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Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer 1 Ta 237/15 Beschluss § 33 RVG, § 33 RVG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt,

  1. April 2015, 3 Ca 1182/15 Tenor Auf die Beschwerde der Beklagtenvertreter wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. April 2015 - 3 Ca 1182/15 - aufgehoben. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird für das Verfahren auf € 6.600,00 für den Vergleich auf € 8.800,00 festgesetzt. Gründe I. Die Beschwerde der Beklagtenvertreter hat - in dem zuletzt auf die Änderung des Vergleichsmehrwerts im Hinblick auf die Zeugnisregelung allein verfolgten Umfang - Erfolg. Mit der Klage hat sich der Kläger gegen die Kündigung der Beklagten vom
  3. Februar 2015 gewandt. Sein Bruttomonatsgehalt bei der Beklagten hatte € 2.200,00 zuzüglich Trinkgelder betragen. Im Termin vom
  4. März 2015 schlossen die Parteien einen Vergleich, wegen dessen Inhalt auf die Sitzungsniederschrift Bl. 35 d.A. Bezug genommen wird. Nach vorheriger Anhörung setzte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom
  5. April 2015 den Gegenstandswert für das Verfahren auf € 6.600,00 und den Vergleich auf € 7.260,00 fest (Bl. 49 d.A.). Gegen diesen, ihnen am
  6. April 2015 zugestellten Beschluss haben die Beklagtenvertreter mit einem am
  7. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 47 f. d.A.) Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom
  8. Mai 2015 nicht abgeholfen hat. Wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom
  9. August 2015 (Bl. 62 f. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Beklagtenvertreter in dem zuletzt verfolgten Umfang ist begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich - auf den sich die Beschwerde allein bezieht - ist auf € 8.800,00 festzusetzen. Hierbei ist für die im hiesigen Verfahren angegriffene Kündigung die Vergütung für ein Vierteljahr in Ansatz zu bringen (§ 42 Abs. 2 GKG). Entsprechend erfolgte die Festsetzung des Verfahrenswerts durch das Arbeitsgericht. Der Vergleichsmehrwert beläuft sich darüber hinaus auf einen Betrag von € 2.200,
  10. Die in Ziffer 4 des Vergleichs geregelte Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis mit einer festgelegten Leistungs- und Führungsbewertung und bestimmten Abschlussformulierungen zu erteilen, stellt einen Vergleichsmehrwert im Umfang eines Monatsbruttogehalts dar. Nach der von der Beschwerdekammer vertretenen Auffassung, gestützt auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog 2014 (der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom
  11. Juli 2014 ist veröffentlicht auf der Internetseite des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter Service/Wertfestsetzung und abgedruckt in NZA 2014, 745 ff.), wird ein Vergleichsmehrwert bei unstreitigen und gewissen Ansprüchen, deren Durchsetzung jedoch ungewiss ist, für das Titulierungsinteresse mit 20% des Wertes des Anspruchs angenommen (siehe Streitwertkatalog 2014 I. Nr. 22.2). Anderes gilt, wenn durch den Vergleichsschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Dann ist der Vergleichsmehrwert mit dem Wert des Hauptsacheanspruchs zu bewerten (vgl. Streitwertkatalog I. Nr. 22.1). Dies wird beispielshaft angenommen, wenn im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung eine Regelung zum Arbeitszeugnis mit inhaltlichen Festlegungen in dem Vergleich aufgenommen wird. Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass der von der Streitwertkommission erarbeitete Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte nicht bindend ist. Sie orientiert ihre Rechtsprechung jedoch im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen an diesem Katalog (vgl. auch LAG Nürnberg vom
  12. Dezember 2013 - 4 Ta 133/13, BeckRS 2014, 03679 und vom
  13. Juni 2013 - 7 Ta 41/13, BeckRS 2013, 7121; LAG Sachsen vom
  14. Oktober 2013 - 4 Ta 172/13, BeckRS 2014, 67070). Nach dem Vorbringen des Klägervertreters sind die Voraussetzungen, unter denen die Zeugnisregelung im Vergleich werterhöhend im Umfang des Gegenstandswerts nach Nr. 25.2 berücksichtigt werden kann, gegeben. Die Beklagtenvertreter haben dargelegt, dass zwischen den Parteien Streit über die Bewertung der Arbeitsleistung des Klägers bei der Beklagten bestanden hat. Die Beklagte habe dem Kläger gekündigt, weil sie mit dessen Arbeitsleistung nicht zufrieden gewesen sei und sei auch zunächst nicht bereit gewesen, dem Kläger die im Vergleich titulierte Zeugnisbewertung zu erteilen und habe auch keine Dankes- und Bedauernsformel in dem Arbeitszeugnis aufzunehmen wollen. Damit bestand zwischen den Parteien Streit über den Inhalt des dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses. Somit ist die Lage vergleichbar der, dass im Falle einer auf verhaltensbedingte Gründe gestützten Kündigung Regelungen zum Inhalt des Arbeitszeugnisses getroffen werden, die den Streit über die Arbeitsleistung bzw. das Führungsverhalten und ihre bzw. seine Bewertung beseitigen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG) und eine Beschwerdegebühr aufgrund des Erfolgs zuletzt verfolgten Beschwerde nicht erhoben wird. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004648

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