2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sein darf, lassen sich - bis auf eine Mindestgröße von zwei Arbeitnehmern - keine allgemeingültigen Regeln aufstellen. Als ein Kriterium unter mehreren spricht es gegen die Bejahung einer selbständigen Betriebsabteilung, wenn eine hohe Fluktuation innerhalb der Gesamtheit der Arbeitnehmer gegeben ist. Bei einer Gesamtbetrachtung können weitere Umstände, z.B. die vom Arbeitgeber prognostizierte Dauer der Baustelle bzw. die räumliche Entfernung derselben von der stationären Betriebsstätte, eine relativ hohe Fluktuation innerhalb der Arbeitnehmergruppe ausgleichen. Die Urlaubsregelungen
dem gesetzlichen Urlaubsrecht in Österreich sind gegenüber dem tariflichen Urlaubsrecht in Deutschland (BRTV, VTV) weniger günstig. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
näherer tariflicher Maßgabe ist er die für den Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zuständige Stelle. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung österreichischen Rechts mit Sitz in Hohenzell, Österreich. Sie beschäftigt insgesamt mindestens ca. 200 Mitarbeiter(innen). Sie ist Mitglied der Bundesinnung der Schlosser und bei dem österreichischen Metallfachverband AMFT. Im Unternehmen werden am Betriebssitz in Österreich Fassadenkonstruktionen mit Elementen aus Aluminium, Stahl oder Edelmetall industriell hergestellt. Daneben werden Fenster und Türen aus Systemprofilen hergestellt. Die Beklagte erbringt grundsätzlich sämtliche zur Erfüllung eines Auftrags notwendigen Schritte von der Planung über die Fertigung bis zum Einbau. Die Beklagte unterhält vier sog. Divisionen, nämlich Alubau, Stahlbau, Sonderkonstruktionen sowie Nitrobau. Die Divisionen werden jeweils von einem Divisionsleiter geführt. Im Betrieb gibt es 70 verschiedene Kostenstellen. Es existiert ein Pool von insgesamt ca. 43 ausgebildeten Metallwerktechnikern, deren Mitarbeiter vorwiegend für die Montage auf Baustellen zuständig sind. Wenn Montagearbeiten anfallen, wird auf Mitarbeitern aus diesem Pool durch die verschiedenen Divisionen zurückgegriffen. Für diesen Pool gibt es eine eigene Kostenstelle "Montage". In den ersten acht Monaten des Jahres 2009 setzte die Beklagte auf der Baustelle "Zentraler Omnibusbahnhof, xxxx" insgesamt sieben aus Österreich entsandte Arbeitnehmer ein, welche dort zeitlich überwiegend Fassaden, Fenster und Türen montierten. Die jeweils achtstündigen und sich auf eine Summe von 496 addierenden Einsatztage verteilten sich auf die einzelnen Mitarbeiter wie folgt: H A B C D E F Jan 15 15 15 Febr 20 20 20 Mrz 22 22 22 2 2 April 20 20 20 20 20 Mai 19 19 19 4 4 14 8 Juni 11 20 20 12 Juli 23 23 13 Aug 2 10 Die in Deutschland tätigen Mitarbeiter der Beklagten unterstanden einem Baustellenleitern namens G, welcher sich überwiegend in Österreich aufhielt, aber immer wieder auch auf der Münchener Baustelle erschien. Einkauf und Logistik, Mitarbeiterauswahl und Schulung sowie Abrechnung und Auszahlung der Löhne etc. erfolgten für alle Beschäftigten des Unternehmens zentral. In einem Vorverfahren, welches das Jahr 2008 zum Gegenstand hatte, ist die Klage durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2011 -10 Sa 126/10 - rechtskräftig abgewiesen worden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Einschränkung der AVE-Bekanntmachung im Ersten Teil Nr. 5 (Betriebe der Metall- und Elektroindustrie) eingriff. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate Januar 2009 bis Dezember 2009 begehrt. Er hat bei seiner Mindestbeitragsklage hinsichtlich der Zuordnung zu den Lohngruppen 1und 2 eine Verteilung 50:50 vorgenommen. Bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird Bezug genommen auf 82 - 83 der Akte. Bezüglich der Entsendezeiten wird verwiesen auf die Anlage K3 Bl. 84 der Akte. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, im Hinblick auf die
Deutschland entsandten gewerblichen Arbeitnehmer am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Bei den in Deutschland erbrachten Tätigkeiten handele es sich um Fassadenbau- sowie um Trocken- und Montagebauarbeiten. Die dort eingesetzten sieben Arbeitnehmer seien als eine selbständige Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt VI S. 3 VTV anzusehen. Ein Austausch der Arbeitnehmer habe nicht stattgefunden, wie sich aus den § 18-Meldungen ergebe. Es könne nicht darauf ankommen, dass sämtliche Arbeitnehmer ständig zusammenarbeiteten. Häufig fehlten Arbeitnehmer wegen Urlaubs oder müssten kurzfristig auf einer anderen Baustelle aushelfen. Kurzfristige Unterbrechungen der Entsendezeiten würden der Annahme eines festen Verbundes der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen. Das Merkmal "außerhalb der stationären Betriebstätte" sei bereits dann erfüllt, wenn die Arbeitnehmer nicht ausschließlich außerhalb der stationären Betriebstätte arbeiteten und diese allenfalls in arbeitszeitlich untergeordnetem Umfang zu Vor-,
- und Hilfsarbeiten aufsuchten. Der Kläger hat ferner behauptet, die Beklagte unterhalte eine eigene "Division" von ca. 43 Arbeitnehmern, welche ausschließlich Montagen durchführte. Diese Division werde auch in der internen Kostenrechnung der Beklagten als eigene Kostenstelle "Montage" geführt. Diese Arbeitnehmer führten regelmäßig Montagen der Beklagten im österreichischen Inland und im Ausland aus. Die von der Beklagten in der BRD eingesetzten Arbeitnehmer seien somit Bestandteil dieser überwiegend außerhalb der stationären Betriebstätte eingesetzten "Division Montage". Die Inanspruchnahme der Beklagten stünde nicht im Widerspruch zur europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit. Das deutsche Recht sei für Arbeitnehmer deutlich günstiger als das österreichische Urlaubsrecht. Die österreichischen Arbeitnehmer hätten lediglich 25 Arbeitstage Urlaub,
dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) seien es 30 Arbeitstage. Auch die Urlaubsvergütung während des Urlaubs sei in Deutschland günstiger. Das österreichische Recht würde auch keine Möglichkeit der Übertragung der Ansprüche vorsehen. Hinzu komme, dass
dem deutschen Sozialkassenverfahren der Urlaubsanspruch verfahrensmäßig abgesichert sei. Der Kläger bestreitet ferner, dass sich die Beklagte für diese selbständige Betriebsabteilung auf die Einschränkung der AVE zu Gunsten von Betrieben der Metallindustrie berufen könne. In der selbständigen Betriebsabteilung in Deutschland würden Elemente per Hand montiert werden. Es sei kein erhöhter Kapitalbedarf oder Bedarf an Maschine etc. ersichtlich. Produktionsanlagen und -stufen seien nicht vorhanden. Die reine Montage von Metallfassadenelementen würde nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages der Metall und Elektroindustrie, wie er im Anhang 1 der AVE abgedruckt sei, fallen. Der Kläger hat die Klage mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 bis auf einen Betrag in Höhe von 6.587,66 Euro zurückgenommen und macht für die Baustelle in München nur noch Beiträge bis einschließlich August 2009 geltend. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.587,66 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsabteilung in Deutschland
dem VTV nicht gegeben seien. Ein Büro oder einen Verwalter Deutschland habe sie nicht unterhalten. Sämtliche Mitarbeiter, auch die, die Montagearbeit durchführten, seien in den Betriebsablauf der Firmenzentrale eingegliedert geblieben. Für die Arbeiten in München habe sie keinen festen Arbeitnehmerstamm eingesetzt. Dies betreffe insbesondere die Mitarbeiter C, D, F und E, die nicht in den Monaten Januar, Februar, Juli und August vor Ort eingesetzt gewesen waren. Die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter hätten alle den Beruf Metallbautechniker erlernt. Sie könnten und würden auch in der Produktion eingesetzt. Der Mitarbeiter G habe zwar die Koordination der vor Ort eingesetzten Mitarbeiter übernommen, dies aber stets auf Anweisung des zuständigen Leiters in Österreich. Die separate Kostenstelle "Montage" habe lediglich kaufmännische Ursachen und würde keine eigene Betriebsabteilung begründen. Die von dem Kläger zitierten 43 von ca. 200 Mitarbeitern seien nicht immer dieselben Personen. Es finde ein stetiger Wechsel innerhalb der Kostenstellen statt. Mitarbeiter wechselten in die Produktion, umgekehrt wechselten Mitarbeiter aus der Produktion in die Montage. Auch Auszubildende würden auf deutschen Projekten eingesetzt. Es fehle an einer koordinierten Gesamtheit und auch an einer klaren räumlichen Trennung zwischen stationärer Betriebstätte und der Gesamtheit der Arbeitnehmer. Im Übrigen verfolgten die bei dem Projekt eingesetzten Mitarbeiter auch keine eigenen Zwecke. Der Einbau der Bauelemente sei als Zusammenhangstätigkeit zu der Herstellung zu sehen. Die Beklagte gehe
wie vor davon aus, dass der Ausnahmetatbestand der AVE zu Gunsten von Betrieben der Metall- und Elektroindustrie eingreife. Die Arbeitnehmer, auch die, die Montagen vornehmen, gingen überwiegend Tätigkeiten
, die dem fachlichen Bereich der Metallindustrie zuzuordnen seien. Der in der Anlage genannte Tarifvertrag erwähne auch die Montage auf außerbetrieblichen Arbeitsstellen. Es sei auch ein Verstoß gegen die in Art. 49 und 50 EGV a.F. festgelegte Dienstleistungsfreiheit gegeben. Richtig sei, dass ein Arbeitnehmer in Österreich erst
25 Dienstjahren einen Anspruch auf 36 Urlaubstage erwerbe. Allerdings sei
österreichischem Recht (§ 3 Urlaubsgesetz) eine sehr weitgehende Anrechnung von Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten vorgesehen. Der Kläger verkenne darüber hinaus, dass die österreichischen Betriebe den Mitarbeitern, welche
Deutschland entsandt werden, regelmäßig ein
Bestreiten durch die Beklagte wäre es Sache des Klägers gewesen, für seine diesbezüglichen Behauptungen Beweis anzutreten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Montagetätigkeiten sich im Grunde als sog. Zusammenhangstätigkeiten zu der Planung und Fertigung der Metallfassaden darstellten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 181 -187 der Akte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 9. Dezember 2014 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 17. Dezember 2014 eingegangenem Schriftsatz hat er Berufung eingelegt.
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
G vom
G in der ab dem 24. April 2009 geltenden Fassung ist ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der
für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von Urlaubskassenbeiträgen übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB III aF (jetzt § 101 Abs. 2 SGB III) erbringt. Der VTV war im fraglichen Zeitraum allgemeinverbindlich aufgrund der AVE vom
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gilt als selbständige Betriebsabteilung auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt.
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. Maßgeblich ist danach nicht eine äußerlich wahrnehmbare räumliche und organisatorische Abgrenzung, sondern die Ausführung baugewerblicher Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte. Ein innerbetrieblicher Arbeitseinsatz der Gesamtheit steht der Fiktion einer selbständigen Betriebsabteilung
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV damit regelmäßig entgegen. Die tägliche Aufnahme und Beendigung der Arbeit in einer stationären Betriebsstätte hindert die Erfüllung des Tarifmerkmals "außerhalb der stationären Betriebsstätte" grundsätzlich aber nicht. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 12 und 19- NZA-RR 2015, 202 ) . b)
diesen Grundsätzen ist hier entgegen der Ansicht der Beklagten von einer selbständigen Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV auszugehen. aa) Es handelte sich um eine "Gesamtheit von Arbeitnehmern".
dem allgemeinen Betriebsbegriff schadet es nicht, dass ein Arbeitnehmer mehreren Betrieben bzw. Betriebsabteilungen angehört. Dies gilt auch im Falle des § 1 Abs. 2 Abschnitt VI Unterabs. 1 VTV. Der Umstand, dass gerade bei kurzfristigen Einsätzen innerhalb der fingierten Betriebsabteilung die Zugehörigkeit zu einer anderen betrieblichen Einheit erhalten bleiben wird, schadet deshalb auch nicht. Der Normalfall ist grundsätzlich der, dass ein Arbeitnehmer (nur) einem Betrieb bzw. einer selbständigen Betriebsabteilung zugeordnet ist. Allerdings kann es Fälle geben, in denen die Zuordnung zu nur einer betrieblichen Einheit nicht klar ist. Dies ist in den Fällen drittbezogenen Personaleinsatzes der Fall. Damit ist hier gemeint, dass der Arbeitnehmer, obgleich er einem bestimmten Betrieb zugehörig ist, in einem anderen Betrieb eingesetzt wird. Für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung hat der Gesetzgeber in § 14 AÜG eine Spezialregelung getroffen. Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 5. Dezember 2012 (- 7 ABR 48/11 - NZA 2013, 793 ) für den Bereich der Betriebsverfassung ausgeführt, dass die (reine) Zwei-Komponentenlehre beim drittbezogenen Personaleinsatz nicht ausreichend sei; diese müsse vielmehr ergänzt werden um teleologische Gesichtspunkte im Einzelfall. Wenn Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens zu einem flexiblen Arbeitseinsatz in einen anderen Betrieb versetzt werden, soll
zum Teil vertretener Auffassung die Betriebszugehörigkeit zu dem neuen Betrieb jedenfalls analog § 7 Satz 2 BetrVG
drei Monaten gegeben sein (vgl. Fitting BetrVG
dem Grundsatz der "Ausstrahlung" die Zugehörigkeit zu dem Stammbetrieb jedenfalls dann erhalten, wenn die Entsendung nur für kurze Zeit erfolgt (vgl. BAG 7. Dezember 1989 - 2 AZR 228/89 - zu I 3 der Gründe, NZA 1990, 658). Wird ein Arbeitnehmer nur für eine vorübergehende Zeit einer sich außerhalb der stationären Betriebsstätte befindlichen Baustelle zugeordnet, so verliert er dadurch nicht notwendig die Zugehörigkeit zu dem Hauptbetrieb an der zentralen Betriebsstätte. Dies wird besonders deutlich in den Entsendefällen; hier dürfte, zumindest wenn der Auslandseinsatz nur ein paar Monate andauert und eine Rückkehr vorgesehen ist, eine Betriebszugehörigkeit zu dem Stammbetrieb im Ausland
allgemeinen Kriterien regelmäßig weiter zu bejahen sein. Mit der Erweiterung des Betriebsbegriffs i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV wollten die Tarifvertragsparteien gerade solche Fälle erfassen, in denen aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer für in der Regel kurze Zeit in Deutschland baugewerbliche Arbeiten erbringen. Es sollte die alte Regelung in § 1 Abs. 4 AEntG a.F. ersetzt werden ( vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 11, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146) . Demnach haben die Tarifvertragsparteien in Kenntnis dieses Umstands eine Grundlage für eine weitere Betriebszugehörigkeit normiert.
Sinn und Zweck der Norm sollen gerade auch kurzfristige Arbeitseinsätze von Relevanz sein. Dass daneben in vielen Fällen eine weitere Betriebszugehörigkeit zu einer anderen betrieblichen Einheit bestehen bleiben wird, ist nicht von Relevanz. (
dem Willen der Tarifvertragsparteien auch in diesem Fall eine Betriebszugehörigkeit zu dieser Betriebsabteilung entstehen. Dafür, dass hier nur wenige Wochen oder auch Tage ausreichend sein müssen, spricht auch, dass im Baugewerbe typischerweise eine hohe Fluktuation herrscht. An diese tatsächlichen Umstände wollten die Tarifvertragsparteien anknüpfen. Eine gewisse Fluktuation innerhalb der "Gesamtheit" ist aufgrund von Urlaubs- und Krankheitsfällen ohnehin jeder Gruppe von Arbeitnehmern immanent. Auch ist es lebensnah anzunehmen, dass der Arbeitskräftebedarf innerhalb einer Baustelle monatsweise schwanken kann. Die Annahme von bestimmten Mindestfristen einer Verweildauer der Arbeitnehmer, die eingehalten werden müssen, um eine Betriebszugehörigkeit zu einer Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV anzunehmen (z.B. drei Monate), verbieten sich. Denn verlässliche Abgrenzungskriterien würden sich kaum finden lassen. Die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung würde zudem dazu führen, dass eine "Gesamtheit" deshalb zu verneinen wäre, weil zeitweise weitere Arbeitnehmer hinzugekommen sind. Dies wäre ein Ergebnis, das mit der von den Tarifvertragsparteien gewollten Ausweitung des Geltungsbereichs des VTV nicht im Einklang stünde. Die die Gruppe der Arbeitnehmer verbindenden Merkmale und Bedingungen lagen hier insbesondere darin, dass sie auf einer räumlich weit vom Hauptsitz entfernten Betriebsstätte, die mit acht Monaten nicht nur von kurzfristiger Dauer war, eingesetzt worden sind. Die deutliche räumliche Abgrenzbarkeit und die zeitliche Dauer der Baustelle sprechen in einem solchen Fall stark für die Selbständigkeit der betrieblichen Einheit. Die relativ großen Schwankungen der Einsatzzeiten innerhalb der Gruppe - die tendenziell gegen die Annahme einer "Gesamtheit" sprechen -, werden durch die räumliche Abgrenzbarkeit aufgewogen. Damit wird nicht die auswärtige "Baustelle" generell einer Betriebsabteilung gleichgestellt. Die Dauer der Baustelle und die räumliche Entfernung sind aber Kriterien, die für eine Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV sprechen. Anders könnte dies z.B. aussehen, wenn bei einem reinen Inlandsfall ständig wechselnde Arbeitnehmer auf nur räumlich von der stationären Betriebsstätte nicht weit entfernte Baustellen für nur einen oder mehrere Tag(e) entsandt werden. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Beschäftigungstage für August 2009 ebenfalls mitgerechnet werden können. Allerdings hat der Kläger in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass nur noch der Arbeitnehmer A auf der Baustelle in der Zeit vom 25. und 26. August anwesend war. Dabei handelt es sich offensichtlich und erkennbar um ein Missverständnis. Dies ergibt sich aus Folgendem: In der ersten Instanz hat der Kläger die Meldungen
G n.F. bzw. § 3 AEntG a.F. vorgelegt. Angemeldet wurden durch die Beklagte die folgenden Arbeitnehmer wie folgt: G
G angegeben (vgl. Bl. 86 der Akte). Dass dieser seinerseits Weisungen eines Projektleiters in der Zentrale in Österreich unterstand, spielt keine Rolle. Unerheblich ist es auch, dass er nicht durchgängig vor Ort auf der Baustelle in München anwesend war (vgl. BAG 19. November 2014 - 10 AZR 787/13 - Rn. 18, EzA § 4 Bauindustrie Nr. 146). Er war dort zumindest teilweise, was anhand der Meldungen
den § 3 bzw. § 18 AEntG feststeht.
arbeiten verrichteten.
- und Hilfsarbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte erbringen. Wie in dem Vorverfahren 10 Sa 126/10 von der Beklagten selbst vorgetragen wurde, würden von den ca. 200 Mitarbeitern ca. 43 Arbeitnehmer Fassaden, Fenster und Türen und sonstige Metallkonstruktionen montieren. Damit ist der Kläger zunächst seiner Darlegungslast
gekommen. Ihm ist es, worauf dieser zutreffend hingewiesen hat, in der Regel auch nicht möglich, zu der Frage vorzutragen, wo genau die Arbeitnehmer eingesetzt waren, wenn sie nicht innerhalb der von ihm behaupteten selbständigen Betriebsabteilung, die hier praktisch deckungsgleich mit dem Einsatz in München ist, arbeiteten. Die Beklagte hat hingegen vorgetragen, es finde ein stetiger Wechsel statt. Die vor Ort eingesetzten Mitarbeiter hätten den Beruf des Metallbautechnikers erlernt. Sie würden auch in der Produktion eingesetzt werden, umgekehrt wechselten Mitarbeiter aus der Produktion in die Montage.
Auffassung der Kammer muss nicht der Frage
gegangen werden, ob die Herren C, D, E und F in der verbleibenden Zeit innerhalb der stationären Betriebsstätte eingesetzt waren. Zwar spricht ein Wechsel zwischen einem Einsatz innerhalb der stationären Betriebsstätte und auf einer Baustelle grundsätzlich gegen die Annahme einer "Gesamtheit" im tariflichen Sinne. Wesentlich ist aber, dass die Gesamtheit als solche außerhalb der stationären Betriebsstätte tätig wird. Unschädlich ist hingegen, wenn einzelne Arbeitnehmer auch innerhalb der stationären Betriebsstätte mitarbeiten in Zeiten, in denen sie nicht der fingierten Betriebsabteilung vom Arbeitgeber zugeordnet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betreffenden Arbeitnehmer auf einer räumlich weit entfernten und in zeitlicher Hinsicht nicht nur unbedeutenden Baustelle eingesetzt werden. Denn durch diese Komponenten wird eine eindeutige Abgrenzbarkeit zu der Tätigkeit innerhalb der stationären Betriebsstätte gewährleistet. Anders mag dies für Fälle zu entscheiden sein, in denen die Arbeitnehmer innerhalb eines Tages zwischen einer Arbeit innerhalb der stationären Betriebsstätte und einer Tätigkeit auf einer Baustelle wechseln oder wenn es sich um ganz kurzfristige Außeneinsätze handelt, wie z.B. bei einer Tagesbaustelle (vgl. auch Hess. LAG 25. Juni 2014 - 18 Sa 1031/13 - Juris; der Fall war aber dadurch gekennzeichnet, dass die auswärtige Tätigkeit immer nur sehr kurz andauerte und die Arbeitnehmer prägend innerhalb der Produktionsstätte eingesetzt waren). Besteht bereits eine tarifliche Betriebsabteilung und werden in diese tageweise auch Arbeitnehmer eingesetzt, die normalerweise in der Betriebsstätte mitarbeiten, soll
Sinn und Zweck der tariflichen Regelung auch für diese eine Beitragspflicht zum Sozialkassenverfahren bestehen. Wesentlich ist dabei, dass der Arbeitgeber die Entscheidung getroffen hat, diese Arbeitnehmer einer anderen betrieblichen Einheit - wenn auch kurzfristig - zuzuordnen.
dem funktionalen Betriebsbegriff werden diese für die Zeit ihres Einsatzes als dieser Betriebsabteilung zugehörig angesehen. Für dieses weite Verständnis der tariflichen Regelung spricht auch, dass es ansonsten der Arbeitgeber in der Hand hätte, über die Annahme einer Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV zu entscheiden. Wenn er die Arbeitnehmer tageweise innerhalb der stationären Betriebsstätte und auf auswärtigen Baustellen im Wechsel einsetzt, könnte er ggf. eine Beitragspflicht gegenüber dem Kläger verhindern. Dies wäre jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden, in dem der Arbeitgeber eine Entscheidung zur Erbringung von baulichen Arbeiten in einem zeitlich nicht unerheblichen Rahmen und auf einer räumlich entfernten Baustelle getroffen hat und deshalb eine klare Abgrenzbarkeit zu der Tätigkeit am Betriebssitz besteht, ein von den Tarifvertragsparteien nicht gewolltes Ergebnis. ee) Es schadet auch nicht, dass bei der Beklagten, was der Vortrag der Parteien nahe legt, die 43 Arbeitnehmer, die der Kläger der "Montagedivision" zugrunde legt, ebenfalls eine Betriebsabteilung bildeten. Verbindendes Element wäre insofern u.U., dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer nur oder überwiegend mit Montagearbeiten auf Baustellen befasst waren. Der Kläger ist nämlich auch frei darin, sich auf einzelne bauliche Aktivitäten und letztlich Baustellen zu beschränken, wenn diese für sich genommen den Begriff einer (fingierten) Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV erfüllen. Er muss nicht etwa, was ihm regelmäßig auch unmöglich sein wird, die internen genauen organisatorischen Zusammenhänge außerhalb der ausgewählten betrieblichen Einheit zur Schlüssigkeit seines Vortrags ebenfalls vortragen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die sieben
München entsandten Arbeitnehmer ebenfalls dem Pool der Montagemitarbeiter angehörten. Für diesen Pool gibt es eine eigene Kostenstelle. Auch dies spricht ergänzend für eine Abgrenzbarkeit zu dem übrigen Betrieb. 2. In der Betriebsabteilung sind auch überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten erbracht worden. a) Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Kammer anders als das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass für die Frage des arbeitszeitlichen Überwiegens der baulichen Tätigkeiten nicht auf ein Jahr abgestellt werden kann. Denn die Betriebsabteilung hat
den nicht bestrittenen Behauptungen des Klägers gar nicht so lange bestanden. Eine Betriebsabteilung steht
2 Abschn. VI Satz 2 VTV einem Betrieb gleich. Das bedeutet aber auch, dass die Rechtsprechung zu einer Neugründung in einem Rumpfgeschäftsjahr heranzuziehen ist. Wird ein Betrieb unterjährig eröffnet oder stillgelegt, so kann es für die Frage des arbeitszeitlichen Überwiegens der Tätigkeiten nur auf den Zeitraum des Bestehens des Betriebs ankommen (vgl. BAG
begründet. Bei 496 Einsatztagen zu je 8 Stunden und einem zugrunde gelegten (durchschnittlichen) Stundenlohn von 11,775 Euro sowie einem Urlaubskassensatz von 14,10 % ergibt sich der geltend gemachte Betrag von gerundet 6.587 Euro. Diese Berechnung ist schlüssig. Insbesondere durfte der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass mindestens die Hälfte der eingesetzten Mitarbeiter Facharbeiter und nicht bloß Hilfsarbeiter waren. Die Beklagte selbst hat ausgeführt, dass sämtliche Arbeitnehmer den Beruf Metallbautechniker erlernt hätten. Will dem die Beklagte erheblich begegnen, hätte sie über ein bloßes Bestreiten hinaus zu den einzelnen Bruttolohnsummen der Mitarbeiter Stellung nehmen müssen. III. Die Betriebsabteilung wird nicht von der Einschränkung in der Bekanntmachung der AVE vom 15. Mai 2008 ausgenommen 1. In dem Ersten Teil der Einschränkungen der AVE Abs. 4 und 5 wird einleitend stets auf Betriebe und "selbständige Betriebsabteilungen" abgestellt. Es ist bei der Frage, auf welche betriebliche Einheit bei der Ausnahme aus der AVE abzustellen ist, auf den gleichen Betriebsbegriff wie
dem VTV abzustellen (zu eng daher Hess. LAG 1. April 2011 - 10 Sa 126/10). Insoweit kommt auch in Betracht, eine (fiktive) Betriebsabteilung
2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV als Bezuggröße zu wählen. Werden in einer solchen Betriebsabteilung überwiegend Arbeiten erbracht, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen, findet die AVE bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland keine Anwendung (vgl. BAG
den Methoden des einschlägigen Handwerks und nicht auf Vorrat, sondern für einen bestimmten Kundenkreis ausgeführt. Zwar wird auch in Handwerksbetrieben modernste Technik eingesetzt. Kennzeichnend für Handwerksbetriebe ist jedoch, dass der Einsatz von Maschinen die handwerkliche Tätigkeit unterstützt und sie nicht ersetzt, und dass diese Tätigkeiten in der Regel von Arbeitnehmern mit einer einschlägigen Berufsausbildung ausgeführt werden (vgl. BAG
diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die Montage von Metallfassaden, Fenstern und Türen eine handwerkliche Tätigkeit ist. Anderes hat die darlegungspflichtige Beklagte jedenfalls nicht dargelegt. Es wird "händisch", d.h. mit der Hand gearbeitet. Es wird nicht im Sinne eines arbeitsteiligen Prozesses ein Produkt hergestellt, wie dies vielleicht bei der in mehreren Schritten zu erfolgenden Rohrleitungsbauarbeiten an Industrieanlagen der Fall ist (vgl. BAG
den Regeln des Entsendestaates hinsichtlich des Urlaubs besser gestellt sind als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer
Maßgabe der allgemeinverbindlichen Tarifverträge und es damit auf Grund des gebotenen Günstigkeitsvergleichs gar nicht zu einer Anwendung der allgemeinverbindlichen tariflichen Urlaubsvorschriften kommt. Die Bestimmungen des AEntG sind insoweit einschränkend auszulegen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 10 AZR 344/05 - Rn. 21, AP Nr. 25 zu § 1 AEntG). b) Das deutsche Urlaubsrecht
dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 i.d.F. vom 20. August 2007 (BRTV) ist günstiger als das österreichische Urlaubsrecht.
1.1 BRTV hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen. Dies entspricht - bei einer 5-Tage-Woche, vgl. § 8 Nr. 1.3 BRTV -6 Wochen Urlaub.
G beträgt der Urlaub in Österreich 30 Werktage, das entspricht 5 Wochen Urlaub; erst
25 Dienstjahren beträgt der Urlaubsanspruch 36 Tage. Die Möglichkeit des Zusatzurlaubs für
tarbeit dürfte für das Baugewerbe praktisch keine Rolle spielen.
G beträgt der Urlaub in Österreich 30 Werktage, das entspricht 5 Wochen Urlaub; erst
25 Dienstjahren beträgt der Urlaubsanspruch 36 Tage. Die Möglichkeit des Zusatzurlaubs für
tarbeit dürfte für das Baugewerbe praktisch keine Rolle spielen.
G gilt das Lohnausfallprinzip, der Arbeitnehmer erhält seinen bisherigen Lohn fortgezahlt. Das deutsche Recht ist günstiger, da
dem tariflichen System noch das zusätzliche Urlaubsgeld (25 % des Urlaubsentgelts) hinzukommt. Die Beklagte kann nicht geltend machen, dass österreichische Unternehmen Mitarbeitern, die
Deutschland entsandt werden, regelmäßig ein
dem Gesetz nicht vorgeschrieben ist und die von dem Gutdünken des jeweiligen Arbeitgebers abhängt. Solche im Einzelfall gezahlten Sonderleistungen müssen bei einem abstrakten Vergleich unberücksichtigt bleiben.
deutschem Recht bereits dann, wenn er länger als drei Monate nicht mehr bei einem Arbeitgeber im Baugewerbe arbeitet, § 8 Nr. 6.1 BRTV. Dort sind ferner fünf weitere Abgeltungstatbestände geregelt. Das österreichische Recht kennt hingegen gemäß § 10 UrlG nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltungsgrund. Außerdem kann der Abgeltungsanspruch verwirkt werden, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, § 6 Abs. 2 UrlG.
dem UrlG sieht keine Möglichkeit der Übertragbarkeit des Urlaubs in ein anderes Arbeitsverhältnis vor. In Deutschland wird eine Übertragung des Urlaubs vorausgesetzt, vgl. § 8 Nr. 1.4 und 2.3 BRTV.
7 BRTV mit Ablauf des Jahres, das auf die Entstehung der Urlaubsansprüche folgt.
8 BRTV besteht ein Entschädigungsanspruch in gleicher Höhe innerhalb eines Jahres
Verfall der Urlaubsansprüche.
österreichischem Recht verjährt der Anspruch binnen zwei Jahren, § 4 Abs. 5 UrlG. Insoweit sind die Regelungsmaterien vergleichbar günstig.
dem tariflichen System nicht mehr beim Arbeitnehmer. Die Sozialkasse erhebt die Beiträge und zahlt die Urlaubsabgeltung an die Arbeitnehmer aus, § 8 Nr. 6.2 BRTV. Sie informiert die Arbeitnehmer durch Broschüren und im Internet. Mit ihr steht ein solventer Schuldner zur Verfügung. Diese verfahrensmäßige Absicherung stellt einen erheblichen Vorteil dar gegenüber der Rechtslage in Österreich (vgl. auch BAG
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