die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Fehlt es an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, ist für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Sofern der Gesamtbetriebsrat für die Behandlung einer Angelegenheit iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär zuständig ist, hat er diese Angelegenheit insgesamt mit dem Arbeitgeber zu regeln. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt, 26. November 2015, 19 BV 706/14 Tenor Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Beteiligten zu 6, 7, 9 und 10 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 2015 - 19 BV 706/14 - abgeändert: Es wird festgestellt,
Absatz 4, 5 und 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV5 Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist. Im Übrigen werden die Anträge des Beteiligten zu 7) zurückgewiesen. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Falle der Ablehnung der Einsatzpläne durch den Beteiligten zu 1) bzw. den Beteiligten zu 6) die Einigungsstelle, an der der Beteiligte zu 1) bzw. der Beteiligte zu 6) nicht beteiligt sind, anzurufen oder sich an dieser Einigungsstelle zu beteiligen, es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat zuvor mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben ordnungsgemäß nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Beteiligten zu 1) beauftragt wurde. Auf den Widerantrag der Beteiligten zu 2) wird festgestellt,
dem bei der Beteiligten zu 2) gebildete Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für die Schicht5 und Einsatzplanung für Bordpersonal und Triebfahrzeugführer gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 BetrVG zusteht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit von Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung und die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Schicht- und Einsatzplanung für Bordpersonal und Triebfahrzeugführer gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 BetrVG. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeber) ist ein deutschlandweit tätiges Bahnunternehmen, das in 17 Wahlbetriebe untergliedert ist. Antragsteller ist der für den Wahlbetrieb F.I.7 gebildete Betriebsrat. Die übrigen 16 Betriebsräte sind an dem Verfahren beteiligt, ebenso wie der gebildete Gesamtbetriebsrat (Beteiligter zu 19). Die vom Arbeitgeber betriebenen Züge verkehren bundesweit. Die Schicht- und Einsatzplanung beim Arbeitgeber erfolgt dergestalt,
zunächst an zentraler Stelle mit dem EDV-System "Carmen" Schichtpläne erstellt werden, die noch nicht mit konkreten Mitarbeitern besetzt sind, die aber bereits vorsehen, auf welchen Zügen zu welchen Zeiten, für welche konkreten Positionen, von welcher Haltestelle bis zu welcher Haltestelle Mitarbeiter eingesetzt werden. Diese Schichtpläne werden an die verschiedenen Einsatzstellen vor Ort weitergegeben. Die Zuteilung von konkreten Mitarbeitern auf eine bestimmte Schicht erfolgt sodann vor Ort durch örtliche Einsatzplaner. Im Unternehmen des Arbeitgebers besteht die Gesamtbetriebsvereinbarung zur "Anwendung des EDV-Systems Carmen"; insoweit wird auf Bl. 34-40 der Akten Bezug genommen. Deren § 8 regelt das Mitbestimmungsverfahren bei der Schicht- und Einsatzplanung im Rahmen unterjähriger Anpassungen. Nach § 8 Abs. 4 ist im Falle einer Verweigerung der Zustimmung zu den erstellten Einsatzplänen durch den örtlichen Betriebsrat unverzüglich die Einigungsstelle Carmen anzurufen, deren Beisitzer auf Arbeitnehmerseite nach § 8 Abs. 5 vom Gesamtbetriebsrat benannt werden. Gemäß § 8 Abs. 6 werden die Einsatzpläne spätestens 6 Arbeitstage vor Inkrafttreten bzw. bei Anrufung der Einigungsstelle unverzüglich nach deren Entscheidung den Mitarbeitern bekannt gegeben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Einsatzpläne den örtlichen Betriebsräten zusteht. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I der Gründe (Bl. 256-259R der Akten) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. § 8 Abs. 416 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Carmen" sei nicht unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht bei der Schicht- und Einsatzplanung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG stehe gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu. Die vom Arbeitgeber betriebenen Züge verliefen durch die Gebiete verschiedener Wahlbetriebe. Aufgrund dieser arbeitsorganisatorischen Verknüpfung müsse die Schichteinteilung betriebsübergreifend erfolgen. Eine Änderung des Schichtplans in einem Wahlbetrieb, der Schichten enthalte, im Rahmen derer Mitarbeiter eines oder mehrerer anderer Wahlbetriebe tätig werden, habe zwangsläufig Auswirkungen auf die Schichtpläne anderer Wahlbetriebe. Es fehle daher an einer rein betrieblich zu verteilenden Arbeitszeit. Die Einbeziehung der örtlichen Betriebsräte in die Aufstellung der Einsatzpläne trage dem Umstand Rechnung,
diese mit den örtlichen Gegebenheiten besser als der Gesamtbetriebsrat vertraut seien. Dies ändere jedoch nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Deshalb sei die Einigungsstelle zutreffend auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats gebildet. Dieser Beschluss wurde dem Vertreter des Beteiligten zu 6 am
die Dienstschichten und Einsatzpläne ausschließlich auf betrieblicher Ebene erstellt und vom Betriebsrat mitbestimmt werden. Zwar sei es richtig,
es zentrale Vorgaben geben müsse, um eine Zugleistung überregional planen zu können. Die Zentrale des Konzerns sei aber lediglich an den Vorgaben für die Dienstschichten in Form eines groben Rasters, nicht aber an deren endgültiger Fertigstellung und überhaupt nicht an der Erstellung von Einsatzplänen beteiligt. Dies sei auch nicht notwendig, denn sobald die Dienstschichten abschließend geplant und mitbestimmt sind, sei es für den Unternehmenszweck gleichgültig, welcher Mitarbeiter des Betriebes diese Schicht fährt. Die Schnittstellen zu den anderen Wahlbetrieben stünden mit der Schichtplanung fest. Erst auf dieser Grundlage würden die Einsatzpläne erstellt. Der Gesamtbetriebsrat habe keinen persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitern und Planern des Betriebs und könne deshalb diese Aufgabe nicht sachgerecht ausführen. Eine Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer betriebsübergreifend zu planen, so
es letztlich keine betrieblich zu verteilende Arbeitszeit gebe, existiere nicht. Die konkrete Schicht- und Einsatzplanung erfolge in den jeweiligen Wahlbetrieben des Fernverkehrs. Gerade das sei Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Dem Betriebsrat sei kein praktisches Beispiel bekannt, bei dem jemals eine Zugleistung nicht durchgeführt werden konnte, weil örtliche Betriebsräte widersprechende Entscheidungen getroffen hätten. Mit der Leistungsverteilung an die einzelnen Wahlbetriebe stehe nämlich fest, welcher Betrieb welche Leistungen durchzuführen hat. Die Verteilung der Arbeitszeit, die Bestimmung von deren Beginn und Ende, die Lage der Pausen und die Verteilung auf die einzelnen Wochentage erfolge ausschließlich auf örtlicher Ebene im Wahlbetrieb. Die Auffassung des Arbeitsgerichts, der Gesamtbetriebsrat habe sein Mitbestimmungsrecht dergestalt ausgeübt,
er mit dem Arbeitgeber vereinbart hat,
die Einsatzpläne zunächst den örtlichen Betriebsräten vorgelegt werden und für den Fall,
von diesen keine Einwendungen erhoben werden, die Einsatzpläne als genehmigt gelten, sei rechtlich nicht haltbar. Die Übertragung von Mitbestimmungsrechten des Gesamtbetriebsrats auf den Betriebsrat sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Gesamtbetriebsrat sei nicht befugt, über Angelegenheiten der örtlichen Betriebsräte zu befinden, sofern diese ihn nicht ausdrücklich gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG dazu ermächtigt haben. Der Beteiligte zu 6 ist der Auffassung, das Arbeitsgericht unterstelle ein geteiltes Mitbestimmungsrecht. Ein solches bestehe nicht und sei auch gesetzlich nicht vorgesehen. Auch nach Auffassung des Gesamtbetriebsrats könne nur der jeweils örtliche Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung der Schicht1 und Einsatzpläne ausüben. Im Falle einer nicht erfolgten Zustimmung der örtlichen Betriebsräte gehe das Mitbestimmungsrecht auf die ständige Einigungsstelle "Carmen" über. Dies stehe in Widerspruch zu § 87 Abs. 1 BetrVG. Die Rechte des Betriebsrats im Einigungsstellenverfahren stünden demjenigen Betriebsrat zu, dessen erzwingbares Mitbestimmungsrecht betroffen sei. Der Gesamtbetriebsrat sei nicht nach § 50 Abs. 1 BetrVG originär zuständig. Der Beteiligte zu 7 ist der Ansicht, eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehe nur dann, wenn es um die Behandlung von Angelegenheiten gehe, die das Unternehmen zumindest in mehreren Betrieben so betreffe,
die Einzelbetriebsräte die Angelegenheiten innerhalb ihrer Betriebe nicht regeln könnten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Betriebsräte bekämen von der Arbeitgeberin eine zentrale Leistungszuweisung, also das Arbeitskontingent, welches von dem jeweiligen Betrieb geleistet werden soll, vorgegeben. Diese Schichtplanvorgabe werde vom Arbeitgeber den einzelnen Teilbetrieben weitergeleitet. Dabei handele es sich um Grobschichten, die dann von den Planern auf Arbeitgeberseite an die betrieblichen Gegebenheiten angepasst und danach als Schichtplanung zur Mitbestimmung dem Betriebsrat vorgelegt würden. Der Betriebsrat prüfe diese und beschließe hierüber. Bis dahin seien die Schichten noch keinem Mitarbeiter der Betriebe zugeordnet, sondern nur als Planbausteine geplant. Anschließend bestimme die lokale Planerabteilung, welche Mitarbeiter letztlich welche Schichten fahren. Hierbei handele es sich um die Mitarbeitereinsatzpläne. Diese würden sodann dem Betriebsrat zur Mitbestimmung vorgelegt. Im Falle der Verweigerung der Zustimmung solle nach der Gesamtbetriebsvereinbarung "Carmen" die Einigungsstelle entscheiden, an der der Betriebsrat nicht beteiligt ist. Dies verstoße gegen die Grundsätze des § 76 BetrVG. Die von den lokalen Betriebsräten mitbestimmten Schichten und Einsatzpläne seien keine betriebsübergreifende Angelegenheit. Im Übrigen könne der Gesamtbetriebsrat die regionalen Belange nicht berücksichtigen. Ferner stelle sich die Frage, ob eine Verlagerung eines Teils des Mitbestimmungsrechts auf den Gesamtbetriebsrat überhaupt möglich sei. Eine Abweichung von § 50 BetrVG sei nicht zulässig. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 9 beantragen, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2015 -19 BV 706/14 - festzustellen,
4 und Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam sind und die Einigungsstelle "Carmen" nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 bezüglich der mit dem EDV-System "Carmen" erstellten Einsatzpläne zuständig ist, festzustellen,
6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist. Hilfsweise zu den Anträgen zu 1 und 2: es wird festgestellt,
dem Beteiligten zu 1 und nicht dem Beteiligten zu 19 bei der Festlegung von Erstellung, Änderung und Ergänzung von Einsatzplänen im EDV-System "Carmen" im Betrieb der Beteiligten zu 2 ein Mitbestimmungsrecht zusteht, es wird festgestellt,
ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die Anrufung der so genannten Einigungsstelle "Carmen" gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. November 2003 nicht begründet wird 1 es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat zuvor mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Beteiligten zu 1 beauftragt wurde, sowie als Hauptantrag der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Falle der Ablehnung der Einsatzpläne durch den Beteiligten zu 1 die Einigungsstelle "Carmen" , an der der Beteiligte zu 1 nicht beteiligt ist, anzurufen oder sich an dieser Einigungsstelle zu beteiligen, es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat zuvor mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben ordnungsgemäß nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Beteiligten zu 1 beauftragt wurde. Der Beteiligte zu 6 beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2015 -19 BV 706/14 - festzustellen,
4 und Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam sind und die Einigungsstelle "Carmen" nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 1 und der Beteiligten zu 2 bezüglich der mit dem EDV-System "Carmen" erstellten Einsatzpläne zuständig ist, festzustellen,
6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist. Hilfsweise zu den Anträgen zu 1 und 2: es wird festgestellt,
dem Beteiligten zu 6 und nicht dem Beteiligten zu 19 bei der Festlegung von Erstellung, Änderung und Ergänzung von Einsatzplänen im EDV-System "Carmen" im Betrieb der Beteiligten zu 2 ein Mitbestimmungsrecht zusteht, es wird festgestellt,
ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten durch die Anrufung der so genannten Einigungsstelle "Carmen" gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 28. November 2003 nicht begründet wird 1 es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat zuvor mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Beteiligten zu 6 beauftragt wurde, sowie als Hauptantrag der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Falle der Ablehnung der Einsatzpläne durch den Beteiligten zu 1 die Einigungsstelle "Carmen" , an der der Beteiligte zu 6 nicht beteiligt ist, anzurufen oder sich an dieser Einigungsstelle zu beteiligen, es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat zuvor mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben ordnungsgemäß nach § 50 Abs. 2 BetrVG durch den Beteiligten zu 9 beauftragt wurde. Der Beteiligte zu 7 beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2015 -19 BV 706/14 - festzustellen,
4 und Abs. 5 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam sind, festzustellen,
6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist, festzustellen,
die Einigungsstelle "Carmen" nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, insbesondere nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 2 und 7 bezüglich der mit dem EDV-System "Carmen" erstellten Einsatzpläne zuständig ist, festzustellen,
dem Beteiligten zu 7 als örtlichem Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bei der Erstellung von Einsatzplänen mit dem EDV-System "Carmen" zusteht, soweit es um Einsatzpläne geht, die Mitarbeiter des Wahlbetriebs der Beteiligten zu 7 betreffen. Der Beteiligte zu 10 beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2015 -19 BV 706/14 - festzustellen,
4, 5 und 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Anwendung des EDV-Systems "Carmen" vom 28. November 2003 unwirksam ist und die Einigungsstelle "Carmen" nicht für Streitigkeiten über die mit den EDV-System "Carmen" erstellten Einsatzpläne zwischen dem Beteiligten zu 10 und der Beteiligten zu 2 zuständig ist, für den Fall der vom Gericht festzustellenden Unzulässigkeit des angekündigten Antrags vorsorglich: festzustellen,
der örtlich zuständige Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat bei der Erstellung der jeweiligen Einsatzpläne durch die Beteiligte zu 2 zur Wahrnehmung der sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrechte einschließlich des sich aus § 87 Abs. 2 BetrVG ergebenden Rechts zur Anrufung der Einigungsstelle berufen ist, der Beteiligten zu 2 aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von wenigstens 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Falle der Ablehnung der Einsatzpläne durch den örtlich zuständigen Betriebsrat die Einigungsstelle "Carmen" oder eine andere zentrale Einigungsstelle, an der dieser nicht beteiligt ist, anzurufen, es sei denn,
der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß nach § 50 Abs. 2 BetrVG vom örtlich zuständigen Betriebsrat beauftragt wurde. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen, festzustellen,
dem bei der Beteiligten zu 2 gebildeten Gesamtbetriebsrat die Zuständigkeit für die Schicht- und Einsatzplanung für Bordpersonal und Triebfahrzeugführer gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 BetrVG zusteht. Der Antragsteller und die Beteiligten zu 6, 7, 9 und 10 beantragen, den Widerantrag des Arbeitgebers zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom
es sich bei dem
ihnen - und nicht dem Gesamtbetriebsrat - das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zusteht. Die Anträge zu 1 und 2 des Antragstellers und des Beteiligten zu 9, des Beteiligten zu 6 und des Beteiligten zu 7 sowie der Antrag zu 1 des Beteiligten zu 10 sind begründet. § 8 Abs. 4, 5 und 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung "Carmen" sind unwirksam. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Schicht- und Einsatzplanung nach § 50 Absatz 1 S. 1 BetrVG zuständig. Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist,
es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vorliegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnden Angelegenheit zugrunde liegt (BAG
die Arbeitszeit durch Arbeitsabläufe bestimmt wird, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Wird eine Dienstleistung vom Arbeitgeber in mehreren Betrieben erbracht, entfällt bei einer technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe eine betriebliche Regelungsmöglichkeit. Die von den Betriebsparteien zu berücksichtigenden betrieblichen Belange betreffen sämtliche von der Organisationsentscheidung des Arbeitgebers erfassten Betriebsstätten. Es fehlt an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Für die Regelung der Arbeitszeitfragen nach dieser Vorschrift ist dann der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig (Bundesarbeitsgericht 19. Juni 2012 -1 ABR 19/11- Rn. 21, 22). Nach diesen Grundsätzen besteht ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung. Die Züge des Arbeitgebers verkehren nicht nur innerhalb einzelner Wahlbezirke, sondern bundesweit. Dementsprechend erfolgt die Schichtplanung betriebsübergreifend. Dies hat zur Folge,
es an einer zu verteilenden betrieblichen Arbeitszeit fehlt. Der Arbeitgeber erbringt eine einheitliche Dienstleistung, indem seine Züge bundesweit verkehren. Daher wird die Arbeitszeit gerade nicht durch Arbeitsabläufe bestimmt, die sich nach den auf den Betrieb beschränkten Vorgaben des Arbeitgebers richten. Die auf seinen Zügen zu verrichtenden Dienste lassen sich nur betriebsübergreifend planen. Hierbei wird zunächst zentral und damit betriebsübergreifend die Zugbesetzung für den jeweiligen Tag und den betreffenden Zug festgelegt. Dies ist Bestandteil und notwendige Voraussetzung der mitbestimmungspflichtigen Schichtplanung.
es sodann auf einer
hinsichtlich der Einsatzpläne der Betriebsrat mitbestimmt, im Falle von dessen Verweigerung der Zustimmung zu den Einsatzplänen nach § 8 Abs. 4 S. 1 jedoch die Einigungsstelle Carmen anzurufen ist, deren Beisitzer auf Arbeitnehmerseite gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 vom Gesamtbetriebsrat benannt werden. Diese Aufspaltung der Mitbestimmung auf die Ebene des Betriebsrats einerseits und die des Gesamtbetriebsrats andererseits verstößt gegen den Grundsatz der Zuständigkeitstrennung. Dies führt zur Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen des § 8 Abs. 4, 5 und 6 der Gesamtbetriebsvereinbarung Carmen. Die vom Antragsteller und den Beteiligten zu 6 und 9 gestellten Hilfsanträge fallen der Kammer nicht zur Entscheidung an, da den Anträgen zu 1 und 2 stattgegeben wurde. Entsprechendes gilt für die vom Beteiligten zu 10 vorsorglich gestellten (und damit als Hilfsanträge auszulegenden) Anträge zu 2 und 3. Der Antrag zu 3 des Beteiligten zu 7 ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus,
der Beteiligte zu 7 denselben Antrag bereits vorher in dem Verfahren 16 TaBV 3/16 gestellt hat, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (dort Bl. 623 d.A.). Er auf die Feststellung,
die Einigungsstelle "Carmen" nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, insbesondere nicht für Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu 2 und 7, bezüglich der mit dem EDV-System "Carmen" erstellten Einsatzpläne zuständig ist, gerichtet. Ein Antrag, der auf die Feststellung der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Einigungsstelle für eine bestimmte Angelegenheit abzielt, betrifft kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, sondern rechtliche Vorfragen und ist daher unzulässig (GK-ArbGG-Ahrendt, § 81 Rn. 23). Auch deshalb ist der Antrag unzulässig. Eine Auslegung des Antrags dahin gehend,
das umstrittene Mitbestimmungsrecht selbst zur Entscheidung gestellt wird, erübrigt sich, da ein derartiger Antrag als Antrag zu 4 vom Beteiligten zu 7 ausdrücklich gestellt wird. Der (zulässige) Antrag zu 4 des Beteiligten zu 7 ist unbegründet, da - wie ausgeführt - das Mitbestimmungsrecht bei der Erstellung von Einsatzplänen dem Gesamtbetriebsrat zusteht. Der Hauptantrag zu 4 des Antragstellers und der Beteiligten zu 6 und 9 ist begründet. Es handelt sich um einen allgemeinen Unterlassungsanspruch. Damit begehrt dieser die Unterlassung der Anrufung der Einigungsstelle Carmen im Falle der Ablehnung der Einsatzpläne durch den örtlichen Betriebsrat. Die in § 8 Abs. 4, 5 und 6 Gesamtbetriebsvereinbarung Carmen vorgesehene Aufspaltung der Mitbestimmung verstößt, wie ausgeführt, gegen den Grundsatz der Zuständigkeitstrennung, so
diese betrieblichen Regelungen unwirksam sind. Der Widerantrag des Arbeitgebers ist zulässig. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats oder Gesamtbetriebsrats bei einem bestimmten Regelungsgegenstand kann zulässiger Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (GK-ArbGG-Ahrendt, § 81 Rn. 25). Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen,
es sich um die bloße kontradiktorische Verneinung des Antrags zu 4 des Beteiligten zu 7 handelte. Dieser bezog sich ausdrücklich auf die Einsatzpläne, während sich der Antrag des Arbeitgebers auf die (gesamte) Schicht- und Einsatzplanung für Bordpersonal und Triebfahrzeugführer bezieht. Er ist daher inhaltlich weitergehend. Der Antrag ist begründet, da das Mitbestimmungsrecht insoweit -wie ausgeführt- dem Gesamtbetriebsrat zusteht. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1,72 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004791
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.