(4)Die Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, 3. die unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Bundesverband des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sind, vom Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau vom 20. Dezember 1995 erfasst werden und überwiegend folgende Tätigkeiten ausüben:
- a)Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.Ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.Ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.Ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.Ä.) sowie von Bauwerksbegrünungen im Außen- und Innenbereich,
- b)Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.Ä., von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen sowie von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz, ferner Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten, wenn im Betrieb oder in der selbständigen Betriebsabteilung kalenderjährlich zumindest 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Grünarbeiten ausgeführt werden;" Der Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau [BRTV GaLa-Bau] vom 20. Dezember 1995 enthält zu seinem fachlichen Geltungsbereich folgende Regelung: "§ 1 Geltungsbereich 2. Fachlich: Für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues, die fortgesetzt und ausschließlich oder überwiegend folgende Arbeiten ausführen, soweit sie der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen: 2.1 Herstellen und Unterhalten von Außenanlagen in den Bereichen des privaten und öffentlichen Wohnungsbaues (Hausgärten, Siedlungsgrün, Dach- und Terrassengärten u.ä.), der öffentlichen Bauten (Schulen, Krankenhäuser, Verwaltungsgebäude, Kasernen u.ä.), des kommunalen Grüns (städtische Freiräume, Grünanlagen, Parks, Friedhöfe u.ä.) und des Verkehrsbegleitgrüns (Straßen, Schienenwege, Wasserstraßen, Flugplätze u.ä.); 2.2 Herstellen und Unterhalten von Sport- und Spielplätzen, Außenanlagen an Schwimmbädern, Freizeitanlagen u.ä.; 2.3 Herstellen und Unterhalten von landschaftsgärtnerischen Sicherungsbauwerken in der Landschaft mit lebenden und nicht lebenden Baustoffen; 2.4 Herstellen und Unterhalten von vegetationstechnischen Baumaßnahmen zur Landschaftspflege und zum Umweltschutz; 2.5 Drän-, Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten."
- b)Die Beklagte, die für die Einschränkung der Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung darlegungspflichtig ist ( BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 -, juris, Rn. 33 ), macht zu Recht geltend, dass ihr Betrieb von der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV ausgenommen sei, weil er die Voraussetzungen der Einschränkung erfülle.
- aa)Die Beklagte ist seit dem 01. Januar 2012 Mitglied des Verbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Niedersachen-Bremen e.V und damit mittelbar Mitglied des Bundesverbandes des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V..
- bb)Der Betrieb der Beklagten unterliegt dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau, der im Wesentlichen mit dem Tätigkeitskatalog und der Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2008 übereinstimmt. Soweit die Beklagte Baumpflegearbeiten ausübt, unterfällt sie damit dem Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau vom 20. Dezember 1995. Soweit im Betrieb der Beklagten Bankettfräsarbeiten durchgeführt werden, fallen diese nicht nur unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, sondern werden auch vom fachlichen Geltungsbereich des BATV GaLa-Bau erfasst. Es handelt sich um Arbeiten, die auch der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen in den Bereichen des Verkehrsbegleitgrünes (Straßen, Schienenwege, Wasserstraße, Flugplätze u.ä) im Sinne von § 1 Ziff. 2.1 BRTV GaLa-Bau in der Fassung vom 20. Dezember 1995 bzw. im Sinne der Ziff. 3a der Tätigkeitsbeschreibung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2008 der Allgemeinverbindlicherklärung dienen. Aus den Klammerzusätzen in der tariflichen Bestimmung sowie der weiteren Erwähnung der Bereiche des kommunalen Grüns und des Verkehrsbegleitgrüns wird zwar deutlich, dass die Tarifvertragsparteien nicht alle Herstellungs- und Unterhaltungsarbeiten bei allen Außenanlagen erfassen wollten, sondern nur Arbeiten bei Außenanlagen, in denen auch landschaftsgärtnerische Arbeiten in dem tariflich beschriebenen Rahmen anfallen. Arbeiten an Außenanlagen, zu denen keinerlei "Grünarbeiten" in diesem Sinne gehören, lassen sich deshalb nicht dem fachlichen Geltungsbereich iSd. Ziff. 2.1 BRTV-GaLa-Bau zuordnen. Andererseits können dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV-GaLa-Bau nicht nur Arbeiten an Außenanlagen zugerechnet werden, bei denen die landschaftsgärtnerischen Tätigkeiten (Grünarbeiten) ihrerseits arbeitszeitlich überwiegen. Für einen derartigen zeitlichen Anteil der Grünarbeiten ergeben die tariflichen Bestimmungen keine Anhaltspunkte. Führt der Betrieb im Rahmen einer Außenanlage, zu deren Herstellung und Unterhaltung auch Grünarbeiten erforderlich sind, z.B. Pflasterarbeiten aus, so können diese dem fachlichen Geltungsbereich des BRTV-GaLa-Bau zugeordnet werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betrieb, bezogen auf diese Außenanlage, selbst auch die Grünarbeiten ausführt. Nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang, wie er aus den Tätigkeitsbeispielen deutlich wird, ist jedoch notwendig, dass wenigstens ein Teil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfällt, die für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typisch sind (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 -, a.a.O., Rn. 41). Das BAG stellt in ständiger Rechtsprechung bei der Zuordnung von Tätigkeiten, die sowohl dem VTV als auch einem vom VTV ausgenommenen Gewerk unterfallen ("Sowohl-als-auch-Tätigkeiten") darauf ab, ob mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen, die für das ausgenommene Gewerk typisch sind. Dieses Abgrenzungskriterium führt auch bei der Zuordnung von Arbeiten zum Baugewerbe oder zum Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau zu sachgerechten Ergebnissen. Jedenfalls im Bereich der Tätigkeiten bei der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen geben die Tarifvertragsparteien durch die Tätigkeitsbeispiele zu erkennen, dass der Betrieb auch landschaftsgärtnerische Arbeiten (Grünarbeiten) ausführen muss, um unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-GaLa-Bau zu fallen. Diese für den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau typischen Arbeiten, die demgemäß nicht vom VTV erfasst werden, müssen einen nicht unerheblichen Anteil an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 -, a.a.O., Rn. 42). Dieser ist auf mindestens 20 v.H. anzusetzen, um den Interessen der beteiligten Berufskreise gerecht zu werden. Ein Betrieb, der nicht mehr in diesem Umfang für den Garten-, Landschaftsund Sportplatzbau typische Arbeiten, sondern nur noch zugleich dem Baugewerbe zuzuordnende Arbeiten ausführt, fällt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Herstellung und Unterhaltung von Außenanlagen nicht mehr unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV-GaLa-Bau. Andererseits müssen landschaftsgärtnerische Arbeiten bezogen auf ein Objekt nicht überwiegen oder zu mindestens 20 v.H. erbracht werden, um eine Zuordnung zum fachlichen Geltungsbereich des BRTV-GaLa-Bau zu rechtfertigen. Insoweit reicht ein zeitlicher Anteil der Grünarbeiten von 20 v.H. an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit aus (BAG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 10 AZR 382/04 -, a.a.O., Rn. 42). Nach diesen Grundsätzen fällt der Betrieb der Beklagten unter den fachlichen Geltungsbereich des BRTV GaLa-Bau. Die von der Beklagten durchgeführten Bankettfräsarbeiten beinhalten im Ergebnis der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer mit hinreichender Sicherheit gemäß § 286 Abs. 1 ZPO regelmäßig auch das Abmähen und Entfernen von Grünbewuchs. Dies wird im Rahmen von Arbeiten zum Unterhalten von Außenanlagen des Verkehrsbegleitgrüns (hier: Straßenbankette) ausgeführt. Damit fallen bei der Unterhaltung des Banketts auch landschaftsgärtnerische Tätigkeiten (Grünarbeiten) an. Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mindestens 20 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Beklagten auf landschaftsgärtnerische Arbeiten (Grünarbeiten) durch die Baumpflegearbeiten entfallen. Diese werden nicht vom VTV erfasst. III. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in der 1. Instanz und im Berufungsrechtszug, §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004782