diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung
3 TVG - eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen. Bei der Ermittlung von Differenzlohnansprüchen muss sich der Arbeitnehmer daher eine ihm gewährte "persönliche" Zulage auf seine Tariflohnansprüche anrechnen lassen, wenn Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung bilden (hier bejaht). Anmerkung Verkündet am:
Ziff. 3 der Arbeitsvertrags-Änderung vom 17. September 2012 erhält der Kläger zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von € 900,00 brutto eine persönliche Zulage in Höhe von 256,25 brutto. Diese Zulage ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die Beklagte erbringt Fahrdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen. Sie wird hierbei im Rahmen eines mit der A geschlossenen Subunternehmervertrags tätig. Deren Kostenträger ist die Stadt Frankfurt am Main.
vorangegangenem Arbeitskampf schloss die Beklagte am
weis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem B die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozess zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages. 3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis
Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen." Weiterhin schlossen sie unter dem 29. Mai 2012 eine "Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage". Diese sieht vor, dass zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen sind, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Ziff. 1 regelt insofern, dass Sondierungsgespräche zwischen den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen
Anzeige der Notlage durch die Beklagte gegenüber ver.di aufgenommen werden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird im Übrigen auf Bl. 78 f. d. A. Bezug genommen. Die Beklagte schloss gemeinsam mit ihrer Schwesterorganisation, dem B, unter dem "13. Dezember 2011" mit Wirkung zum 1. Juli 2012 mit der Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag,
dessen § 2 auf die mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. § 3 regelt die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD, insbesondere deren Stufenzuordnung. Unter § 5 ist ua. die Begrenzung der Entgelttabellenwerte
den Anlagen zum TVöD (VKA) für die Zeit ab
D für das Jahr 2012 auf 50 v. H. des dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten Entgelts vorgesehen. § 4 Abs. 3 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag vom 13. Dezember 2011 sehen eine von §§ 12, 13 TVöD abweichende Zuordnung der Berufe und Tätigkeiten zu Bereichen und Entgeltgruppen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungstarifvertrages wird im Übrigen auf Bl. 17 ff. der Vorverfahrensakte 8 Sa 358/14 verwiesen.
der dem Betriebsrat von der Beklagten in der Folge vorgelegten Liste ist der Kläger ab dem
der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom
D beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden. Im Juni 2012 zeigte die Beklagte gegenüber ver.di das Bestehen einer Notlage an. Im August 2012 wurden von den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufgenommen. Mit Schreiben vom
dem Anwendungstarifvertrag für den Monat Juli 2014 über die in dem Vorverfahren 8 Sa 91/15 (8 Ca 6204/14) geltend gemachte Zahlung in Höhe von € 390,70 brutto für diesen Zeitraum noch eine weitere Vergütungsdifferenz in Höhe von € 361,30 brutto beanspruchen. Für August 2014 und September 2014 könne er eine
zahlung von jeweils € 652,00 brutto monatlich verlangen. Für Oktober 2014 könne er noch eine Vergütungsdifferenz von € 722,28 brutto beanspruchen. Für Mai und Juni 2014 könne er jeweils noch eine weitere Vergütungsdifferenz in Höhe von jeweils € 256,25 brutto, insgesamt € 512,50 brutto, verlangen. Die persönliche Zulage sei nicht auf den Tariflohn anzurechnen. Der Kläger hat mit Klageschrift vom
der Schuldrechtsreform sei die Rechtslage so, dass
1 BGB lediglich ein Anspruch auf Anpassung bestehe. Das Fehlen der Geschäftsgrundlage könne zwar auch einredeweise geltend gemacht werden, allerdings nur vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien. Gegen das Urteil vom
Abschluss eines Notlagentarifvertrages einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier klageweise geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss eines Notlagentarifvertrages sei fällig und entstanden. Das schlage auf die Fälligkeit der dem Zurückbehaltungsrecht zugrundeliegenden Gegenforderung durch. Unabhängig vom Bestand des Zurückbehaltungsrechts ergebe sich die Begründetheit ihrer Einrede auch aus Treu und Glauben. Bei Prüfung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die hier darin bestanden habe, dass bei nicht ausreichender Kostendeckung eine entsprechende ausgleichende tarifliche Regelung erfolgen werde, verkenne das Arbeitsgericht die besondere vorliegende Konstellation. Sie, die Beklagte sei durchaus Verpflichtete, denn sie werde aus dem in seiner Geschäftsgrundlage gestörten Tarifvertrag in Anspruch genommen. Sie sei auch diejenige, die eine Anpassung des Tarifvertrages verlangen könne. Die Einrede werde demnach aber von ihr als der richtigen Partei erhoben. Die persönliche Zulage sei auf die Tariflohnforderung anzurechnen. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2014 - 8 Ca 7634/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist der Auffassung, ein Rückerstattungsanspruch der Beklagten bestehe nicht, da nicht absehbar sei, dass es überhaupt zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages komme, sei es völlig ungewiss, ob und wenn, wann überhaupt ein Rückerstattungsanspruch und vor allem auch in welcher Höhe eintrete. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht. Die Voraussetzungen für die Störung einer Geschäftsgrundlage lägen nicht vor. Dies sei insbesondere deshalb nicht der Fall, weil der Beklagten
ihrem eigenen Vortrag habe bewusst sein müssen, dass sie eine Anpassung der Vergütung gegenüber der Johanniter Unfallhilfe nicht werde erzielen können. Ein möglicher Anspruch gegen die Gewerkschaft ver.di betreffe nur den schuldrechtlichen Teil des Tarifvertrages und könne nicht zu einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber ihm, dem Kläger, führen. Im Übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, die ihm gewährte persönliche Zulage sei nicht auf die Tariflohnforderungen anzurechnen. Es gehe darum, dass sich das Vergütungssystem dem Grunde
geändert habe, nämlich von der vertraglich vereinbarten Grundvergütung auf die maßgebliche tarifvertragliche Vergütung. Dementsprechend stehe ihm die Grundvergütung nunmehr nicht mehr gemäß Arbeitsvertrag, sondern gemäß Tarifvertrag zu. Wenn also die Tarifvertragsvergütung an die Stelle der bisherigen Vertragsgrundvergütung trete, müsse die Zulage auch weiterhin bestehen bleiben, da es nicht um eine Entgelterhöhung gehe. Den Tarifvertragsparteien sei bekannt gewesen, dass neben dem Vergütungssystem bei der Beklagten in zahlreichen Fällen persönliche Zulagen gewährt worden seien. Hätten sie ausdrücklich die Anrechenbarkeit gewünscht, hätte es ihnen freigestanden, eine solche Regelung in den Tarifvertrag aufzunehmen. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat die Akte 8 Sa 358/14 in dem Kammertermin vom 11. August 2015 zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist ungeachtet des Wertes des Beschwerdegegenstandes
GG statthaft und auch darüber hinaus zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. In der Sache ist die Berufung zum Teil begründet. Der Kläger kann dem Grunde
von der Beklagten zwar Vergütung
Vm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, § 15 Abs. 1 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung
1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben
Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB zu. Dem Kläger steht darüber hinaus jedoch keine persönliche Zulage zu. Im Einzelnen: I. Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Kläger kann dem Grunde
von der Beklagten zwar Vergütung
Vm. § 5 Abs. 1 und 2 des Anwendungstarifvertrages, § 15 Abs. 1 TVöD-B verlangen. Die Beklagte kann weder einen Anspruch auf Vertragsanpassung
1 BGB gegenüber dem Kläger geltend machen noch verstößt die Geltendmachung seiner Ansprüche im Klagewege gegen Treu und Glauben
Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB zu. Dem Kläger steht darüber hinaus jedoch keine persönliche Zulage zu.
1 Satz 1 TVG zwischen dem Kläger und der Beklagten danach unmittelbar und zwingend. Dies umfasst auch die in § 5 und Anlage 1 zum Anwendungstarifvertrag unter Bezugnahme auf den TVöD getroffenen Vergütungsbestimmungen.
Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 Abs. 2 BGB.
ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. nur BGH
seinem ggf. durch ergänzenden Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus (Palandt
Feststellung der Notlage ein Sanierungskonzept zu entwickeln und in den Sondierungsverhandlungen mit ver.di vorzulegen ist. Sodann sollen die Tarifvertragsparteien ein abschließendes Konzept beraten, das - soweit sinnvoll - zum Gegenstand des Notlagentarifvertrages gemacht werde kann. Beispielhaft werden in der Verfahrensvereinbarung der "Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen" und der "Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen" genannt. Danach kann aber keineswegs unterstellt werden, dass ein Notlagentarifvertrag die von der Beklagten seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen Vergütungskürzungen ohnehin nur noch spiegelbildlich wiedergeben könnte.
1 BGB geltend machen. Ihr steht derzeit schon kein vollwirksamer und fälliger Gegenanspruch zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen zu 1.
D beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 39 Wochenstunden.
D erhalten Teilzeitbeschäftigte, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigten entspricht. Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, § 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD. Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt, § 24 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Satz 3 regelt, dass zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen sind. Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cent von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden, § 24 Abs. 4 Satz 1 TVöD.
Satz 2 werden Zwischenrechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Satz 3 bestimmt, dass jeder Entgeltbestandteil einzeln zu runden ist. Weder § 6 TVöD noch § 24 TVöD enthalten damit eine ausdrückliche Vorgabe, von welcher Monatsarbeitszeit im Falles eines Teilzeitarbeitsverhältnisses oder einer 39 Wochenstunden übersteigenden Arbeitsverpflichtung auszugehen und wie dementsprechend das (anteilig) geschuldete Tabellenentgelt zu errechnen ist. Bereits bei der Niederschrift über die Tarifverhandlungen zum
der dem Anwendungstarifvertrag beigefügten Anwendungstabelle vom
1 ZPO gebunden, so dass an sich eine Vergütungsdifferenz in Höhe von € 395,75 brutto besteht. In dem Vorverfahren 8 Sa 91/15 ist dem Kläger für den Monat Juli 2014 jedoch bereits ein Betrag von € 390,70 brutto zugesprochen worden. Er kann danach nur noch die sich hieraus ergebende Differenz in Höhe von € 5,05 brutto beanspruchen. Für August 2014 und September 2014 kann er die Differenzvergütung in Höhe von jeweils € 395,75 brutto verlangen. Ab Oktober 2014 errechnet sich die Vergütung des Klägers
Stufe 4. Sein Stundenlohn beträgt danach € 14,93 brutto (€ 2.530,75 Tabellenentgelt geteilt durch 169,57). Bei einer sich daraus ergebenden Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 1.622,89 abzüglich der aus Grundgehalt in Höhe von € 900,00 und persönlicher Zulage in Höhe von € 256,25 bestehenden Bruttomonatsvergütung steht dem Kläger an sich eine monatliche Vergütungsdifferenz in Höhe von € 466,64 brutto für Oktober 2014 zu. Da er seine Bruttomonatsvergütung mit € 1.622,28 beziffert, ergibt sich unter Beachtung von § 308 Abs. 1 ZPO eine Vergütungsdifferenz von € 466,03 brutto.
der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, die vereinbarte Vergütung insgesamt mit der tariflich festgesetzten zu vergleichen; die Vereinbarung der Gesamtvergütung ist wirksam und für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgebend, sofern sie nicht durch eine günstigere tarifliche Regelung verdrängt wird. Stellt sich dagegen die Zulage
dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben (BAG 10. Dezember 1965 - 4 AZR 411/64 - AP TVG § 4 Tariflohn und Leistungsprämie Nr 1). Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist danach darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck
diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach -ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung
3 TVG - eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 139/10 - NZA 2013, 392 ff.). bb)
den vorstehenden Maßstäben ist die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage auf die tarifliche Vergütung anzurechnen. Die Beklagte zahlt die persönliche Zulage allein als Gegenleistung für die Arbeit des Klägers. Mit ihr wird weder eine Erschwernis abgegolten noch wird eine besondere Leistung prämiert. Sie ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Es handelt sich um einen reinen Vergütungsbestandteil, der der Erhöhung des Grundlohnes dient. Danach ist eine funktionale Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltsansprüche und der streitgegenständlichen tariflichen Ansprüche gegeben. Der Kläger ist mithin gehalten, die persönliche Zulage auf seine Ansprüche aus dem Anwendungstarifvertrag anzurechnen. 3. Der Anspruch des Klägers, auf den die persönliche Zulage anzurechnen ist, ist nicht
D verfallen, weil er von ihm rechtzeitig geltend gemacht worden ist. a)
D verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten
Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Satz 2 reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG
Entgelt aus dem Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B)" auf die Beklagte geltend gemacht. Damit bringt der Kläger zum Ausdruck, dass er alle Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm
den tariflichen Regelungen zukommen sollen. Sowohl monatlich laufende Vergütung als auch Sonderzahlungen betreffen "denselben Sachverhalt". Derselbe Sachverhalt iSd. § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (st. Rspr., vgl. zum gleichlautenden § 70 BAT nur: BAG 19. Februar 2014 - 10 AZR 620/13 - NZA-RR 2014, 386 f.). So verhält es sich auch hier. Die einzige zwischen den Parteien strittige Frage war, ob bei der Berechnung der laufenden monatlichen Vergütung
der Anwendungstabelle die von der Beklagten gewährte persönliche Zulage in Anrechnung zu bringen ist. Diese Frage kann für die laufende Vergütung nicht anders beurteilt werden als für die nur später fällige Sonderzahlung, weil deren Höhe sich aus der Höhe der laufenden Vergütung für die Monate Juli, August und September unschwer errechnete. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB iVm. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen in den Instanzen anteilig zu tragen. Der Kläger hat erstinstanzlich
3 Satz 2 ZPO die Kosten seiner Teil-Klagerücknahme zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004511
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.