Verfahrensgang vorgehend ArbG Darmstadt, 27. Januar 2015, 3 Ca 344/14 Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Januar 2015 - 3 Ca 344/14 - abgeändert. E
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Maßgeblicher Zeitpunkt der Überprüfung der Maßnahme ist stets derjenige ihres Ausspruchs (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 40, AP Nr.
§ 1KSch
G 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Dies gilt für die Anordnung einer Versetzung ebenso wie für den Ausspruch einer Kündigung. Allerdings kann auch die nach diesem Zeitpunkt eintretende tatsächliche Entwicklung herangezogen werden, um zu überprüfen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich eine vom Arbeitgeber angestellte Prognose objektiv gerechtfertigt war. Verläuft die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung planmäßig, ist es gerechtfertigt, von einem tragfähigen Konzept im Zeitpunkt der Kündigung auszugehen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 40, AP Nr.
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G 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Ist dies nicht der Fall, sind grundsätzlich Zweifel angebracht, ob der Arbeitgeber von seiner zugrunde gelegten Prognose ausgehen durfte. (b) Greifbare Anhaltspunkte, die für die behauptete Organisationsentscheidung sprechen, wurden hier nicht dargelegt. Der Schriftverkehr aus November 2015 belegt allenfalls, dass die Beklagte sich zu diesem Zeitpunkt um einen Auftrag, der auch Brandschutztüren umfassen sollte, bemüht hat. Da nicht mehr Aufträge vorgelegt worden sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich ernsthaft und verstärkt um solche Aufträge bemüht. Die Beklagte hat zuletzt vorgetragen, ab Februar 2016 sei mit der Produktion von Brandschutzelementen in F zu rechnen gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb sie bereits im Oktober 2014 die streitgegenständliche Versetzung ausgesprochen hat. Soweit die Beklagte auf die Anschaffung der Maschine "PDG-cut" abstellt, vermag die Kammer auch daraus nicht abzuleiten, dass sie tatsächlich beabsichtigte, die Produktion der Brandschutztüren nach F zu verlagern. Denn diese Maschine ist bereits im Februar 2014 und somit mehr als ein halbes Jahr vor der streitgegenständlichen Versetzung angeschafft worden. Die Beklagte hätte das Vorliegen der von ihr behaupteten betrieblichen Gründe für die Versetzung zu beweisen gehabt. Auf die Darlegungs- und Beweislast ist sie mit Beschluss vom
- Dezember 2015 noch einmal ausdrücklich hingewiesen worden. Dem Beweisantrag in Bezug auf Frau I im Schriftsatz vom
- Januar 2016 war nicht nachzugehen. Insoweit kann als wahr unterstellt werden, dass die Beklagte auch weiterhin abstrakt Brandschutztüren auf dem Markt anbietet. Dies vermag dennoch nicht zu erklären, weshalb die unternehmerische Maßnahme bis heute faktisch nicht umgesetzt worden ist. Der tatsächliche weitere Geschehensablauf spricht im vorliegenden Fall gegen die von der Beklagten angeführten sachlichen Gründe für die streitgegenständliche Versetzung. Sollte dies daran liegen, dass keine entsprechende Marktnachfrage vorhanden ist, so würde sich auch nichts im Ergebnis ändern. Der Kläger stellt in Abrede, dass ein Schwerpunkt der Beklagten, abgesehen von dem Jahr 2014, auf dem Gebiet der Brandschutztüren gelegen habe. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass Überwachungsaufgaben in Bezug auf Brandschutztüren etwa in 2013 in einem nur geringen Umfang angefallen seien. Wenn der Markt eine umfangreiche Produktion der Brandschutzelemente (dauerhaft) nicht hergibt, so wäre ebenfalls kein Anlass zu sehen, den Kläger von C nach F zu versetzen. M.a.W. reicht der bloße Wunsch oder die Hoffnung, zukünftig in diesem Segment (verstärkt) Aufträge zu akquirieren, nicht aus, den Kläger in eine 490 km entfernte Filiale zu versetzen. Dass die Beklagte eine andere wirtschaftliche Prognose zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Versetzung zulässig stellen durfte, obgleich diese Prognose in der weiteren tatsächlichen Entwicklung keinen Widerhall fand, hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Soweit sie im Prozess vorgetragen hat, sie wolle mit dem Beginn der Produktion erst beginnen, wenn der Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Versetzung abgeschlossen sei, ist dies der Kammer nicht erklärlich. Welche Überlegungen zugrunde lagen, nicht bereits mit der Produktion zu beginnen, wenn der Kläger nunmehr - jedenfalls seit dem Urteil erster Instanz - in F arbeitet, ist nicht offengelegt.
(2)Eine soziale Auswahl wie im Falle des §§ 1 Abs. 3 KSchG findet bei § 106 GewO zwar nicht statt. Die Leistungsbestimmung ist aber gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (vgl. BAG
- Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 29, NZA 2013, 1142 ; LAG Rheinland-Pfalz
- Juli 2014 - 3 Sa 541/13 - Rn. 87, Juris). Damit ist dem Interesse des Klägers am unveränderten Fortbestand seiner Arbeit in C der Vorrang einzuräumen, wenn das unternehmerische Konzept auch mit einer personellen Maßnahme einer anderen Person umgesetzt werden könnte, der eine Versetzung eher als dem Kläger zumutbar gewesen wäre. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die personelle Maßnahme eher dem damals 24jährigen Gesellen D zumutbar gewesen wäre. Dieser verfügt über die erforderliche Fremdüberwachungserlaubnis, was im Berufungsrechtszug unstreitig geworden ist. Damit würde der Geselle die formalen Anforderungen an die in F zu erledigende Fremdüberwachungstätigkeit erfüllen. Die Beklagte argumentiert im Wesentlichen, dem Zeugen D fehlten die praktische Erfahrung und die geistige Flexibilität für die Tätigkeit der Brandschutzüberwachung. Unstreitig ist, dass der Kläger hier einen Erfahrungsvorsprung hat. Allerdings hat der Geselle bereits ebenfalls eine Berufserfahrung von ca. acht Jahren, wenn man von Beginn der Ausbildung rechnet. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, der Geselle sei von der Beklagten im Jahre 2015 zu einem Ausbildungslehrgang zur Ablegung der Ausbildereignungsprüfung geschickt worden. Damit kann nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte den Zeugen D als generell "ungeeignet" einstuft. Dass das Ausfüllen der erforderlichen Überwachungsprotokolle von ihm nicht geleistet werden konnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Zutreffend ist sicherlich, dass diese Arbeit Sorgfalt erfordert. Sorgfalt wird einem ausgebildeten Gesellen im Schlosserhandwerk aber auch sonst abverlangt. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin vom
- Juli 2008 (BGBl I 2008, 1468) gehört zum Prüfungsstoff auch das Anfertigen von Arbeitsplänen, Prüf- und Messprotokollen. Da der Zeuge die Gesellenprüfung bestanden hat, kann ihm nicht pauschal die geistige Fähigkeit abgesprochen werden, auch komplizierte Protokolle zu erstellen. Die Kammer verkennt nicht, dass nicht eine Sozialauswahl im engeren Sinne durchzuführen ist und dass es im Ansatz nachvollziehbar erscheint, wenn die Beklagte bei der Wahl zwischen dem Kläger und dem Gesellen auf den "erfahreneren" Meister setzt. Allerdings ist dieses Interesse im vorliegenden Fall nicht höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, in C zu verbleiben. Der Kläger war seit 1997 bei der Beklagten in C beschäftigt. Er hat sich in diesen ca. 17,5 Jahren in seinem Lebenszuschnitt auf diesen Arbeitsplatz eingestellt. Sein Wohnort liegt in örtlicher Nähe in J. Die Strecke nach F hingegen ist mit einem täglichen Pendeln nicht zu bewältigen. Erforderlich wäre vielmehr ein Umzug des Lebensmittelpunkts oder die Anschaffung einer Zweitwohnung, was wiederum mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Eine finanzielle Unterstützung hat die Beklagte hier nicht in Aussicht gestellt. Der Kläger ist zudem mit 52 Jahren im Zeitpunkt der Versetzung deutlich älter gewesen als Herr D mit 24 Jahren. Einem jüngeren Arbeitnehmer ist ein örtlicher Arbeitsplatzwechsel typischerweise eher zuzumuten als einem älteren Arbeitnehmer, der sich jahrelang auf eine bestimmte Tätigkeit eingestellt hat. Dass dies hier ausnahmsweise anders sein soll, z.B. weil der Zeuge D schulpflichtige Kinder zu betreuen oder selbst einen Familienangehörigen zu versorgen hätte o.ä., ist von keiner Seite vorgetragen worden. Dem Kläger oblag im Zeitpunkt des Zugangs der Versetzungsanordnung die Pflege seiner pflegebedürftigen Mutter. Auch dieser Gesichtspunkt, der von Art. 6 GG geschützt wird, spricht gegen die Versetzung. Anders wäre eventuell zu entscheiden, wenn keine Arbeit mehr für den Kläger in C vorhanden wäre. Davon ist aber nicht auszugehen. Unstreitig besteht die Schlosserei weiter. Dort ist Arbeit für mindestens einen gelernten Metallbauer, denn nach der Konzeption der Beklagten soll dort dauerhaft der Geselle weiterbeschäftigt werden. Außerdem war nach der insoweit nicht widersprochenen Behauptung des Klägers nur im Jahre 2014 ein Schwerpunkt im Bereich der Fremdüberwachung bei den Brandschutztüren festzustellen. Vor diesem Zeitpunkt war jedenfalls eine Auslastung für mindestens zwei Arbeitnehmer, nämlich den Gesellen D und den Kläger, vorhanden. Dass der Kläger mit der Durchführung der dort noch vorhandenen Arbeiten ggf. "unterfordert" sein könnte, spielt keine entscheidende Rolle. Nach alldem erscheint es dem Kläger gegenüber unzumutbar, nach F gehen zu müssen, wenn die dort von der Beklagten beabsichtigten Ziele auch mit einem weniger schutzbedürftigen Arbeitskollegen erreicht werden können. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004775