einem Arbeitskampf hat der Beklagte am
weis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem A die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages. 3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis
Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen." Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf B. 45 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit ver.di eine "Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage" am 29. Mai 2012 geschlossen. Danach sind zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Im Einzelnen heißt es in der Verfahrensvereinbarung (Bl. 46 und 47 d. A.): " Präambel Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den A zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des A mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen. Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschließen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken. Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des A und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des A die
folgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages. I) Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des A, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der A dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt. Innerhalb von zwei Wochen
dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf. II) Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des A. Ver.di darf die Firma B als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der A. Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden B-Gutachtens als Verhandlungsgrundlage. Die Parteien stimmen darin überein, dass
Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von B zu benennenden Moderators verlangen. Der A entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor. Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies - soweit sinnvoll - auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen. IV) Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne
wirkung zu befristen." Der Beklagte hat -zusammen mit der Schwesterorganisation C GmbH- mit Wirkung zum 01. Juli 2012 mit ver.di einen "Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den A e.V." (im Folgenden: Anwendungs-TV) geschlossen,
dessen § 2 auf die mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 (TVöD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungs-TV ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte
den Anlagen zum TVöD für die Zeit ab
D für das Jahr 2012 vorgesehen, ab 2013 gilt § 20 TVöD ohne Abweichung.
Anwendungs-TV sind in der Anlage 1 für die Beschäftigten des Beklagten eigene Entgeltgruppenzuordnungen vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungs-TV wird auf B. 122 bis 126 d. A. und wegen der Einzelheiten der Entgeltgruppenzuordnung wird auf dessen Anlage 1 Bl. 127ff d. A. Bezug genommen. Infolge der Anwendung des TVöD-B, der Tätigkeit des Klägers und seiner Beschäftigungsdauer ist er seit Juli 2012 unstreitig in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 eingruppiert. Dem entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden wöchentlich
den Entgelttabellenwerten des TVöD (Bl. 120 d. A.) im Zeitraum vom
teilweiser Klagerücknahme noch 1.755,92 EUR, als Jahressonderleistung für 2013 und 104, 85 EUR brutto als Vergütungsdifferenz für die im November 2013 geleisteten Überstunden verlangt. Mit am
D ergebenden Entgelttabellenwertes zustehe. Auf dieser Basis sei auch für die geleisteten Überstunden weitere Differenzvergütung zu zahlen. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Jahressonderzahlung
D-AT in Höhe von 60% des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts zu. Demgegenüber stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB, das sich aus den Vereinbarungen vom
Abschluss des Notlagentarifvertrages habe der Beklagte einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig. Außerdem habe sich die Geschäftsgrundlage für den Anwendungs-TV geändert. Ausweislich der Vereinbarungen vom
im Wesentlichen unstreitig seien und der Kläger den Antrag hinsichtlich der Jahressonderzahlung der Höhe
unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beträge der Monate Juli bis September korrigiert habe. Dem Beklagten stehe gegen den tariflichen Anspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB zu. Selbst wenn sich ver.di tarifvertragswidrig verhalte, habe dies keine Auswirkungen auf das individualrechtliche Arbeitsverhältnis der Parteien. Ein etwaiger Gegenanspruch der Beklagten wegen überzahlten Gehaltes sei noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig. Auch wenn zugunsten der beklagten Partei davon ausgegangen werde, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliege, weil ver.di sich einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entziehe, führe dies nicht dazu, dass der Beklagte die Entgeltzahlung gegenüber einzelnen Arbeitnehmern verweigern könne. Seit der Einführung von § 313 Abs. 1 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz komme lediglich ein Anpassungsanspruch in Betracht, der zwar einredeweise erhoben werden könne, allerdings lediglich vom Verpflichteten und nicht von Personen, die nicht Vertragspartei seien. Wegen des Inhalts des angefochtenen Urteils im Übrigen und wird auf Bl. 69 - 74 d. A. Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte ausweislich der im Sitzungsprotokoll der Berufungsverhandlung am
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. Sie ist auch zulässig soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Leistung der Sonderzahlung für 2013 in Höhe von 1.755,92 EUR brutto richtet und gegen die Zahlung von 104,85 EUR Differenzvergütung für die geleisteten 46,6 Überstunden im November 2013. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit noch ausreichend angegriffen worden. I. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt: "
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BAG
weisen, BAGE 121, 18; 25. April 2007 -6 AZR 436/05- Rn. 14 mit weiteren
weisen, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG
insoweit auf die Durchschnittswerte der maßgeblichen Beträge für Juli bis September korrigiert habe. Darüber hinaus enthält das Urteil keinerlei Ausführungen zur Anspruchsgrundlage und/oder weiteren Begründetheit des klägerischen Anspruchs auf Sonderzahlung für 2013. Vor diesem Hintergrund bedurfte es aus Sicht des Berufungsgerichts auch keiner Auseinandersetzung damit im Rahmen der Berufungsbegründung des Beklagten. Ansonsten hat der Beklagte hinreichend deutlich gemacht, aus welchen Gründen er das Urteil des Arbeitsgerichts angreift. B. In der Sache ist die Berufung unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Zahlungsklage in vollem Umfang entsprochen. Als Mitglied der Gewerkschaft ver.di hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV in Verbindung mit § 15 TVöD-B einen Anspruch auf den geltend gemachten Differenzlohn für November 2013 bis Februar 2014, auf die Jahressonderzahlung und die Differenzvergütung betreffend die geleisteten 46,6 Überstunden. Dessen Geltendmachung verstößt weder gegen Treu und Glauben
BGB noch kann der Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
BGB geltend machen noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht
I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 294,01 EUR brutto für die Monate November 2013 bis Februar 2014, auf zusätzliche 104, 85 EUR brutto Differenzvergütung für Überstunden im November 2013 aus § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV und mit § 15 TVöD-B und auf Jahressonderzahlung für 2013 in Höhe von 1.755,92 EUR brutto aus § 5 Abs. 2 Anwendungs-TV in Verbindung mit § 20 TVöD-B. 1. Die Rechtsnormen des Anwendungs-TV gelten zwischen den Parteien
1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di und der Beklagte ist Tarifpartei. Anwendbar sind damit auch die
D getroffenen Vergütungsbestimmungen. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 294,01 EUR für die Monate November 2013 bis Februar 2014 steht ihm in voller Höhe gegen den Beklagten zu. Im Hinblick auf die Begrenzung der
den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, der Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 und der Tatsache, dass er nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 30-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 120 d. A.) eine unstreitige Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 2.940,07 EUR für November 2013 bis Februar 2014. Hierauf hat der Beklagte seit Juli 2012 lediglich 81 % der Entgelttabellenwerte und dem Kläger für November 2013 bis Februar 2014 monatlich ein Bruttoentgelt von 2.646,06 EUR ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers
3. Darüber hinaus steht dem Kläger gegen den Beklagten auch der geltend gemachte Anspruch auf 104,85 EUR brutto Differenzvergütung für im November 2013 geleistete 46,06 Überstunden zu. Im Hinblick auf die Begrenzung der
den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 13 Stufe 4 und der Tatsache, dass er nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 30-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 120 d. A.) eine unstreitige Stundenvergütung des Klägers in Höhe von 22,54 EUR. Hierauf hat der Beklagte seit Juli 2012 lediglich 81 % der Entgelttabellenwerte und dem Kläger für im November geleistete Überstunden lediglich ein Bruttoentgelt von 20,20 EUR pro Stunde ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers
4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von 1.755,92 EUR brutto gemäß §§ 2, 5 Abs. 2 Anerkennungs-TV in Verbindung mit § 20 TVöD.
D zu. Diese beträgt
D bei Beschäftigten des Tarifgebietes West in den Entgeltgruppen 13 bis 15 60 % des durchschnittlichen Entgeltes der Kalendermonate Juli bis September, ohne Überstundenvergütung. Dieses hat
den obigen Ausführungen -B.I.2. der Entscheidungsgründe- unter Berücksichtigung der Eingruppierung und der Teilzeit des Klägers
der ab August 2013 einschlägigen Tabelle (Bl. 120 d. A.) unstreitig 2.940,07 EUR betragen und im Juli 2013
der bis Juli 2013 einschlägigen Tabelle (Bl. 119 d. A.) unstreitig 2.899,48 EUR brutto, so dass sich eine Sonderzahlung für 2013 in Höhe von 1.755,92 EUR brutto errechnet. 5. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht
D-B verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche mit Zustellung der Klage vom
D-B verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Satz 2 genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (st. Rspr. vgl. z. B. BAG 7. Juli 2010 -4 AZR 549/08-Rn. 83, BAGE 135, 80ff = NZA 2010, 1068, mit zahlreichen weiteren
weisen). b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift vom
dem Anwendungs-TV. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er alle -auch künftige-Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm
den tariflichen Regelungen zukommen sollen. 6. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte den tariflichen Ansprüchen des Klägers nicht erfolgreich den Einwand entgegensetzen kann, dass die Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB gestört sei. Denn -auch wenn zugunsten des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 313 BGB ausgegangen wird- ist es im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus lässt die Störung der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages dessen normative Regelungen unberührt. a)
BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich einerseits die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind,
Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten und andererseits einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann jedenfalls auch zwischen Tarifvertragsparteien zu einem Anpassungsanspruch führen (BAG 16. Januar 2013 -5 AZR 266/12- Rn. 28, zitiert
juris; BAG 20. August 2002 -9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6).
ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. z.B. BGH 4. März 2015 -XII ZR 46/13- Rn. 32, NJW 2015, 1523 f; BAG 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13- Rn. 23, NZA 2015, 40ff ). Geschäftsgrundlage kann damit nur sein, was nicht Vertragsinhalt geworden ist. Enthält dagegen bereits der Vertrag
seinem ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung
September 2014 -9 AZR 827/12- Rn. 30, zitiert
juris; BAG
weisen).
juris). bb) Unterstellt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben ist, weil sich ver.di einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entzieht, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, dem normativ begründeten Anspruch des Klägers einredeweise die Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB entgegenzuhalten. Aus § 313 BGB folgt allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Als Vertrag, dessen Anpassung der Beklagte überhaupt verlangen könnte, kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag in Betracht. Aus einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV wegen einer etwaigen Fehlvorstellung der Tarifvertragsparteien über zu treffende Regelungen bei mangelnder Kostendeckung kann der Beklagte bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages seine normativen Regelungen unberührt lässt (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6). Denn für die Norm unterworfenen ist nicht erkennbar, auf welcher Geschäftsgrundlage ein Tarifvertrag beruht. Entsprechend bleibt es in derartigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausschließlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen (vgl. z. B. BAG 15.06.2010 - 3 AZR 861/08- Rn. 39, NZA 2011, 312, mwN.; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13 - und 11. Februar 2014 - 15 Sa 890/13 - zitiert jeweils
juris). Dagegen dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (vgl. z.B. BAG 16. Januar 2013-5 AZR 266/12-Rn. 28, zitiert
juris). Nichts anderes gilt vorliegend. Selbst wenn -wie der Beklagte meint- eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben wäre, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte dies dem normativ begründeten Anspruch des Klägers entgegenhalten kann.
Mit der vom Kläger geltend gemachten tariflichen Vergütung und der Jahressonderzahlung, verlangt er nichts vom Beklagten, was er seinerseits sofort wieder zurückgewähren müsste. Vielmehr steht das Handeln des Klägers im Einklang mit der Rechtsordnung. a)
dem in § 242 BGB verankerten Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, eine Leistung zu fordern, die alsbald zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Eine solche unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Arglisteneinrede ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Pflicht zur umgehenden oder alsbaldigen Rückgewähr der verlangten Rechtsposition in demselben Umfang besteht (vgl. z. B. BAG
dem ver.di bereits mit Schreiben vom
juris).
juris). II. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Anerkennungs-TV und § 24 Abs. 1 TVöD-B. C. Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004617
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.