dem
dem fünften Beschäftigungsjahr des Gehaltstarifvertrages des Einzelhandels Hessen erhalten. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise: " 2. Sie erhalten für Ihre Tätigkeit eine Vergütung von monatlich 1.434,92 Euro brutto für 145.00 Stunden/monatlich = 88,96% der tariflichen Monatsarbeitszeit. Im vorstehenden Betrag sind enthalten:
Tarifgruppe GB I A 1434,92 Euro brutto
dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen ab dem
dem fünften Berufsjahr, des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto zu zahlen. Darüber hinaus hat es die Beklagte zur Zahlung von 1.309,99 Euro brutto nebst Verzugszinsen verurteilt, als noch offene Differenz zur tarifvertraglich geschuldeten Vergütung für die Monate Juli 2013 bis September 2014, restliche Sonderzuwendung für das Jahr 2013 und restliches Urlaubsgeld für
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele es sich bei Ziffer 14 des Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 ff. BGB. Unter Zugrundelegung der für allgemeine Geschäftsbedingungen in "Neuverträgen"
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Auslegungsregeln sei Ziffer 14 des Arbeitsvertrages als dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen zu werten. Dies ergebe sich aus der Formulierung in Ziffer 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages "in ihrer jeweiligen Fassung".
ihrem objektiven Inhalt sei diese Bezugnahme dynamisch ausgestaltet. Dies ergebe sich auch aus einer Zusammenschau der Ziffer 14 mit den übrigen Regelungen des Arbeitsvertrages. Diese ließen allesamt erkennen, dass die Arbeitsvertragsparteien keine eigenständige, arbeitsvertragliche Vereinbarung zur Lohnhöhe getroffen hätten, sondern schlicht die tarifliche Vergütung niedergeschrieben hätten.
dem Gehaltstarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom 11. Dezember 2013 und
der Berechnungsformel des § 2 Abs. 14 des Gehaltstarifvertrages ergebe sich unter Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Monate Juli 2013 bis einschließlich März 2014 eine monatliche tarifliche Vergütung der Klägerin von 2.201,52 Euro brutto. Ihr entsprechender Zahlungsanspruch sei lediglich in Höhe der monatlichen Lohnzahlung der Beklagten von 2.137,62 Euro brutto durch Erfüllung erloschen. Unter Berücksichtigung der Tariflohnerhöhung
dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen vom
Abschluss des Tarifvertrages erfolgte Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband habe auf die einmal entstandene Tarifbindung keinen Einfluss. Die Voraussetzungen für die tarifliche Sonderzuwendung
, 4 TV Sonderzahlung seien unstreitig erfüllt.
1 TV Sonderzahlung habe die Klägerin für das Jahr 2013 einen Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 1.375,95 Euro brutto. Dieser Anspruch sei durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.336,01 Euro durch Erfüllung erloschen. Auch könne die Klägerin von der Beklagten restliches Urlaubsgeld für das Jahr 2014 in Höhe von 31,95 Euro brutto verlangen. Dieser Anspruch resultiere aus § 2, 3 Abs. 1 lit. a und c TV Sonderzahlung i. V. m. § 3 Abs. 3 TVG.
1 lit. a TV Sonderzahlung und unter Berücksichtigung der Teilzeit der Klägerin belaufe sich ihr tariflicher Anspruch auf Urlaubsgeld für das Jahr 2014 auf 1.100,76 Euro brutto. In Höhe von 1.068,81 Euro brutto sei dieser Anspruch durch Erfüllung der Beklagten erloschen, in Höhe des Differenzbetrages sei der Zahlungsanspruch noch offen. Die Zinsansprüche der Klägerin seien begründet. Die Differenzvergütung sei ab dem
1 ZPO vor. Dieses folge aus den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien darüber, ob
dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel des Landes Hessen statisch oder dynamisch auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sei. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Seite 7 - 18 des Urteils, Bl. 52 - 57 RS d. A.). Gegen dieses Urteil, dass der Beklagten am 10. Dezember 2014 zugestellt worden ist, hat sie mit am 30. Dezember 2014 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese
rechtzeitig beantragter und bewilligter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am
bindung, § 3 Abs. 3 TVG, ende durch die erstmalige Änderung des Entgelttarifvertrages zum
Ziffer 14 Satz 2 des Vertrages nur "im Übrigen" dynamisch gelten sollen. Insoweit handele es sich um eine gewollte Differenzierung, dies ergebe auch die Regelung in Ziffer 9 des Arbeitsvertrages, in der hinsichtlich des Urlaubs ausdrücklich auf den Tarifvertrag Bezug genommen worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 05. November 2014 - 2 Ca 214/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Recht und in vollem Umfang stattgegeben und die arbeitsvertragliche Entgeltregelung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als dynamische Verweisungsklausel auf die Gehaltstarifverträge des Hessischen Einzelhandels ausgelegt. Insoweit weist sie darauf hin, dass
einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
dem fünften Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto, zu zahlen. Hierauf hat die Beklagtenseite erklärt, dass sie den Feststellungsantrag von Anfang an in diesem Sinne verstanden habe. Anschließend hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auf Grund der aktuellen Tarifentwicklung im Oktober 2015 die Vergütung in der Tarifgruppe B I a
dem fünften Berufsjahr in Vollzeit bei 2.423,00 Euro ab dem
dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2 b ArbGG. Sie ist
Maßgabe der im Tatbestand mitgeteilten Daten form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und insgesamt zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht Darmstadt der Klage stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten Vergütung auf Basis des jeweils aktuellen Gehaltstarifvertrages für den Hessischen Einzelhandel und des aktuellen TV Sonderzahlung verlangen. Die Klägerin hat
dem Arbeitsvertrag i. V. m. §§ 2 Abs. 14, 3 lit. B Gehaltsgruppe I a Gehaltstarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel in der Fassung vom
der gebotenen Auslegung zulässig.
1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dabei kann sich die Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. z. B. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12, AP Nr. 55 zu § 253 ZPO, mit weiteren
weisen). Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 13, AP Nr. 55 zu § 253 ZPO; BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 -Rn. 11, AP Nr. 3 zu § 253 ZPO, jeweils mit weiteren
weisen), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Dabei ist für das Verständnis eines Klageantrages nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften und das Gericht ist gehalten, Klageanträge
Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann (BAG
weisen). Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen (vgl. z. B. BAG 22. Dezember 2009 - 3 AZR 753/09 - Rn. 12, BAGE 133, 28 ff). Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag der Auslegung.
seinem Wortlaut bezieht er sich auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab einem bestimmten Zeitpunkt Vergütung
einer bestimmten Tarifgruppe des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel in der jeweils gültigen Fassung in einer bestimmten Höhe zu zahlen hat.
dem gesamten Akteninhalt streiten die Parteien aber vor allem um die Frage, ob die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen auf Basis der vertraglichen Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Hierzu fände sich bei klagestattgebender Entscheidung, ohne entsprechende Auslegung des Klageantrages, kein Ausspruch im Tenor. Entsprechend hat die Klägerin im Termin klargestellt, wie ihr Feststellungsantrag zu verstehen ist, nämlich dahin, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unter anderem die Tarifverträge für den Einzelhandel in Hessen in ihrer jeweiligen Fassung anwendbar sind und deshalb die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab 01. Oktober 2014 ein Tarifgehalt der Tarifgruppe B I a
dem fünften Berufsjahr, des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel des Landes Hessen in der jeweils gültigen Fassung, in Höhe von zur Zeit 2.248,12 Euro brutto, zu zahlen.
dem die Klägerin im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die aktuelle Vergütung im Oktober 2015 in der Tarifgruppe B I a
dem fünften Berufsjahr in Vollzeit bei 2.423,00 Euro brutto pro Monat liegt, war der Feststellungsantrag -wie geschehen- weiter dahin auszulegen, dass er die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuelle Vergütung von 2.423,00 Euro wiedergibt.
Tarif vergüte. Einerseits werden in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages die individuelle Arbeitszeit der Klägerin von 145 Stunden monatlich mit der "tariflichen Monatsarbeitszeit" ins Verhältnis gesetzt und darüber hinaus die "Tarifgruppe GB I A" zusammen mit einem Euro-Betrag genannt. Dafür spricht auch Ziffer 3 des Vertrages, der ausdrücklich von tariflichen Ansprüchen und außertariflichen Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen etc. spricht. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf eine solche Bezugnahme auf tarifliche Ansprüche und die Verknüpfung von individueller Arbeitszeit mit tariflicher Monatsarbeitszeit und eines bezifferten Euro-Betrages mit einer Tarifgruppe redlicherweise so verstehen, dass der in der Ziffer 2 genannte Euro-Betrag nicht statisch festgelegt, sondern sich entsprechend der Tariferhöhungen entwickeln soll. Umgekehrt würde ein redlicher Arbeitgeber, wenn er die von ihm gestellten Klauseln nicht so verstanden wissen wollte, die Bezugnahme auf tarifliche Ansprüche unterlassen und deutlich zum Ausdruck bringen, dass er nicht "
Tarif zahlen will (i.d.S. bereits BAG 13. Februar 2013 -5 AZR 2/12- Rn. 16ff, DB 2013, 2030 ). Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf Ziffer 14 Satz 2 des Arbeitsvertrages, in dem einleitend "im Übrigen" auf die Tarifverträge verwiesen wird. Erkennbar handelt es sich bei der Formulierung "im Übrigen" lediglich um eine Verknüpfung zum vorausgehenden Satz und nicht um eine Einschränkung dahin, dass die in Bezug genommenen Tarifverträge lediglich insoweit gelten sollen, als der Vertrag keine Regelungen enthält. Dagegen spricht bereits -wie ausgeführt- die Wortwahl in Ziffer 2 und 3 des Vertrages, die ihrerseits bereits eine dynamische Bezugnahme enthalten. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein redlicher Arbeitgeber, wenn er die von ihm gestellte Klausel (in Ziffer 14 Satz 2)m nicht als konstitutive dynamische Bezugnahme verstanden wissen wollte, die Bezugnahme auf die Tarifverträge unterlassen hätte. bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten, enthält die in Formulararbeitsverträgen gewählte Formulierung "gelten die Tarifverträge XV in ihrer jeweiligen Fassung"
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine konstitutive dynamische Verweisung auf die genannten Tarifverträge. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die vertragliche Klausel in einem "Neuvertrag" enthalten ist, der
dem 01.01.2002 abgeschlossen wurde und die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist (vgl. z. B. ErfK/Franzen,
zuzahlenden Sonderzuwendung für das Jahr 2013 (Weihnachtsgeld) und zur Höhe der Urlaubsgelddifferenz
dem TV Sonderzahlung nicht angegriffen. Gesonderte Ausführungen des Berufungsgerichts sind entsprechend nicht veranlasst, zumal das Arbeitsgericht seine Berechnungen im Einzelnen
vollziehbar dargelegt hat. C. Als unterlegener Partei waren der Beklagten die Kosten der Berufung aufzuerlegen, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004714
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