Einführung eines tariflichen Lohnsystems zu. Insoweit muss er sich bei der Ermittlung der tariflichen Differenzlohnansprüche die ihm gewährte "persönliche Zulage" anrechnen lassen, weil Grundgehalt und Zulage Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung waren. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 3. Dezember 2013, 8 Ca 3954/13
gehend BAG, 4 AZR 314/16 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
einem Arbeitskampf hat der Beklagte am
weis von nicht kostendeckenden Refinanzierungsvereinbarungen, deren mangelnde Kostendeckung sowohl aus der Anwendung des Tarifvertrages, als auch aus Restrukturierungserfordernissen des Betriebs resultiert, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, dem A die wirtschaftliche Existenz im notwendigen Restrukturierungsprozeß zu sichern. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien den Abschluss eines Notlagentarifvertrages. 3. Sollte im wirtschaftlichen Ergebnis
Ablauf des Notlagentarifvertrages eine Überdeckung entstehen, ist dieser Betrag den Mitarbeiterinnen in noch zu vereinbarender Form gutzubringen." Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf B. 63 d. A. Bezug genommen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit ver.di eine "Verfahrensvereinbarung für den Fall einer existenzgefährdenden Notlage" am 29. Mai 2012 geschlossen. Danach sind zwischen den Tarifvertragsparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrags aufzunehmen, wenn die sich aus dem abzuschließenden Anwendungstarifvertrag ergebenden Personalkostensteigerungen eine wirtschaftliche Notlage der Beklagten herbeiführen. Im Einzelnen heißt es in der Verfahrensvereinbarung (Bl. 64 und 65 d. A.): " Präambel Die Parteien schließen gleichzeitig mit dieser Vereinbarung einen Anwendungstarifvertrag zum TVöD. Dieser führt für den A zu erheblichen Personalkostensteigerungen. Die Gespräche des A mit den Kostenträgern, die zur Refinanzierung führen sollen, sind erfolgversprechend; sie sind aber noch nicht abgeschlossen. Sollte eine vollständige Kostendeckung nicht erzielbar sein, ist es nicht auszuschließen, dass sich diese Personalkostensteigerungen existenzgefährdend auswirken. Den Parteien ist daran gelegen, den Mitarbeitern alsbald eine tarifliche Vergütung zu sichern. Dabei soll aber auch die Fortexistenz des A und der Fortbestand der Arbeitsplätze gewährleistet werden. Für den Fall, dass es danach entgegen den Erwartungen beider Seiten doch zu einer Notlage kommen sollte, vereinbaren die Parteien deshalb zur Sicherstellung der Existenz des A die
folgende Verfahrensregelung zum Abschluss eines Notlagentarifvertrages. I) Ergibt sich eine existenzgefährdende Notlage des A, die dazu führt, dass die Erfüllung der durch den Anwendungstarifvertrag begründeten tariflichen Ansprüche absehbar zur Insolvenzgefahr führt, zeigt der A dies der Ver.di schriftlich an und legt die Unterlagen vor, aus denen sich aus seiner Sicht diese Notlage ergibt. Innerhalb von zwei Wochen
dieser Anzeige nehmen die Tarifparteien Sondierungsgespräche über den Abschluss eines Notlagentarifvertrages auf. II) Ver.di prüft unverzüglich die vorgelegten Unterlagen. Verdi ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern und erhält Einblick in die Geschäfts- und Vermögensverhältnisse des A. Ver.di darf die Firma B als externen Gutachter hinsichtlich des Bestehens und des finanziellen Volumens der Notlage sowie zugehöriger wirtschaftlicher Fragen (z.B.: Sanierungskonzept) heranziehen. Die Kosten trägt der A. Soweit zwischen den Parteien keine abschließende Einigkeit über den Bestand einer Notlage im Sinne dieser Vereinbarung herbeigeführt werden kann, akzeptieren beide Seiten das Ergebnis eines unverzüglich einzuholenden B -Gutachtens als Verhandlungsgrundlage. Die Parteien stimmen darin überein, dass
Feststellung der Notlage zügig mit dem Ziel eines baldigen Abschlusses zu verhandeln ist. Jede Seite kann die Hinzuziehung eines von B zu benennenden Moderators verlangen. Der A entwickelt ein vorläufiges Sanierungskonzept und legt dieses frühzeitig, spätestens zur ersten Sitzung der Sondierungsverhandlungen vor. Die Tarifpartner beraten ein abschließendes Konzept und machen dies - soweit sinnvoll - auch zum Gegenstand des abzuschließenden Tarifvertrages. Das betrifft beispielhaft den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen und den Abbau etwaiger übertariflicher Leistungen. IV) Der zu verhandelnde Notlagentarifvertrag dient ausschließlich der Bewältigung der Notlage. Er ist ohne
wirkung zu befristen." Der Beklagte hat -zusammen mit der Schwesterorganisation C GmbH- mit Wirkung zum 01. Juli 2012 mit ver.di einen "Tarifvertrag zur Anwendung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA, BT-B) auf den D e.V." (im Folgenden: Anwendungs-TV) geschlossen,
dessen § 2 auf die mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisse mit tarifgebundenen Arbeitnehmern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen vom 13. September 2005 (TVöD-B) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet. Unter § 5 des Anwendungs-TV ist die Begrenzung der Entgelttabellenwerte
den Anlagen zum TVöD für die Zeit ab
D für das Jahr 2012 vorgesehen, ab 2013 gilt § 20 TVöD ohne Abweichung.
Anwendungs-TV sind in der Anlage 1 für die Beschäftigten des Beklagten eigene Entgeltgruppenzuordnungen vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anwendungs-TV wird auf B. 181 bis 185 d. A. und wegen der Einzelheiten der Entgeltgruppenzuordnung wird auf dessen Anlage 1 Bl. 186ff d. A. Bezug genommen. Infolge der Anwendung des TVöD-B, der Tätigkeit des Klägers und seiner Beschäftigungsdauer ist er seit August 2012 unstreitig in die Entgeltgruppe S4 Stufe 4 eingruppiert. Dem entspricht bei einer Vollzeitbeschäftigung mit 39 Stunden wöchentlich
den Entgelttabellenwerten des TVöD (Anlage C, Bl. 178 d. A.) im Zeitraum vom
einer Tariferhöhung zum 01. August 2013 errechnet sich im Hinblick auf die Begrenzung der Entgelttabellenwerte durch § 5 des Anwendungs-TV auf 90 %, die Eingruppierung des Klägers, seiner Teilzeit und
der von August 2013 bis Februar 2014 maßgeblichen Tabelle (Bl. 179 d. A.) eine unstreitige monatliche Bruttovergütung des Klägers von 705,74 EUR, worauf der Beklagte im fraglichen Zeitraum jeweils 635.01 EUR brutto gezahlt hat. Eine persönliche Zulage hat der Beklagte von Mai 2013 bis Oktober 2013 nicht an den Kläger gezahlt. Im Jahr 2012 von den Tarifvertragsparteien aufgenommene Sondierungsgespräche zum Abschluss eines Notlagentarifvertrags sind erfolglos verlaufen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat ver.di (Bl. 69 d. A.) "offiziell die Beendigung der Verhandlungen über einen Notlagentarifvertrag" erklärt. Mit Schreiben vom 28. September 2012 hat der Kläger Entgeltansprüche ab Juli 2012
dem Anwendungs-TV geltend gemacht. Er hat seinen Differenzlohnanspruch für Juli 2012 auf 169,78 EUR und für August und September 2012 auf monatlich 168,80 EUR, jeweils einschließlich 100,00 EUR persönlich Zulage pro Monat, beziffert, wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 23 d. A. Bezug genommen. Mit am
D ergebenden Entgelttabellenwertes zustehe. Auch stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung der monatlichen persönlichen Zulage zu. Demgegenüber stehe dem Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht
1 BGB, das sich aus den Vereinbarungen vom
Abschluss des Notlagentarifvertrages habe der Beklagte einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des hier geltend gemachten Differenzbetrages. Der Anspruch auf Abschluss des Notlagentarifvertrages sei entstanden und fällig. Außerdem habe sich die Geschäftsgrundlage für den Anwendungs-TV geändert. Ausweislich der Vereinbarungen vom
habe es sich um eine Gehaltserhöhung
Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres gehandelt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. B. In der Sache ist die Berufung teilweise begründet und teilweise unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Zahlungsklage insoweit entsprochen, als der Kläger Vergütung auf Basis des Anwendungs-TV verlangt. Als Mitglied der Gewerkschaft ver.di hat der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV in Verbindung mit § 15 TVöD-B einen Anspruch auf den geltend gemachten Differenzlohn für Mai bis Oktober 2013. Deren Geltendmachung verstößt weder gegen Treu und Glauben
BGB noch kann der Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage
BGB geltend machen noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht
Dagegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen persönlichen Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto zu, insoweit ist die Berufung begründet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von monatlich jeweils 69,76 EUR brutto für die Monate Mai bis Juli 2013 und auf je 70,73 EUR brutto für die Monate August bis Oktober 2013 aus § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1 Anwendungs-TV und mit § 15 TVöD-B. 1. Die Rechtsnormen des Anwendungs-TV gelten zwischen den Parteien
1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend, denn der Kläger ist Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft ver.di und der Beklagte ist Tarifpartei. Anwendbar sind damit auch die
D getroffenen Vergütungsbestimmungen. 2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung in Höhe von monatlich jeweils 69,76 EUR brutto für die Monate Mai bis Juli 2013 zu. Im Hinblick auf die Begrenzung der
den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, der Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe 4 Stufe 4 und der Tatsache, dass er nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 12-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 178 d. A.) eine unstreitige Bruttomonatsvergütung des Klägers in Höhe von 696,00 EUR für Mai bis Oktober 2013. Insoweit hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärt, gegen die Berechnungsmethode des Klägers keine Einwände zu erheben. Auf diese Bruttovergütung hat der Beklagte seit Juli 2012 lediglich 81 % der Entgelttabellenwerte und dem Kläger für Mai bis Juli 2013 monatlich ein Bruttoentgelt von 626,24 EUR ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers
3. Ferner steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von jeweils 70,73 EUR Differenzvergütung für die Monate August bis Oktober 2013 zu. Im Hinblick auf die Begrenzung der
den Anlagen zum TVöD-B (VKA) jeweils geltenden Tabellenwerte durch § 5 Abs. 1 des Anwendungs-TV auf 90 %, die Eingruppierung des Klägers in der Entgeltgruppe S 4 Stufe 4 und der Tatsache, dass er nicht in der 39-Stunden-Woche (entsprechend § 6 Abs. 1 b TVöD-B), sondern in der 12-Stunden-Woche beschäftigt wird, errechnet sich auf Basis der maßgeblichen Tabelle (Bl. 179 d. A.) für August bis Oktober 2013 eine unstreitige Bruttomonatsvergütung von 705,74 EUR. Hierauf hat der Beklagte in den betreffenden Monaten lediglich ein Bruttoentgelt von 635,01 EUR ausgezahlt. Lediglich in dieser Höhe ist der Vergütungsanspruch des Klägers
4. Die Zahlungsansprüche des Klägers sind nicht
D-B verfallen. Der Kläger hat seine Ansprüche bereits mit seinem Schreiben vom 28. September 2012 ordnungsgemäß und fristwahrend gegenüber dem Beklagten geltend gemacht. a)
D-B verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Satz 2 genügt für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung auch für später fällig werdende Leistungen.
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Dies braucht zwar nicht wörtlich, muss jedoch hinreichend klar geschehen. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung bestehen wird. Die Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde
hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, d.h. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, dem Schuldner den behaupteten Anspruch so zu kennzeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb müssen für den Arbeitgeber die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein. Eine rechtliche Begründung ist nicht erforderlich (st. Rspr. vgl. z. B. BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83, BAGE 135, 80ff = NZA 2010, 1068, mit zahlreichen weiteren
weisen). b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Schreiben des Klägers vom
dem Anwendungs-TV und Zahlung der persönlichen Zulage. Mit dem Schreiben hat der Kläger auch zum Ausdruck gebracht, dass er alle -auch künftige- Vergütungsansprüche geltend macht, die ihm
den tariflichen Regelungen zukommen sollen. 5. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Beklagte diesen tariflichen Ansprüchen des Klägers nicht erfolgreich den Einwand entgegensetzen kann, dass die Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB gestört sei. Denn -auch wenn zugunsten des Beklagten von der Anwendbarkeit des § 313 BGB ausgegangen wird - ist es im Fall der Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus lässt die Störung der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages dessen normative Regelungen unberührt. a)
BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich einerseits die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind,
Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderungen vorausgesehen hätten und andererseits einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen und gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Eine Störung der Geschäftsgrundlage kann jedenfalls auch zwischen Tarifvertragsparteien zu einem Anpassungsanspruch führen (BAG 16. Januar 2013 -5 AZR 266/12- Rn. 28, zitiert
juris; BAG 20. August 2002 -9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6).
ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. z.B. BGH 4. März 2015 -XII ZR 46/13- Rn. 32, NJW 2015, 1523 f; BAG 05. Juni 2014 - 2 AZR 615/13 - Rn. 23, NZA 2015, 40ff ). Geschäftsgrundlage kann damit nur sein, was nicht Vertragsinhalt geworden ist. Enthält dagegen bereits der Vertrag
seinem ggf. durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Änderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung
September 2014 -9 AZR 827/12- Rn. 30, zitiert
juris; BAG
weisen).
juris). bb) Unterstellt, dass eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben ist, weil sich ver.di einer Anpassung bzw. dem Abschluss eines Notlagentarifvertrages entzieht, führt dies jedenfalls nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt wäre, dem normativ begründeten Anspruch des Klägers einredeweise die Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gemäß § 313 BGB entgegenzuhalten. Aus § 313 BGB folgt allenfalls ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Als Vertrag, dessen Anpassung der Beklagte überhaupt verlangen könnte, kommt allein der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag in Betracht. Aus einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV wegen einer etwaigen Fehlvorstellung der Tarifvertragsparteien über zu treffende Regelungen bei mangelnder Kostendeckung kann der Beklagte bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil ein möglicher Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Tarifvertrages seine normativen Regelungen unberührt lässt (BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6). Denn für die Norm unterworfenen ist nicht erkennbar, auf welcher Geschäftsgrundlage ein Tarifvertrag beruht. Entsprechend bleibt es in derartigen Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage ausschließlich den Tarifvertragsparteien vorbehalten, den Tarifvertrag an die geänderten Verhältnisse anzupassen (vgl. z. B. BAG 15.06.2010 - 3 AZR 861/08 - Rn. 39, NZA 2011, 312, mwN.; BAG 20. August 2002 - 9 AZR 235/01- Rn 49, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 6; so im Ergebnis auch LAG Frankfurt 16. Mai 2014 -14 Sa 937/13 - und 11. Februar 2014 - 15 Sa 890/13 - zitiert jeweils
juris). Dagegen dürfen die Gerichte für Arbeitssachen keinesfalls unter Berufung auf § 313 BGB einen Tarifvertrag um einen Anspruch ergänzen, den dieser nicht enthält. Dies wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbar (vgl. z.B. BAG 16. Januar 2013 - 5 AZR 266/12 -Rn. 28, zitiert
juris). Nichts anderes gilt vorliegend. Selbst wenn -wie der Beklagte meint- eine Störung der Geschäftsgrundlage des Anwendungs-TV gegeben wäre, führt dies nicht dazu, dass der Beklagte dies dem normativ begründeten Anspruch des Klägers entgegenhalten kann.
Mit der vom Kläger geltend gemachten tariflichen Vergütung, verlangt er nichts vom Beklagten, was er seinerseits sofort wieder zurückgewähren müsste. Vielmehr steht das Handeln des Klägers im Einklang mit der Rechtsordnung. a)
dem in § 242 BGB verankerten Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es mangels schutzwürdiger Interessen unzulässig, eine Leistung zu fordern, die alsbald zurückgewährt werden müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Eine solche unzulässige Rechtsausübung im Sinne der Arglisteneinrede ist in der Regel anzunehmen, wenn eine Pflicht zur umgehenden oder alsbaldigen Rückgewähr der verlangten Rechtsposition in demselben Umfang besteht (vgl. z. B. BAG
dem ver.di bereits mit Schreiben vom
juris).
juris). II. Dagegen hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer monatlichen persönlichen Zulage in Höhe von 100,00 EUR brutto von Mai bis Oktober
der getroffenen Vereinbarung. Bilden danach Grundgehalt und Zulage nur Rechnungsposten einer einheitlichen Vergütung, so ist für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer tarifgerecht entlohnt wird, die vereinbarte Vergütung insgesamt mit der tariflich festgesetzten zu vergleichen; die Vereinbarung der Gesamtvergütung ist wirksam und für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers maßgebend, sofern sie nicht durch eine günstigere tarifliche Regelung verdrängt wird. Stellt sich dagegen die Zulage
dem Willen der Vertragsparteien als ein relativ selbständiger, gesondert neben der Grundvergütung stehender Lohnbestandteil dar, so ist für die Feststellung, ob die vereinbarte Vergütung tarifgerecht ist, allein die vereinbarte Grundvergütung mit der tariflichen Grundvergütung zu vergleichen; die außertarifliche Zulage hat hierbei außer Betracht zu bleiben (BAG 10. Dezember 1965 -4 AZR 411/64 - AP TVG § 4 Tariflohn und Leistungsprämie Nr. 1). Bei der Anrechnung von Leistungen auf tariflich begründete Forderungen ist danach darauf abzustellen, ob die vom Arbeitgeber erbrachte Leistung ihrem Zweck
diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten soll, die mit der tariflich begründeten Zahlung zu vergüten ist. Daher ist dem erkennbaren Zweck des tariflichen Mindestlohns, den der Arbeitnehmer als unmittelbare Leistung für die verrichtete Tätigkeit begehrt, der zu ermittelnde Zweck der jeweiligen Leistung des Arbeitgebers, die dieser aufgrund anderer (individual- oder kollektivrechtlicher) Regelungen erbracht hat, gegenüberzustellen. Besteht danach - ähnlich wie bei einem Günstigkeitsvergleich mit Sachgruppenbildung
3 TVG - eine funktionale Gleichwertigkeit der zu vergleichenden Leistungen, ist die erbrachte Leistung auf den zu erfüllenden Anspruch anzurechnen (BAG
juris). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. 2)
den dargestellten Maßstäben ist die arbeitsvertraglich vereinbarte persönliche Zulage des Klägers nicht neben seiner tariflichen Vergütung zu zahlen, sondern auf diese anzurechnen. Die Beklagte zahlt die persönliche Zulage allein als Gegenleistung für die Arbeit des Klägers. Mit ihr wird weder eine Erschwernis abgegolten noch wird eine besondere Leistung prämiert. Dies behauptet bereits der Kläger nicht. Sie ist auch an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Dem entsprechenden Vorbringen des Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger demgegenüber behauptet, dass der Zulage neben der Vergütung der Arbeitsleistung der weitere Zweck zukomme, der in seiner besonderen Qualifikation als Diplom-Soziologe liege, ist er insoweit jedenfalls beweisfällig geblieben. Angesichts des insoweit streitigen Vorbringens der Parteien hätte es dem Kläger als Anspruchsteller oblegen, zunächst substantiiert darzulegen, dass die Zulage wegen seiner besonderen Qualifikation gezahlt wird -woran es aus Sicht der Kammer bereits mangelt (denn
dem Vorbringen des Klägers bleibt offen, weshalb die Zulage erst ein Jahr
Beginn des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde, obwohl seine besondere Qualifikation von Anfang an vorlag)- und insoweit auch Beweis anzutreten, jedenfalls hieran mangelt es. Da es sich bei der Zulage um einen reinen Vergütungsbestandteil zur Erhöhung der Grundvergütung handelt und eine funktionale Gleichwertigkeit der arbeitsvertraglichen Entgeltsansprüche und der streitgegenständlichen tariflichen Ansprüche gegeben ist, ist der Kläger gehalten, die persönliche Zulage auf seine Ansprüche aus dem Anwendungs-TV anzurechnen. III. Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Anerkennungs-TV und § 24 Abs. 1 TVöD-B. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004709
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.