Leitsatz Hinsichtlich der Frage einer rechtsmissbräuchlichen sachgrundlosen Befristung gem. § 14 II TzBfG ist die Konstellation, in der der Arbeitnehmer zunächst sachgrundlos befristet bei einem Unternehmen als Leiharbeitnehmer eingestellt war und sodann sachgrundlos befristet bei dem Unternehmen eingestellt wird, an dass er zuvor verliehen worden war grundsätzlich anders zu werten, als im spiegelbildlichen Fall (Arbeitnehmer ist zunächst bei dem späteren Entleiher sachgrundlos befristet eingestellt und wird sodann von dem Verleihunternehmen sachgrundlos befristet eingestellt, um an den Vorarbeitgeber verliehen und dort auf dem ursprünglichen Arbeitsplatz eingesetzt zu werden). Zwar ist Rechtsmissbrauch auch hier denkbar, da jedoch die vertragliche Übernahme des Arbeitnehmers in das Entleihunternehmen gerade der durch das AÜG gewünschte Effekt ist, indiziert nicht bereits die tatsächliche und rechtliche Verbundenheit von Verleih- und Entleihunternehmen und die nahtlose Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 1. Juli 2015, 7 Ca 823/15 Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2015 - 7 Ca 823/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich noch um die Wirksamkeit einer Befristung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers. Der Kläger war ursprünglich bei der A GmbH (künftig: A) aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 20. Juni 2011 (Bl. 8 d.A.) ab dem 20. Juni 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2011 mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 120 Stunden als "operativer Mitarbeiter" am Beschäftigungsort Flughaften Frankfurt am Main beschäftigt. In Bezug genommen war das Tarifwerk IG Z/DGB in der jeweils gültigen Fassung, Ziffer 5 des Vertrags. Aufgrund eines Verlängerungsschreibens vom 1. November 2011 wurde dieser Arbeitsvertrag bis zum 31. Oktober 2012 verlängert (Bl. 9 d.A.). Eine weitere Verlängerung erfolgte mit Vereinbarung vom 16. Oktober 2012 (Bl. 10 d.A.) bis zum 30. April 2013. Die A und die Beklagte gehören beide der B -Gruppe an, einem führenden deutschen Dienstleistungskonzern. Das gesellschaftsrechtliche Dach des Konzerns bildet die C AG, unter der die A und die Beklagte als Tochterunternehmen angesiedelt sind. Die A fungiert dabei innerhalb des Konzerns als Personalgestellungsgesellschaft. Sie besitzt eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und stellt unter anderem für den Bereich der Flugzeuginnenreinigung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung Personal zur Verfügung. Zumindest zeitweise waren die A und die Beklagte in demselben Gebäude auf dem Flughafenvorfeld untergebracht. Der Kläger wurde während seiner Beschäftigung bei der A überwiegend an die Beklagte zur Arbeitsleistung überlassen und dort als Flugzeuginnenreiniger eingesetzt. In der Zeit vom 14. November 2011 bis zum 19. April 2012 war er bei einem anderen Kunden der A , der Firma D, tätig. Bei diesem Kunden war der Kläger am Tor 3 des Flughafens in Frankfurt beim Be- und Entladen der Luftpostfracht beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 (Bl. 11 d.A.) wendete sich die E GmbH und Co. KG an den Kläger und teilte diesem mit, dass die Beklagte ihm eine Einstellung ab dem 1. Februar 2013 anbiete. Seinen neuen Arbeitsvertrag erhalte er von der Personalabteilung der Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 11 d.A. Bezug genommen. Unter dem 30. Januar 2013 schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab, demzufolge er ab dem 1. Februar 2013 mit dem Beschäftigungsort Flughaften Frankfurt am Main als "Reiniger/ Kantinenspüldienst" eingestellt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 31. Januar 2014 sachgrundlos befristet. Im Arbeitsvertrag ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 6 Stunden täglich bei bis zu sieben Arbeitstagen in der Woche vorgesehen. Ziffer 5 regelt, dass die maßgeblichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk in ihrer letzten jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrags sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Ein Einstellungsgespräch bei der Beklagten fand im Vorfeld des Vertragsschlusses vom 30. Januar 2013 zwischen den Parteien nicht statt. Mit Vertrag vom 23. Januar 2014 (Bl. 6 d.A.) vereinbarten die Parteien die Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2015. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Januar 2015 ende und sie es nicht verlängern werde. Mit seiner am 9. Februar 2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 19. Februar 2015 zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 31. Januar 2015 gewendet. Er hat die vereinbarte sachgrundlose Befristung für unwirksam gehalten, weil diese rechtsmissbräuchlich im Zusammenwirken mit der A erfolgt sei, um das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zu umgehen. Indizien für einen derartigen Rechtsmissbrauch stellten neben der rechtlichen Verbundenheit der Beklagten mit der A die Tatsache dar, dass die E GmbH und Co. KG ihm die Einstellung bei der Beklagten angeboten habe und sein Arbeitsverhältnis nahtlos bei der Beklagten zu gleichen Bedingungen fortgesetzt worden sei. Aus der Unwirksamkeit der mit der Beklagten vereinbarten Befristung folge, dass diese ihm Annahmeverzugslohn schulde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung vom 23. Januar 2014 nicht beendet worden ist; hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.910,14 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 4.221,60 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag in Höhe von 2.477,53 EUR seit dem 16. März 2015, dem 16. April 2015, dem 16. Mai 2015 sowie dem 16. Juni 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die mit dem Kläger vereinbarte Befristung für wirksam gehalten. Ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen der Gestaltungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG sei nicht gegeben. Insbesondere bilde auch der nahtlose Übergang des Arbeitsverhältnisses im Falle der Arbeitnehmerüberlassung kein Indiz für ein derartiges rechtsmissbräuchliches Vorgehen, sondern sei nach dessen Gesetzesbegründung gerade das gewünschte gesetzgeberische Ziel des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Gesamtdauer der Befristung vier Jahre nicht überschreite. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 1. Juli 2015 der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Es ist dabei davon ausgegangen, die mit der Beklagten vereinbarte Befristung verstoße zwar nicht gegen das Verbot der Vorbeschäftigung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil es sich bei der A und der Beklagten um unterschiedliche Arbeitgeber handele, es sei der Beklagten jedoch nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu berufen. Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger habe Indizien für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung dargelegt, denen die Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten sei. Für die rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots spreche im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die A und die Beklagte demselben Konzern angehören und die Beschäftigungen bei beiden nahtlos aneinander angeschlossen hätten. Weiteres Indiz sei, dass der Kläger jeweils als Flugzeugreiniger beschäftigt worden sei und sich die Arbeitsbedingungen lediglich geringfügig in finanzieller Hinsicht unterschieden hätten. Schließlich spreche für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, dass die Beklagte den Kläger ohne weiteres Vorstellungsgespräch eingestellt habe. Nachdem der Beklagten somit gem. § 242 BGB verwehrt sei, sich auf die Wirksamkeit der mit dem Kläger vereinbarten Befristung zu berufen, schulde sie ihm auch den für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Mai 2015 geltend gemachten Annahmeverzugslohn, wobei er sich lediglich auch auf die Zinsen das erhaltene Arbeitslosengeld anrechnen lassen müsse. Wegen der arbeitsgerichtlichen Begründung im Übrigen und des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27. Juli 2015 zugestellte Urteil am 17. August 2015 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Oktober 2015 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte rügt, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht von der Rechtsmissbräuchlichkeit der getroffenen Befristungsabrede ausgegangen. Der Vortrag des Klägers habe bereits nicht den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Mindestanforderungen für die Darlegung von Indizien für das Vorliegen von Rechtsmissbrauch genügt. Er habe weder ausreichend zur rechtlichen und tatsächlichen Verbundenheit zwischen sich und der A vorgetragen noch zu den im Wesentlichen vergleichbaren Vertragsbedingungen der jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse. Die Beklagte behauptet hierzu, die A sei bereits im Jahr 2012 in die F-Straße umgezogen. Auch zu dem systematischen Zusammenwirken zwischen Beklagter und A sei dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Den neuen Arbeitsvertrag habe sie erstellt und vorbereitet. Insoweit lasse sie sich am Tag der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags von allen neuen Beschäftigten den Sozialversicherungsausweis, den Personalausweis oder Pass, die Krankenversicherungskarte, die Bankkarte und ggf. Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel vorlegen und fertige entsprechende Kopien als Grundlage der Erfassung der Arbeitnehmerdaten an. Das Arbeitsgericht habe zudem übersehen, dass es im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Zusammenwirkens zwischen ihr und der A nahe gelegen hätte, wenn letztgenannte die zulässige Befristungsmöglichkeit ausgenutzt und den Kläger bis zum 19. März 2013 befristet weiterbeschäftigt hätte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger weder bei ihr noch bei der der A durchgehend auf demselben Arbeitsplatz eingesetzt worden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2015 - 7 Ca 823/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Er behauptet, die A und die Beklagte seien nicht nur, wie von der Beklagten zugestanden werde, rechtlich verbunden, sondern hätten auch noch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags mit der Beklagten einen identischen Geschäftssitz gehabt. Die Personalabteilung der der A habe sich auf der gleichen Etage befunden, wie die Beklagte, als er den Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterschrieben habe. Außerdem sei der Transfer seiner Daten für den Vertragsschuss nicht zwischen ihm und der Beklagten, sondern zwischen der A und der Beklagten erfolgt. Demgegenüber falle die Tatsache, dass auf die Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Tarifverträge anwendbar seien, nicht wesentlich ins Gewicht. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2c ArbGG, und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Entfristungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Befristung im Verlängerungsvertrag vom 23. Januar 2014 mit Ablauf des 31. Januar 2015 aufgelöst worden.
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