Leitsatz Abdichtungsarbeiten an Flachdächern sind baulicher Natur, da sie von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 VTV erfasst werden. Zur Abgrenzung in diesen Fällen zum Dachdecker- und Klempnerhandwerk. Soll
2 der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAG 22.
September 1993 7 10 AZR 401/91
II a der Gründe, Juris; BAG
- November 1988 7 4 AZR 314/88 7 AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker) . Zu den Abdichtungsarbeiten gehören alle Arbeiten, die den arbeitstechnischen Zweck verfolgen, Bauwerke, Bauwerksteile, Gebäude oder Gebäudeteile gegen Erd- und Luftfeuchtigkeit zu schützen (BAG
- Mai 2001 7 10 AZR 438/00
2 der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker) .
Die Tätigkeit von sog. Klebedichtern ist dem Baugewerbe zuzuordnen (vgl. BAG 22. September 1993 7 10 AZR 401/91
II b der Gründe, Juris). Die Dämm- und Isolierarbeiten werden in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV erwähnt. Die Dachsanierungsarbeiten unterfallen jedenfalls der allgemeinen Vorschrift in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. bb) Demgegenüber ist das Vorbringen der Beklagten nicht erheblich. Insbesondere kann weder davon ausgegangen werden, dass sie einen Klempnerhandwerksbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV noch einen Dachdeckerbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV unterhalten hat.
(1)Mit Schriftsatz vom
- Juni 2014 ist vorgetragen worden, die Leistungserbringung der Beklagten erfolge primär auf Flachdächern. Die Beklage erbringe Abdichtungsleistungen von mehr als 70 % auf Flachdächern. Die Beklage verlege spezielle Dachbahnen. Damit ist sie dem Vortrag des Klägers nicht entgegen getreten, sie erbringe Abdichtungsarbeiten an Flachdächern, wobei zunächst ggf. eine entsprechende Unterkonstruktion hergestellt werden musste, unter Einschluss der zugehörigen Dämmarbeiten. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom
- Januar 2015 vortragen lässt, die Tätigkeit habe zu ca. 70 % aus der Montage von Blechen, Bitumen und Kunststoffen auf Dach und Gefach bestanden, steht dies dem vorangegangen Vortrag nicht entgegen. Denn bei Abdichtungsarbeiten werden auch Bitumschweißbahnen verlegt, es müssen Bleche, insbesondere an den Fugen des Flachdachs und zur Verkleidung an den Rändern, verlegt werden. Dass dies die hauptsächliche Tätigkeit der Beklagten war, hat sie auf Nachfrage in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am
- September 2015 auch noch einmal bestätigt.
(2)Die Ausnahme des Klempnerhandwerks nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV ist nicht einschlägig. Es kann dabei unterstellt werden, dass die Abdichtungsarbeiten auch zu dem Berufsbild des Klempnerhandwerks gehören. Auch kann insoweit unterstellt werden, dass die Beklagte Fachleute dieses Handwerks, nämlich A - insoweit bleibt dessen genaue Ausbildung und Qualifikation allerdings offen - sowie fünf angelernte Kräfte beschäftigt hat. Denn es greift jedenfalls zugunsten des Klägers die in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV vorgesehene Rückausnahme ein. Werden bauliche Arbeiten erbracht, die in dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannt sind, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob eine Aufsicht von Fachleuten des Handwerks gegeben war (vgl. BAG 14. Dezember 2005 7 10 AZR 321/05 7 Rn. 22, NZA 2006, 332 ; BAG 19. Juli 2000 7 10 AZR 918/98
II 3 der Gründe, AP Nr. 232 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Nach dieser tariflichen Bestimmung unterfallen auch Betriebe, die an sich dem Klempnerhandwerk zuzurechnen sind, den Bautarifverträgen, soweit Arbeiten der in Abschn. IV oder Abschn. V aufgeführten Art ausgeführt werden. Die Abdichtungsarbeiten werden hier gerade in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 1 VTV erwähnt. Da diese auch nach dem Vortrag der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend angefallen sind, besteht für eine Herausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kein Raum. Hinzu kommt, dass die Dämm- und Isolierarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV erwähnt sind. Nach dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag der Beklagten wurden zudem Wandbekleidungen hergestellt und montiert, insbesondere Blechverkleidungen von Fassaden. Dabei handelt es sich um Fassadenbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 VTV (vgl. BAG 4. Februar 2002 7 10 AZR 113/02
1 a der Gründe, AP Nr. 28 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; Hess. LAG 10. April 2015 7 10 Sa 1097/14 7 n.v.) , die ebenfalls ausdrücklich in Abschn. V genannt sind. Der Beitritt zur Klempnerinnung ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn der Beitritt erfolgte erst im Jahre 2013 und ihm kommt keine Rückwirkung zu.
(3)Der Betrieb unterfällt auch nicht der Ausnahmeregelung zugunsten von Dachdeckerbetrieben, § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 2 VTV. (a) Bei den Abdichtungsarbeiten an Flachdächern handelt es sich um sog. "Sowohl-als-auch-Arbeiten". Nicht nur die Steildach- als auch die Flachdacharbeiten sowie die übrigen Abdichtungsarbeiten wegen Feuchtigkeit gehören zum Dachdeckerhandwerk. Zum Begriff des "Dachdeckerhandwerks" sind nicht nur die Tätigkeiten zu zählen, die im allgemeinen Sprachgebrauch hiervon erfasst werden, sondern dem Begriff wird die im fachsprachlichen Schrifttum und in berufsrechtlichen Vorschriften gebräuchliche Beschreibung zugrunde gelegt. Im berufskundlichen Schrifttum wird die Tätigkeit eines Dachdeckers nicht nur mit der Abdichtung und Deckung von Steildächern beschrieben, sondern auch von Flachdächern, weiterhin das Abdichten von Bauwerken und Bauwerksteilen, weil es mit der Technik der Dachabdichtung verwandt ist ( vgl. näher BAG 16. Mai 2001 7 10 AZR 438/00
3 b der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker) .
Auch die berufsrechtlichen Vorschriften (Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Dachdecker7Handwerk, BGBl. I 2006, 1263) umfassen in § 2 Abs. 2 Nr. 11 "Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen mit allen funktionsbedingten Schichten unter Berücksichtigung von Unterkonstruktionen, insbesondere Schalungen und Lattungen, planen berechnen ausführen und instand setzen" als dem Dachdeckerhandwerk zuzurechnende Tätigkeiten (vgl. BAG 16. Mai 2001 7 10 AZR 438/00
3 b der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker; Hess.
LAG
- April 2015 7 10 Sa 1097/14 7 n.v.) . Ferner sind in § 2 Abs. 2 Nr. 12 der Verordnung "Bauwerksabdichtungen beurteilen, planen und ausführen sowie Dachbegrünungen vorbereiten" und in der Nr. 14 "Anschlüsse, Einfassungen, Dichtungen und Dachentwässerungen planen, bemessen, herstellen und instand setzen" erwähnt. Für solche sog. "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt. Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kam es ursprünglich darauf an, ob neben den "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten" in nicht unerheblichem Umfang, mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang, ebenfalls mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden, oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht (vgl. BAG
- November 2006 - 10 AZR 665/05 - Rn. 16, NZA 2007, 448 ; BAG
- Dezember 2005 - 10 AZR 321/05 - Rn. 15, NZA 2006, 332 ; BAG
- November 1988 7 4 AZR 314/88 7 AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker) . Früher ist man davon ausgegangen, dass es sich z.B. um einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks handele, wenn zu mindestens 20 % der Gesamtarbeitszeit Arbeiten an Steildächern erbracht worden sind (vgl. BAG
- November 1988 7 4 AZR 314/88 7 AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Dachdecker). In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht hingegen, entscheidend komme es auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Die Prüfung etwaiger zusätzlicher Arbeiten könne erst Platz greifen, wenn sich nicht feststellen lasse, welches Gepräge die "Sowohl-als- auch-Tätigkeiten" dem Betrieb geben. Zunächst sei regelmäßig näher zu prüfen, welche Arbeitnehmer mit welcher Ausbildung und Qualifikation beschäftigt werden und von welchem Fachmann welchen Gewerks mit welcher Ausbildung und Qualifikation sie angeleitet werden. Erst wenn eine eindeutige Zuordnung der überwiegend ausgeübten Arbeiten nicht möglich ist, könne auf die zusätzlichen Abgrenzungskriterien zurückgegriffen werden (vgl. BAG
- Oktober 2010 - 10 AZR 351/09 - Rn. 22, AP Nr. 327 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG
- Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 29, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . (b) Im vorliegenden Fall waren zwar Fachleute des Dachdeckerhandwerks beschäftigt, doch konnten sie aufgrund ihrer kurzen Beschäftigungszeiten keine fachspezifische Beaufsichtigung der Arbeitnehmer vornehmen und dem Betrieb somit auch nicht das Gepräge eines Dachdeckerbetriebs geben. Hier waren nach dem Vortrag der Beklagten der Dachdeckermeister G in der Zeit vom
- Oktober 2008 bis
- Januar 2009 beschäftigt, der Dachdeckermeister H in der Zeit vom
- Oktober 2009 bis
- Februar 2011 und Herr I in der Zeit vom
- August 2008 bis
- Oktober
- Im Jahre 2008 waren insgesamt mindestens sieben Arbeitnehmer beschäftigt, wobei sie überwacht und angeleitet wurden von dem Bauleiter K. In diesem Kalenderjahr war der Dachdeckermeister G nur für ca. 2,5 Monate beschäftigt. Es wird nicht deutlich, dass er prägend die Aufsicht geführt und dafür gesorgt hat, dass die besonderen fachspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse des Dachdeckerhandwerks in die Arbeit mit einflossen. Zwar handelte es sich um eine relativ kleine Gruppe von Arbeitnehmern. Die Überwachung und Anleitung erfolgte aber nach der Darstellung der Beklagten nicht durch den Dachdeckermeister, sondern durch den Bauleiter K. Welche Ausbildung dieser Arbeitnehmer hat, wird nicht vorgetragen. Es wird auch nicht im Einzelnen erläutert, dass mit spezifischen Arbeitsmethoden und Werkzeugen des Dachdeckerhandwerks gearbeitet worden ist. "Handgeführte Werkzeuge" werden auch in anderen Bereichen, etwa im Klempnerbereich oder im Bauhauptgewerbe, verwendet. Entsprechendes gilt für das Erstellen und Anbringen von Unterkonstruktionen. Die Beschäftigung ausgebildeter Klempner spricht tendenziell dagegen, einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks anzunehmen ( vgl. zu einem solchen "Mischbetrieb" auch Hess. LAG
- April 2015 7 10 Sa 1097/14 7 n.v.) . Im streitgegenständlichen Zeitraum war ebenfalls der Klempner A beschäftigt, daneben nach Vortrag der Beklagten fünf angelernte Facharbeiter dieses Gewerks. Vom Stand der Ausbildung aus betrachtet würde es an sich näher liegen, den Betrieb dem Klempnerhandwerk zuzuordnen als dem Dachdeckerhandwerk. Das sieht die Beklagte offensichtlich auch so, da sie sich in erster Linie auf die Ausnahme für Klempnerbetriebe beruft. Im Jahre 2009 war der Zeuge G nur im Januar beschäftigt. Erst ab dem
- Oktober 2009 war im Betrieb wieder ein Dachdeckermeister beschäftigt. 8,5 Monate und damit arbeitszeitlich überwiegend bestand daher keine Mitarbeit eines Meisters diesen Handwerks. Allerdings war durchgängig Herr I beschäftigt. Ob dieser Geselle ist oder nur angelernt - was ebenfalls ausreichend sein kann (vgl. BAG
- Mai 2001 7 10 AZR 438/00
3 b dd der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAG 24.
November 2004 7 10 AZR 169/04
II 4 der Gründe, NZA 2005, 362 ) - wird indes nicht mitgeteilt. Falls er lediglich angelernt worden ist, müsste aber deutlich sein, dass er von einem Meister angelernt worden ist (vgl. BAG 22. September 1993 7 10 AZR 401/91
II b der Gründe, Juris) und nicht nur punktuell auf einem kleinen Gebiet des Dachdeckerhandwerks, z.B. zu einem bestimmten Klebeverfahren, angelernt worden ist (vgl. BAG 16. Mai 2001 7 10 AZR 438/00
3 b dd der Gründe, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Dachdecker; BAG 24.
November 2004 7 10 AZR 169/04
II 4 der Gründe, NZA 2005, 362 ) . Auch diesbezgl. ist der Vortrag der Beklagten nicht genügend. Selbst wenn man Herrn I als Fachmann des Dachdeckerhandwerks betrachten wollte, könnte angesichts der oben genannten Aspekte - Überwachung durch dachdeckerfremden Bauleiter, Beschäftigung ausgebildeter Klempner, keine dachdeckerspezifische Arbeitsweise ersichtlich - noch immer nicht auf einen Dachdeckerhandwerksbetrieb geschlossen werden.
- Die Beitragsforderung ist auch nicht verjährt nach § 24 Abs. 4 VTV. Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Für den Beginn der Frist gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist für Beiträge für Dezember 2008, der zum
- Januar 2009 fällig wurde, sowie für Januar bis November 2009 begann grundsätzlich am
- Januar 2010 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am
- Dezember 2013, 24.00 Uhr. Der Mahnantrag datiert vom
- November 2013 und ist am
- Dezember 2013, und damit noch vor Ende 2013, bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangen. Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden, oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, § 167 BGB. Der Begriff "demnächst" ist nicht rein zeitlich zu verstehen; sein Inhalt wird in erster Linie durch den Zweck der genannten Vorschrift bestimmt. Durch diese Regelung soll die Partei vor einer von ihr nicht zu vertretenden verzögerlichen Sachbehandlung geschützt werden. Zuzurechnen sind dem Kläger alle Verzögerungen, die er oder sein Prozessbevollmächtigter bei gewissenhafter Prozessführung hätten vermeiden können. Allerdings sind auch von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich (vgl. BGH
- Februar 2008 7 III ZB 76/07 7 Rn. 11, NJW 2008, 1672 ) . Im Mahnverfahren gelten indes Besonderheiten. Die für die Beurteilung der rechtzeitigen Zustellung des Mahnbescheides ausreichende Frist wird an die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO angeglichen (vgl. BGH
- Januar 2011 7 VIII ZR 148/10 7 Rn. 19, NJW 2011, 842 ; BGH
- Februar 2008 7 III ZB 76/07 7 Rn. 12, NJW 2008, 1672 ; BGH
- März 2002 7 VII ZR 230/01
II 2 b der Gründe, NJW 2002, 2794 ) . Damit soll im Falle der Mangelhaftigkeit des Mahnantrags vermieden werden, dass der Antragsteller von der Berichtigung absieht und Klage erhebt, wenn er durch die Behebung des Mangels Gefahr läuft, dass der berichtigte Mahnbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird. Es genügt daher, wenn zwischen der Zustellung der Zwischenverfügung des Rechtspflegers und der Verbesserung - d.h. Eingang der korrigierten Angaben bei Gericht - ein Zeitraum von einem Monat liegt (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO
- Aufl. § 691 Rn. 4) . Im vorliegenden Fall ist diese Frist eingehalten. Die Zwischenverfügung der Rechtspflegerin am Arbeitsgericht datiert vom
- Januar 2014 und ist am nächsten Tag an den Kläger abgeschickt worden. Mit Schriftsatz vom
- Januar 2014, eingehend bei Gericht am
- Januar 2014, ist der Mangel behoben worden. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass hier sogar die kürzere Frist von zwei Wochen gewahrt ist. Aus den gleichen Gründen ist auch die Ausschlussfrist von vier Jahren nach § 24 Abs. 1 VTV gewahrt. Auch insoweit gilt reicht die rechtzeitige Anhängigmachung des Anspruchs aus, § 24 Abs. 1 Satz 3 VTV.
- Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG
- November 2013 7 10 AZR 842/12 7 Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004628