Leitsatz Schaltet ein Unternehmer im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zur Ermittlung des baugewerblich relevanten Anteils in abgerechneten und geleisteten Arbeitsstunden einen Dritten ein, so handelt es sich bei den dabei entstehenden Kosten jedenfalls dann um einen nicht erstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand, wenn er sich dessen Hilfe mangels eigener kaufmännischer Ausbildung und damit fehlender Kenntnisse auch bereits zuvor zur Angebotserstellung bedient hatte. Der Unternehmer muss sich in diesem Fall dessen Kenntnisse und Sachkunde wie ansonsten bei eigenen Mitarbeitern zurechnen lassen. Ein "Abwälzen" der entstandenen Kosten auf den Prozessgegner scheidet aus. Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden, 14. Mai 2014, 3 Ca 3037/09 Tenor Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beschwerdeführer, vormals Beklagter und Berufungskläger, wendet sich gegen die Absetzung von ihm geltend gemachter Beträge über insgesamt € 9.226,88 im Kostenfestsetzungsverfahren. Mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Mai 2013 - Az. 10 Sa 1372/10 (Bl. 363 bis 368 d. A.) - wurde nach durchgeführter Beweisaufnahme in Gestalt der Vernehmung mehrerer Zeugen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. Juli 2010 - Az. 3 Ca 3037/09 (Bl. 63 bis 69 d. A.) - abgeändert und die Klage auf Zahlung von Beiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes sowie auf Auskunft insgesamt kostenpflichtig abgewiesen. Am 4. Oktober 2013 beantragte der Beschwerdeführer Kostenfestsetzung gegen die Beschwerdegegnerin, vormals Klägerin und Berufungsbeklagte, unter anderem wie folgt: ... Zwischensumme 2.399,50 EURO Kosten des A XXX lt. anlieg. Nachweise: netto 9.082,88 EURO A XXX wurde von Herrn B XXX beauftragt, umfangreiche Tabellenkalkulationen aus den Ausgangsrechnungen zu erstellen, um nachzuweisen, dass keine überwiegend baugewerbliche Tätigkeit vorlag. Parteikosten gem. anliegender Berechnung 1.025,30 EURO Endsumme 12.507,68 EURO Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Kostenfestsetzungsantrages des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2013 wird auf Bl. 383 bis 389 d. A. Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu erstattenden Anwaltsgebühren und Auslagen festgesetzt in Höhe von insgesamt € 3.200,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. Oktober 2013 festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss beruht auf dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2013 über zuletzt noch € 12.427,68 - in Höhe von € 80,00 hat der Beschwerdeführer seinen Kostenfestsetzungsantrag nachfolgend mit Schriftsatz vom 9. Januar 2014 (Bl. 405 bis 410 d. A.) zurückgenommen -, wobei das Arbeitsgericht Absetzungen über € 9.082,88 netto hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für die Tätigkeit des A XXX gemäß dessen Rechnung Nr. 4/2013 vom 19. April 2013 (Bl. 385 d. A.) sowie über anteilig € 144,00 an Parteikosten für Fahrtkostenersatz in zwei Fällen und Entschädigung für Verdienstausfall in einem Fall jeweils betreffend Besprechungstermine in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gemäß Parteikostenberechnung des Beschwerdeführers ohne Datum über insgesamt € 1.025,30 (Bl. 387 d. A.) vorgenommen hat. Gegen den am 23. Mai 2014 (Bl. 429 d. A.) zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. Juni 2014 (Bl. 434 ff. d. A.) am 6. Juni 2014 bei dem Arbeitsgericht Wiesbaden sofortige Beschwerde erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des A XXX seien erstattungsfähig, denn der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer habe dieser sachverständigen Hilfe bedurft, um im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt einen substantiierten Vortrag liefern zu können. Nur so habe er die genauen Quoten belegen können, zu denen bauwirtschaftliche und nicht bauwirtschaftliche Arbeiten erledigt worden seien, was schließlich zur Einholung des Beweises durch Einvernahme der ehemaligen Mitarbeiter als Zeugen geführt habe. So beinhalten die größtenteils beim Beschwerdeführer vorgenommenen Pauschalpreisabrechnungen eine interne Kalkulation des Waren- bzw. Materialeinsatzes und des Geräteeinsatzes zzgl. des Stundenaufwandes. Diese interne Kalkulation habe aufgrund fehlender Sachkenntnisse auch im Vorfeld mehrfach vor Auftragserteilung A XXX für den Beschwerdeführer vorgenommen, allerdings ohne dass die interne Kalkulation Eingang in die Unterlagen des Beschwerdeführers gefunden hätte. Bei der für einen substantiierten Vortrag jetzt erforderlich gewordenen Rückrechnung seien daher die jeweiligen Kalkulationsansätze, wie sie Gegenstand der Angebotserstellung und Berechnung der Kalkulation gewesen seien, vom A XXX wieder zurückgerechnet worden. Die Erstellung der entsprechenden Kalkulationen und Sachverständigenausführungen seien dabei zu einem Teil bereits für die erste Instanz und zu einem anderen Teil für die zweite Instanz erfolgt. Auch die vom Arbeitsgericht abgesetzten Parteikosten für Informationsfahrten seien erstattungsfähig, da besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art bestanden hätten, so dass für die Prozessführung jeweils eingehende Mandantengespräche zur Vorbereitung der Berufung und des Termins am 19. August 2011 erforderlich gewesen seien. Mit Beschluss vom 12. August 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 456 bis 458 d. A.) - hat das Arbeitsgericht Wiesbaden der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Wesentlichen hat es zur Begründung auf die Gründe im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die geltend gemachten Kosten für Besprechungen mit dem eigenen Prozessbevollmächtigten zum nichterstattungsfähigen allgemeinen Prozessaufwand zu zählen seien. Zudem seien die geltend gemachten Kosten für das "Privatgutachten" keine erstattungsfähigen Kosten iSd. § 91 ZPO, da dieses weder vom erstinstanzlichen noch vom Berufungsgericht in Auftrag gegeben worden sei und die hierzu behaupteten Leistungen im Übrigen dem Beschwerdeführer eigenständig möglich und zumutbar gewesen seien. Die von der Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 (Bl. 430 ff. d. A.) am gleichen Tag eingelegte "Beschwerde" gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. Mai 2014 - Aktenzeichen 3 Ca 3037/09 (Bl. 422 bis 427 d. A.) - hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2014 (Bl. 464 d. A.) wieder zurückgenommen. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO; 11 Abs. 1 RPflG; 78 ArbGG statthaft und nach einem Beschwerdewert von mehr als € 200,00 auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben, § 569 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat der Rechtspfleger zugunsten des Beschwerdeführers durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. Mai 2014 lediglich einen Betrag in Höhe von € 3.200,80 an Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2013 zur Zahlung durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer aufgegeben. Dabei hat der Rechtspfleger zutreffend die von dem Beschwerdeführer in Ansatz gebrachten Beträge über € 9.082,88 (netto) an Kosten für vom Beschwerdeführer beauftragte Leistungen des A XXX gemäß dessen Rechnung Nr. 4/2013 vom 19. April 2013 (Bl. 385 d. A.) und insgesamt € 144,00 (netto) an Parteikosten für Fahrtkostenersatz in zwei Fällen sowie Entschädigung für Verdienstausfall in einem Fall jeweils betreffend Besprechungstermine in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gemäß Parteikostenberechnung des Beschwerdeführers ohne Datum (Bl. 387 d. A.) unberücksichtigt gelassen. Im Einzelnen gilt hierzu folgendes:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.