Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 2. Mai 2014, 6 BV 197/12 nachgehend BAG, 1 ABR 18/16 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main v
§ 77Rn. 232; Fitting Betr
VG 27.
§ 77Rn. 224; DKK-Berg Betr
VG 14.
§ 77Rn.
166 ). Eine auf eine konkrete Maßnahme gerichtete Regelungsabrede endet dagegen regelmäßig erst mit deren Vollzug und ist ordentlich nicht kündbar, sofern nichts anderes vereinbart wurde ( vgl. GK-BetrVG-Kreutz 10.
§ 77Rn.
21 ). So liegt der Fall hier. Die Regelungsvereinbarung enthält nicht eine eine Betriebsvereinbarung ersetzende Dauerregelung, sondern bestimmt den Vollzug einer einzelnen Maßnahme, nämlich die Überführung der Arbeitnehmer in das neue Vergütungssystem. Hinzu kommt, dass sie gemäß ihrer Ziffer 7 bis zum Abschluss der Umgruppierungsverfahren gelten soll. Eine derartige Klausel wäre sogar im Rahmen einer Betriebsvereinbarung als Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts zu verstehen. Umso mehr gilt dies für die vorliegende Regelungsvereinbarung.
- Das Berufen der Arbeitgeberin auf den Rechtsmittelverzicht verstößt nicht gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Die Arbeitgeberin strebt damit lediglich das an, was die Beteiligten mit der Regelung von Ziffer 4 Satz 3 der Regelungsvereinbarung erreichen wollen, nämlich eine Beschleunigung der Überleitung der betroffenen Arbeitnehmer in das neue Vergütungssystem. Dass sie sich zwischenzeitlich von der Regelung lösen wollte, ändert daran nichts. Nachdem ihr dies mangels wirksamer Kündigung nicht gelungen ist, geht es weiterhin lediglich um die Anwendung einer die Beteiligten bindenden Vereinbarung. Nichts anderes hat der Betriebsrat im Vorverfahren seinerseits getan.
- Die Rechtsbeschwerde wird geäß §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004625