Leitsatz Bildet der Arbeitgeber Kompetenzzentren und überträgt er diesen die Prozessvertretung in allen personalrechtlichen Angelegenheiten für alle Dienststellen, besteht trotzdem kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Terminswahrnehmung durch Bedienstete dieser Kompetenzzentren, wenn er am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt wird und sich dort eine zur Prozessführung geeignete Person befindet (Fortführung von LAG Hessen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 13 Ta 381/11 ). Verfahrensgang vorgehend ArbG Gießen, 28. Juli 2014, 6 Ca 116/13 Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. August 2014 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 28. Juli 2014 - Aktenzeichen 6 Ca 116/13 - abgeändert und der Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung vom 6. Juni 2014 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beschwerdeführerin wird bei der Beklagten als Angestellte in der A in Gießen beschäftigt. Sie erhob vor dem Arbeitsgericht Gießen am 13. März 2013 eine Klage auf Zahlung von Trennungsgeld für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2012 in Höhe von zuletzt € 2.987,46, die mit am 15. Januar 2014 verkündeten Urteil - Az. 6 Ca 116/13 (Bl. 200 - 208 d. A.) - wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlussfristen kostenpflichtig abgewiesen wurde. Die Wahrnehmung der Güteverhandlung am 15. April 2013 sowie des ersten Kammertermins am 2. Oktober 2013 erfolgte durch die Mitarbeiterin der Beklagten B , ausweislich des Protokolls jeweils "unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht" (Bl. 29 und 117 d. A.). Der in der Güteverhandlung am 15. April 2013 geschlossene Widerrufsvergleich wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10. Mai 2013 (Bl. 30 d. A.) durch die "Prozessvertretung C " aus Düsseldorf widerrufen. Im zweiten Kammertermin am 15. Januar 2014 trat für die Beklagte Assessor D unter Vorlage einer von der Zentrale der Beklagten in Nürnberg ausgestellten Vollmacht vom 7. Januar 2014 (Bl. 197 d. A.) auf. In der A in Gießen ist als Leiterin Personal eine Volljuristin tätig, die über Erfahrung als Prozessvertreterin vor den Arbeitsgerichten verfügt. Mit Beschluss vom 12. August 2014 - Aktenzeichen 6 Ca 116/13 (Bl. 225 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen die von der Beschwerdeführerin an die Beklagte für die erste Instanz zu erstattenden Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von € 422,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. Juni 2014 festgesetzt. Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt ein Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 6. Juni 2014 (Bl. 212 und 213 d. A.) zugrunde, der im Einzelnen nach vom Arbeitsgericht angeregter Korrektur folgende Positionen enthält: Fahrtkosten Dienstkraftfahrzeug Montabaur - Gießen und zurück am 15.04.2013 (€ 0,25 x 77 km x 2) € 38,50 Fahrtkosten Privat-PKW Gutenstetten - Gießen und zurück am 02.10.2013 (€ 0,25 x 238 km x 2) € 119,00 Fahrtkosten Bahn Nürnberg - Gießen und zurück am 14./15.01.2014 € 202,40 Übernachtungskosten 14. auf 15.01.2014 Gießen € 63,00 Gesamt € 422,90. Gegen den am 31. Juli 2014 (Bl. 226 d. A.) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 228 f. d. A.) am 12. August 2014 bei dem Arbeitsgericht Gießen sofortige Beschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2014 - Aktenzeichen 6 Ca 116/13 (Bl. 242 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Gießen der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind keine notwendigen Kosten iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Im Einzelnen gilt folgendes:
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