Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Mai 2014, 18 Ca 8444/13 Tenor Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfur
§ 106Nr.
26; BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - a.a.O.) .
- b)Der Feststellungsantrag ist begründet, die Versetzung vom 20. September 2013 ist unwirksam.
- aa)Eine Versetzung liegt vor.
(1)Eine vertragliche Vereinbarung über einen Stationierungsort, die nur durch Änderungsvereinbarung oder ggf. den Ausspruch einer Änderungskündigung hätte abgeändert werden können, lag im Zeitpunkt der Versetzungsmaßnahme nicht vor. Hierauf beruft sich der Kläger ungeachtet seiner Ausführungen zu vorangegangenen etwaigen "befristeten Stationierungen" auch nicht.
(2)Unter Berücksichtigung der von der Rspr. des BAG entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu auch BAG 13. November 2013 - 10 AZR 569/
§ 106Nr. 26; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - AP Gew
O § 106 Nr. 21; BAG
- Januar 2011 - 10 AZR 738/09 - AP BGB § 307 Nr. 50; BAG
- August 2010 - 10 AZR 275/09 - AP GewO § 106 Nr. 11) enthält der Formulararbeitsvertrag einen § 106 GewO entsprechenden Versetzungsvorbehalt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, enthält Nr. 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages zumindest die Klarstellung, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis bestehen soll.
(3)Die Zuweisung eines neuen, vertraglich nicht festgeschriebenen Stationierungsortes gegenüber einem Mitglied des fliegenden Personals stellt eine Versetzung dar (vgl. BAG
- September 2012 - 10 AZR 311/11 - a.a.O.; BAG
- September 2012 - 10 AZR 412/11 - AP GewO § 106 Nr. 22) . Die Veränderung des Stationierungsortes ("Homebase") und damit des Einsatzortes hat bei Mitarbeitern des fliegenden Personals wesentliche Auswirkungen insb. im Hinblick auf die Berechnung von Arbeitszeit und Ruhezeiten. Eine einseitige Veränderung des Einsatzortes, der den Beginn der für die Arbeitszeit maßgeblichen Arbeitstätigkeit bestimmt, ist eine Versetzung (BAG
- Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 18) . bb) Die Versetzung ist unwirksam.
(1)Die Kammer kann dahinstehen lassen, ob die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung, konkret: der Gruppenvertretung der Copiloten, § 88 Abs. 1 und 2 TV PV, gewahrt sind und diese ordnungsgemäß und vollständig unterrichtet wurde.
(2)Die Versetzung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Ausübungskontrolle ergibt, dass sie nicht billigem Ermessen, § 106 Satz 1 GewO, entspricht. (
- a)Die Beklagte begründet die Maßnahme zunächst mit einer Entscheidung, das Flugzeugmuster B 737 sukzessive stillzulegen und bis zur vollständigen Stilllegung die noch eingesetzten Maschinen in Frankfurt am Main zu konzentrieren und dort zu stationieren. (
- aa)Dass eine entsprechende Entscheidung auch tatsächlich getroffen wurde, ist hinreichend belegt durch Vorlage des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 5. September 2013 (IA/SP) und der betreffend Teilstilllegung des Musters B 737 bzw. der Fortsetzung dieser Teilstillegung abgeschlossenen Interessenausgleiche vom 15. November 2011, 5. April 2012 und 8. November 2012 (Bl. 81 f d.A.). (
- bb)Der Umstand, dass das Flugzeugmuster B 737 künftig ausschließlich in Frankfurt am Main stationiert ist, zwingt noch nicht zur Annahme, damit sei auch das entsprechende Cockpitpersonal künftig in Frankfurt am Main zu stationieren. Zwangsläufig ist dies nicht. (
- b)Aus dem Vortrag der Beklagten kann jedoch entnommen werden, dass sie die sukzessive Stilllegung des Musters B 737 und die Konzentrierung der noch vorhandenen Maschinen dieses Musters in Frankfurt am Main zum Anlass für eine Entscheidung genommen hat, auch die sog. dezentrale Stationierung des Cockpitpersonals des Musters B 737 zu beenden. Auch dies ist hinreichend belegt durch Vorlage des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 5. September 2013, vgl. §§ 3 und 4 IA/SP. (
- aa)Die Versetzung verstößt jedoch gegen § 106 GewO, weil die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a. O.; BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - AP BGB § 307 Nr. 26) nicht dargelegt hat, dass sie billigem Ermessen entspricht. (
- bb)Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt hierbei eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen wie der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Die Berücksichtigung der Billigkeit gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Hierzu können insbesondere die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensumstände wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen gehören (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a.O.; BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - a.a.O.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a.O.; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - a.a. O.; BAG 23. September 2005 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64). Soweit die Kammer in der Vergangenheit bei sog. Umstationierungen die zugrundeliegende Unternehmerentscheidung, an einem bestimmten Ort kein fliegendes Personal mehr zu beschäftigen, als hinzunehmend bezeichnet und nicht als Gegenstand der Interessenabwägung selbst angesehen hat (vgl. z.B. LAG Hessen 28. März 2011 - 17 Sa 1024/10 - n.v., juris; LAG Hessen 10. März 2007 - 17 Sa 1525/07 - n.v., juris) , kann hieran angesichts der Rspr. des BAG (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/
§ 106Nrt.
28, Volltext: juris; BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - a.a.O.; BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a.O.) nicht festgehalten werden. Auch dieser Gesichtspunkt ist damit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wobei allerdings auch nach der Rspr. des BAG die Zweckmäßigkeit einer Neuordnung der Stationierung keiner Kontrolle zu unterziehen ist und insoweit lediglich eine Missbrauchskontrolle stattfindet (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 569/12 - a.a.O.) . Entscheidend ist, ob die zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung die Versetzung auch angesichts der für den Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nahelegt und sie nicht willkürlich oder missbräuchlich erscheinen lässt (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 1082/12 - a.a.O.) . (
- cc)Hiernach ist eine unternehmerische Entscheidung, künftig kein Cockpitpersonal in Hamburg zu stationieren, in die Abwägung einzubeziehen und könnte ihr erhebliches Gewicht zukommen. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, und dies spricht gegen die Beklagte, dass die Beklagte sich zwar wiederholt auf wirtschaftliche Gesichtspunkte beruft, diese aber nicht konkret darstellt. (
- i)Soweit nach der Rspr. des BAG einer unternehmerischen Entscheidung zur Schließung eines Stationierungsstandorts im Rahmen der Abwägung erhebliches Gewicht zukommen kann, steht dies im Kontext zu dargelegten wirtschaftlichen Erwägungen von beträchtlicher Tragweite, die auch geeignet sind, der Maßnahme ein ausreichendes Maß an Plausibilität zu verleihen und sie deshalb nicht als missbräuchlich oder willkürlich erscheinen zu lassen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a.O.) . Derartige wirtschaftliche Gesichtspunkte hat die Kammer auch bisher in ihrer Rspr. im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt. Sie sind indessen im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten nicht konkret dargelegt und können allenfalls vermutet werden. (
- ii)Dass ein (berechtigtes) Interesse des Luftfahrtunternehmens in Kostenvermeidung und effektivem Personaleinsatz bestehen kann, hat die Kammer auch in ihrer bisherigen Rspr. wiederholt betont; ebenso, dass es eine Selbstverständlichkeit ist, dass dann, wenn fliegendes Personal nicht oder überwiegend nicht zu am Stationierungsort sondern an anderen Flughäfen beginnenden Flugdiensten eingesetzt werden kann, zusätzliche Kosten verursacht und die Effektivität des Einsatzes beeinträchtigt werden. Dies beruht auf der Notwendigkeit von Dead-Head-Transporten und ggf. Übernachtungen vor Antritt des Flugdienstes auf Kosten der Beklagten sowie der Anrechnung von nicht produktiven Dead-Head-Zeiten auf die Arbeitszeit, der Maximalsumme von Dead-Head-, Warte- und Flugdienstzeiten und den am Stationierungsort zu gewährleistenden Mindestruhezeiten und freien Tagen, wobei der Stationierungsort bei Flugeinsätzen, die nicht in Hamburg beginnen und enden, eben nicht durch produktive Flugdienste verlassen und erreicht wird, sondern durch unproduktive aber ggf. Kosten verursachende und jedenfalls auf die Arbeitszeit anzurechnende Dead-Head-Transporte. (iii) Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, welche konkreten Einsparungen für sie durch die Maßnahme - und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Versetzung -entstehen bzw. welche konkreten Änderungen in den Einsatzmöglichkeiten des Klägers eintreten. Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann damit allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme allgemein geeignet sein könnte, unproduktive Dead-Head-Transporte zu vermeiden, Kosten einzusparen und die Effektivität der Einsatzplanung zu steigern. Dies setzt allerdings voraus, dass - und zwar wiederum bezogen auf den Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts - sich für den Kläger die Einsatzmöglichkeiten ex Hamburg verändert haben. Hierfür ist nichts konkret vorgetragen. Dies kann auch nicht aus einer zentralen "Stationierung" der zurzeit noch vorhandenen B 737-Flotte in Frankfurt am Main geschlossen werden. Hiermit ist über die mit dem Fluggerät B 737 geflogenen Flugketten nichts ausgesagt. Damit ist auch nichts darüber gesagt, von wo aus der Kläger Flugdienste antritt. Es geht in diesem Zusammenhang zwar entgegen der Auffassung des Klägers nicht darum, ob oder ob nicht eine "Station Hamburg" "geschlossen" ist und ob dort noch Kabinenpersonal stationiert ist, es geht auch nicht darum, dass die Beklagte unzweifelhaft noch Flugverkehr in Hamburg unterhält, es geht auch nicht darum, dass von Hamburg aus nach wie vor Flugstrecken bedient werden, sei es ggf. mit einem anderen Muster, sei es ggf. bereits durch andere Konzerngesellschaften. Es geht vielmehr darum, dass sukzessive Stilllegung der B 737-Flotte und "Stationierung" der zurzeit noch vorhandenen Maschinen bis zur Stilllegung zentral in Frankfurt am Main allein noch keinen Aufschluss über die Einsatzmöglichkeiten des noch vorhandenen Cockpitpersonals des Musters B 737 geben und insbesondere nicht den Schluss rechtfertigen, irgendwie werde es schon kostengünstiger sein, das Cockpitpersonal nicht mehr in Hamburg zu stationieren, sondern in Frankfurt am Main. Zur Rechtfertigung dieses Schlusses hätte es angesichts des Vortrags des Klägers einer Darstellung bedurft, wie die Maschinen des Musters B 737 bis zu ihrer Stilllegung eingesetzt werden. Nur so kann plausibel dargestellt werden, ob eine Stationierung des Cockpitpersonals in Frankfurt am Main zurzeit kostengünstiger und/oder effektiver ist als in Hamburg. Dass die Maßnahme im Kontext zur beabsichtigten Verlagerung des sog. Direktverkehrs zur Tochtergesellschaft B und auch zur bisher vereinbarten Querschulung ausschließlich von in Frankfurt am Main stationierten B 737-Cockpitpersonal steht, liegt auf der Hand. Damit liegt auch auf der Hand, dass nach der Planung der Beklagten absehbar überhaupt kein Bedarf an einem Einsatz von B 737-Cockpitpersonal und jedenfalls veränderter Bedarf an einem Einsatz an A 320-Cockpitpersonal bestehen dürfte. Damit ist noch nicht dargelegt, dass und vor allem wie sich die Einsatzmöglichkeiten des Klägers bereits im Zeitpunkt der Versetzung verändert haben und ob und ggf. welches Einsparpotential durch einen Stationierungsort Frankfurt am Main statt Hamburg verfolgt wird. Hierzu ist nichts vorgetragen. (
- iv)Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass ein Verbleib am bisherigen Stationierungsort finanzielle Mehrbelastungen mit sich bringen würde, beispielsweise weil der Kläger der Behauptung nicht substantiiert entgegengetreten sei, es werde überhaupt kein Cockpitpersonal des Musters B 737 mehr ab Hamburg eingesetzt, erweist sich die bereits am 20. September 2013 mit Wirkung zum 31. Dezember 2013 angeordnete Maßnahme als unbillig. Im Rahmen der Ausübungskontrolle sind in die Abwägung neben etwaigen persönlichen Verhältnissen des betroffenen Arbeitnehmers von Gewicht und die ihn treffenden konkreten Auswirkungen auch etwaige mit der Personalvertretung vereinbarte Abmilderungen einzubeziehen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 412/11 - a.a.O.). Die vorliegend vereinbarte Form der "Abmilderung" lässt die Maßnahme allerdings nicht als billigem Ermessen entsprechend, sondern als überflüssig und unnötig und damit unverhältnismäßig erscheinen, jedenfalls zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts. Die Betriebspartner haben im IA/SP als eine Option zur Abmilderung des Stationierungsortswechsels die Möglichkeit einer sog. "virtuellen Stationierungvorgesehen. α) Die "virtuelle Stationierung" zeichnet sich dadurch aus, dass die Cockpitmitarbeiter in ihrem Einsatz so geplant werden, als seien sie weiter in Düsseldorf bzw. Hamburg stationiert und ihr Einsatz am bisherigen Stationierungsort beginnt. Sie zeichnet sich damit dadurch aus, dass sich für den betroffenen Arbeitnehmer hinsichtlich seines Einsatzes und der damit zusammenhängenden Fragen der Berechnung von Arbeits- und Ruhezeiten sowie der Kosten von Dead-Head-Anreisen oder Übernachtungen am Abflugort real überhaupt nichts ändert - sofern er sich nach Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte für die eingeräumte Option der "virtuellen Stationierung" entscheidet. Die "virtuelle Stationierung" zeichnet sich damit dadurch aus, dass zwar formal eine Weisung erfolgt, dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt wird, der Weisung bis auf weiteres nicht Folge leisten zu müssen. β) Nach § 8 Abs. 2 IA/SP endet die "virtuelle Stationierung" zunächst im Fall eines Wechsels oder einer Förderung nach dem TV WeFö oder einer Querschulung - wobei nach dem Inhalt der im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts geschlossenen Interessenausgleiche betr. Teilstilllegung des Musters B 737 Querschulung auf das Muster A 320 ausschließlich für in Frankfurt am Main stationiertes Cockpitpersonal vorgesehen war. Um im Fall eines Wechsels oder einer Förderung nach dem TV WeFö Nr. 3a eine ggf. erforderliche Umstationierung vornehmen zu können, bedarf es keiner Einführung einer virtuellen Stationierung. Soweit ferner nach den bisher abgeschlossenen Interessenausgleichen für den "Bereich Cockpit B 737" betr. Teilstilllegung des Musters B 737 Querschulung nur für in Frankfurt am Main stationiertes Personal vorgesehen war, wird durch die Ausübung des Direktionsrechts in Kombination mit der Einführung einer "virtuellen Stationierung" zwar formal die Möglichkeit geschaffen, den betroffenen Mitarbeiter auf der Grundlage der abgeschlossenen Interessenausgleiche auf das Muster A 320 zu schulen. Auch insoweit bedarf es aber keine Versetzung in Kombination mit der Option einer virtuellen Stationierung. Es ist nicht erkennbar, dass die Personalvertretung den Abschluss einer § 8 TV WeFö Nr. 3a entsprechenden Regelung für das sog. dezentral stationierte B 737-Cockpitpersonal abgelehnt hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und ggf. aus welchen Gründen die Beklagte etwa Querschulung "dezentral" stationierten B 737-Cockpitpersonals vermeiden möchte. Im Übrigen trägt die Beklagte hierzu nichts vor und ist es nicht Aufgabe der Kammer, darüber zu spekulieren, ob und welche Interessen der Beklagten hinsichtlich Querschulungsmöglichkeiten auf das Muster A 320 von der Maßnahme betroffen sind. χ) Die "virtuelle Stationierung" endet nach § 8 Abs. 1 IA/SP schließlich mit der Außerdienststellung der letzten B 737-Maschine. Auch dieser Gesichtspunkt lässt kein Interesse an Versetzung in Verbindung mit Einführung einer "virtuellen Stationierung" erkennen. Mit Außerdienststellung der letzten B 737 hat die Beklagte überhaupt keinen Bedarf mehr an B 737-Cockpitpersonal, weder in Frankfurt am Main noch in Düsseldorf oder Hamburg. Der einzige erkennbare Vorteil für die Beklagte besteht im Fall der Inanspruchnahme der "virtuellen Stationierung" darin, dass die gewählte Konstruktion dazu dienen soll, dass zu einem künftigen Zeitpunkt, der durch die Außerdienststellung der letzten B 737 definiert ist, sämtliches noch vorhandenes B-737 Cockpitpersonal auch tatsächlich in Frankfurt am Main stationiert sein würde, wo allerdings ab diesem Zeitpunkt dann auch keine Einsatzmöglichkeiten auf dem Muster B 737 mehr bestünden. δ) Die Regelungen des Interessenausgleichs/Sozialplan vom 5. September 2013 belegen damit, dass eine tatsächliche Versetzung, also eine tatsächliche Zuweisung eines auch real wahrgenommenen Einsatzortes Frankfurt am Main, auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beklagten unterbleiben kann, solange überhaupt noch Flugzeuge des Musters B 737 eingesetzt werden. Sie belegen ferner, dass den Interessen der Beklagten gedient ist, wenn das im Zeitpunkt der Außerdienststellung noch vorhandene B 737-Cockpitpersonal ab diesem Zeitpunkt in Frankfurt am Main stationiert ist. Damit ist gleichzeitig belegt, dass wirtschaftliche Erwägungen im Zusammenhang mit den Einsatzmöglichkeiten des noch dezentral stationierten B 737-Cockpitpersonals für die Maßnahme nicht entscheidend sein können. Denn die Beklagte nimmt in Kauf, dass sich das Personal, soweit es nicht nach § 8 Abs.
- a)Satz 1 IA/SP infolge kurzfristiger Stationierung von der Option ausgeschlossen sein soll, die Option der virtuellen Stationierung wahrnimmt und damit keine - ohnehin nicht konkret dargelegten - Einsparmöglichkeiten eintreten. ε) Die gewählte Konstruktion zeigt, dass die Beklagte zwar jetzt bereits versetzen will, eine tatsächliche Stationierung in Frankfurt am Main aber erst zu einem Zeitpunkt nötig sein soll, zu dem auch in Frankfurt am Main überhaupt kein Einsatz auf dem Muster B 737 mehr möglich ist, bis zu diesem Zeitpunkt eine etwaige Kostenbelastung aufgrund dezentraler Stationierung des B 737-Cockpitpersonals ggf. hinzunehmen ist und hingenommen werden kann und erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt quasi automatisch der - dann allerdings nicht mögliche - Einsatz als B 737-Flugzeugführer ab einem Einsatzort Frankfurt am Main erfolgen soll. Es handelt sich bei Wahrnehmung der Option einer virtuellen Stationierung im Ergebnis um eine Versetzung auf Vorrat, für den Fall, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht gefördert, gewechselt oder quergeschult wurde. Die Maßnahme ist nicht durch ein aktuelles, sondern ein potentiell später auftretendes Interesse der Beklagten geprägt. Dem stehen aktuelle Interessen des Klägers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands gegenüber. Diese folgen, ohne dass auf konkrete familiäre Verhältnisse und konkrete Auswirkungen der Versetzung wie Umfang von Fahrten von und nach Frankfurt am Main abgestellt wird, schon allgemein daraus, dass im Fall einer Umstationierung Arbeitszeit und Ruhezeiten sich anders und nachteilig für den Kläger berechnen und Fahrt- und Übernachtungskosten nach bzw. in Frankfurt am Main von ihm zu tragen wären. Es wird nicht verkannt, dass diese Nachteile durch die "virtuelle Stationierung" für den Kläger gerade vermieden werden können. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die Maßnahme da sozialverträglich abgemildert als billigem Ermessen entsprechend erscheint, sondern dazu, dass sie zurzeit unnötig und damit unverhältnismäßig ist, gleichgültig, ob der betroffene Arbeitnehmer die Option der virtuellen Stationierung annimmt oder nicht und gleichgültig, ob ihm diese Option durch § 8 IA/SP überhaupt eingeräumt wird. 2. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die angefochtene Entscheidung die Unwirksamkeit einer Befristung der Stationierung in Hamburg zum 30. September 2013 festgestellt hat. Denn die Feststellungsklage ist insoweit unzulässig. Es fehlt am besonderen Feststellungsinteresse. Dies wiederum beruht auf fehlendem Gegenwartsbezug.
- a)Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse des § 256 Abs. 1 ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung ist hierbei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Feststellungsklage setzt somit Gegenwartsbezug voraus. Eine auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist daher nur dann zulässig, wenn sich aus dem vergangenen Rechtsverhältnis noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben können (BAG 15. Dezember 1999 - 5 AZR 457/98 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 59) .
- b)Soweit sich der Kläger mit seinem Feststellungsantrag punktuell gegen die Wirksamkeit einer wie auch immer zustande gekommenen Befristung welchen Inhalts auch immer wendet, können sich aus dieser Maßnahme keine Folgen mehr für Gegenwart oder Zukunft ergeben. Insbesondere ist die Stationierung des Klägers in Hamburg nicht bereits aufgrund Fristablaufs einer "befristeten Stationierung" beendet oder aufgrund vorangegangener Versetzung, beispielsweise vom 13. November 2012.
- aa)Der Rechtscharakter einer befristeten Ausübung des Direktionsrechts kann in diesem Zusammenhang ebenso dahinstehen wie die Auseinandersetzung der Parteien ob ggf. eine Befristung der Stationierung vereinbart wurde, ob eine solche Vereinbarung wirksam war und welchen Rechtscharakter sie hatte. Ebenso kann dahinstehen, ob die Befristung den Charakter einer Mindestbefristung oder den einer Höchstbefristung oder einen Kombinationscharakter aufweisen sollte.
- bb)Voraussetzung wäre jedenfalls, dass sich die Beklagte auf eine entsprechende Änderung der Arbeitsbedingungen durch diese Maßnahme beruft. Das Gegenteil ist trotz ihrer teilweise abweichenden Argumentation im Rechtsstreit der Fall. Befristete personelle Maßnahmen und damit befristete Versetzungen (vgl. hierzu LAG Hessen 3. Juli 2007 - 4 TaBV 204/06 - AuR 2008, 77, Volltext: juris) sind grundsätzlich möglich, und zwar grundsätzlich auch ohne Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers. Unabhängig von der Frage, ob - einvernehmlich oder nicht - eine "befristete" Stationierung in Hamburg, m.a.W. eine zeitlich begrenzte Weisung, vorlag, steht aber fest, dass die Beklagte hieran jedenfalls nicht festhält. Ebenso steht fest, dass sie nicht an einer Versetzung vom 13. November 2012 zum 30. September 2013 festhält
(1)Dies folgt zunächst aus dem Inhalt des Interessenausgleichs/Sozialplans vom
- September
- Hiernach (§ 4 Abs. 1 Satz 3) erfolgen die Umstationierungen durch Versetzung bzw. Änderungskündigung. Mit der Gesamtvertretung ist damit vereinbart, dass die Umstationierung aufgrund einer noch zu erfolgenden arbeitgeberseitigen Maßnahme durchzuführen ist. Vereinbart ist damit, dass die betroffenen Arbeitnehmer umzustationieren und nicht etwa bereits umstationiert sind. Damit ist gleichzeitig vereinbart, dass sich die Beklagte gegenüber diesem Personenkreis nicht darauf berufen kann, er sei bereits umstationiert.
(2)Dies folgt ferner aus dem Umstand, dass die Mitarbeiter erst zum
- Januar 2014 nach Frankfurt am Main versetzt werden sollen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 IA/SP) und die arbeitgeberseitige Maßnahme nicht vor dem
- September 2013 erfolgt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 IA/SP). Die mit der Gesamtvertretung getroffene Vereinbarung schließt einen vorherigen Stationierungsortswechsel aufgrund Befristung zum
- September 2013 ebenso aus wie einen Stationierungsortswechsel aufgrund einer vor dem
- September 2013 getroffenen arbeitgeberseitigen Maßnahme, beispielsweise einer Versetzungsanordnung vom
- November 2012.
(3)Die Beklagte hat sich auch nicht nur gegenüber der Gesamtvertretung verpflichtet, sich nicht auf einen bereits eingetretenen Wechsel des Stationierungsorts infolge Befristung oder vorangegangener Versetzung zu berufen, sondern dies auch gegenüber dem Kläger erklärt. Dies folgt aus dem Versetzungsschreiben vom 20. September 2013. Hierbei handelt es sich entgegen der von der Beklagten auch vertretenen Auffassung auch nicht um eine vorsorgliche Versetzung für den Fall der Unwirksamkeit der vorausgegangenen Versetzungsanordnung oder "Befristung". Das Gegenteil folgt daraus, dass die Beklagte es dem Kläger ausdrücklich freistellt, die Versetzung bereits zum 1. Oktober 2013 zu vollziehen und für diesen Fall um Mitteilung bittet. Spätestens hiermit gibt sie zu erkennen, dass etwa vorangegangene Versetzungen oder Befristungen für den Kläger unverbindlich sein sollen. 3. Die Berufung ist auch begründet, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger über den 27. Mai 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugzeugführer (Copilot) mit Hamburg zu beschäftigen.
- a)Die Klage ist insoweit unzulässig, denn der Antrag ist nicht hinreichend bestimmt. Zutreffend ist zwar, dass die Kammer grundsätzlich den entsprechenden Klageantrag als zulässig und hinreichend bestimmt ansieht. Dies ist darin begründet, dass mit der Formulierung, die Beschäftigung habe mit einem bestimmten Stationierungsort zu erfolgen, klargestellt ist, dass die Beschäftigung dergestalt vertragsgemäß zu erfolgen hat, dass an diesem Ort die Dienstzeit oder die Abfolge von Dienstzeiten beginnt und endet und der Arbeitgeber normalerweise nicht für die Unterbringung verantwortlich ist. Denn der Luftfahrtunternehmer hat für jedes Besatzungsmitglied die Heimatbasis anzugeben, Ziff. 3.1 des Anhangs III Abschnitt Q OPS 1.1090 der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 vom 20. August 2008 (EU-OPS). Hierbei handelt es sich um den sog. Stationierungsort an dem eben die Dienstzeiten beginnen und enden und an dem der Unternehmer grundsätzlich nicht für die Unterbringung zu sorgen hat (EU-OPS 1.1095). Von daher ist der Antrag hinreichend bestimmt, wenn ein Kläger im Regelfall für sich in Anspruch nimmt, die tatsächliche Beschäftigung erfolge nicht vertragsgemäß. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass der Kläger infolge der gewählten Option einer "virtuellen Stationierung" exakt so geplant und eingesetzt wird, wie er auch im Fall einer "realen" Stationierung in Hamburg zu beschäftigen wäre. Von daher bestehen keine Unterschiede zwischen der zurzeit erfolgenden tatsächlichen Beschäftigung und einer vertragsgemäßen Beschäftigung. Dann ist aber nicht erkennbar und deshalb nicht hinreichend bestimmt, welchen vollstreckungsfähigen Inhalt eine Verurteilung zur Beschäftigung mit Stationierungsort Hamburg haben soll, wenn der Kläger zurzeit ohnehin mit (virtuellem) Stationierungsort Hamburg beschäftigt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Parkplatzstellung oder Requestmöglichkeiten abstellt, handelt es sich hierbei nicht um Beschäftigungsbedingungen, die zwangsläufig an einen bestimmten Stationierungsort gebunden sind.
- b)Die Klage ist insoweit auch deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vorliegen.
- aa)Bei einer Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO (BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96 -AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr 51).
- bb)Die auf Vornahme einer künftigen Handlung gerichteten Klage ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 201) . Dies ist nicht der Fall.
(1)Ob der Beschäftigungsanspruch für den Zeitpunkt nach Beendigung der virtuellen Stationierung bereits entstanden ist, kann offen bleiben. Ebenso offen bleiben kann, ob bei Beendigung der virtuellen Stationierung, die nach § 8 Abs.
- a)und
- b)IA/SP gerade Außerdienststellung der letzten B 737 oder Wechsel, Förderung oder Querschulung des Klägers voraussetzt, überhaupt noch ein Anspruch auf Beschäftigung als Copilot auf dem Muster B 737 bestehen kann, gleichgültig mit welchem Stationierungsort.
(2)Die Besorgnis der Leistungsverweigerung zum Fälligkeitstermin lässt sich noch nicht allein daraus ableiten, dass die Beklagte mit vertretbarer Argumentation die Auffassung vertritt, der Stationierungsort des Klägers sei Frankfurt am Main (ähnlich BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - a.a.O.) . Damit allein lässt sich die Besorgnis nicht begründen, die Beklagte werde trotz gerichtlicher Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 den Kläger ab einem noch in der Zukunft liegenden Zeitpunkt mit Stationierungsort Frankfurt am Main beschäftigen.
- c)Selbst wenn man die Klage insoweit als zulässig ansehen wollte, wäre sie jedenfalls unbegründet.
- aa)Soweit der Kläger zurzeit Beschäftigung als Copilot auf dem Muster B 737 mit Stationierungsort Hamburg begehrt, ist die Klage jedenfalls unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist, § 362 Abs. 1 BGB. Die Beklagte beschäftigt den Kläger zurzeit antragsgemäß.
- bb)Soweit der Klageantrag nicht nur künftige Beschäftigung erfasst, sondern auch Beschäftigung in der Vergangenheit, ist die Klage unbegründet, da auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Dass der Klageantrag entsprechend zu verstehen sein soll und tatsächlich rückwirkende Beschäftigung verlangt wird, ist durch die Anschlussberufung des Klägers hinreichend deutlich. Da eine Beschäftigung über den 27. Mai 2014 hinaus zugesprochen wurde, die Beklagte den Kläger aber nicht mehr von 27. Mai 2014 bis beispielsweise 6. September 2015 beschäftigen könnte - so sie ihn denn nicht ohnehin beschäftigt hätte - wäre sie jedenfalls infolge Zeitablaufs leistungsfrei, § 275 Abs. 1 BGB. Die Frage etwaiger sekundärvertraglicher Ersatzansprüche hat mit der Frage primärvertraglicher Erfüllungsansprüche nichts zu tun, setzt sogar u.U. voraus, dass diese nicht mehr bestehen. Der Hinweis auf § 311a Abs. 1 BGB überzeugt nicht. Denn es geht nicht um die Wirksamkeit eines Vertrages. Der Kläger begehrt vielmehr Verurteilung zu einer in der Vergangenheit liegenden und nicht nachholbaren Leistung. § 311a Abs. 1 BGB geht im Übrigen gerade davon aus, dass nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB keine Leistungspflicht besteht, dementsprechend auch keine Verurteilung zur Leistung erfolgen kann. Es gibt keinen Anspruch auf rückwirkende Beschäftigung in der Vergangenheit. II. Aus denselben Gründen ist auch die Anschlussberufung unbegründet. Infolge durch Zeitablauf eingetretener Unmöglichkeit besteht auch kein rückwirkender Beschäftigungsanspruch für die Zeit von 1. Januar 2014 bis 26. Mai 2014. Der Antrag kann auch nicht in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden. Ein vergangenheitsbezogener Feststellungsantrag wäre unzulässig, da nicht dargelegt ist, welche Rechtsfolgen sich aus einer Beschäftigung in der Vergangenheit noch ergeben können (hierzu BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 98; BAG 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00 - AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 3 m.w.N.) . Außerdem ist nicht erkennbar, welches Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO mit einem entsprechenden vergangenheitsbezogenen Feststellungsantrag verfolgt werden könnte, das nicht bereits mit dem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung vom 20. September 2013 verfolgt wird. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, denn ihm steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Stellung eines Parkplatzes oder Gewährung einer Parkmarke zur Parkplatznutzung zu. 1. Die Stellung eines Parkplatzes ist arbeitsvertraglich nicht vereinbart. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht, wie vom Kläger selbst eingeräumt, ebenfalls nicht. 2. Ein Anspruch folgt nicht aus der BV Parkplatzordnung.
- a)Die BV Parkplatznutzung gilt nicht mit unmittelbarer Wirkung für den Kläger. Denn für ihn als Mitarbeiter des fliegenden Personals findet das BetrVG keine Anwendung. Das Gesetz ist nur auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen anwendbar, § 117 Abs. 1 BetrVG. Der Kläger gehört als Cockpitmitarbeiter keinem Landbetrieb der Beklagten an.
- b)Die BV Parkplatzordnung ist nicht als Vertrag zugunsten Dritter auszulegen, der in Hamburg stationierten Mitarbeitern des fliegenden Personals einen Anspruch auf Parkplatzstellung einräumen will.
- aa)Hiergegen spricht bereits die Vermutung, dass die am Abschluss der Betriebsvereinbarung beteiligten Betriebsräte nur die Rechte der Personen wahrnehmen wollten, die sie repräsentieren.
- bb)Hierfür spricht, dass die Regelungen der BV Parkplatzordnung auf die "LH-Basis" HAM und die dort vertretenen Konzerngesellschaften und damit deren Mitarbeiter abstellen, nicht dagegen auf die sog. "LH-Station" HAM. Der Kläger ist als Cockpitmitarbeiter kein Mitarbeiter der LH-Basis.
- cc)Auch wenn § 1 BV Parkplatzordnung von "allen MitarbeiterInnen der LH-Konzerngesellschaften in HAM spricht", kann deshalb hieraus allein nicht geschlossen werden, die Partner der Betriebsvereinbarung hätten die Mitarbeitern des fliegenden Personals im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter in den Regelungsbereich der BV Parkplatzordnung einbeziehen wollen. Das Wort "alle" bezieht sich somit nur auf die von den abschließenden Betriebsräten auch repräsentierten Mitarbeiter.
(1)Ein Interesse der abschließenden Betriebsräte, von ihnen nicht repräsentiertem Cockpitpersonal einen Anspruch auf Parkplatznutzung zukommen zu lassen, ist nicht erkennbar.
(2)Ebenso ist kein Interesse der Beklagten erkennbar, mit der BV Parkplatzordnung auch fliegendem Personal einen Anspruch einzuräumen. Hätte insoweit Interesse bestanden, hätten Maßnahmen wie individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern, Gesamtzusage an diesen Personenkreis oder eben Abschluss einer Betriebsvereinbarung mit der gemäß TV PV zuständigen Personalvertretung nahe gelegen. All dies ist nicht geschehen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe sich gegenüber den Mitarbeitern des fliegenden Personals zur Parkplatzstellung verpflichten wollen - unterstellt, dass § 10 Abs. 1 BV Parkplatzordnung überhaupt einen Anspruch regelt - ohne dass dieser Personenkreis auch normativ an die Regularien der Parkplatznutzung gebunden wäre. 3. Ein Verstoß gegen § 612a BGB ist nicht erkennbar. Der Entzug der bislang gewährten Parkmöglichkeit zum 1. Januar 2014 beruht nicht auf einer vom Kläger im November 2013 erhobenen Klage, sondern auf der Versetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013. Eine Maßregelung i.S.d. § 612a BGB ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar.
- a)§ 612a BGB enthält ein Verbot der Maßregelung. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme eine Benachteiligung wegen einer zulässigen Rechtsausübung des Arbeitnehmers darstellt. Das Maßregelungsverbot ist nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, d.h. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein (BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - AP BEEG § 18 Nr. 1; BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 15/03 - AP BetrAVG § 1b Nr. 5) .
- b)Dass dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt, zeigt schon der Umstand, dass die Beklagte nicht nur den klagenden Cockpitmitarbeitern, sondern allen versetzten Cockpitmitarbeitern keinen Parkplatz in Hamburg mehr zur Verfügung stellt, dies wiederum nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der Klageerhebung, sondern im zeitlichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versetzung. Damit besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Rechtsausübung des Klägers, sondern mit einer anderen Maßnahme der Beklagten, dies wiederum losgelöst davon, ob der betroffene Arbeitnehmer Rechte wahrnimmt oder nicht. 4. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines etwaigen auf die Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu stützenden Anspruchs auf Parkplatzstellung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sowohl die durch die Berufungen angefallenen Klageanträge als auch der mit der Anschlussberufung verfolgte Antrag, für den ausweislich des Vorbringens des Klägers ein besonderes Interesse in Anspruch genommen wird, mit jeweils einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten sind. Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Beklagte die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Außerdem weicht die Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts ab, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (LAG Hamburg 19. März 2015 - 7 Sa 79/14 - n.v.) . Für den Kläger besteht kein Zulassungsgrund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004608