durchzuführen (vgl. Kreikebohm-Kühn, SGB VI, 4. Auflage, 2013, § 116, Rn. 13). Allerdings ist ein Rentenfeststellungsverfahren nur dann von Amts wegen durchzuführen, sofern der Berechtigte nicht widerspricht. Der Berechtigte hat im Hinblick auf die ihm zustehenden sozialrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten das Recht, der Umdeutung seines Reha-Antrages in einen Rentenantrag zu widersprechen und damit zu verhindern, dass ein Rentenfeststellungsverfahren eingeleitet oder fortgesetzt wird. Für diesen "Widerspruch" gelten die allgemeinen Grundsätze über die Antragsrücknahme (vgl. Kreikebohm-Kühn, § 116 SGB VI, Rn. 13, 16). Demgegenüber wird das in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich bestehende Dispositionsrecht lediglich in den Fällen eingeschränkt, in denen der Berechtigte
2 SGB III zur Stellung eines Reha-Antrages aufgefordert worden ist (vgl. Kreikebohm-Kühn, § 116 SGB VI, Rn. 17). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zur Stellung ihres Reha-Antrages vom 06. Februar 2012 aufgefordert worden ist, sind von ihr weder vorgetragen noch ersichtlich. Entsprechend ist von einem aus freien Stücken gestellten Reha-Antrag der Klägerin auszugehen, der wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Abs. 2 SGB VI als Antrag auf Rente gewertet wurde, sodass von Amts wegen ein Rentenfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, weil die Klägerin dem nicht widersprochen hat. Mangels Widerspruchs der Klägerin ist vorliegend ihre rentenrechtliche Dispositionsmöglichkeit gewahrt. dd) Ob die Zulässigkeit der auflösenden Bedingung hinreichend bestimmt ist, weil im Falle eines schriftlichen Weiterbeschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers die Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängen soll, ob ihr "dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe" entgegenstehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass sich die Beklagte auf das Fehlen eines
3 TV DRV KBS formgerechten Weiterbeschäftigungsantrages der Klägerin wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen darf, so endete das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits deshalb, weil die Klägerin
ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden konnte. Insoweit ist die auflösende Bedingung einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet und ihr Eintritt hängt zum anderen nicht vom Belieben des Arbeitgebers ab. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin jedenfalls bis zur Klageschrift im vorliegenden Verfahren entgegen § 33 Abs. 3 TV DRV KBS kein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen an die Beklagte gerichtet hat. Damit hat die Klägerin jedenfalls innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 33 Abs. 3 TV DRV KBS kein schriftliches Weiterbeschäftigungsverlangen an die Beklagte gerichtet. Dies gilt auch, wenn mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG
BGB unzulässige Rechtsausübung sein, wenn die Nichteinhaltung der Form durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist, zum Beispiel wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der schriftlichen Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsantrages abgehalten hat. Der Arbeitgeber setzt sich dann in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit oder Nichteinhaltung der Form veranlasst und danach aus dem von ihm veranlassten Tatbestand einen Vorteil für sich selbst ableiten will (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 32, BAGE 117, 255, mit weiteren
weisen). Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass diese Voraussetzungen im Hinblick auf das von ihr behauptete Telefonat mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau H, am 27. September 2012 vorliegen. Denn auch wenn die Beklagte sich nicht auf das Vorliegen eines frist- und formgerechten Weiterbeschäftigungsverlangens berufen kann, so endete das Arbeitsverhältnis der Parteien doch, weil die Klägerin
ihrem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden konnte. Zum Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten des Rentenversicherungsträgers, dass sie lediglich unter drei-stündig ihre letzte berufliche Tätigkeit als Masseurin/Bademeisterin ausüben kann. Hierzu hat die Beklagte spätestens in der Berufungsverhandlung am
einer sozialmedizinischen Untersuchung Ende Juni 2015 und einem zwischenzeitlich vorliegenden Gutachten vom 08. Juli 2015 vollschichtig in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf tätig werden könne und dass es zu dieser Untersuchung im Rahmen eines von ihr eingeleiteten Überprüfungsverfahrens hinsichtlich der Rentenbescheide vom Rentenversicherungsträger gekommen sei, ist dieses Vorbringen wegen Verspätung
GG nicht zuzulassen. Angesichts des Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen würde die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites verzögern und die Klägerin hat keinerlei Gründe vorgebracht, die erklären, weshalb sie dies nicht wenigstens zuvor schriftlich angezeigt hat. III. Die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes
SGB IX steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt der auflösenden Bedingung nicht entgegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 24. April 2013 und damit zwei Wochen
Zugang der schriftlichen Unterrichtung am 08. April 2013 bedurfte nicht (vorherigen) der Zustimmung des Integrationsamtes
§ 92 SGB IX ist nicht einschlägig, da die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des Rentenbescheides vom
SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie ua. im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften des Kapitels 4 des SGB IX über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten
Dieser erweiterte Beendigungsschutz setzt jedoch voraus, dass im Auflösungszeitpunkt die Schwerbehinderteneigenschaft entweder anerkannt oder zumindest ein entsprechender Gleichstellungsantrag
2 SGB IX bereits gestellt war. Maßgeblich ist insoweit bei einem -hier ausschließlich in Betracht kommenden-Gleichstellungsantrag, dass dieser jedenfalls vor dem Auflösungszeitpunkt bereits gestellt war (vgl. z.B.: Dau/Düwell/Haines-Düwell,
dem eine Schwerbehinderung bei der Klägerin der Beklagten zu diesem Zeitpunkt weder offensichtlich noch bekannt war, kann dahinstehen, ob der Klägerin in diesem Fall der Schutz des § 92 SGB IX auch ohne Gleichstellungsantrag zustehen würde. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der erste Rentenbescheid vom 18. September 2012 durch die
folgenden Rentenbescheide vom
folgenden Rentenbescheiden wurde der bereits bestandskräftige Rentenbescheid vom
der tarifvertraglichen Vorschrift in § 33 Abs. 2 TV DRV KBS mit der Zustellung des Rentenbescheides ein. In entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 2 TzBfG endet das Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen
Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der auflösenden Bedingung (BAG 06. April 2011 -7 AZR 704/09- Rn. 22, BAGE 137, 292ff).
dem der Bedingungseintritt bei Zugang des Rentenbescheides im September 2012 erfolgte, die Klägerin zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt aber noch keinen Gleichstellungsantrag gestellt hatte, so dass der erweiterte Beendigungsschutz
BfG die Klägerin einem schwerbehinderten Menschen gleich gestellt war oder nicht und ob die Beklagte dies wusste. (Im Verfahren 7 AZR 221/10 ist das Bundesarbeitsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil der Arbeitgeber bereits vor Zugang des Rentenbescheides von der bestehenden Schwerbehinderung wusste und gleichwohl das Integrationsamt nicht angehört hatte). C. Als unterlegener Partei waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 ArbGG Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004468
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