einem Arbeitskampf hat der Beklagte am
weis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem A die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages. 3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis
Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen." Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf B. 44 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit ver.di eine "Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage" am 29. Mai 2012 geschlossen. Danach sind zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Im Einzelnen heißt es in der Verfahrensvereinbarung (Bl. 45 und 46 d. A.): " Präambel Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den A zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des A mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen. Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschließen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken. Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des A und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des A die
folgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages. I) Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des A, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der A dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt. Innerhalb von zwei Wochen
dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf. II) Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des A. Ver.di darf die Firma B als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der A. Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden B-Gutachtens als Verhandlungsgrundlage. Die Parteien stimmen darin überein, dass
Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von B zu benennenden Moderators verlangen. Der A entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor. Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies - soweit sinnvoll - auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen. IV) Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne
wirkung zu befristen." Der Beklagte hat -zusammen mit der Schwesterorganisation C GmbH- mit Wirkung zum 01. Juli 2012 mit ver.di einen "Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den A e.V." (im Folgenden: Anwendungs-TV) geschlossen,
dessen § 2 auf die mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 (TVöD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungs-TV ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte
den Anlagen zum TVöD für die Zeit ab
D für das Jahr 2012 vorgesehen, ab 2013 gilt § 20 TVöD ohne Abweichung.
Anwendungs-TV sind in der Anlage 1 für die Beschäftigten des Beklagten eigene Entgeltgruppenzuordnungen vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungs-TV wird auf Bl. 15 bis 20 d. A. und wegen der Einzelheiten der Entgeltgruppenzuordnung wird auf dessen Anlage 1 Bl. 21ff d. A. Bezug genommen. Infolge der Anwendung des TVöD-B, der Tätigkeit der Klägerin und ihrer Beschäftigungsdauer ist sie seit Juli 2012 unstreitig in die Entgeltgruppe 5 Stufe 5 eingruppiert. Dem entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden wöchentlich
den Entgelttabellenwerten des TVöD (Bl. 123 d. A.) im Zeitraum vom
D ergebenden Entgelttabellenwertes zustehe. Auch stehe ihr ein Anspruch auf Jahressonderzahlung
D-AT in Höhe von 90% der durchschnittlichen Bruttovergütung Juli bis September 2013 zu. Demgegenüber stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB, das sich aus den Vereinbarungen vom
Abschluss des Notlagentarifvertrages habe der Beklagte einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig. Außerdem habe sich die Geschäftsgrundlage für den Anwendungs-TV geändert. Ausweislich der Vereinbarungen vom
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. Sie ist auch zulässig soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Leistung der Sonderzahlung für 2013 in Höhe von 1.722,60 EUR brutto richtet. Mit der Berufungsbegründungsschrift ist die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit noch ausreichend angegriffen worden. I. Zu den Anforderungen an die Berufungsbegründung hat der 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt: "
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BAG
weisen, BAGE 121, 18; 25. April 2007 -6 AZR 436/05- Rn. 14 mit weiteren
weisen, BAGE 122, 190). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG
BGB noch kann der Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
BGB geltend machen noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der begehrten monatlichen Vergütungsdifferenz für die Monate November 2013 bis Februar 2014 aus § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV und mit § 15 TVöD-B. Der klägerische Anspruch auf Jahressonderzahlung ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Anwendungs-TV in Verbindung mit § 20 TVöD-B. 1. Die Rechtsnormen des Anwendungs-TV gelten zwischen den Parteien
1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn die Klägerin ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di und der Beklagte ist Tarifpartei. Anwendbar sind damit auch die
D getroffenen Vergütungsbestimmungen. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von monatlich jeweils 174,56 EUR für die Monate November 2013 bis Februar 2014 steht ihr in voller Höhe gegen den Beklagten zu. Im Hinblick auf die Begrenzung der
den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, der Eingruppierung der Klägerin in der Entgeltgruppe 5 Stufe 5 und der Tatsache, dass sie nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 30-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 123 d. A.) eine unstreitige Bruttomonatsvergütung der Klägerin in Höhe von 1.745,67 EUR für November 2013 bis Februar 2014. Hierauf hat der Beklagte seit Juli 2012 lediglich 81 % der Entgelttabellenwerte und der Klägerin von November 2013 bis Februar 2014 monatlich ein Bruttoentgelt von 1.571,11 EUR ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers
3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Sonderzahlung für das Jahr 2013 in Höhe von 1.722,60 EUR brutto gemäß §§ 2, 5 Abs. 2 Anerkennungs-TV in Verbindung mit § 20 TVöD.
2 Anerkennungs-TV steht den Beschäftigten des Beklagten für das Jahr 2013 die Jahressonderzahlung entsprechend § 20 TVöD zu. Diese beträgt
D bei Beschäftigten des Tarifgebietes West in den Entgeltgruppen 1 bis 8, denen auch die Klägerin zugeordnet ist, 90 % des durchschnittlichen gezahlten Entgeltes der Kalendermonate Juli bis September, ohne Überstundenvergütung. Das gezahlte Entgelt für die Kalendermonate Juli bis September 2013 setzt sich einerseits aus dem vom Beklagten gezahlten Teil und andererseits aus den
einem Urteil in einem Parallelverfahren der Parteien (3 Ca 3010/13 Arbeitsgericht Frankfurt = 3 Sa 305/14 Hess. LAG) noch ergänzend von dem Beklagten zu zahlenden Beträge zusammen; im Einzelnen: für Juli 2013 gezahlte 1.823,27 EUR brutto plus weitere 172,16 EUR brutto (insgesamt: 1.995,43 EUR), für August 2013 gezahlte 1.705,97 EUR brutto zuzüglich 174,56 EUR brutto (insgesamt: 1.880,53 EUR) und für September 2013 gezahlte 1.691,49 EUR brutto und 174,56 EUR brutto (insgesamt 1.866,05 EUR). Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Vergütung von 1.914,13 EUR in den Monaten Juli bis September 2013, so dass sich eine Sonderzahlung für 2013 in Höhe von 1.722,60 EUR brutto errechnet. 4. Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nicht
D-B verfallen. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Zustellung der Klage vom
D-B verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Satz 2 genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (st. Rspr. vgl. z. B. BAG 7. Juli 2010 -4 AZR 549/08-Rn. 83, BAGE 135, 80ff = NZA 2010, 1068, mit zahlreichen weiteren
weisen). b) Diese Voraussetzungen erfüllt die Klageschrift vom
dem Anwendungs-TV von dem Beklagten. Damit bringt sie zum Ausdruck, dass sie alle -auch künftige-Zahlungsansprüche geltend macht, die ihr
den tariflichen Regelungen zukommen sollen. 5. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte den tariflichen Ansprüchen der Klägerin nicht erfolgreich den Einwand entgegensetzen kann, dass die Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB gestört sei. Denn -auch wenn zugunsten des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 313 BGB ausgegangen wird- ist es im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus lässt die Störung der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages dessen normative Regelungen unberührt. a)
BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich einerseits die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind,
Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten und andererseits einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann jedenfalls auch zwischen Tarifvertragsparteien zu einem Anpassungsanspruch führen (BAG 16. Januar 2013 -5 AZR 266/12- Rn. 28, zitiert
juris; BAG 20. August 2002 -9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6).
ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. z.B. BGH 4. März 2015 -XII ZR 46/13- Rn. 32, NJW 2015, 1523 f; BAG 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13- Rn. 23, NZA 2015, 40ff ). Geschäftsgrundlage kann damit nur sein, was nicht Vertragsinhalt geworden ist. Enthält dagegen bereits der Vertrag
seinem ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung
September 2014 -9 AZR 827/12- Rn. 30, zitiert
juris; BAG
weisen).
juris). bb) Unterstellt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben ist, weil sich ver.di einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entzieht, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, dem normativ begründeten Anspruch der Klägerin einredeweise die Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB entgegenzuhalten. Aus § 313 BGB folgt allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Als Vertrag, dessen Anpassung der Beklagte überhaupt verlangen könnte, kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag in Betracht. Aus einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV wegen einer etwaigen Fehlvorstellung der Tarifvertragsparteien über zu treffende Regelungen bei mangelnder Kostendeckung kann der Beklagte bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages seine normativen Regelungen unberührt lässt (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6). Denn für die Norm unterworfenen ist nicht erkennbar, auf welcher Geschäftsgrundlage ein Tarifvertrag beruht. Entsprechend bleibt es in derartigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausschließlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen (vgl. z. B. BAG 15.06.2010 - 3 AZR 861/08- Rn. 39, NZA 2011, 312, mwN.; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13 - und 11. Februar 2014 - 15 Sa 890/13 - zitiert jeweils
juris). Dagegen dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (vgl. z.B. BAG 16. Januar 2013-5 AZR 266/12-Rn. 28, zitiert
juris). Nichts anderes gilt vorliegend. Selbst wenn -wie der Beklagte meint- eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben wäre, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte dies dem normativ begründeten Anspruch der Klägerin entgegenhalten kann.
Mit der von der Klägerin geltend gemachten tariflichen Vergütung, verlangt sie nichts vom Beklagten, was sie seinerseits sofort wieder zurückgewähren müsste. Vielmehr steht das Handeln der Klägerin im Einklang mit der Rechtsordnung. a)
dem in § 242 BGB verankerten Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, eine Leistung zu fordern, die alsbald zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Eine solche unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Arglisteneinrede ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Pflicht zur umgehenden oder alsbaldigen Rückgewähr der verlangten Rechtsposition in demselben Umfang besteht (vgl. z. B. BAG
dem ver.di bereits mit Schreiben vom
juris).
juris). II. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Anerkennungs-TV und § 24 Abs. 1 TVöD-B. C. Der Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004618
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.