Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 27. Januar 2016, 14 Ca 5469/15 nachgehend BAG, 4 AZR 514/16 Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 27. Janua
§§ 22, 23 Nr.
317). Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse müssen sich nicht auf das Gesamtgebiet des Betriebes beziehen, bei dem der Angestellte beschäftigt ist. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die "Vielseitigkeit" kann sich insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben (BAG 11. Mai 2005 - 4 AZR 386/04 - ZTR 2006, 198 ff. ; BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; vgl. auch BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/
§§ 22, 23 Nr.
317) . Der Kläger muss als Feldschutzmeister nähere Kenntnisse über Gesetze sowie Verwaltungsvorschriften im OwiG, der StVO, StVZO und FZV verfügen. Danach erfordert der Aufgabenkreis schon nach den von der beklagten Stadt unter 2 und 3 der Stellenbeschreibung getrennt gefassten Arbeitsvorgängen eingehende Kenntnisse erheblicher Teile des gesamten Straßenverkehrsrechts. Denn der Kläger erteilt nicht nur Verwarnungen, sondern fertigt auch Anzeigen wegen Ordnungswidrigkeiten aus und erhebt Verwarnungsgelder. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfolgt dabei unter "sensibler" Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände unter Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit. Maßnahmen werden unter Opportunitätsgesichtspunkten und nach pflichtgemäßem Ermessen ergriffen. Die beklagte Stadt zählt selbst in ihrem Schriftsatz vom 23. November 2015 (Bl. 32 ff. d. A.) darüber hinaus als Vorschriften noch FeV, StVG, HSOG und die PolizeiVO FFM auf. Dies verdeutlicht, dass die Kenntnisse des Klägers so fundiert sein müssen, dass er Regel- und Ausnahmevorschriften sowie Vorschriften kennt, die einen Ermessensgebrauch erlauben. Diese Kenntnisse muss er in den unterschiedlichen Bereichen des Straßenverkehrsrechts vorhalten und ggf. zueinander in Bezug setzen. Auch der Eingruppierung durch die beklagte Stadt in die Entgeltgruppe 5 des TVöD lässt sich - ungeachtet ihrer erstmals in der Berufung vertretenen Auffassung, es fehle an der Vielseitigkeit -entnehmen, dass auch sie zumindest 50 vH. gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt.
(3)Der Aufgabenkreis des Klägers erfüllt in keinem der von der Beklagten dargestellten Arbeitsvorgänge das tarifliche Merkmal der Selbständigkeit. Danach kommt weder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 8 TVöD noch eine solche in Entgeltgruppe E 6 TVöD in Betracht. Es kann mithin dahinstehen, ob es sich bei von der Beklagten in der Arbeitsbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsvorgängen 2 bis 5 bei natürlicher Betrachtung nur um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, der die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des regelkonformen Zustands im ruhenden Straßenverkehr zum Gegenstand hat. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal "selbständige Leistungen" darf nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/
§§ 22, 23 Nr. 317; BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mw
N.). Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG
- April 2009 - 4 AZR 166/08 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311 mwN.; BAG
- Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des
- Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG
- März 1995-4 AZN 1105/94 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193 mwN.) nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG
- Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BAG
- März 2012 - 4 AZR 266/
§§ 22, 23 Nr. 317 mw
N.). Danach liegen nicht in hinreichendem Ausmaß selbständige Leistungen des Klägers vor. Der Kläger hat für die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom
- Juli 2016 nochmals sein Aufgabenspektrum erläutert. Insbesondere hat er klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolgt und sodann die entsprechende Stelle angefahren wird. Sofern keine Funkaufträge eingehen, werden die den Mitarbeitern bekannten Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen angefahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen kommt. Die Tätigkeiten des Klägers im ruhenden Verkehr umfassen im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OwiG und Abschleppmaßnahmen. Bei der Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen werden Fälschungen ua. anhand der Farbgebung der Unterschriften des Dokuments identifiziert. Wie hierbei vorzugehen ist, wird detailliert durch die "Arbeitsanweisung: Sicherstellung" vorgegeben. Dort werden nicht nur die einschlägigen Rechtsgrundlagen beschrieben, sondern auch die in der Praxis zu erwartenden Missbrauchstatbestände (Verwendung von abgelaufenen Dokumenten, Urkundenfälschung etc.). Auf Seite 5 der Arbeitsanweisung wird sodann unter "Praktischer Vollzug" eingehend die weitere Herangehensweise beschrieben. Auf Seite 9 der Arbeitsanweisung werden nochmals die einzelnen Schritte zusammengefasst. Ab Seite 10 wird an Beispielen gezeigt, welche Fälschungen in der Praxis anzutreffen sind. Bei den zu erbringenden Tätigkeiten handelt es sich danach trotz der bestehenden Ermessenspielräume des Klägers um keine selbständigen Tätigkeiten im Tarifsinne. Es handelt sich um Tätigkeiten, die wegen der klaren Handlungsvorgaben der Beklagten nur eine leichte geistige Tätigkeit erfordern. Der Kläger muss um den ruhenden Straßenverkehr zu überwachen jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten. Dies ergibt sich bereits aus der Bestellverfügung vom
- August 2007, in der die wesentlichen Vorschriften aufgezählt werden. Anders als in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom
- März 2012 - 4 AZR 266/10 - (AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 317) ist er nicht gehalten, über Maßnahmen betreffend den ruhenden Straßenverkehr hinaus solche zur Durchsetzung weiterer ordnungsrechtlicher Normen zu ergreifen. Die beklagte Stadt verweist daher zu Recht darauf, dass sich seine Tätigkeiten maßgeblich im Bereich des Normenvollzugs erschöpfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass ihm Aufgaben nicht dienstplanmäßig zugewiesen werden. Der Kläger muss mit seinem Streifenpartner zwar eigenständig entscheiden, welche Bereiche er innerhalb des ihm zugewiesenen Schutzbezirks anfährt, wenn keine konkreten vorrangigen Funkaufträge zu erledigen sind. Allerdings werden weite Teile seines Arbeitsalltags durch die Erledigung gerade dieser Funkaufträge bestimmt. Denn er geht selbst von ca. 21.000 Beschwerden pro Jahr aus, die in der zentralen Beschwerdestelle eingehen und von den Mitarbeitern der Ordnungspolizei abgearbeitet werden müssen. Seine Tätigkeit erfordert mithin auch keinen so hohen Grad an Eigenorganisation, dass eine Selbständigkeit aus der eigenverantwortlichen Entschließung über die schwerpunktmäßige Gestaltung der Arbeitsabläufe folgen würde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004786