Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 22. Dezember 2014, 15 Ca 3388/14 Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2014 - 15 Ca 3388/14 - wird
§ 12AVR Diakonisches Werk Nr. 10). Auf die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum TVö
D-BT-V/VKA (BAG
- November 2013 - 4 AZR 53/12 - ZTR 2014, 477 ff.) kommt es mithin nicht an, weil dem dortigen Anlassfall - anders als hier - gerade keine Regel- oder Richtbeispiele zugrunde lagen. Bei Erfüllung eines Regel- oder Richtbeispiels ist ein Rückgriff auf Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich (BAG
- Juni 2012 - 4 AZR 438/
§ 12AVR Dia konisches Werk Nr.
10). Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Tätigkeit der Klägerin als Gesundheitspfleger/Gesundheitspflegerin auch unter die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. zu subsumieren. Ihre Einrichtung fällt unter den Begriff der "Psychiatrie". Die Kammer folgt ebenso wie das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/
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10), nach welcher der Begriff der "Psychiatrie" nicht notwendig mit dem Begriff der "psychiatrischen Klinik" identisch ist. Eine solche Begrenzung wäre unmittelbar nur aus dem Tatbestandsmerkmal "psychiatrische Klinik" oder aus einer vergleichbar eindeutigen Bezugnahme, etwa auf entsprechende Begriffe im Krankenversicherungsrecht (zB § 118 SGB V), zu folgern. Der Systematik ist lediglich zu entnehmen, dass mit dem Begriff der "Psychiatrie" die Institution gekennzeichnet werden soll, in der die Pflegetätigkeit erbracht wird, nicht dagegen die jeweils konkrete Subsumtion einer speziellen, von einem einzelnen Gesundheitspfleger in einer Einrichtung ausgeübten Pflegetätigkeit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Einrichtung, in der psychiatrisch erkrankte Menschen behandelt werden. Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass ihr Angebot ua. die Behandlung von Depressionen, Essstörungen, Burnout, Borderline-Persönlichkeitsstörungen, Trauma, Angst- und Zwangserkrankungen und tiefsitzenden Störungen des Selbstwertgefühls umfasst. In dem Richtbeispiel "Gesundheitspfleger/in in der Psychiatrie" nach Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. wird keine Differenzierung nach Art und Schwere der psychischen Erkrankung vorgenommen. Für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD aF. spielt es danach keine Rolle, ob die Natur der psychischen Erkrankung die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung gebietet oder ob eine Erkrankung vorliegt, die beispielweise durch den Besuch einer Tagesklinik behandelt werden kann. Maßgeblich ist allein, ob psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Dies ist bei der Beklagten aber durchgehend der Fall. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Umstand, dass in Hessen noch immer das "Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen" vom
- Mai 1952 Gültigkeit beansprucht. In § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es zwar, dass "geisteskranke, geistessschwache, rauschgift- oder alkoholsüchtige Personen auch gegen ihren Willen in einer geschlossenen Krankenhausabteilung oder in einer anderen geeigneten Verwahrung unterzubringen sind, wenn aus ihrem Geisteszustand oder ihrer Sucht eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen droht und diese nicht anders abgewendet werden kann". Gleichwohl kann hieraus nicht gefolgert werden, dass das Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 aF. nach dem Willen des ARK als Arbeitsvertrags-Richtliniengeber ausschließlich für die fachpflegerischen Tätigkeiten in einer geschlossenen Institution maßgeblich sein sollte. Zum einen umfasste der Geltungsbereich der AVR.DW-EKD aF. nicht nur hessische, sondern alle der Diakonie Deutschland angeschlossenen Einrichtungen. Das der hessischen Regelung zugrunde liegende Verständnis ist daher nicht entscheidend für die Auslegung der AVR.DW-EKD aF. Zum anderen ist die moderne Psychiatrie auch ganzheitlich ausgerichtet und hat einen deutlich integrativen Charakter. Die frühere strenge Abtrennung bei der Behandlung psychisch Kranker in geschlossenen Abteilungen ist bewusst zugunsten eines flexibleren Systems der psychiatrischen Versorgung aufgegeben worden. Die Einweisungen und die Anordnung der Unterbringung sind deutlich seltener geworden, weil derartige Erkrankungen differenzierter diagnostiziert und behandelt werden. Dementsprechend ist das Behandlungs- und Pflegeangebot differenzierter geworden. Der Begriff "der Psychiatrie" ist deutlich weiter gefächert als früher und erstreckt sich insbesondere weit über geschlossene psychiatrische Kliniken oder Abteilungen hinaus (vgl. BAG
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10). Im Übrigen führt auch der Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte zu keiner anderen Auslegung der AVR.DW-EKD aF. Selbst wenn die Dienstgebervertreter bei Beschlussfassung der AVR.DW-EKD aF. davon ausgegangen sein sollten, dass das Richtbeispiel "Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie" bereits eine fachspezifische Tätigkeit mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten erfordere, beeinflusst dies das Auslegungsergebnis nicht. Der Wille der Normgeber kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der Norm selbst zum Ausdruck kommt. Gerade der bewusste Verzicht auf die Aufnahme der zuvor verhandelten Voraussetzungen "mit Zusatzausbildung" oder "Fach-Gesundheitspflegerin" spricht hier dagegen, dass der ARK stillschweigend davon ausgegangen ist, dass das Richtbeispiel fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten sowie entsprechende Tätigkeiten voraussetzt. Die Auffassung der Beklagten lässt sich auch nicht auf den Spruch des Schlichtungsausschusses vom
- Oktober 2013 stützen. Richtig ist, dass damit die Formulierung "Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst und in der Intensivpflege, Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben" an die Stelle der bisherigen Formulierung "Gesundheitspflegerin L in der L Psychiatrie" getreten ist. Naturgemäß kann aber der Beschluss, der weit nach Zustandekommen der Eingruppierungsregelungen der AVR.DW-EKD aF. gefasst worden ist, zu deren Entstehungsgeschichte nichts beitragen. Der Beschluss hat sich nicht auf eine klarstellende Erläuterung beschränkt; er hat vielmehr zu einer Änderung der AVR.DW-EKD aF. geführt. Die einmalige Verwendung des Wortes "Klarstellung" ändert daran nichts. Zum einen kann eine Klarstellung durchaus zukunftsbezogen erfolgen und eine Änderung der bisherigen Regelung, die weitere Fälle erfasst hatte, herbeiführen, indem sie den bisherigen Anwendungsbereich der Vorschrift verengt. So liegt es hier. Dafür spricht, dass die neue Fassung erst ab dem
- November 2013 gelten sollte und der Beschluss zur Vergangenheit nichts aussagt. Wenn aber vor und nach einem Stichtag dasselbe gelten sollte, wäre der Beschluss überflüssig. Ginge es nur um eine Klarstellung, bedürfte es keiner Änderung, sondern allenfalls einer Anmerkung. Zum anderen ist unter 1 c) ausdrücklich von einer "geänderten" Fassung die Rede. In den Erläuterungen heißt es ebenfalls "Änderung der Formulierung" und nicht "Klarstellung". Schließlich äußert sich der Beschluss an keiner Stelle zum ursprünglichen Verhandlungsziel der Arbeitsrechtskommission. So lässt sich der Beschluss als Reaktion auf die hier in Bezug genommene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- Juni 2012-4 AZR 438/10 - verstehen. Der vom Normgeber erkannten Rechtslage nach dieser Entscheidung sollte für die Zukunft Rechnung getragen werden. Ab dem
- November 2013 sollten deshalb andere, strengere Eingruppierungsvoraussetzungen gelten. Das belegt die sog. Besitzstandsregelung in 1 b). Einer solchen hätte es nicht bedurft, wenn mit dem Beschluss gar keine Änderung der Rechtslage hätte herbeigeführt werden sollen. Dann hätte nach der Lesart der Beklagten vor dem
- November 2013 bereits das gegolten, was auch danach galt. Denn die Beklagte geht davon aus, dass auch nach der alten Formulierung des Richtbeispiels nur die Gesundheitspfleger in die Entgeltgruppe 8 aufgrund Tarifautomatik eingruppiert waren, die in psychiatrischen Einrichtungen fachspezifische Tätigkeiten erbracht haben. Warum diesen Mitarbeitern, die vor den
- Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert waren, ein Besitzstand für die Zeit danach eingeräumt werden sollte, wäre aber dann nicht nachvollziehbar (LAG Schleswig-Holstein
- April 2015 - 1 Sa 391a/14 - nv. juris) .
- Die Höhe der den Leistungsantrag betreffenden Zahlungsverpflichtung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Beklagte die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004660