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Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer 16 Sa 561/15 Urteil § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG, § 11 S. 1 Nr. 2 KSchG

Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 17. März 2015, 8 Ca 5770/14 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom17. März 2015 - 8 Ca 5770/14 - unter

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis

  1. Juli 2015 am
  2. Juli 2015 begründet. Der Rechtsvorgänger der Beklagten hat die Auffassung vertreten, das Arbeitsgericht habe die Frage der Unzumutbarkeit der Prozessbeschäftigung falsch beurteilt. Der Kläger habe keinen Einwand gegen die Prozessbeschäftigung erhoben, diese also selbst als zumutbar angesehen. Er habe nur die Einschränkung gemacht, auch als Schulleiter tätig sein zu wollen.

§ 2Nr.

2 Arbeitsvertrag sei der Rechtsvorgänger der Beklagten berechtigt gewesen, dem Kläger auch andere Arbeiten zuzuweisen, wie etwa reine Lehrtätigkeiten. Die Zumutbarkeit der Prozessbeschäftigung ergebe sich daraus, dass der Kläger selbst im laufenden Kündigungsschutzverfahren -unstreitigeinen Weiterbeschäftigungsantrag stellte. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom

  1. März 2015 -8 Ca 5770/14-abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
  2. März 2015-8 Ca 5770/14- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5500 € brutto abzüglich 2045 € netto erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie abzüglich des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrages in Höhe von 2132,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.9.2014 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5500 € brutto abzüglich 2045 € netto erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie abzüglich des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrages in Höhe von 2132,33 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.10.2014 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3016,13 € brutto abzüglich 1121,45 € netto erhaltenen Arbeitslosengeldes sowie abzüglich des an den Insolvenzverwalter abzuführenden Betrages in Höhe von 1169,34 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
  3. November 2014 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Vergütungsansprüche für den Zeitraum August bis Oktober 2014 zu Unrecht abgewiesen. Das Arbeitsgericht setze sich in Widerspruch dazu, dass es der Vergütungsklage für den Zeitraum Februar bis Juli 2014 stattgegeben habe. Im Urteil heiße es auf Seite 10, dass dem Kläger ein Tätigwerden nicht zuzumuten gewesen sei. Das Schreiben der Beklagten vom
  4. Juli 2014 habe gerade nicht den Hinweis enthalten, dass der Kläger wieder als Schulleiter arbeiten solle. Tatsächlich habe am
  5. Juli 2014 in der Schule ein Gespräch stattgefunden, in dem dem Kläger die neue Schulleiterin vorgestellt wurde. Der Kläger habe als Lehrer arbeiten sollen. Dies sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Der Kläger habe auch in dem Gespräch am
  6. Juli 2014 erklärt, dass er nicht arbeiten werde, solange nicht die ausstehenden Gehaltsbestandteile ab Februar 2014

gezahlt würden. Er habe erklärt, dass er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch mache. Auch deshalb habe er die Arbeit nicht aufnehmen müssen. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Sie habe keine vertragsgemäße Beschäftigung angeboten, weshalb ein böswilliges Unterlassen der Erwerbstätigkeit seitens des Klägers nicht vorliege. Die Beklagtenseite habe massive Vorwürfe und verhaltensbedingte Kündigungsgründe ihm gegenüber erhoben. Aufgrund dessen sei ihm eine Tätigkeit beim Rechtsvorgänger der Beklagten nicht zuzumuten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist statthaft, § 8 Abs. 2 ArbGG, § 511 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2b ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519, § 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung der Beklagten ist größtenteils begründet. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich für den Monat Februar 2014 Annahmeverzugsvergütung zu leisten. Ab März 2014 hat der Kläger anderweitigen Verdienst böswillig unterlassen, indem er dem Angebot einer Prozessbeschäftigung als Lehrer nicht

kam. Durch den Ausspruch der unwirksamen fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 29. Januar 2014 kam der Rechtsvorgänger der Beklagten mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug. Da in der Kündigung zugleich die Erklärung des Rechtsvorgängers der Beklagten lag, er werde die Leistung nicht annehmen, bedurfte es keines Angebots des Klägers, §§ 295,296 S. 1 BGB.

§ 11S. 1 Nr. 2 KSch

G unterliegt das Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit

der Entlassung schuldet, der Anrechnung im Umfang des Verdienstes, den der Arbeitnehmer hätte erzielen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich ohne ausreichenden Grund Arbeit ablehnt oder vorsätzlich verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird. Böswilligkeit setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer in der Absicht handelt, den Arbeitgeber zu schädigen. Es genügt das vorsätzliche Außerachtlassen einer dem Arbeitnehmer bekannten Gelegenheit zur Erwerbsarbeit. Fahrlässiges, auch grob fahrlässiges Verhalten genügt nicht. Die vorsätzliche Untätigkeit muss vorwerfbar sein. Dies ist nicht der Fall, wenn eine angebotene oder sonst mögliche Arbeit

den konkreten Umständen für den Arbeitnehmer unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit kann sich etwa aus der Art der Arbeit, den sonstigen Arbeitsbedingungen oder der Person des Arbeitgebers ergeben. Die Frage der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung aller Umstände

Treu und Glauben zu bestimmen. Eine Anrechnung

§ 11S. 1 Nr. 2 KSch

G kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits eine befristete Weiterbeschäftigung zu denselben Arbeitsbedingungen anbietet. Allein darauf abzustellen, dass der Arbeitgeber das Arbeitsangebot nicht in Erfüllung des bisherigen Arbeitsvertrages abgibt, würde dem flexiblen Maßstab der Zumutbarkeit nicht gerecht. Diese wird vornehmlich von der Art der Kündigung und ihrer Begründung sowie dem Verhalten des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess abhängen. Bei einer betriebsbedingten oder personenbedingten Kündigung ist die vorläufige Weiterbeschäftigung dem Arbeitnehmer im Gegensatz zu einer verhaltensbedingten, insbesondere außerordentlichen Kündigung in der Regel zumutbar. Art und Schwere der gegenüber dem Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe können die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit begründen, wobei die außerordentliche Kündigung regelmäßig das Ansehen des Arbeitnehmers beeinträchtigt (Bundesarbeitsgericht 24. September 2003 -5 AZR 500/02-Rn. 19ff). In seiner Entscheidung vom 24. September 2003-5 AZR 500/02 hat das Bundesarbeitsgericht ein böswilliges Unterlassen des Arbeitnehmers angenommen, der das Angebot einer Prozessbeschäftigung

gestelltem Weiterbeschäftigungsantrag bei Zugrundeliegen einer außerordentlichen Kündigung abgelehnt hat. Zwar liege eine außerordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vor. Der Kläger habe jedoch davon ausgehen können, er werde ordnungsgemäß bis zur endgültigen Klärung der Kündigung weiter beschäftigt. Allein aus dem Festhalten des Arbeitgebers an der außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung folge nicht die Unzumutbarkeit der Beschäftigung für den Kläger. Mit der Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags habe dieser bekundet, dass ihm die vorläufige Weiterbeschäftigung zumutbar sei. Der Arbeitnehmer müsse dann konkret begründen, warum ihm die Weiterbeschäftigung nicht (mehr) zumutbar sein soll. Anhaltspunkte dafür, der Kläger wäre nicht korrekt behandelt oder gar schikaniert worden, seien nicht ersichtlich. Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein böswilliges Unterlassen des Klägers in der Nichtannahme der von dem Rechtsvorgänger der Beklagten im Gütetermin am 28. Februar 2014 angebotenen Prozessbeschäftigung als Lehrer. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Die Beklagtenseite bot ihm insoweit eine vertragsgemäße Beschäftigung an, deren Annahme dem Kläger zuzumuten war.

§ 2Nr.

1 Arbeitsvertrag war der Kläger als Schulleiter und als Lehrer angestellt. Auch zu Zeiten des ungekündigten Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger neben seiner Tätigkeit als Schulleiter im Umfang von 15 Wochenstunden als Lehrer unterrichtet. Die von der Beklagten im Kündigungsschutzverfahren gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe bezogen sich im Wesentlichen auf die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass sich Ende 2012/Anfang 2013 Beschwerden aus der Elternschaft über den Kläger in seiner Eigenschaft als Schulleiter gehäuft hätten. Er habe Zusagen gemacht, die er nicht einhalten konnte oder an die er sich später nicht mehr erinnern konnte. Es sei immer wieder zu Fehlkommunikationen gekommen. Auch der Betriebsrat habe sich mehrfach über den Kläger beschwert, da dieser völlig unfähig bei der Personalführung sei. Die Zusammenarbeit mit dem staatlichen Schulamt sei belastet gewesen. Diese Vorwürfe, an denen die Beklagtenseite festhielt, stehen in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Lehrer. Insoweit wurde einzig der Vorwurf erhoben, der Kläger sei seiner Unterrichtsverpflichtung teilweise nicht

gekommen, da er mehrfach vergessen habe seinen Unterricht zu halten. Dieser Kritik hätte der Kläger im Rahmen einer Prozessbeschäftigung ohne weiteres Rechnung tragen können, z.B. indem er die von ihm zu haltenden Unterrichtsstunden in einen Kalender eingetragen hätte. Im Übrigen ist es verständlich und nicht gegenüber dem Arbeitnehmer ehrenrührig, wenn der Arbeitgeber auf die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung im vereinbarten Umfang und zur rechten Zeit besteht. Auch den gestellten Auflösungsantrag hat die Beklagtenseite ausschließlich mit Fehlverhalten des Klägers in seiner Eigenschaft als Schulleiter begründet. Eine Prozessbeschäftigung als Lehrer hätte auch nicht zu einer Herabstufung im Ansehen für den Kläger geführt, denn der Kläger wurde auch vor Ausspruch der Kündigung in erheblichem Umfang als Lehrer eingesetzt. Durch die Wiederaufnahme seiner Unterrichtstätigkeit wäre in der Schul-Gemeinde der Eindruck einer gewissen Rehabilitation des Klägers entstanden. Der Kläger brauchte auch nicht zu befürchten, im Falle einer Aufnahme der Prozessbeschäftigung werde er nicht korrekt behandelt oder gar schikaniert. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch sonst trägt der Kläger keine konkreten Tatsachen dafür vor, warum ihm die Aufnahme der Prozessbeschäftigung als Lehrer unzumutbar sei. Unbegründet ist die Berufung der Beklagten, soweit sie vom Arbeitsgericht zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Monat Februar 2014 verurteilt wurde. Insoweit greift der Einwand des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs nicht, da das Angebot der Prozessbeschäftigung der Beklagten erst im Gütetermin am

  1. Februar 2014 erfolgte. Dieser Anspruch ist auch nicht durch die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist verfallen, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum August bis Oktober 2014 zu Recht abgewiesen. Zwar befand sich die Beklagte in Annahmeverzug, §§ 611, 615 S. 1 BGB. Der Kläger hätte jedoch der Aufforderung der Beklagten vom
  2. Juli 2014 seine Arbeit aufzunehmen, Folge leisten müssen. Ein Zurückbehaltungsrecht stand ihm nicht zu. Rückständige Vergütungsansprüche des Klägers bestanden nur für Februar 2014 und auch insoweit nur in Höhe eines Teilbetrages. Wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Anspruchs darf ein Zurückbehaltungsrecht nicht erklärt werden (Erfurter Kommentar-Preis, § 614 Rn. 17). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004670

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