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Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer 10 Sa 1832/14 Urteil Kugelstrahlarbeiten, die auf Betonfußböden, aber auch auf Estrich-, Fliesen und Betonw

Leitsatz Kugelstrahlarbeiten, die auf Betonfußböden, aber auch auf Estrich-, Fliesen und Betonwerksteinböden erbracht werden, sind als bauliche Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen. Fl

§ 1TVG Tarifverträge: Bau).

Sie sind eine notwendige Vorstufe des Oberflächenschutzes und der Betonsanierung (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 TV). Dies gilt auch dann, wenn die eigentlichen Beschichtungsarbeiten erst später von einem Dritten durchgeführt werden (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 52, AP Nr.

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Darüber hinaus sind die im Betrieb des Beklagten ausgeführten Arbeiten jedenfalls solche des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Hiervon werden Betriebe erfasst, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeit geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - u.a. der Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken dienen. Dazu gehören alle Arbeiten, die irgendwie - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Vollendung eines Bauwerks zu dienen bestimmt sind, d.h. der Herstellung oder Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit. Für die den Betrieb prägende Zweckbestimmung ist der Zweck der Gesamtleistung entscheidend (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 54, AP Nr.

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Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (vgl. BAG

  1. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Auch notwendige Vorarbeiten auf einem kleinen speziellen Gebiet, die der Instandsetzung des Bauwerks oder Bauwerkteils dienen, werden von § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfasst. Die notwendige bauliche Prägung ist gegeben. Kugelstrahlarbeiten werden üblicherweise im Baugewerbe eingesetzt. Sie werden insbesondere im Bereich des Bautenschutzes i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV eingesetzt. Das Bestrahlen mit Kugeln zur Befreiung von Ablagerungen ist ähnlich wie das Fräsen zumindest auch eine bauliche Arbeitsmethode (vgl. BAG
  2. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 56, AP Nr.

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Es spielt auch keine Rolle, dass die Arbeiten auch als "Reinigungsarbeiten" aufgefasst werden können. Denn dies schließt nicht aus, dass das Entfernen von Fremdkörpern, Schmutz und Ablagerungen auch im Rahmen der Bauwerkssanierung erforderlich und üblich ist (vgl. BAG 14. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 57, AP Nr.

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So sind z.B. auch Reinigungsarbeiten - etwa mittels Sandstrahlarbeiten - an Fassaden als baulich i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV anzusehen (vgl. BAG

  1. Januar 1993 = 10 AZR 473/91 = zu II 1 der Gründe, Juris). Das Kugelstrahlen ist unabhängig von dem bearbeiteten Untergrund als bauliche Leistung anzusehen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Begründung zwar damit argumentiert, dass die Arbeiten als Vorstufe der Betonbödensanierung anzusehen seien. Die zu der allgemeinen Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV gemachten Ausführungen (vgl. BAG
  2. Januar 2004 = 10 AZR 182/03 = Rn. 54 ff., AP Nr.

§ 1

TVG Tarifverträge: Bau) sind allerdings auf andere Untergründe, wie Estrichböden, Fliesenböden, Betonwerksteine, Stahlböden und Natur- und Kunststoffoberflächen, übertragbar. In all diesen Fällen geht es darum, einen Teil eines Bauwerks instand zu setzen. Dabei werden Fremdkörper, Ablagerungen etc. entfernt. Danach folgt in aller Regel eine - auf den jeweiligen Untergrund zugeschnittene - Oberflächenbehandlung. Dies geschieht auch mit baulichem Gerät. Die Kugelstrahltechnik geht über das "bloße Reinigen" hinaus. Es findet eine Einwirkung auf die Atomstruktur des zu behandelnden Strahlgutes statt. Darin und in der Komplexität der eingesetzten Maschinen besteht ein wesentlicher Unterschied zu Arbeiten, die herkömmlicherweise in der Reinigungsbranche eingesetzt werden.

(2)Auch die vom Kläger behaupteten Flammstrahlarbeiten werden von dem betrieblichen Geltungsbereich erfasst. Einschlägig ist auch hier § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Unter Flammstrahltechnik versteht man das Überfahren von Beton-, Estrich- oder Stahlflächen mit einem besenähnlichen Brenner. Das Flammstrahlen ist ein thermisches Verfahren nach DIN 32539 und umfasst prinzipiell die thermische und nachfolgende mechanische Bearbeitung von Stahl oder Beton. Mittels Flammstrahlen werden oberflächlich eingedrungene chemische Verunreinigungen, Fette und Öle sowie Anstriche entfernt. In der Regel schließt sich an Flammstrahlarbeiten ein zweiter Arbeitsgang an, in dem mittels Kugelstrahlarbeiten oder Drahtbesen der durch das Flammstrahlen erhitzte Oberflächenabtrag (im Millimeterbereich) entfernt wird (vgl. den im Kern übereinstimmenden Vortrag beider Parteien Bl. 92, 93 und 100 der Akte sowie die Informationen der Fa. A GmbH unter www.xxx.de/xx, Abrufdatum: 23. Januar 2016). Zum Einsatz kommen Handbrenner mit bis zu 50 mm Brennerbreite oder Fahrwerk- oder Maschinenbrenner mit bis zu 750 mm Brennerbreite. Die Flammstrahltechnik wird bei Beton-, Estrich-, Fliesen-, Industrieböden aller Art sowie bei Beschichtungen eingesetzt. Bei den Flammstrahlgeräten handelt es sich - vergleichbar mit den Kugelstrahlern - um bauliche Arbeitsmittel. Sie werden üblicherweise ebenfalls zur Vorbereitung von Oberflächenbehandlungen und Bödensanierungen, insbesondere bei Industrieböden und Betonböden, eingesetzt. Wie Kugelstrahlgeräte sind auch Flammstrahler bei der Sanierung von Böden ein seit Langem übliches Arbeitsgerät. Außerhalb von Oberflächenbehandlungen zu bloßen Reinigungszwecken werden Flammstrahler hingegen üblicherweise nicht eingesetzt. In der Reinigungsbranche werden eher Feuchtgeräte eingesetzt. Die Flammstrahltechnik wird auch zu baugewerblichen Zwecken eingesetzt. Sie dient nämlich dazu, chemische Verunreinigungen oder Anstriche zu entfernen. Häufig wird sie kombiniert mit dem Kugelstrahlverfahren eingesetzt. Sie dient als notwendige Vorbereitungsmaßnahme dazu, den Untergrund für eine Sanierung - ggf. mit anschließender Oberflächenbehandlung wie z.B. einer Beschichtung - in den jeweils für die Instandsetzung gewünschten Zustand, nämlich frei von chemischen Ablagerungen - ggf. mithilfe einer bestimmten Temperatur, um leichter Anschlussarbeiten erbringen zu können -, zu versetzen. Es handelt sich folglich um die erste Stufe einer in mehreren Schritten durchgeführten Oberflächensanierung.
(3)Auch die Schleif- und Fräsarbeiten dienen der Betonsanierung und unterfallen § 1 Abs. V Nr. 5 VTV, jedenfalls aber § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV (vgl. zu Asphaltfräsarbeiten BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 294/02 = Juris). Bei dem Schleifen und Fräsen findet eine unmittelbare Einwirkung auf die Bausubstanz statt. bb) Das Bestreiten der Beklagten ist nicht erheblich.
(1)Sie bestreitet nicht, Kugelstrahl-, Flammstrahl- und Fräsarbeiten erbracht zu haben. Im Hinblick auf die Schleif- und Fräsarbeiten behauptet auch die Beklagte nicht, dass es sich nicht um eine baugewerbliche Tätigkeit handeln würde. Diese sind auch unstreitig angefallen. Dies ergibt sich auch aus den von der Beklagten selbst vorgelegten Rechnungen (vgl. Bl. 39, 42, 43, 44 der Akte). Auch die Kugelstrahl- und Flammstrahlarbeiten sind nach dem Vortrag der Beklagten als baulich anzusehen. Nach den Behauptungen des Klägers wurden diese Tätigkeiten als Vorarbeiten bei der Oberflächenbehandlung von Betonfußböden, Fassaden, Parkhäusern und Brückengeländern eingesetzt. Dass diese Tätigkeiten ausnahmsweise nicht in einem solchen baulichen Zusammenhang verwendet wurden, z.B. zu einem bloßen Reinigungszweck, hat die Beklagte trotz einer gerichtlichen Auflage vom
  1. August 2014 zur Konkretisierung ihres Sachvortrags nicht dargelegt. Zweifelhaft könnte die Einordnung des Einsatzes von Flammstrahlgeräten dann sein, wenn diese, ohne dass eine Behandlung der Oberfläche nachfolgen würde, dazu diente, Verschmutzungen und Moos im Außenbereich, insbesondere in Einfahrten und Terrassen, zu entfernen. Anhaltspunkte, dass zumindest auch solche Arbeiten erledigt worden sein könnten, lassen sich den zur Akte gereichten Fotos entnehmen. Auch zur Unkrautbekämpfung wird in einem geringeren Maße und mit anderen Geräten eine Art von Flammstrahltechnik eingesetzt. Diese Tätigkeit als baufremd unterstellt, hätte die Beklagte teilweise die Ausführung von baulichen und teilweise die Ausführung von baufremden Arbeiten behauptet. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber auch zu den zeitlichen Anteilen der verschiedenen Tätigkeiten Stellung nehmen (vgl. BAG
  2. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 30, NZA 2014, 1282 ). Zwar trägt die ULAK grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Jedoch muss sich der Arbeitgeber substantiiert einlassen. Es ist ihm auch möglich und zumutbar, zu den von ihm behandelnden Flächen im streitgegenständlichen Zeitraum konkret vorzutragen. Eine nachvollziehbare Differenzierung lässt sich anhand des Vortrags der Beklagten allerdings nicht vornehmen. Keinesfalls kann der Vortrag der Beklagten so verstanden werden, die Flammstrahlarbeiten in Gärten, Einfahrten usw. hätten arbeitszeitlich überwogen. Es kann selbst unterstellt werden, dass die Kugelstrahlarbeiten - abweichend von der hier vertretenen Rechtsauffassung - im Einzelfall als eine bloße Reinigungsleistung anzusehen sind; dies könnte dann der Fall sein, wenn mit einem Kugelstrahler eine Einfahrt oder ein Zuweg von Verschmutzungen usw. befreit wird, ohne dass sich daran eine Oberflächenbehandlung in irgend einer Form anschließt. Der Vortrag der Beklagten bliebe auch dann noch unerheblich, weil sich aus ihren Behauptungen nicht entnehmen lässt, dass auf solche - als baufremd unterstellte Leistungen - einzeln betrachtet oder im Zusammenspielt mit anderen baufremden Arbeiten mehr als 50 % der Arbeitszeit entfiel. Es mag sein, dass die Feuchtmittelstrahlarbeiten nicht als baulich anzusehen sind. Dies wird hier als zutreffend unterstellt. Da die Beklagte auch hier nicht angegeben hat, zu welchem Arbeitszeitanteil diese Arbeiten angefallen sind, ist das Bestreiten insgesamt als unerheblich zu werten. Vielmehr bleibt es auch nach dem gesamten Vortrag der Beklagten möglich und naheliegend, dass Diamantschleif- und Fräsarbeiten erbracht wurden sowie Flammstrahl- und Kugelstrahlarbeiten, die als Vorstufe einer - ggf. auch durch einen Dritten - nachfolgenden Oberflächensanierung eingesetzt wurden.
(2)Die Beklagte unterfiel auch nicht - wie sie in der Berufungsinstanz geltend machte - der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 13 VTV. Für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands ist nach allgemeinen Regeln der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Maßgeblich ist für das Eingreifen der Ausnahme, dass überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die von dem betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 i.d.F. vom 28. August 1992 (TV=Steinmetz) erfasst werden. Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich indes nicht der Schluss ziehen, dass sie einen Betrieb unterhielt, der unter den TV-Steinmetz fiel. (
  1. a)Der TV-Steinmetz lautet auszugsweise wie folgt: § 1 Geltungsbereich 1. Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Betrieblicher Geltungsbereich: 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, -Bearbeitens und -Versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. 2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfasst. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden. 2.3 Nicht erfasst werden Betriebe des
  2. a)Baugewerbes
  3. b)Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
  4. c)Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
  5. d)Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell beoder verarbeiten. Die Rechtsprechung zu den sog. "Sowohl-als auch-Tätigkeiten" gilt hier nicht. Es kommt lediglich darauf an, ob Tätigkeiten erbracht werden, die vom Geltungsbereich des TV-Steinmetz erfasst werden, und nicht auf die Beschäftigung eventueller Fachleute des Handwerks (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 f und g der Gründe, Juris). (
  6. b)Der Vortrag der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme, dass in ihrem Betrieb überwiegend solche Arbeiten erbracht worden sind, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-Steinmetz fallen. Nach der hier vertretenen Auffassung stellt der Einsatz von Kugelstrahl- und Flammstrahlgeräten, ohne dass eine weitergehende Oberflächenbehandlung (z.B. durch Konservieren) erfolgt, noch keine Tätigkeiten i.S.d. TV-Steinmetz dar (dazu unter (aa)). Selbst wenn man dies anders sehen wollte, lässt sich dem tatsächlichen Vortrag der Beklagten nicht entnehmen, dass solche Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend angefallen seien (dazu unter (bb)). (
  7. aa)Zwar benennt der TV-Steinmetz unter Ziff. 2.1 u.a. "Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsarbeiten". Diese gehören auch zu dem Berufsbild des Steinmetzes. Bei den erforderlichen Kenntnissen i.S.d. Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk (StmStbMstrV) vom 11. Juli 2008 (BGBl. I 2008, 1281) werden in § 2 Abs. 2 Nr. 9 bei den zu stellenden Anforderungen "Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werkstoffe einschließlich der Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Konservierung von natürlichem und künstlichem Steinen bei der Planung und Fertigung berücksichtigen" genannt; in der Nr. 12 ferner "Restaurierungs-, Renovierungs- und Rekonstruktionsarbeiten ... festlegen .... sowie Reinigungs-, Imprägnierungs- und Konservierungsalternativen bestimmen und begründen". In § 8 Abs. 2 Buchst. d der StmStbMstrV ist Folgendes aufgeführt: "Methoden der Konstruktion, Fertigung, Restaurierung, Hydrophobierung, Reinigung, Konservierung, Verfestigung und des Versetzens von Werkstücken und Bauteilen aus Naturstein und künstlichem Stein unter Berücksichtigung historischer und zeitgemäßer Techniken bestimmen und begründen". Steinmetze und Steinbildhauer der Fachrichtung Steinmetzarbeiten restaurieren und sanieren auch Bauwerke und Baudenkmäler sowie historische Kunstwerke aus Stein. Zunächst erfolgt in der Regel eine Bestandsaufnahme der Schäden, sodann werden die fehlenden bzw. zerstörten Teile rekonstruiert und versetzt, sodann wird die Bausubstanz gereinigt (z.B. mit Heißwasserdruck- oder Dampfstrahlern) und zum Schutz vor Umwelteinflüssen anschließend ggf. konserviert (vgl. Berufenet, Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit im Internet, unter dem Stichwort: Steinmetz/in und Steinbildhauer/in= Steinmetzarbeiten, Abrufdatum: 30. Juli 2015). Bei der Auslegung des Geltungsbereichs des TV-Steinmetz ist indes zu berücksichtigen, dass der Steinmetz ein besonderes Wissen über die Eigenschaften von natürlichem und künstlichem Stein erwirbt. Dieses setzt er ein, um Steine zu bearbeiten oder auch gegen Umwelteinflüsse zu schützen. Das bloße Reinigen von Stein - i.S.v. Abwaschen, Entfernen von Schmutzbelägen etc. - erfordert für sich betrachtet kein spezielles Wissen. Das Reinigen ist in aller Regel als notwendige Vorstufe zu einer weiteren Behandlung erforderlich, bei der es um die Oberflächenbehandlung - oft unter Einsatz chemischer Mittel - geht, z.B. um die Hydrophobierung, also den Erhalt der Wasserablässigkeit - und die Konservierung (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 b der Gründe, Juris). Gerade in dem zuletzt genannten Bereich sind dann spezielle Kenntnisse des Steinmetzhandwerks gefragt. Das bloße Reinigen von Stein- oder Plattenfußböden hingegen lässt sich ohne weiteres auch dem Reinigungsgewerbe zuordnen; eine Abgrenzung zu dieser Branche wäre ansonsten kaum möglich. Hier hat die Beklagte - sofern man den Einsatz von Flammstrahlern und Kugelstrahlern als eine Art von "Reinigungstätigkeit" ansehen wollte - selbst keine weitergehenden Imprägnierungs- oder Konservierungsmaßnahmen ergriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein irgendwie geartetes Fachwissen aus dem Bereich des Steinmetzhandwerks zum Einsatz gekommen sei. Aus den von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes. In der Entscheidung vom 27. Januar 1993 ging es um Arbeiten der Imprägnierung von Fassaden. Hier wurde nicht bloß die Fassade geglättet bzw. von Verunreinigungen befreit, sondern der Stein wurde weitergehend danach einer speziellen Behandlung unterzogen (vgl. BAG 27. Januar 1993 = 10 AZR 473/91 = zu II 1 der Gründe, Juris). In der herangezogenen Entscheidung vom 12. Februar 2003 (vgl. BAG 12. Februar 2003 = 10 AZR 251/02 = zu II 3 der Gründe, Juris) ging es um die Bearbeitung von älteren Naturstein- und Kunststeinflächen. Es wurden zunächst Böden, Treppen etc. mittels Diamantschleifmaschinen abgeschliffen und anschließend unter Einsatz von Säure wieder zum Aushärten gebracht. Hier ist nichts dazu vorgetragen, dass eine solche chemische Nachbehandlung erfolgte. (
  8. bb)Jedenfalls hat die Beklagte nicht ausreichend behauptet, dass sie zu mehr als 50 % solche Arbeiten erbracht hat, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-Steinmetz fallen. Der TV-Steinmetz stellt auf die Bearbeitung von Stein(
  9. en)ab. Darunter fallen alle Arten von Steinen, insbesondere von Natur- und Betonwerksteinen. Wenn der Tarifvertrag von Reinigungsarbeiten spricht, ist damit erkennbar nicht gemeint, dass es ausreicht, dass "irgendwelche" Reinigungsarbeiten erbracht werden. Ansonsten wäre eine Abgrenzung zu den Tarifverträgen des Gebäudereinigerhandwerks nicht möglich. Unter systematischen und teleologischen Aspekten ist zu berücksichtigen, dass der TV-Steinmetz (nur) solche Betriebe erfassen will, die - neben dem Bereich der Grabmalbearbeitung - hauptsächlich die Bearbeitung von Naturstein und Betonwerkstein zum Gegenstand haben. Dies ergibt die Auslegung. Dies wird auch an verschiedenen Stellen im Tarifvertrag unter Ziff. 2.1 deutlich, wenn es dort heißt: "Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen"; "Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein". Damit werden Arbeiten nicht erfasst, die sich auf Beton-, Stahl oder Estrichböden oder Asphalt beziehen. Der Vortrag der Beklagten lässt aber offen, ob nicht überwiegend Kugelstrahl- und Fräsarbeiten an Beton und Betonteilen oder Stahl- und Estrichböden erbracht worden sind (z.B. Betonfußböden, Parkhäuser, Brücken etc.). Mit Schriftsatz vom 5. September 2014 hat sie zwar vorgetragen, sie könne (und müsse) nicht nach Außen- und Innenflächen differenzieren, obwohl das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 6. August 2014 auf die Erheblichkeit einer solchen Differenzierung hingewiesen hat. Die stets als "Musterbeispiele" vorgelegten Fotos und die überwiegende Anzahl der zur Akte gereichten Rechnungen lassen es zwar naheliegend erscheinen, dass Pflaster in Hof und Garten für private Auftraggeber sowie gemauerte Fassaden bearbeitet worden seien; sie sagen aber nichts aus darüber, welche Arbeiten mit welchem Arbeitszeitanteil insgesamt angefallen sind. Unklar ist das Bestreiten des Beklagten auch insoweit, als dass zwar bestritten wird, dass die Flammstrahltechnik nicht zum Abtrag von losen oder verseuchten Betonteilen erfolgt sei; wenn der Zweck der Arbeiten dann aber in der Wiederherstellung der Rutschfestigkeit angegeben wird, steht dies dem Vortrag des Klägers, dass Industriefußböden saniert werden sollten, nicht entgegen. Der Kläger hat sich in seinen Behauptungen ausdrücklich auf Betonfußböden (in Industrie- und Kellerräumen) bezogen. Dies wäre als Teiltätigkeit von Betonschutzarbeiten anzusehen und hätte nichts zu tun mit der Bearbeitung von Natursteinen und von künstlichem Stein. Entsprechendes gilt für Parkhäuser und Brückengeländer. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, sie bearbeite etwa nur Natursteine. Zu welchem Anteil Flächen aus Betonwerksteinen bearbeitet worden sind, blieb offen. Diese Unklarheiten gehen im Rahmen des Ausnahmetatbestands zu ihren Lasten. Die Kammer hat in der Rechtsmittelinstanz mit Beschluss vom 31. Juli 2015 - ähnlich wie bereits das Arbeitsgericht - darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung, ob der TV-Steinmetz einschlägig ist, auf die Art der zu behandelnden Untergründe/Beläge ankommt. Auch aus den umfangreichen Ausführungen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10. September 2015 lässt sich indes nicht ableiten, dass sie Oberflächen aus natürlichem oder künstlichem Stein bearbeitet habe. Darin trägt sie zwar einerseits vor, dass sie Naturstein und Betonwerksteine "gereinigt" habe. Sie trägt aber auch vor, dass sich ihre Arbeiten auch auf Frischbeton und Festbeton(untergründe) bezogen hätten. Damit bleibt es möglich, dass sich ihre Arbeiten zu mehr als 50 % auf Betonböden bezogen haben. Die Beklagte trägt hier zwar umfangreich zu den theoretischen Ursachen und Unterschiede verschiedenartiger Verschmutzungen vor, sie lässt dabei aber im Unklaren, welche Maschinen zu welchem Arbeitszeitanteil welche Bodenflächen konkret bearbeitet haben. Nicht nachvollzogen werden können die Ausführungen zu unterschiedlichen Reinigungsmittel in Bezug auf den zu behandelnden Untergrund. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie alkalische Reinigungsmittel etc. eingesetzt habe. Auch aus den zur Akte gereichten Rechnungen lässt sich nicht ableiten, die Beklagte habe arbeitszeitlich überwiegend nur Böden aus natürlichem oder künstlichem Stein bearbeitet. Dort ist nur allgemein die Tätigkeit benannt, z.B. Fräs- oder Kugelstrahlarbeiten etc. Die Rechnung vom 17. Juli 2009 "Diamantschleifarbeiten in der Lakierkabine" sowie vom 20. Juli 2009 "Fahrstreifen entfernen" können jedenfalls nicht als eine Oberflächenbehandlung von natürlichem und künstlichem Stein angesehen werden. 2. Schließlich ist die Klageforderung auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die tarifliche Einordnung des Einsatzes von Flammstrahlgeräten ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. 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