Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 25. November 2014, 12 Ca 665/14 Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.11.2014, Az. 12 Ca 665/14, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich im Hauptantrag über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A vom 16.07.2014 zum 30.09.2014, erklärt wegen Betriebsschließung und Beendigung der letzten Abwicklungsarbeiten; dies vor dem Hintergrund dreier Betriebsvereinbarungen (Interessenausgleich und Transfer-Sozialplan vom 25.03.2014 sowie Ergänzungsbetriebsvereinbarung vom 11.04.2014, Bl. 41 ff d.A.). Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz, der dort gestellten Anträge und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht zur Klagestattgabe bewogen haben, wird auf dessen Sitzungsprotokoll sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe des vom Beklagten angegriffenen Urteils vom 25.11.2014 Bezug genommen (Bl. 99 ff d.A.) und von einer wiederholenden Darstellung abgesehen (§ 69 Absatz 2 ArbGG). Gegen dieses Urteil wehrt sich der Beklagte. Hinsichtlich der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erheblichen Daten wird auf die Sitzungsniederschrift der Berufungskammer vom 12.11.2015 (Bl. 205 d.A.) verwiesen. Der Beklagte meint, das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Ergänzungsbetriebsvereinbarung ein Kündigungsverbot enthalte, sofern einem anspruchsberechtigten Mitarbeiter gekündigt werde, ohne ihm zuvor ein Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrags und den Wechsel in die Transfergesellschaft zu unterbreiten; weder der Wortlaut der Betriebsvereinbarungen noch deren Sinn und Zweck - Betriebsschließung und Entlassung der Mitarbeiter - ließen diese Auslegung zu. Außerdem, so der Beklagte, sei die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt - dies sei der 17.04.2014 gewesen - gar nicht anspruchsberechtigt gewesen; die Klausel in Ziffer II.1.2. des Transfer-Sozialplans müsse so ausgelegt werden, dass die Anspruchsberechtigung spätestens am 17.04.2014 vorgelegen haben müsse. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 19.02.2015 Bezug genommen (Bl. 156 ff d.A.). Der Berufungskläger und Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25.11.2014, 12 Ca 665/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufungsbeklagte und Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Entscheidungsgründe in vollem Umfang für zutreffend und verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus ist die Klägerin der Auffassung, dass die Formulierung in Ziffer II.1.2. des Transfer-Sozialplans, die auf den Zeitpunkt der "Kündigung" abstellt, so klar und eindeutig sei, dass kein Auslegungsspielraum verbleibe, zumal die Betriebsparteien den Ausnahmefall der Weiterbeschäftigung im Rahmen der Abwicklung im Blick gehabt hätten. Ferner beruft sich die Klägerin auf die Pflicht des Beklagten zur Gleichbehandlung aller Mitarbeiter, da sie - unbestritten - die einzige der im Bereich Einkauf/Verwaltung weiterbeschäftigten sei, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft bekommen habe. Wegen der Einzelheiten ihrer Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23.03.2015 Bezug genommen (Bl. 169 ff d.A.). Die nachfolgenden Entscheidungsgründe werden, soweit es geboten ist, auf das Berufungsvorbringen der Parteien im Einzelnen eingehen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§§ 64 I, II, 8 II ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 I, 64 VI ArbGG, 519, 520 ZPO). In der Sache jedoch bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht auf der Grundlage folgender, gemäß § 313 Absatz 3 ZPO zusammengefasster und im Hinblick auf die Erörterung im Termin vom 12.11.2015 kurz gehaltener Erwägungen: Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis sowie in der Begründung, die ihrerseits die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Inhalt und Auslegung von Betriebsvereinbarungen beachtet; sie nimmt daher zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil vorab Bezug. Die Berufungsbegründung gibt keine Veranlassung, das angefochtene Urteil abzuändern, sondern lediglich zur Ergänzung kurz das Folgende auszuführen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin grundsätzlich unter den Geltungsbereich aller drei Betriebsvereinbarungen fällt. Die Ausschlussgründe für die Anspruchsberechtigung zur Teilnahme am Transferprojekt sind in Ziffer II.1.2. des Transfer-Sozialplan geregelt, und gelten über Ziffer 2. der Ergänzungsbetriebsvereinbarung auch für letztere. Einzig in Betracht kommt für die Klägerin als Ausschlussgrund dessen Fall
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