D-BT-V/VKA (BAG
10). Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Tätigkeit des Klägers als Gesundheitspfleger auch unter die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. zu subsumieren. Ihre Einrichtung fällt unter den Begriff der "Psychiatrie". Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/
10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist. Eine solche Begrenzung wäre unmittelbar nur aus dem Tatbestandsmerkmal "psychiatrische Klinik" oder aus einer vergleichbar eindeutigen Bezugnahme, etwa auf entsprechende Begriffe im Krankenversicherungsrecht (zB § 118 SGB V), zu folgern. Der Systematik ist lediglich zu entnehmen, dass mit dem Begriff der "Psychiatrie" die Institution gekennzeichnet werden soll, in der die Pflegetätigkeit erbracht wird, nicht dagegen die jeweils konkrete Subsumtion einer speziellen, von einem einzelnen Gesundheitspfleger in einer Einrichtung ausgeübten Pflegetätigkeit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, in der psychiatrisch erkrankte Menschen behandelt werden. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die Behandlungsangebote der Abteilung allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie die Behandlung von Depressionen, psychotischen Erkrankungen unterschiedlicher Verläufe, neurotischen und somatoformen Krisen im Rahmen von Persönlichkeitsstörungen, organisch-psychischen Störungen, organisch-psychischen Störungen, psychischen Erkrankungen im höheren Lebensalter, sog. Burn-out-Syndromen und posttraumatischen Belastungsstörungen umfassen. In dem Richtbeispiel "Gesundheitspfleger/in in der Psychiatrie" nach Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. wird keine Differenzierung nach Art und Schwere der psychischen Erkrankung vorgenommen. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. spielt es danach keine Rolle, ob die Natur der psychischen Erkrankung die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung gebietet oder ob eine Erkrankung vorliegt, die beispielweise durch den Besuch einer Tagesklinik behandelt werden kann. Maßgeblich ist allein, ob psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Dies ist bei der Beklagten aber durchgehend der Fall. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass in Hessen noch immer das "Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen" vom
10). Im Übrigen führt auch der Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte zu keiner anderen Auslegung der AVR.DW-EKD aF. Selbst wenn die Dienstgebervertreter bei Beschlussfassung der AVR.DW-EKD aF. davon ausgegangen sein sollten, dass das Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" bereits eine fachspezifische Tätigkeit mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten erfordere, beeinflusst dies das Auslegungsergebnis nicht. Der Wille der Normgeber kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der Norm selbst zum Ausdruck kommt. Gerade der bewusste Verzicht auf die Aufnahme der zuvor verhandelten Voraussetzungen "mit Zusatzausbildung" oder "Fach-Gesundheitspflegerin" spricht hier dagegen, dass der ARK stillschweigend davon ausgegangen ist, dass das Richtbeispiel fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie entsprechende Tätigkeiten voraussetzt. Die Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht auf den Spruch des Schlichtungsausschusses vom 21. Oktober 2013 stützen. Richtig ist, dass damit die Formulierung "Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst und in der Intensivpflege, Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben" an die Stelle der bisherigen Formulierung "Gesundheitspflegerin K in der K Psychiatrie" getreten ist. Naturgemäß kann aber der Beschluss, der weit nach Zustandekommen der Eingruppierungsregelungen der AVR.DW-EKD aF. gefasst worden ist, zu deren Entstehungsgeschichte nichts beitragen. Der Beschluss hat sich nicht auf eine klarstellende Erläuterung beschränkt; er hat vielmehr zu einer Änderung der AVR.DW-EKD aF. geführt. Die einmalige Verwendung des Wortes "Klarstellung" ändert daran nichts. Zum einen kann eine Klarstellung durchaus zukunftsbezogen erfolgen und eine Änderung der bisherigen Regelung, die weitere Fälle erfasst hatte, herbeiführen, indem sie den bisherigen Anwendungsbereich der Vorschrift verengt. So liegt es hier. Dafür spricht, dass die neue Fassung erst ab dem 1. November 2013 gelten sollte und der Beschluss zur Vergangenheit nichts aussagt. Wenn aber vor und nach einem Stichtag dasselbe gelten sollte, wäre der Beschluss überflüssig. Ginge es nur um eine Klarstellung, bedürfte es keiner Änderung, sondern allenfalls einer Anmerkung. Zum anderen ist unter 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.