Anmerkung Pressemitteilung Nr. 04/2016 unter https://lag-Frankfurt.justiz.hessen.de Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 10. November 2015, 5 Ca 2382/15 nachgehend BAG, 2 AZR 605/16 Tenor Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte 3/4, der Kläger 1/4 zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung auf Verlangen der Finanzaufsicht des Staates New York. Die Beklagte ist eine große deutsche Bank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Niederlassung A mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Dort ist ein Betriebsrat gebildet. Die Beklagte ist eine große deutsche Bank in der Rechtsform einer Aktienge sellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Beklagte beschäftigt in ihrer Nieder lassung A mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Dort ist ein Betriebs rat gebildet. Der am XX.XX.1969 geborene, geschiedene Kläger arbeitet seit 01. Juli 1994 für die Beklagte. Mit Wirkung zum 01. Dezember 2000 wurde der Kläger als kaufmännischer Angestellter in den außertariflichen Bereich übernommen. Zur Wiedergabe des zwischen den Parteien zu diesem Anlass geschlossenen Arbeitsvertrages vom 22. November 2000 wird auf die Anlage K1 zur Klage schrift verwiesen (Bl. 1922 d.A.). Am 01. Juli 2014 wurde der Kläger zum Seni or Spezialist ernannt. Er war zuletzt als Senior Spezialist und Direktor im Be reich Cash Management & International Business (CMIB) für die Beklagte in A tätig und verdiente - unter Berücksichtigung gezahlter Boni - durch schnittlich 6.912,50 € brutto monatlich. Die Beklagte war seit 2010 von einer Untersuchung der Finanzaufsicht des Staates New York (New York State Department of Financial Services, NYDFS) betroffen. Diese erfolgte wegen Zahlungsverkehrstransaktionen für Kunden, welche von US-Embargobestimmungen erfasst sein konnten. Das NYDFS ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die im Staat New York vertretenen Finanzinstitute. Es kontrolliert deren Gründung, Zulassung und Registrierung, auch der Widerruf einer Zulassung und der Entzug einer Banklizenz fällt in den Aufgabenbereich. Die Niederlassung der Beklagten in New York untersteht der Zuständigkeit des NYDFS. Am 11./12. März 2015 unterzeichnete die Beklagte eine Vergleichsverpflichtung ("Consent Order" nach §§ 39, 44 New York Banking Law) mit der Finanzaufsicht des Staates New York. Die Vergleichsverpflichtung erledigte das Bankenaufsichtsverfahren, die Beklagte gestand dafür Gesetzesverstöße ein, verpflichtete sich zu einer Strafzahlung und akzeptierte ein Monitoring. Hervorzuheben ist darüber hinaus Ziff. 57 der Vergleichsverpflichtung, in dieser wurde geregelt: "Die Behörde weist die Bank an, alle notwendigen Schritte zur Kündigung der folgenden vier Angestellten zu unternehmen, die eine zentrale Rolle im Rahmen des unsachgemäßen Verhaltens, das in dieser Vergleichsverfügung beschrieben ist, gespielt haben, die aber weiterhin bei der Bank angestellt sind: (...) ; zwei Backoffice-Mitarbeiter der Abteilung Cash Management & International Business, welchen die Codenummern XXX und (...) zugeteilt wurden. Falls - nachdem Maßnahmen jeglicher Art zur Kündigung dieser Angestellten ergriffen worden sind - eine Entscheidung oder ein Beschluss eines Gerichts oder einer Aufsichtsbehörde gefasst wird, die/der besagt, dass diese Maßnahmen gemäß deutschem Recht nicht zulässig sind, dürfen diese Angestellten keine Aufgaben und Tätigkeiten ausführen bzw. Verantwortungsbereiche übernehmen, die mit Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf US-Geschäfte beziehen." Zur Wiedergabe des vollständigen Inhalts der Vergleichsverpflichtung wird auf die Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015 (Anlagenband) verwiesen. Nach US-Recht war amerikanischen Finanzinstituten zumindest seit 2002 die Mitwirkung an Finanztransaktionen mit iranischer Beteiligung untersagt. Dies galt bis November 2008 jedoch nicht für Transaktionen, welche zwischen zwei nicht-iranischen Auslandsbanken stattfanden und durch die USA nur durchgeleitet wurden (so genannte "U-Turn exemption"). Allerdings waren die US-Banken bzw. die US-Töchter von Auslandsbanken mit New Yorker Banklizenz verpflichtet, bei jeder Zahlung zu prüfen, dass die Transaktion nicht nach den Regularien des Amts für Kontrolle von Auslandsvermögen im Finanzministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (OFAC-Regularien, Office of Foreign Assets Control) verboten war. Die Prüfung nach den OFAC-Regularien konnte dazu führen, dass Zahlungen verzögert oder blockiert wurden und die Transaktionskosten stiegen. Der Kläger, dem im Untersuchungsverfahren die Codenummer XXX zugeordnet worden war, war in der Niederlassung A ab 2005 an der Abwicklung von US-Dollar-Zahlungen für die staatliche Reederei des Iran, die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL), beteiligt. Zahlungen für die IRISL erfolgten im Rahmen so bezeichneter "Safe Payment Accounts" auf Konten von Tochterunternehmen mit einem Sitz außerhalb des Iran, wobei zum Ende jedes Geschäftstages ein Cashpooling auf ein Konto der IRISL erfolgte, d.h. ein Saldo auf diese übertragen wurde. Der Vorstand der Beklagten entschied im Dezember 2006, ab Ende Januar 2007 keine Geschäfte mit iranischen Banken in US-Dollar mehr auszuführen. Im August 2007 wurde der Beschluss gefasst, keine Neugeschäfte mehr mit iranischen Banken und Unternehmen in allen Währungen anzunehmen. In der A Niederlassung der Beklagten wurde 2007 bei den Länderkennungen (Country Code) von Tochterfirmen des IRISL die Kennung für den Iran entfernt, außerdem wurden weitere Unterkonten als Bestandteil der "Safe Payment Accounts" eingerichtet. Die Parteien haben anlässlich der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 20. Oktober 2015 unstreitig gestellt, dass die von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeiten zumindest zu 75% gegen die Vorgaben durch Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen (Aufgaben und Tätigkeiten bzw. Verantwortungsbereiche, die mit Compliance, US-Dollar-Zahlungen oder Belangen verbunden sind, die sich auf US-Geschäfte beziehen). Mit Schreiben vom 13. März 2015, welches am selben Tag bei dem A Betriebsrat der Beklagten einging, hörte die Beklagte diesen zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Kläger an. Die Kündigung solle zum 31. Oktober 2015 erklärt werden, sie erfolge "in Umsetzung einer Anweisung des (...) NYDFS (...), der sich die Bank (...) unter dem 11./12. März 2015 in einer schriftlichen Urkunde (...) unterworfen" habe. Wegen des voll ständigen Inhalts der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlage B1 zum Schrift satz der Beklagten vom 21. Mai 2015 Bezug genommen (Anlagenband). Der Betriebsrat A widersprach der Kündigungsabsicht mit Schreiben vom 20. März 2015. Dieses Schreiben ist der Beklagten am 20. März 2015 zugegangen, wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist. Der Betriebsrat machte geltend, dass die Vorgehensweise des Klägers nach deutschem Recht und nach den Richtlinien der Bank fehlerfrei gewesen sein. Er habe nicht eigenmächtig gehandelt. Der Betriebsrat teilte folgenden Beschluss mit (für den vollständigen Inhalt s. Anlage zur Klageschrift, Bl. 28-30 d.A.): "Der Betriebsrat widerspricht der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG. Herr B könnte unter geänderten Vertragsbedingungen weiter beschäftigt werden und hat auch schon sein Einverständnis hiermit erklärt. Diese Erklärung liegt dem Betriebsrat vor und ist diesem Schreiben in Kopie beigefügt." Der Stellungnahme des Betriebsrats war die Erklärung des Klägers beigefügt, dass er damit einverstanden sei, unter geänderten Vertragsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden. Die Beklagte kündigte das zu dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 23. März 2015, welches dem Kläger an demselben Tag zuging, gleichzeitig stellte sie ihn bis zum 31. Oktober 2015 unter Fortzahlung seiner Bezüge unwiderruflich frei (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 27 d.A.). Der Kläger erhob eingehend am 10. April 2015 Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Diese ist der Beklagten am 29. April 2015 zugestellt worden (Zustellungsurkunde Bl. 35 d.A.). Der Kläger hat geltend gemacht, dass sämtliche Geschäfte mit Unternehmen der IRISL-Gruppe, an denen er mitwirkte, unter die bis Ende November 2008 geltende "U-Turn exemption" fielen. Seiner Kündigungsschutzklage müsse schon nach dem Vortrag der Beklagten stattgegeben werden, da diese ihm keine konkreten Pflichtverstöße vorwerfe und keine Anweisung benenne, gegen die er verstoßen habe. Die ihm erklärte Kündigung sei auch als so genannte echte Druckkündigung nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich schüt zend vor ihn gestellt und alles Zumutbare versucht habe, das NYDFS davon abzubringen, dass sein Arbeitsverhältnis beendet werden müsse. Außerdem sei die Kündigung nicht das einzig in Betracht kommende Mittel der Beklagten um einen Schaden abzuwenden. In Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung sei schließlich vorgesehen, dass die Beklagte ihn mit anderen Tätigkeiten zu be schäftigen habe, falls eine Kündigung für unwirksam erklärt werde. Der Kläger hat weiter die Auffassung vertreten, die Anhörung des A Betriebsrats genüge nicht den Anforderungen gem. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da die Beklagte auch gegenüber dem Betriebsrat nicht angegeben habe, welche Maßnahmen sie ergriff, um die New Yorker Finanzaufsichtsbehörde von dem Kündigungsverlangen abzubringen. Der Kläger hat erklärt, dass er mit dem Klageantrag zu 3) einen Antrag auf Weiterbeschäftigung geltend mache, welcher einem Arbeitnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage zustehe. In diesem Zusammenhang hat er die Ansicht vertreten, dass seine vorläufige Weiterbeschäftigung nicht gegen Ziff. 57 Satz 2 der Consent Order verstoßen würde. Denn die Verpflichtung zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers setze notwendig voraus, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vorliege. Darüber hinaus hat der Kläger seine Arbeitskraft zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31. Oktober 2015 hinaus angeboten. Seinen allgemeinen Feststellungsantrag hat der Kläger als vorsorglichen Antrag für den Fall weiterer Kündigungen begründet. Dem Auflösungsantrag der Beklagten hat er widersprochen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23. März 2015 aufgelöst wird; festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Oktober 2015 hinaus fortbesteht; die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Senior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Management & International Business (CMIB) weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit der Kündigungsschutzklage, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellten Abfindung zum 31. Oktober 2015 aufzulösen. Der Kläger hat beantragt, den Auflösungsantrag zurückzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei als Druckkündigung gerechtfertigt. Sie hat dazu behauptet, sie habe befürchten müssen, dass die New Yorker Finanzaufsichtsbehörde ihr die Banklizenz für die New Yorker Niederlassung entzogen oder beschränkt hätte, wenn sie der Vergleichsverpflichtung nicht zugestimmt hätte. Diese Reaktion sei nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich gewesen. Ein Lizenzentzug hätte dazu geführt, dass ihre eigene Dollarbeschaffung stark erschwert worden wäre und ein eigenes Dollar-Clearing nicht mehr möglich gewesen wäre für Kunden, welche Geschäfte auf Dollarbasis außerhalb der USA mit Geschäftspartnern durchführten. Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie die Forderung des NYDFS nach der Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht unterstützt habe. Sie habe vielmehr auf die Kündigungsbeschränkungen im deutschen Arbeitsrecht hingewiesen. Außerdem habe sie der Finanzaufsichtsbehörde die rückläufige Bonusentwicklung des Klägers zur Kenntnis gebracht. Die Abschreckungspolitik des NYDFS unter ihrem (damaligen) Vorsitzenden Lawsky habe darauf gezielt, dass die Unternehmen nicht nur hohe Strafzahlungen leisten mussten. Es sei die Strategie verfolgt worden, solche Mitarbeiter, die an gerügten Vorgängen beteiligt waren, unbedingt persönlich zur Rechenschaft zu ziehen ("Punishing Individuals Key to Deterrence", sinngemäß: "Wirksame Abschreckung durch persönliche Bestrafung"; s. Artikel Bloomberg Business vom 22. September 2014, Ausdruck als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21. Mai 2015, Anlagenband). Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2015 aufzulösen sei. Eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger, der bei gerügten Vorgängen involviert war, sei nicht mehr zu erwarten. Denn sie müsse befürchten, dass sie von der New Yorker Finanzaufsichtsbehörde sanktioniert werde, wenn der Kläger seine Tätigkeit fortsetze. Die Beklagte hat schließlich vorsorglich die Ansicht vertreten, dass ihre Interessen, den Kläger vorläufig nicht zu beschäftigen, gegenüber dem Interesse des Klägers an seiner Beschäftigung vorrangig sei. Hierfür hat sie sich auf Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung berufen. Das Arbeitsgericht Frankfurt hat durch Urteil vom 10. November 2015 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die weiteren Anträge, einschließlich des Auflösungsantrags, abgewiesen. Die Kündigung sei eine so genannte "echte Druckkündigung". Diese sei jedoch nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich in erforderlichem Maße vor den Kläger gestellt und versucht habe, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuwenden. Dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, wann und gegebenenfalls wie oft welche konkreten Erklärungen gegenüber dem NYDFS abgegeben wurden. Der Auflösungsantrag der Beklagten sei nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis habe nur aufgrund des Verlangens der Finanzaufsichtsbehörde beendet werden sollen und könne fortgesetzt werden, da der Kläger seine grundsätzliche Bereitschaft erklärt habe, auch eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben. Der allgemeine Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) sei unzulässig, es fehle das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag des Klägers auf vorläufige Weiterbeschäftigung sei nicht begründet. Trotz des Erfolgs der Kündigungsschutzklage überwögen ausnahmsweise die Interessen der Beklagten, den Kläger vorläufig nicht mit seinen bisherigen Aufgaben zu beschäftigen. Nach den Erklärungen der Parteien würde damit gegen Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen. Dies sei der Beklagten nicht zuzumuten. Die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs gem. § 102 Abs. 5 BetrVG seien nicht erfüllt. Zur vollständigen Wiedergabe der Begründung des Arbeitsgerichts sowie des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf das angegriffene Urteil verwiesen (Bl. 131-138 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. November 2015 zugestellte Urteil mit am 21. Dezember 2015 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die eingelegte Begründung mit Schriftsatz, welcher am 25. Februar 2016 einging, begründet, nachdem sie zuvor rechtzeitig die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung beantragt hatte. Die Berufungsbegründung ist dem Kläger am 01. März 2016 zugestellt worden. Dieser hat nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung bis zum 02. Mai 2016 am 02. Mai 2016 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht Anschlussberufung eingelegt und begründet. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage und wiederholt und ergänzt dazu ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie rügt, dass das Arbeitsgericht die Kündigung nicht als so genannte "unechte Druckkündigung" geprüft habe. Die Kündigung sei als verhaltensbedingte Kündigung objektiv gerechtfertigt. Sie macht dazu geltend, der Kläger sei maßgeblich an der Entwicklung der "Safe Payment Accounts" beteiligt gewesen. Er habe durch die Verschleierung von Transaktionen verhindert, dass diese effektiv nach den OFAC-Regularien überprüft werden konnten. Aus dem E-Mail-Verkehr folge, dass dem Kläger bewusst gewesen sei, dass Hinweise auf eine iranische Beteiligung verborgen wurden. Außerdem sei der Kläger verpflichtet gewesen dagegen vorzugehen, dass ein Kollege nach dem Vorstandsbeschluss vom Dezember 2006 bei Konten den internen Länderschlüssel für den Iran entfernte. Weiter ist die Beklagte der Ansicht, dass das Arbeitsgericht zumindest die Besonderheiten der Untersuchung durch die Finanzaufsicht des Staates New Yorker verkannt und daher Voraussetzungen für eine "echte Druckkündigung" fehlerhaft geprüft habe. Sie behauptet, zwischen der Beklagten und dem NYDFS habe ein evidentes Über-/Unterordnungsverhältnis bestanden. Von einer Untersuchung durch die Finanzaufsichtsbehörde betroffene Unternehmen könnten sich gegen deren Forderungen nicht zur Wehr setzen ohne den Entzug der notwendigen US-Lizenz zu riskieren. Bereits aus Sicht des NYDFS unkooperatives Verhalten werde sanktioniert. Eine solche Situation könne nicht mit der Situation eines Arbeitgebers verglichen werden, welcher nur den Verlust eines Vertragspartners riskiere, wenn er sich schützend vor seinen Arbeitnehmer stelle. Daher dürften nachhaltige und wiederholte Gegenvorstellungen nicht verlangt werden. Es müsse genügen, dass sie auf die Besonderheiten des deutschen Arbeitsrecht hingewiesen habe und dies in Ziff. 57 der Vergleichsverpflichtung berücksichtigt wurde. In Bezug auf den mit der Anschlussberufung verfolgten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers ist die Beklagte der Ansicht, dass sie nicht zu dessen Beschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz verpflichtet werden dürfe, da sie damit gegen Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung verstoßen würde. Zur Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Folgen sei ihr dies nicht zumutbar. Außerdem verbiete Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung auch eine nur vorläufige Beschäftigung. Schließlich meint die Beklagte, dass der Kläger seine Weiterbeschäftigung nicht zusätzlich auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG stützen könne. Der Kläger habe seine Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht verlangt, zudem habe der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß iSd. § 102 Abs. 3 BetrVG widersprochen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 - 5 Ca 2382/15 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Bedingungen als Senior Spezialist und Direktor im Bereich Cash Management & International Business (CMIB) weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 23. März 2015 unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug. Er behauptet ergänzend, dass die Abteilung CMIB, der er zugeordnet war, zum Vertrieb gehöre. Der Vertrieb habe keine besondere Compliance-Schulung erhalten habe. Ihm sei auf seine Nachfrage bestätigt worden, dass der Zahlungsverkehr für die IRISL nicht gegen das Iran-Embargo verstoße. Die "Safe Payment Accounts" seien mit Wissen der Vorgesetzten absichtlich für sanktionsunkritische Transaktionen eingerichtet worden, damit diese ohne Verzögerungen und ohne zusätzliche Kosten ausgeführt werden konnten. Mögliche Hinweise im Mailverkehr zu den Transaktionen auf eine Beteiligung der IRISL seien von seinem Vorgesetzten C entfernt worden. Außerdem macht der Kläger geltend, dass der von ihm betreute Zahlungsverkehr keine "Neugeschäfte" iSd. Vorstandsbeschlusses vom August 2007 betraf. Die Länderschlüssel hätten bei der Prüfung der Einhaltung der OFAC-Regularien keine Rolle gespielt. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass ein Kollege die Verschlüsslungen abänderte. Mit der Anschlussberufung macht der Kläger in erster Linie geltend, dass sein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung nicht so zu verstehen sei, dass er mit seiner alten Tätigkeit beschäftigt werden wolle. Die gewählte Formulierung schließe die Ausübung des Direktionsrechts durch die Beklagte ein. Diese habe nicht vorgetragen, dass sie ihm im Rahmen des Arbeitsvertrages vom 22. November 2000 keine Tätigkeiten zuweisen könne, welche die Bedingungen von Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung erfüllten. Hilfsweise wiederholt der Kläger seine Auffassung, dass Ziff. 57 Satz 2 der Vergleichsverpflichtung keine vorläufige Weiterbeschäftigung im Sinne der Rechtsprechung verbiete. Schließlich stützt der Kläger sein Weiterbeschäftigungsverlangen ergänzend auf § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG. Er ist der Ansicht, er habe sich gegenüber der Beklagten rechtzeitig auch auf den so genannten betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch berufen. Hierzu führt er an, dass er in der Klageschrift seine Arbeitskraft anbot. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien in der Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 2016 Bezug genommen (Bl. 308 d.A.). Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2015 ist gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Die Anschlussberufung des Klägers ist statthaft sowie rechtzeitig form- und fristgerecht gem. § 524 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG eingelegt worden. Die Verlängerung der Frist zur Berufungsbeantwortung wirkt auch für die Einlegung und Begründung einer Anschlussberufung (vgl. BAG Urteil vom 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - NZA 2015, 185, Rz. 37). Weder die Berufung noch die Anschlussberufung sind jedoch erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ist nicht abzuändern. I. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger vom 23. März 2015 ist nicht sozial gerechtfertigt gem. § 1 KSchG. Das Arbeitsverhältnis ist nicht zum Ablauf des 31. Oktober 2015 beendet worden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG ist nicht zu prüfen, da die Beklagte gegen die Abweisung des Auflösungsantrags keine Berufung eingelegt hat. 1. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass die Kündigung nicht nur wegen der wahrscheinlichen Sanktionen durch das NYDFS gerechtfertigt war, sondern auch wegen erheblicher Pflichtverstöße des Klägers ohne vorherige Abmahnung erklärt werden durfte. Das Arbeitsgericht hat die Wirksamkeit der rechtzeitig nach § 4 KSchG angegriffenen Kündigung nicht als so genannte "unechte Druckkündigung" geprüft. Das Verlangen eines Dritten gegenüber dem Arbeitgeber, er solle einen bestimmten Arbeitnehmer entlassen, kann jedoch (bereits) durch das Verhalten des Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt sein. Die Kündigung wird dann in erster Linie nicht wegen Nachteilen erklärt, welche der Dritte androht, sondern weil tatsächlich ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegt (vgl. BAG Urteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 420/12 - NZA 2014, 109, Rz. 38). Die Beklagte hat in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) des Klägers erfüllt waren. Diese liegen auch nach ihrem Vortrag im Berufungsrechtszug nicht vor. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche konkreten Pflichtverstöße der Kläger begangen hat, als er mit anderen Beschäftigten der Beklagten das System der "Safe Payment Accounts" entwickelte und fortführte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.