Leitsatz Die Regelung in einer Dienstvereinbarung und einem auf ihr beruhenden Auflösungsvertrag, wonach das Übergangsgeld, dass einem freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlt wird, zum Zeitpunk
§ 1TVG Vorruhestand; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Ez
TöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . Da der Kläger hier Altersrente für schwerbehinderte Menschen erst ab August 2014 beziehen kann, ist diese Voraussetzung erfüllt (vgl. auch BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - a. a. O.) .
(2)Die Parteien fallen auch in den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Der Kläger ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG als Beschäftigter anzusehen, da er bei Abschluss der Dienstvereinbarung und des Aufhebungsvertrags Arbeitnehmer war. Die Beklagte ist Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs. 2 AGG.
(3)Das AGG gilt auch für das hier streitige Übergangsgeld. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG ist für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz maßgeblich. Die Gewährung von Übergangsgeld ist jedoch keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Übergangsgelder, durch deren Zahlung die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung überbrückt werden soll, knüpfen nicht an den Eintritt in den Ruhestand an (BAG
- Februar 2011 - 9 AZR 750/09 - ERGE 137, 136) und gehören nicht zur betrieblichen Altersversorgung ( vgl. BAG
- Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - APTVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31). bb) Die Regelung des § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz der Dienstvereinbarung und die Befristung der Leistung des Übergangsgeldes bis zum
- Juli 2014 in § 2 Abs. 2 des Auflösungsvertrags verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot des §§ 1, 7 Abs. 1 AGG und sind deswegen gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.
(1)Nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Hiergegen verstoßende Vereinbarungen sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Dabei liegt eine unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn ein schwerbehinderter Arbeitnehmer wegen seiner Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt, als ein nichtschwerbehinderter Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. (
- a)Eine Benachteiligung ist dann unmittelbar, wenn die sich nachteilig auswirkende Maßnahme direkt an das verbotene Merkmal anknüpft ( vgl. BAG 21. Juni 2011 - 9 AZR 226/10 - Juris; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - EzTöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . Dies ist hier der Fall, da § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz der Dienstvereinbarung direkt an das Merkmal der Schwerbehinderung anknüpft, wenn er Rechtsfolgen bezogen auf die Möglichkeit der abschlagsfreien Rente wegen Schwerbehinderung regelt (ebenfalls eine unmittelbare Benachteiligung in den Fällen annehmend, in denen an die frühere Möglichkeit des Rentenbezugs wegen eines verpönten Merkmals angeknüpft wird: BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - a. a. O.; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 9, in vergleichbaren Fällen eine mittelbare Diskriminierung annehmend BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 750/09 - BAGE 137, 136; LAG Berlin;Brandenburg, 12. März 2014 - 23 Sa 1807/13 - Juris) . Nichts anderes gilt für die Befristung der Zahlung in § 2 Abs. 2 des Auflösungsvertrages der Parteien. Zwar ist dort nicht ausdrücklich von der Schwerbehinderung des Klägers die Rede. Von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG wird jedoch auch eine sogenannte verdeckte unmittelbare Ungleichbehandlung erfasst ( BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - EzTöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . Bei dieser erfolgt die Differenzierung zwar nicht ausdrücklich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Vielmehr wird an ein in dieser Vorschrift nicht enthaltenes Merkmal angeknüpft, das jedoch in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem in dieser Vorschrift genannten Grund steht (vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - BAGE 138, 107) . So ist die Situation hier: Die zeitliche Begrenzung der Zahlung bis zum 31. Juli 2014 beruht darauf, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf abschlagsfreie Altersrente hat, was wiederum darauf beruht, dass er ein schwerbehinderter Mensch ist. Die in § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages vereinbarte zeitliche Begrenzung der Zahlung folgt unmittelbar aus der insofern in § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz der Dienstvereinbarung getroffenen Regelung. (
- b)Die in § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz der Dienstvereinbarung und die in § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages getroffenen Regelungen bedingen eine Schlechterstellung der schwerbehinderten gegenüber den nichtschwerbehinderten Arbeitnehmern, weil sie zu einer kürzeren Bezugsdauer für Übergangsgeld für schwerbehinderte Arbeitnehmer führen (so auch BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 750/99 - BAGE 137, 136, ohne insofern auf den konkreten finanziellen Nachteil abzustellen, der durch den Bezug von Altersrente statt Übergangsgeld eintritt) . Selbst wenn man jedoch auf die Frage eines konkreten finanziellen Nachteils abstellte und allein die kürzere Bezugsdauer insoweit nicht für ausreichend erachtete, läge eine Benachteiligung bereits deshalb vor, weil jedenfalls ein Teil der durch § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz der Dienstvereinbarung erfassten Mitarbeiter durch diese Regelung eine ungünstige Behandlung als vergleichbare Mitarbeiter ohne Schwerbehinderung erführe (vgl. insofern LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 9) . (
- c)Eine Benachteiligung im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG ist auch nicht im Hinblick darauf zu verneinen, dass sich die zeitliche Begrenzung der Zahlung noch nicht zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auflösungsvertrages, sondern erst ab dem 1. August 2014 auswirkt. Auch eine zukünftige Maßnahme unterfällt dem Benachteiligungsverbot, wenn eine konkrete Gefahr für eine Benachteiligung besteht (BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - EzTöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . (
- d)Eine Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG entfällt auch nicht deshalb, weil die Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer mit denen der nichtschwerbehinderten Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt nicht mehr vergleichbar wären, in dem der schwerbehinderte Arbeitnehmer Anspruch auf abschlagsfreie Zahlung einer Altersrente hat. Das Abstellen auf die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderten liefe darauf hinaus, den mit der vorzeitigen Altersrente gewährten Vorteil zu beeinträchtigen, der darin besteht, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Dies ist mit Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar (EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - NZA 2012, 1435; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - EzTöD 702 TV Flex AZ Nr. 5; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 9) . Schwerbehinderte Menschen haben spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang sowohl mit dem Schutz, den ihr Zustand erfordert, als auch mit der Notwendigkeit, dessen mögliche Verschlechterungen zu berücksichtigen. Es ist daher dem Risiko Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich potenziell mit zunehmendem Alter erhöhen (EuGH 6. Dezember 2012 - C ; 152/11 - a. a. O.) . Da hinter der Möglichkeit zum früheren abschlagsfreien Renteneintritt für Schwerbehinderte der sozialpolitische Zweck steht, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen, kann der hieraus resultierende "Vorteil" beim Vergleich der wirtschaftlichen Lage von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nicht zu Lasten der Schwerbehinderten berücksichtigt werden. Als Ausgleich allein der aus der Schwerbehinderung resultierenden Nachteile muss er - wie die Schwerbehinderung - beim Vergleich der beiden Arbeitnehmergruppen und ihrer Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweggedacht werden. Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken (LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - a. a. O.; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - a. a. O.; a. A. LAG Berlin;Brandenburg 12. März 2014 - 23 Sa 1807/13 - Juris) .
(2)Nichts anderes ergibt sich, wenn man annimmt, dass § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz Dienstvereinbarung und § 2 Abs. 2 des Auflösungsvertrages im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Zahlung des Übergangsgeldes bis zum Zeitpunkt des Bezugs einer ungeminderten Altersrente nicht zu einer unmittelbaren, sondern lediglich zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung führt. Dann läge jedenfalls eine mittelbare Benachteiligung des Klägers nach § 3 Abs. 2 AGG vor. (a) Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Dabei können rechtmäßige Ziele im Sinne der Vorschrift alle nicht ihrerseits diskriminierenden und auch sonst legalen Ziele sein. Die differenzierende Maßnahme muss allerdings zur Erreichung des rechtmäßigen Ziels geeignet und erforderlich sein und einen im Verhältnis zur Bedeutung des Ziels noch angemessenen Eingriff in die Rechte der Beteiligten darstellen (BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/99 - AP Nr.
§ 1TVG Vorruhestand; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 584/12 - Ez
TöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . (b) Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes stellte die zeitliche Beschränkung des Bezugs des Übergangsgeldes nach § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz Dienstvereinbarung und nach § 2 Abs. 2 des Auflösungsvertrags schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen ihrer Behinderungen in unzulässiger Weise schlechter als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Wie dargelegt, darf der Umstand, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine abschlagsfreie Rente früher in Anspruch nehmen können als nichtschwerbehinderter Arbeitnehmer gerade nicht zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung beider Arbeitnehmergruppen herangezogen werden ( EuGH
- Dezember 2012 - C ; 152/11 - NZA 2012, 1435 ; BAG
- November 2013 - 9 AZR 484/12 - EzTöD 702 TV Flex AZ Nr. 5) . Im vorliegend zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger selbst unter Einbeziehung der von ihm bezogenen abschlagsfreien Rente schlechter gestellt ist, als nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer, die das Übergangsgeld weiter beziehen, weil der Rentenbezug unterhalb des als Übergangsgeld geschuldeten Betrags liegt. Selbst unter Einbeziehung der abschlagsfreien Rente stünde der Kläger bei Geltung des § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz Dienstvereinbarung also im Zeitraum zwischen dem
- August 2014 und dem
- Dezember 2016 finanziell schlechter, als ein nichtschwerbehinderter Arbeitnehmer mit im Übrigen gleichen Sozialdaten.
(3)Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger von der Beklagten verlangen kann, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. BAG 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 -AP Nr.
§ 1TVG Vorruhestand; BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Ez
TöD 702 TV Flex AZ Nr. 5; LAG Köln
- November 2013 -12 Sa 692/13 - LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 9). Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger das Übergangsgeld solange zu gewähren, wie dieser auch ohne Vorliegen einer Schwerbehinderung eine abschlagsfreie Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beanspruchen könnte. Dies ist unstreitig ab dem
- Januar 2017 der Fall, so dass die Beklagte dem Kläger das Übergangsgeld wie beantragt bis zum
- Dezember 2016 zu gewähren hat.
(4)Das dem Kläger im fraglichen Zeitraum zustehende Übergangsgeld beträgt jedenfalls die beantragten 2.929,76 EUR brutto. Dies entspricht dem von der Beklagten zuletzt geleisteten Betrag, der sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht verringert. ee) Der Anspruch ist auch entgegen der Auffassung der Beklagten weder gemäß § 37 des Bundesbank-Tarifvertrags verfallen noch verwirkt. Der Kläger hat den Anspruch unter dem
- März 2014 klageweise geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war betreffend des beantragten Übergangsgeldes noch keine Fälligkeit eingetreten. Verfall oder Verwirkung einer Forderung vor Fälligkeit ist jedoch nicht möglich. Auch das Recht des Klägers, sich auf die Unwirksamkeit des § 16 Abs. 3 letzter Halbsatz bzw. der zeitlichen Begrenzung in § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages zu berufen, ist nicht verwirkt. Ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung liegt insoweit nicht vor. Insbesondere fehlt es an einem Umstandsmoment, aufgrund dessen die Beklagte darauf hätte vertrauen können, der Kläger werde sich nicht darauf berufen, dass die genannten Regelungen wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, ist er rechtskräftig unterlegen. IV. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen. Das Urteil weicht entscheidungserheblich von der des Bundesarbeitsgerichts vom
- Oktober 2010 (- 6 AZN 815/11 - NZA 2011, 1431 ) und von der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom
- März 2014 (-23 Sa 1807/13 - Juris) ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004557