Leitsatz Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gebietet es dem Betriebsrat auch bei der Bestellung von Einigungsstellen, zu Lasten des Arbeitgebers nur solche Kosten auszulösen, die er bei gewissenhafter Berücksichtigung aller Umstände für erforderlich halten durfte. Danach kann es erforderlich sein, an sich selbstständige, aber parallel liegende und sachlich miteinander zusammenhängende mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nicht in einer Vielzahl einzelner Einigungsstellen, sondern in einer einheitlichen Einigungsstelle zu verhandeln. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 17. Dezember 2015, 10 BV 731/15 Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2015 - 10 BV 731/15 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle. Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Konzerns der A und betreibt Catering für Luftverkehrsgesellschaften. Der antragstellende Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft des Betriebs der Arbeitgeberin am Flughafen Frankfurt am Main. Teil des Betriebes ist eine Transportabteilung, die aus 23 Unterabteilungen besteht. Die Schichtpläne für die in diesen Abteilungen beschäftigten Arbeitnehmer legten die Beteiligten bisher einheitlich fest. Nach Festlegung der Dienstpläne bestimmte die Arbeitgeberin für die einzelnen Arbeitnehmer die sogenannte Einsprungswoche. Diese ist maßgeblich für den Beginn des Schichtzyklus der betroffenen Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 stritten die Beteiligten über die Schichtpläne für die Transportabteilung. Sie bildeten zu diesem Thema eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B. Im Rahmen der Einigungsstelle wurde auch die Frage der Festlegung der Einsprungswoche angesprochen. Im Protokoll der Sitzung vom 07./08. September 2015 heißt es hierzu: "Auf eine Rückfrage der Betriebsratsseite erklärte die Arbeitgeberseite, dass die "Einsprungswoche" noch nicht festgelegt sei. Dies könne vor Einpflegung des Systems nicht erfolgen, da der Einsprung davon abhänge, wann der Plan im System eingepflegt wurde." Darauf stellte der Betriebsrat den Antrag, "der Arbeitgeberin aufzugeben, die Thematik der Zuordnung der Mitarbeiter auf die Schichtpläne, die Methodik der Zuordnung mit dem Betriebsrat weiter zu erörtern und die Einsprungswochen mit dem Betriebsrat zu vereinbaren." Der Antrag wurde mit einem Mehrheitsbeschluss der Einigungsstelle zurückgewiesen. Am 08. September 2015 stellte die Einigungsstelle durch Mehrheitsbeschlüsse für die einzelnen Unterabteilungen 23 Schichtpläne auf. Hierauf legte die Arbeitgeberin die Einsprungswochen einseitig fest. Der Betriebsrat focht die Sprüche an und kündigte die Schichtpläne. In den 23 bei der erkennenden Kammer anhängigen Beschwerdeverfahren - 4 TaBV 20 - 42/16 - strebt er die Bildung von 23 Einigungsstellen zur Aufstellung neuer Schichtpläne an. Parallel dazu strebt er in den Beschwerdeverfahren - 4 TaBV 258 - 280/15 - die Bestellung 23 weiterer Einigungsstellen zur Festlegung der Einsprungswochen auf der Grundlage der Sprüche vom 08. September 2015 an, unter anderem mit dem vorliegenden Verfahren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die 23 Bestellungsanträge zurückgewiesen und zur Begründung - kurz zusammengefasst - ausgeführt, die Einigungsstellen seien offensichtlich unzuständig, da das Thema Einsprungswoche Gegenstand der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B gewesen sei. Dieses Thema sei von der Einigungsstelle nicht erledigt worden und deshalb in diesem Verfahren weiter zu verfolgen. Der Betriebsrat hat gegen die am 04. Januar 2016 zugestellten, wortgleich begründeten 23 Beschlüsse des Arbeitsgerichts am 28. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt. Am 13. Januar 2016 begründete er unter Angabe der Aktenzeichen - 4 TaBV 258 - 280/15 - alle 23 Beschwerden mit einem per EGVP eingereichten Schriftsatz. Er hält an seiner Auffassung fest, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch die Festlegung der Einsprungswoche umfasse. Er behauptet, es sei Konsens in der Einigungsstelle gewesen, dass die Festlegung der Einsprungswochen nicht zu deren Gegenstand gehören solle. Er wolle die Festlegung der Einsprungswochen bewusst auf 23 Einigungsstellen verteilen, um zu gewährleisten, dass die Einigungsstellen sich für jeden Plan hinreichend Zeit nehmen. Auf Grund der äußerst komplexen Materie sei eine Besetzung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern pro Seite erforderlich. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags des Betriebsrats wird auf die Schriftsätze vom 13. Januar und 21. Februar 2016 Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 17. Dezember 2015 - 10 BV 731/15 - zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Einsprungswoche für den Schichtplan Berufsgruppe "op. MA Rampe"; Ersatz für Plan Nr.: 7186" Herrn Richter am Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg C zu bestellen, die Zahl der Beisitzer für jede Seite auf drei festzusetzen. Die Arbeitgeberin rügt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags, die Beschwerdebegründung sei nicht zulässig. Sie könne keinem bestimmten der 23 Beschwerdeverfahren zugeordnet werden. Die Arbeitgeberin behauptet, die künstliche Trennung der Materie auf 23 Verfahren durch den Betriebsrat diene allein dem Zweck, die Streitwerte und die Kosten zu erhöhen. Weiter bestehe kein Mitbestimmungsrecht für die Festlegung der Einsprungswoche. Zudem sei dieses Thema in der Einigungsstelle unter dem Vorsitz von Frau B, nicht aber innerbetrieblich verhandelt worden. Gegebenenfalls müsse das Thema Einsprungswoche in den vom Betriebsrat beantragten Einigungsstellen über neue Schichtpläne verhandelt werden, so dass doppelte Rechtshängigkeit vorliege. Gegen den vom Betriebsrat beantragten Vorsitzenden bestünden auf Grund seines in D liegenden Wohnsitzes Bedenken, da seine Anreise gegenüber einem lokalen Vorsitzenden deutlich erhöhte Kosten auslöse. Schließlich sei ein Beisitzer pro Seite ausreichend. Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vortrags der Arbeitgeberin wird auf den Schriftsatz vom 04. Februar 2016 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Auch ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 130 a Abs. 3 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Maßgeblich für den Zugang des Dokuments ist daher dessen Speicherung, nicht dagegen dessen Ausdruck (Musielak-Stadler ZPO 12. Aufl. § 130 a Rn. 5). Die Beschwerdebegründung wurde innerhalb der zweiwöchigen Begründungsfrist von § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG aufgezeichnet und damit rechtzeitig eingereicht. Unschädlich ist, dass der Betriebsrat die 23 Beschwerden in den Verfahren - 4 TaBV 258 - 280/15 - mit einem lediglich einmal übersandten einheitlichen Dokument begründet hat. Die 23 angefochtenen Beschlüsse waren wortgleich. Dementsprechend bedurfte es keiner individuellen Auseinandersetzung mit den einzelnen Beschlussbegründungen in der Beschwerdebegründung. Dass diese für alle der 23 Beschwerdeverfahren eingereicht werden sollte, wurde durch die Angabe aller Aktenzeichen der Verfahren - 4 TaBV 258 - 280/15 - auf dem Schriftsatz hinreichend deutlich gemacht. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Anträge des Betriebsrats nicht begründet sind. Die Einigungsstelle ist nicht zu bestellen, weil sie offensichtlich unzuständig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Nach dieser Norm kann ein Antrag auf Bestellung einer Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 2 S. 2, S. 3 BetrVG nur zurückgewiesen werden, sofern die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Dies setzt voraus, dass die Zuständigkeit der Einigungsstelle unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheint, dass ihre Zuständigkeit also bei sachgerechter Beurteilung auf den ersten Blick unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet ist. Das ist nicht der Fall, wenn in Rechtsprechung und Literatur Kontroversen über die für die Zuständigkeit der Einigungsstelle maßgeblichen Rechtsfragen bestehen. Das Bestellungsverfahren dient nicht der Klärung komplizierter Rechtsfragen. Dies obliegt gegebenenfalls vielmehr der Einigungsstelle selber und sodann den Arbeitsgerichten in einem Beschlussverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle. Diese ist nur dann nicht zu bestellen, wenn an ihrer Unzuständigkeit keine rechtlichen Zweifel möglich sind (ständige Rechtsprechung, etwa Hess. LAG 01. August 2006 - 4 TaBV 111/06 - NZA-RR 2007/199, zu II 2 a; 08. Mai 2007 - 4 TaBV 70/07 - NZA-RR 2007/637, zu II 2 a; 03. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 1). Dies ist hier der Fall.
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