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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 987/14 Urteil Produzierte Nasszellen, die später als fertige Badkonstruktionen in Gebäude eingebaut w

LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2013 - 15 Sa 212/13). Das Merkmal von "Fertigbauarbeiten" i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ist nur erfüllt, wenn das produzierende Unternehmen die Fertigbauteile e

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 11.

Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200). Unerheblich ist dabei, ob die Überwachung und Kontrolle werk- oder personenbezogen ist. Im einen wie im anderen Fall bezieht sich diese auf eine zu erbringende bauliche Leistung und ist Teil derselben (BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 33, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Ein Zusammenrechnen ist auch dann möglich, wenn er die Hauptleistungen einem Subunternehmen anvertraut und sie beaufsichtigt und mit den von ihm selbst erbrachten Nebenleistungen koordiniert. Werden Nebenleistungen und Bauleistungen tatsächlich in einem engen organisatorischen Zusammenhang einheitlich geleitet, so kann durch eine "nur auf dem Papier stehende", für die Arbeitspraxis aber folgenlose Trennung der Nebenarbeiten von den Hauptarbeiten die Anwendung des VTV nicht vermieden werden (vgl. BAG

  1. Januar 2012 - 10 AZR 722/10 - Rn. 19, AP Nr. 339 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Arbeiten die Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen auf einer Baustelle "Hand in Hand", spricht dies, ohne dass die Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebs vorliegen müssen, dafür, von einheitlichen baulichen Leistungen auszugehen (vgl. BAG
  2. März 2012 - 10 AZR 610/10 - Rn. 18, AP Nr. 342 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Nach diesen Grundsätzen ist festzustellen, dass die in dem Werk O-straße eingesetzten Arbeitnehmer als baulich zu qualifizierende Tätigkeiten erbracht haben. In dem Werkvertrag mit der Fa. I ist unter Ziff. 6.1 als zuständige Bereichsleiter Herr C aufgeführt. Die Bezeichnung als "Leiter" lässt es naheliegend erscheinen, dass er den Produktionsprozess überwachen sollte. In Ziff. 6.3 ist eine Regelung zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigten des Auftragsgebers und des Subunternehmers vorgesehen. Dies impliziert, dass es seitens der Beklagten durchaus während des Produktionsprozesses zu Einflussnahmen auf den Herstellungsprozess kommen konnte. Nimmt man hinzu, dass die Produktion in den Räumen der Beklagten zu
  3. stattfindet und diese zusätzlich die erforderlichen Maschinen und Kräne stellt, so ist bei lebensnaher Betrachtung naheliegend und wegen der Ausübung des Hausrechts praktisch notwendig, dass die Arbeiten auch konkret beaufsichtigt und kontrolliert wurden. Die Verantwortung für die Räumlichkeiten und für die Maschinen lag nach wie vor bei der Beklagten; diese wurden nicht etwa durch die Subunternehmerin gemietet und zur eigenverantwortlichen Leistung überlassen. Unstreitig ist, dass die Arbeitnehmer der Beklagten bei der Abnahme der hergestellten Nasszellen eingesetzt waren. Bei dieser Sachlage hätte die Beklagte näher ausführen müssen, weshalb die Arbeitnehmer der Subunternehmerin nicht auch kontrolliert und eingewiesen wurden (vgl. BAG
  4. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 34, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

  1. b)Die Fertigbauteile wurden aber nicht innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut.
  2. aa)Nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ist die bloße Herstellung von Fertigbauteilen nicht ausreichend, um unter den betrieblichen Geltungsbereich zu fallen. Es muss hinzukommen, dass die Bauteile durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass zwischen der Herstellung und dem Zusammenfügen zu differenzieren ist. Auch die Herstellung ließe sich begrifflich als ein Zusammenfügen unterschiedlicher Bauteile verstehen. Gemeint ist aber nach dem Wortlaut das Zusammenfügen von Fertigbauteilen. Diese müssen mithin schon vorproduziert worden sein.
  3. bb)Der Kläger hat behauptet, die Nasszellen würden vor Ort durch Arbeitnehmer der E eingebaut.

(1)Der Begriff des "Unternehmenszusammenschlusses" ist sehr weit und untechnisch gewählt, um möglichst alle denkbaren Erscheinungsformen zu erfassen (vgl. BAG
  1. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 20, AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Mit diesem Begriff haben die Tarifvertragsparteien bewusst einen Terminus gewählt, der nicht mit bestimmten Rechtsformen oder bestimmten Rechtsbeziehungen verbunden ist. Mit dem Zusatz "unbeschadet der gewählten Rechtsform" haben sie verdeutlicht, dass dieser Begriff entsprechend dem Zweck der Tarifbestimmung weit auszulegen sein soll. Aus dem Zusatz "unbeschadet der gewählten Rechtsform" ist zu schließen, dass keine bestimmte handelsrechtlich übliche personen- oder kapitalgesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen den "Unternehmen" erforderlich ist. Hier kann es auf einschlägige Definitionen des Begriffs "Unternehmen" aus spezialgesetzlichen Vorschriften wie des Handels- und Aktienrechts nicht ankommen (vgl. BAG
  2. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 22, AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). "Beteiligter Gesellschafter innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen" im tariflichen Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
  3. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV) dasjenige Unternehmen, das mit dem Unternehmen, dessen Betrieb die Fertigbauteile liefert, in einem unmittelbaren - horizontalen oder vertikalen - gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang steht. Eine mittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung oder das bloße tatsächliche Zusammenwirken reichen dagegen nicht aus. Sowohl der Begriff der "Beteiligung" als auch der Begriff des "Gesellschafters" weisen auf eine direkte gesellschaftsrechtliche Verbindung hin. Welche juristische Form die Gesellschaft, an der der Gesellschafter beteiligt ist, aufweist, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedschaft (vgl. BAG
  4. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - Rn. 23, AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Ausreichend kann es etwa sein, wenn eine GmbH und Co. KG produziert und der Einbau durch die Kommanditistin vorgenommen wird (vgl. BAG
  5. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - Rn. 23, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120). Eine bloß mittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung der beiden Unternehmen oder ein bloßes tatsächliches Zusammenwirken ist hingegen nicht ausreichend. So macht etwa die bloße Beteiligung einer Person an verschiedenen Gesellschaften, die ihrerseits vertragliche Beziehungen eingehen, diese Zusammenarbeit nicht zu einem Unternehmenszusammenschluss im tariflichen Sinne. Ebenso wenig ist ausreichend, wenn eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Baubetrieb und die Geschäftsführungsfunktion bei dem Produktionsbetrieb zusammen kommen (vgl. BAG
  6. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - Rn. 24, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120).
(2)Die E ist hier nicht als "beteiligter Gesellschafter" i.S. der tariflichen Bestimmung anzusehen. Es wird hier zugunsten des Klägers unterstellt, dass alle Gesellschaften als Teil einer Unternehmensgruppe anzusehen sind. Ob es bestimmte Weisungsverhältnisse, Gewinnabführungsverträge etc. zwischen der Beklagten zu
  1. und der E gab, ist zwar nicht vorgetragen. Allerdings deutet die Firmenbezeichnung und die Endvertretung durch den Geschäftsführer B darauf hin, dass es sich um Gesellschaften innerhalb einer Unternehmensgruppe handelt. Allerdings ist nicht vorgetragen worden, dass die E an der Beklagten zu
  2. oder umgekehrt die Beklagte zu
  3. an der E gesellschaftsrechtlich beteiligt waren. Aus den Akten - unter Berücksichtigung der beigezogenen Akte 7 Ca 135/13 - ist ersichtlich, dass bei beiden Gesellschaften jeweils die A Komplementärin ist. Geschäftsführer ist jeweils Herr B. Dabei handelt es sich aber jeweils nur um eine mittelbare Beteiligung, die über die A vermittelt wird. Der Umstand, dass der Geschäftsführer jeweils Herr B ist, reicht nicht aus. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
  4. November 2015 konnte geklärt werden, dass die E an der Beklagte zu
  5. gesellschaftsrechtlich nicht beteiligt ist, dies gilt auch im umgekehrten Verhältnis. Es kann hier nicht verkannt werden, dass durch die gemeinsame "Obergesellschaft", dies dürfte die A sein, gewährleistet ist, dass die Geschäftsführung einheitlich für beide Unternehmen erfolgt, vgl. § 164 HGB. Dies könnte dafür sprechen, die hier vorliegende Konstruktion genügen zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat aber zu Recht auch darauf hingewiesen, dass der Begriff des Unternehmenszusammenschlusses eng auszulegen ist, da für Außenstehende, Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tarifgeltung möglichst klar und einfach zu erfassen sein muss (vgl. BAG
  6. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - Rn. 28, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV). Es soll gerade nicht in jedem Fall untersucht werden müssen, ob durch (komplexe) gesellschaftsrechtliche Konstruktionen ein bestimmender Einfluss zwischen beiden Gesellschaften etabliert worden ist. Mehrere Unternehmenszusammenschlüsse, etwa in Form von Holding-Gesellschaften, hat das Bundesarbeitsgericht nicht als ausreichend angesehen (vgl. BAG
  7. Juli 2005 - 10 AZR 466/04 - Rn. 24, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 120, zu § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 32 VTV). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV erfüllt sind. Somit steht fest, dass diejenigen Arbeitnehmer, die in der Produktion mitarbeiteten, nicht unter den VTV fallen. c) Aus dem sonstigen klägerischen Vortrag ergibt sich nichts anderes. Insbesondere kann nicht zugrunde gelegt werden, dass der Einbau der Baufertigteile durch eigene Arbeitnehmer erfolgt ist. Die Kammer geht dabei zugunsten des Klägers davon aus, dass es überhaupt möglich und prozessual zulässig ist, verschiedene Sachverhaltsalternativen, die sich sachlich widersprechen, als Tatsachenbehauptung aufzustellen. Der Kläger hat ursprünglich unter Bezugnahme auf die Auskunft des Geschäftsführers vom
  8. April 2014 behauptet, dass die Nasszellen z.T. auch durch eigene Arbeitnehmer angeschlossen worden seien. Teilweise seien Subunternehmer eingesetzt worden, die aber von der E überwacht worden seien. Der Kläger hat hier aber nicht dargelegt, dass der Einbau überwiegend durch eigene Arbeitnehmer - darauf stellt der Tarifvertrag aber ab - erfolgt sein soll. Auch in dem Schriftsatz vom
  9. Juli 2015 hat der Kläger keine erhebliche Behauptung in dieser Hinsicht aufgestellt. Auf Seite 7 (Bl. 614 der Akte) behauptet er, dass die Arbeitnehmer, die mit Heizungs-, Sanitär-, Installationstechnik befasst waren, "zum großen Teil ihrer Arbeitszeit" auch mit Anschlüssen der Fertigzellen vor Ort befasst gewesen seien. Auch darin ist nicht die Behauptung zu sehen, dass die produzierten Zellen überwiegend durch eigene Arbeitnehmer eingebaut wurden. Es bleibt möglich, dass die Mehrzahl der Zellen durch Subunternehmer eingebaut wurde. Die Beklagte hat ferner behauptet, von den 9.022 im Klagezeitraum produzierten Nasszellen seien nur knapp über die Hälfte, nämlich 4.571 Zellen auf Baustellen transportiert und in das jeweilige Projekt gehoben worden. Die restlichen 4.451 Zellen seien an die jeweiligen Aufraggeber schlicht ausgehändigt und übergeben worden. Dieses Zahlenwerk wurde nicht konkret in Abrede gestellt. Selbst wenn also die in der M-straße beschäftigten Arbeitnehmer zu einem nicht unerheblichen Teil ihrer Arbeitszeit auch die 4.571 ausgelieferten Nasszellen vor Ort montiert hätten, bliebe es immer noch möglich, dass die Mehrzahl der Nasszellen durch Dritte eingebaut wurde. M.a.W. sagt die Tätigkeit der Arbeitnehmer gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit noch nichts darüber aus, dass das tarifliche Merkmal, dass die hergestellten Baufertigteile überwiegend durch eigene Arbeitnehmer eingebaut worden sein müssen, erfüllt ist. Auch das Beweisangebot auf Seite fünf des Schriftsatzes vom
  10. Juli 2015 geht ins Leere (Bl. 612 der Akte). Danach behauptet der Kläger, sämtliche Arbeitnehmer, auch die aus der M-straße, hätten im Produktionsprozess die Musterbäder gebaut. Dies kann unterstellt werden, weil die Herstellung allein nicht zu den baulichen Tätigkeiten i.S.d. Tarifvertrags gehört. Wenn der Kläger auf Seite neun des gleichen Schriftsatzes behauptet, die Arbeitnehmer hätten (nunmehr) die Nasszellen gebaut, daneben Trocken- und Montagebauarbeiten ausgeführt und die Subunternehmer beaufsichtigt, kann auch dies als zutreffend unterstellt werden. Die Kammer geht selbst davon aus, dass die in der O-straße ansässigen Arbeitnehmer in den Produktionsprozess integriert waren. Selbst wenn man unterstellte, die in der M-straße ansässigen Arbeitnehmer hätten bei der Herstellung der Fertigbauteile geholfen, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben, weil eben die Produktion allein nicht baulicher Natur ist. Im Übrigen ist nicht im Ansatz ersichtlich, um welche Art von Trocken- und Montagebauarbeiten es in diesem Zusammenhang gehen soll. Soweit der Kläger ansatzweise behauptet, die Subunternehmer seien kontrolliert und überwacht worden, bezieht sich dies erkennbar auf den namentlich benannten Subunternehmer I Dieser hat die Zellen aber nicht vor Ort montiert, sondern im Werk hergestellt. Dass die Arbeitnehmer der Beklagten zu
  11. die Arbeitnehmer der E oder eines sonstigen Dritten in der Weise beaufsichtigt, eingewiesen, kontrolliert und überwacht hätten, dass es gerechtfertigt sei, die Montagearbeiten eines Dritten der Beklagten zu
  12. wie eigene Arbeiten zuzurechnen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Die Rechtsprechung, die zum Teil unter engen Voraussetzungen die Einweisung und Überwachung von Subunternehmern als eigene bauliche Leistung ansieht (vgl. BAG
  13. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 33, AP Nr.

§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 11.

Juni 1997 - 10 AZR 525/96 - zu II 2 a der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 200), dürfte hier auch schon gar nicht zur Anwendung kommen, weil die Tarifvertragsparteien hiervon abweichende, bestimmte Vorgaben in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV gemacht haben. Danach kommt es für das Verhältnis zwischen produzierender Gesellschaft und montierender Gesellschaft auf eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an und nicht auf eine - wie auch immer geartete - Kontroll- und Weisungsbefugnis. II. Selbst wenn man annähme, der Betrieb sei in zwei Betriebsabteilungen unterteilt, wie das die Beklagte tut, würde sich an dem Ergebnis nichts ändern. Dem Kläger stünden in diesem Fall auch keine Beiträge für die in der M-straße beschäftigten Arbeitnehmer zu.

  1. Denn dann wäre festzuhalten, dass überwiegend herkömmliche Installationsarbeiten auf diversen Baustellen erbracht wurden. Dies steht - zumindest für die Gruppe der Arbeitnehmer, die die Beklagte der M-straße zuordnet - fest aufgrund der zur Akte gereichten Aufträge (vgl. Bl. 207 ff. der Akte). Diese haben erkennbar mit der Montage von Nasszellen nichts zu tun. Hierzu hätte sich der Kläger substantiiert einlassen müssen. Nach § 138 Abs. 2 und 3 ZPO muss sich jede Partei zu den vom Gegner vorgetragenen Behauptungen äußern. Auch wenn der Kläger grundsätzlich als "außenstehende Partei" keine genauen Einblicke in die Betriebsabläufe vor Ort hat, entbindet ihn das nicht von einer Pflicht zur substantiierten Erwiderung. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, es gäbe in der M-straße kein "Werk" mehr, nur noch ein Lager und ein Bürogebäude. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass dort eine wie auch immer geartete "Produktion" nicht mehr stattfindet. Diese Arbeitnehmer wurden vielmehr dazu eingesetzt, herkömmliche Installationsarbeiten zu erbringen. Als Tätigkeit des Ausbaugewerbes ist zwar insoweit der betriebliche Geltungsbereich des VTV auch eröffnet. Insoweit greift jedoch die Einschränkung des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV. Es fand auch eine Beaufsichtigung durch entsprechende Fachleute statt. Herr D ist Meister des Gas- und Wasserinstallationshandwerks (vgl. Bl. 69 der Akte). Herr J hat die Gesellenprüfung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bestanden (Bl. 78 der Akte). Entsprechendes gilt für K (Bl. 80 der Akte). Herr L hat die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Zentralheizungsund Lüftungsbauer bestanden (Bl. 83 der Akte). Ferner wurde eine Vielzahl von Auszubildenden beschäftigt. Eine Rückausnahme kommt nicht in Frage. Insbesondere kann hier nicht - wie oben erläutert - unterstellt werden, die Installationsarbeiten seien Teil von Fertigbauarbeiten gewesen (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV). Dass überwiegend sonstige Trocken- und Montagearbeiten erbracht worden seien, ist nicht ersichtlich.
  2. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV findet zu Lasten der Beklagten keine Anwendung. Zwar vermag die Ausführung von Arbeiten des Klempnerhandwerks nicht den VTV zu verdrängen, da es sich nicht um "andere", d.h. baufremde Arbeiten, handelt (vgl. BAG
  3. November 2009 - 10 AZR 737/08 - Rn. 23, AP Nr. 317 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Es fehlt hier aber schon an einem "Baubetrieb". Denn die Herstellungsarbeiten sind gerade nicht als bauliche Fertigbauarbeiten einzuordnen.
  4. Schließlich würde für die Arbeiten in der M-straße auch die Einschränkung im Ersten Teil der AVE unter Abs. 4 Nr. 6 eingreifen. Denn die Beklagte zu
  5. ist seit 2005 Mitglied der Innung für Sanitär- und Heizungstechnik Nordschwaben und damit mittelbares Mitglied im Zentralverband Sanitär-Heizung-Klima. Dies steht fest aufgrund der Bestätigung vom
  6. Oktober 2012 (Bl. 167 der Akte). Sie wird auch von einem Manteltarifvertrag eines solchen Verbands erfasst. Dieser ist zwar in der aktuellsten Fassung ab 2014 vorgelegt worden, es ist aber behauptet und durch die Entgelttabellen nachgewiesen worden, dass entsprechende Tarifwerke auch schon im Klagezeitraum vorhanden waren. Nach § 1 Nr. 1 gilt der MTV für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, in denen Installateure und Heizungsbauer arbeiten. Er ist auch fachlich einschlägig. Der Betrieb unterfällt auch dem in Anlage 3 abgedruckten Geltungsbereich des Tarifvertrags "Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerk". Der MTV ist auch gegenüber dem VTV als der speziellere Tarifvertrag anzusehen. Dabei ist zu prüfen, ob der Tarifvertrag dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (vgl. BAG
  7. Oktober 2006 - 10 AZR 576/05 - Rn. 31, NZA 2007, 1111 ). Der VTV gilt bundesweit, der MTV nur in Bayern. Der VTV gilt für das Baugewerbe, die Bauindustrie und grundsätzlich auch für das gesamte Bauausbaugewerbe. Der MTV gilt hingegen nur für Installateur- und Heizungsbauerarbeiten. Die Einschränkung zur AVE knüpft auch an Betriebsabteilungen an (vgl. BAG
  8. Januar 2015 - 10 AZR 55/14 - Rn. 31, NZA-RR 2015, 307 ), so dass anders als bei § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 2 VTV es nicht darauf ankommt, welche Tätigkeiten in dem Restbetrieb außerhalb der selbständigen Betriebsabteilung verrichtet worden sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004676

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