liegen die objektive Beweislast; regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger dafür die Beweislast, dass er selbst und der Beklagte partei- und prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf. ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind. Der Streit um die Prüfungsreihenfolge der Prozessvoraussetzungen ist dahingehend aufzulösen, dass den parteibezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen der
rang
den gerichtsbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen einzuräumen ist. Der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht im Rechtswegbestimmungsverfahren steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 572 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wenn es an der Parteifähigkeit des Beklagten fehlt (Abgrenzung zu BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100) . Verfahrensgang
gehend ArbG Frankfurt,
stand B und den weiteren Verein C -, Verein des privaten Rechts, dieser wiederum vertreten durch den
stand D, xxxxl..." Die Klageschrift ist ausweislich der auf Bl. 11 d. A. befindlichen Zustellungsurkunde in der Folge unter der angegebenen Anschrift zugestellt worden. Mit am 11. März 2015 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat sich für den Beklagten "Dr. E c./o. C Verein des Privaten Rechts Öffentlichkeitsarbeit - Presse" zu den Gerichtsakten gemeldet und
sorglich der Firma F den Streit verkündet sowie mitgeteilt, dass zum Gütetermin ua. Herr G als Mitarbeiter des Konzerns bevollmächtigt sei. In dem Gütetermin vom
standsmitglied der "C", Herr "D", Herrn G "uneingeschränkte Prozessvollmacht" erteilt. Mit am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom
getragen, dass es sich um ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitsvertrag handele. Er werde für den Beklagten und für Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen tätig und sei dabei immer voll weisungsgebunden. Mit Beschluss vom
liege, aus der sich die Vertretungsverhältnisse ergäben. Mit am 17. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 73 d. A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass der Verein "C" der sog. Führungsarbeitgeber sei, bei dem er in abhängiger Stellung beschäftigt sei. Im Anlassfall sei er für den "A" tätig geworden, der seinen Sitz in xxxx2 habe. Dieser Verein habe auch eine eigene Satzung, die auf Anforderung wohl sehr gerne
gelegt werden dürfe. Der Verein sammle Spenden ein und vergebe diese. Er sei ua. Lizenzgeber der sog. Original Friedenweiler Friedenstaube. Mit Verfügung vom
29 Jahren in xxxx2 begründet worden sei und die Geschäftstätigkeit sowie der Arbeitsplatz aber in xxxx3/xxxx1 sei. In xxxx2 befänden sich nur eine Aktenablage, eine Sektbevorratung im kleinen Umfang oder T-Shirt-Lager. Dem Verein könne zugestellt werden, indem in xxxx1 "c/o C" zugestellt werde oder eben an die C als gesetzlichen Vertreter. Da dies alles unstreitig sei und auch die Zustellung der Klage nicht moniert werde, müsse seiner Meinung nach der Frage der Zustellung nicht weiter nachgegangen werden. Mit Auflagen- und Hinweisbeschluss vom
zutragen, aus denen sich die Existenz des Beklagten ergebe. Die Parteien sind weiterhin
sorglich darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung der Parteifähigkeit im Rahmen eines Freibeweisverfahrens
zunehmen sei. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 88 d. A. RS) hat das Landesarbeitsgericht ferner den vom Kläger genannten beklagten Verein unter der Anschrift "xxxx2" anschreiben lassen und um Mitteilung darüber gebeten, ob die Klage sowie der weitere Schriftverkehr und der Umstand, dass er von Mitarbeitern der "C" in dem Rechtsstreit vertreten werde, bekannt sei. Eine Reaktion hierauf ist nicht erfolgt. Der Kläger hat in der Folge einen Internetausdruck des Stadtbranchenbuchs (Bl. 93 f. d. A.) zu den Gerichtsakten gereicht, der "A" im Telefonbuch xxxx2 ausweist und eine Mobilfunknummer enthält. Der Kläger hat weiterhin einen Internetausdruck der Homepage der Firma "klicktel" (Bl. 97 d. A.) sowie einen des Branchenbuchs Deutschland (Bl. 98 d. A.), der eine Festnetznummer des "A" ausweist, zu den Gerichtsakten gereicht. Unter der Festnetznummer ist eine Ansage des Inhalts zu hören, dass die Nummer nicht verfügbar sei und die Auskunft angerufen werden solle. Unter der Mobilfunknummer hat sich eine Privatperson gemeldet, die der
sitzenden erklärt hat, dass sie aus Berlin stamme, in monatlichen Abständen Anrufe für den Beklagten erhalte und bereits erfolglos bei der Telefongesellschaft nachgefragt habe, warum ihre Telefonnummer im Internet unter der Adresse des Vereins veröffentlicht werde. Mit dem beklagten Verein habe sie nichts zu tun. Mit Schreiben vom 16. September 2015 (Bl. 99 d. A.) hat der Kläger mitgeteilt, dass künftig unter der Anschrift xxxx2 c/o "A" an ihn zugestellt werden solle. Mit Verfügung vom 28. September 2015 (Bl. 100 d. A.) hat die
sitzende den Kläger darauf hingewiesen, dass eine Zustellung unter dieser Anschrift nach § 178 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Auf die Aufforderung, unverzüglich eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, hat der Kläger mit am
übergehend
stand des Vereins gewesen sei. Trotz aller Bemühungen habe er derzeit aktuell die Satzung/Statuten in Papierfassung nicht auffinden können, er versichere aber an Eides statt zur Glaubhaftmachung, dass es eine solche gebe. Die Statuten seien ganz einfach ausgelegt und stammten wohl aus dem Jahre 1986. Wegen des weiteren
bringens der Parteien wird im Übrigen auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. § 48 Abs. 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht nach § 572 Abs. 3 ZPO, weil die Existenz des Beklagten und damit seine Parteifähigkeit nicht feststehen. Im Einzelnen:
liegend bestehen erhebliche Zweifel an der Existenz des beklagten Vereins. Die Klage wurde vom Kläger nicht nur unter der Anschrift des behaupteten gesetzlichen Vertreters in xxxx1 eingereicht, der Kläger hat die ladungsfähige Anschrift des Beklagten auch erst auf Nachfrage durch das Landesarbeitsgericht preisgegeben. Der Beklagte wurde in der Folge unter der angegebenen Anschrift angeschrieben und um Mitteilung gebeten, ob ihm der Rechtsstreit und eine Vertretung durch die "C" bekannt sei. Ihm wurde ebenfalls die Klageschrift nochmals zugestellt (Postzustellungsurkunde Bl. 90 d. A.), wobei die Zustellung nur unter einer "Wohnung" und keinem "Geschäftsraum" bewirkt werden konnte. Hierauf erfolgte seitens des Beklagten keine Reaktion. Der Kläger, der im Laufe des Rechtsstreits mehrfach seinen Wohnsitz gewechselt hat, hat hingegen mit Schreiben vom 16. September 2015 mitgeteilt, dass an ihn künftig unter der Anschrift xxxx2 c/o "A" zugestellt werden solle. Hierbei handelt es sich um die von ihm mitgeteilte Anschrift des beklagten Vereins. Auf die Aufforderung, wegen § 178 Abs. 2 ZPO unverzüglich eine ladungsfähige Anschrift des Klägers mitzuteilen, hat er ua. darum gebeten, dass an den Beklagten an der Adresse in xxxx1 und an ihn unter der angegebenen Anschrift ohne c/o-Zusatz zugestellt werden solle. Eine Satzung des beklagten Vereins hat er trotz entsprechender Auflage durch das Gericht und Ankündigung, dies tun zu wollen, nicht
gelegt und behauptet, er könne die Satzung/Statuten, die aus dem Jahr 1986 stammten, in Papierfassung nicht auffinden. Auch von dem Beklagten und dem als gesetzlichen Vertreter bezeichneten Verein "C" erfolgte keinerlei Reaktion. Im Internet finden sich außer Einträgen in diversen Telefonverzeichnissen keine Spuren des Beklagten. Nachdem der Kläger die Kopien der Internetausdrucke zu den Gerichtsakten gereicht hat, hat die
sitzende im Rahmen des Freibeweisverfahrens unter beiden dort genannten Telefonnummern angerufen. Unter der Festnetznummer ist eine Ansage wiederholt worden, dass die Nummer nicht verfügbar sei und die Auskunft angerufen werden solle. Unter der Mobilfunknummer hat sich eine Privatperson gemeldet, die der
sitzenden erklärte, dass sie aus Berlin stamme, in monatlichen Abständen Anrufe für den Beklagten erhalte und bereits erfolglos bei der Telefongesellschaft nachgefragt habe, warum ihre Telefonnummer im Internet unter der Adresse des Vereins veröffentlicht werde. Mit dem beklagten Verein habe sie nichts zu tun. Nach den Angaben des Klägers ist der Beklagte Teil des "H Konzerns", über den über das Internet ebenfalls keine Informationen zu erlangen sind. bb) Die Nichterweislichkeit der Existenz des Beklagten geht zu Lasten des Klägers. Wer aus behaupteten Prozessvoraussetzungen Rechte für sich herleitet, trägt für ihr
liegen die objektive Beweislast; regelmäßig trägt also der ein Sachurteil begehrende Kläger dafür die Beweislast, dass er selbst und der Beklagte partei- und prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf. ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sind (Zöller/Vollkommer
gelegt, das einen Rückschluss auf die Existenz des Vereins zugelassen hätte. Der Kläger hat zuletzt lediglich mit Schriftsatz vom
gelegte, aus sieben Ziffern bestehende Satzung der "C" nicht dazu geeignet, Anhaltspunkte für die Existenz des beklagten Vereins zu bieten. Das Auftreten der "C" schürt allenfalls noch zusätzliche Zweifel daran, ob es sich um einen seriöse rechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei sich gegenüberstehenden Parteien handelt. Nach dem vom Kläger mitgeteilten Beklagtenrubrum wird die "C" vertreten durch den
stand "D". Deren Schriftsatz vom
stand "B" zu den Gerichtsakten gemeldet. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es dem gesetzlichen Vertreter des Beklagten, der sich beim Arbeitsgericht bereits legitimiert hat, verwehrt sein soll, Schriftstücke wie eine Satzung oder Dokumente einer Mitgliederversammlung
zulegen, denen die Existenz des beklagten Vereins zu entnehmen wäre. Diese Ungereimtheiten vermag die vom Kläger auf Bl. 108 d. A.
gelegte Kopie eines früheren Briefbogens des beklagten Vereins nicht aufzulösen. Auch dieser lässt sich allenfalls entnehmen, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, einmal Mitglied des
stands des Beklagten gewesen zu sein, ohne dessen tatsächliche Existenz zu belegen.
Ko/Becker-Eberhard 4. Aufl.
ZPO Rn. 18; Zöller/Vollkommer
rang der Rechtswegzuständigkeit
der örtlichen Zuständigkeit bejaht, wenn für die örtliche Zuständigkeit eine tarifliche Regelung in Betracht kommt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen
gabe für die Prüfungsreihenfolge kann aber nicht geschlossen werden, dass die Prüfungsreihenfolge in das Belieben des Gerichts gestellt ist (BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 173/81 - NJW 1983, 839). Die Prozessvoraussetzungen, welche die Parteien betreffen, sind vielmehr
rangig
der Rechtswegzuständigkeit zu prüfen. Gegen den
rang der die Parteien betreffenden Prozessvoraussetzungen könnte zwar bei der Prozessfähigkeit sprechen, dass sie, beispielsweise in einer Betreuungssituation, nicht in allen Gerichtszweigen fehlen muss, dh. in der Arbeitsgerichtsbarkeit nicht gegeben, aber für eine andere Gerichtsbarkeit durchaus zu bejahen sein könnte. Gleichwohl könnte in diesem Fall wegen der Unzulässigkeit der Klage nochmals
dem (zuständigen) Gericht geklagt werden. Eine
rangige Prüfung der Prozessfähigkeit und der gesetzlichen Vertretung lässt sich hingegen aus dem besonderen Rang des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ableiten, denn diese Prüfung entscheidet darüber, welcher Person das Gehör gewährt werden muss (Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl.
Ko/Becker-Eberhard 4. Aufl.
ZPO Rn. 18). Für die
rangige Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit spricht ferner, dass ihr Mangel vom Gesetz als besonders schwerwiegend bewertet wird, wie sich aus der in § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelten Nichtigkeitsklage ergibt (Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl.
263; OLG Koblenz
rang
den gerichtsbezogenen einzuräumen. bb) Der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 572 Abs. 3 ZPO im Rechtswegbestimmungsverfahren nicht entgegen, weil es
liegend an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die nach § 572 Abs. 3 ZPO eröffnete Möglichkeit, die erforderliche Anordnung an das Gericht zu übertragen, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, im arbeitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach § 78 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG nicht eröffnet ist. Dies widerspräche dem im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG). Dieser finde im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren seinen Ausdruck in § 68 ArbGG, wonach die Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels ausgeschlossen sei. Auch wenn diese Bestimmung im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar sei, widerspräche es regelmäßig dem in dieser
schrift und in § 9 Abs. 1 ArbGG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung, wenn im lediglich
geschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht zulässig wäre. Das Hauptsacheverfahren dürfe nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100). In dem vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall hat es, anders als hier, jedoch keine Bedenken an den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage gegeben. Anlass für die Ausführungen war allein die Frage des gesetzlichen Richters, weil über die Nichtabhilfe durch den Einzelrichter und nicht die Kammer entschieden worden ist.
liegend ist jedoch von der Nichtexistenz des beklagten Vereins und damit einem Mangel der Parteifähigkeit auszugehen. Existiert die beklagte Partei nicht, so ist die Klage an sich als unzulässig abzuweisen. Der Erlass eines Prozessurteils ist im Verfahren über die sofortige Beschwerde aber nicht möglich, so dass dem Beschleunigungsgrundsatz durch eine eigene Sachentscheidung des Landesarbeitsgerichts überhaupt nicht Rechnung getragen werden könnte. cc) Da eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen wegen der fehlenden Parteifähigkeit des Beklagten nicht getroffen werden kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Arbeitsgericht ist nicht nur an die Zurückverweisung, sondern auch an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde lag, gebunden. Es hat daher den jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
liegenden Mangel der Parteifähigkeit bei der ihm übertragenen erneuten Behandlung und Entscheidung der Sache zu beachten (vgl. zur Bindungswirkung BGH
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.