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Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Kammer 13 Sa 554/15 Urteil Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet sich über § 14 Abs. 2 TV-Ärz

Obsah (5)§§ 8§ 11§ 14§ 10§ 30

Leitsatz Die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung richtet sich über § 14 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen allein nach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen, so dass sämtliche Zeiten ärztlicher und/oder fachärzt

§§ 8Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. a) und b) Arb

GG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung des beklagten Landes hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegenüber dem beklagten Land die der Höhe nach unstreitigen ausgeurteilten Beträge (Grundvergütung und unständige Entgeltbestandteile) für die Zeit von September 2011 bis einschließlich Juni 2014 zu. Die Klägerin hat für die Zeit von September 2011 bis einschließlich Juli 2012 Anspruch auf Grundvergütung und unständige Vergütungsbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen. Von August 2012 bis Juni 2014 hat sie Anspruch auf die Zahlung sowohl der Grundvergütung als auch der unständigen Bestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen. Hiervon sind unstreitig die bereits vorgenommenen Zahlungen des beklagten Landes in Abzug zu bringen. Die Regelung zum Fallgruppenaufstieg

§ 11des TV-Ärzte Hessen ist vorliegend nicht anwendbar.

Dieses Entscheidungsergebnis beruht - kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):1. Das beklagte Land ist verpflichtet, an die Klägerin für die Zeit von September 2011 bis Juli 2012 Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen zu zahlen. Hieraus ergibt sich eine monatliche zu zahlende Gehaltsdifferenz beim Grundgehalt in Höhe von 317,89 € brutto bis einschließlich März 2012 und für die Zeit ab April 2012 eine monatliche Differenz beim Grundgehalt in Höhe von 327,43 € brutto. Hinzu kommen der Höhe nach unstreitige unständige Vergütungsbestandteile für Bereitschaftsdienstzeiten.a) Der TV-Ärzte Hessen fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.§ 10 des TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt: "

(1)die Eingruppierung der Ärztinnen/Ärzte richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der folgenden Entgeltordnung:Ä1 Arzt mit entsprechender Tätigkeit nach Erteilung der ApprobationÄ 2 Arzt mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeitnach Erteilung der Approbation.[...]
(7)Bei der Einstellung werden für die Eingruppierung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit berücksichtigt." § 11 des TV-Ärzte Hessen lautet auszugsweise wie folgt: "Sehen Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Entgeltordnung einen Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vor, ist die Ärztin oder der Arzt nach Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der vorgeschriebenen Zeit gelten die Absätze 2 bis 4.Die vorgeschriebene Zeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädlich Unterbrechungen wegender Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz, Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung bis zu insgesamt fünf Jahren." Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt: "§ 11 Abs. 2 S. 2 Buchstaben c und d gilt entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung eines Kindes dienende, maximal fünf Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde." § 13 TV-Ärzte Hessen lautet, soweit von Interesse, wie folgt: "... Stufe 1 2 3 4 5 Entgeltgruppe ab 1. Jahr ab 3. Jahr ab 5. Jahr ab 8. Jahr ab 12. Jahr Al X Euro X Euro -- - -- Ä 2 X Euro X Euro , X Euro -- -- ..." § 14 des TV-Ärzte Hessen lautet auszugsweise wie folgt "
(1)die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst zwei Stufen; ... Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb desselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): a) in Entgeltgruppe Ä1: - Stufe 2 nach 2 Jahren in Stufe 1
(2)Bei der Einstellung gilt für die Stufenordnung § 10 Abs. 7 entsprechend." § 19 TV-Ärzte Hessen lautet, soweit von Interesse, wie folgt: "
(1)Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat auf ein von der Ärztin oder dem Arzt benanntes Konto innerhalb Deutschlands. ... Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 16 sind am letzten Tag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig." § 30 TV-Ärzte Hessen lautet wie folgt: "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen oder den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus."
  1. b)Nach § 14 Abs. 2 S. 1 TV-Ärzte Hessen bestimmt sich die Stufenzuordnung bei der Einstellung allein entsprechend § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen.
  2. aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 07. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - Rn. 48, zitiert nach juris) , der die Kammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat ( BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32, zitiert nach juris). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
  3. bb)Nach der Rechtsprechung der Kammer 2 des Hessischen Landesarbeitsgericht ( LAG Frankfurt 11. September 2013 - 2 Sa 555/13 - zu II 1
  4. b)
  5. bb)der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris ), der sich die Kammer 13 des Hessischen Landesarbeitsgericht anschließt, differenziert § 14 TV-Ärzte Hessen zwischen dem weiteren Stufenaufstieg bei einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)

§ 14Abs.

1 S. 2 TV-Ärzte Hessen und der Stufenzuordnung bei der Einstellung

§ 14Abs.

2 S. 1 TV-Ärzte Hessen. Für die im Falle der Einstellung erforderliche erstmalige Zuordnung zu einer Stufe der Entgelttabelle gilt danach § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen entsprechend. Dies bedeutet, für die erstmalige Stufenzuordnung in die Entgeltgruppen Ä 1 bis Ä 3 sind nach § 10 Abs. 7 S. 1 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, soweit diese im Geltungsbereich des deutschen Medizinalrechts oder im EU-Bereich erbracht sind. Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeit außerhalb des EU-Bereichs können

§ 10Abs.

7 S. 4 TV-Ärzte Hessen nur berücksichtigt werden, soweit hiervon der zuständigen Stelle als der inländischen ärztlichen Tätigkeit gleichwertig anerkannt sind. § 14 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 10 TV-Ärzte Hessen ist daher so zu verstehen, dass die erstmalige Stufenzuordnung bei der Einstellung ungeachtet möglicher Unterbrechungen unter Heranziehung aller zurückgelegten berücksichtigungsfähigen Zeiten ärztlicher und fachärztlicher Tätigkeiten erfolgt. Die Regelung zum Fallgruppenaufstieg im § 11 des TV-Ärzte Hessen findet keine Anwendung ( so zutreffend LAG Frankfurt 11. September 2013 - 2 Sa 555/13 - a.a.O .). cc) Die Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen steht einer derartigen Tarifauslegung nicht entgegen. Danach gilt § 11 Abs. 2 S. 2 c und d TV-Ärzte Hessen entsprechend, wenn ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis endete, eine der Betreuung des Kindes dienende, maximal 5 Jahre andauernde Zeit sich unmittelbar an dieses Arbeitsverhältnis anschloss und unmittelbar nach Ablauf dieser Zeit ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde. Entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes indiziert die Protokollnotiz, die sich auf befristete Arbeitsverhältnisse und eine Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer durch Kindererziehungszeiten bedingten Pause befasst nicht, dass § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte insgesamt grundsätzlich auch auf die erstmalige Eingruppierung bei Neueinstellungen Anwendung findet. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien durch die Einfügung der Protokollnotiz zu § 11 Abs. 2 S. 2 TV-Ärzte Hessen dem Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen nachgekommen.

(1)Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht geraten. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht im Einklang stehen und damit auch Bestand haben. Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht vereinbaren Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden ( vgl. insoweit BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19 mwN, zitiert nach juris ).
(2)Eine Regelung wie in § 11 Abs. 2 S. 2 c und d TV-Ärzte Hessen, die besagt, das Unterbrechungszeiten wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und Elternzeit sowie sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung für den Fallgruppenaufstieg im laufenden Arbeitsverhältnis unschädlich sind, wobei die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz sogar als ärztliche Tätigkeitszeiten anerkannt werden, wohingegen die gleichen Zeiten bei Auslauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses und anschließender Neubegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses aufstiegsschädlich wären, verstieße gegen § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG. Eine derartige tarifliche Regelung zum Fallgruppenaufstieg im TV-Ärzte Hessen hätte dann zur Folge, dass in einer Vielzahl von Fällen Beschäftigte, die vergleichbare Tätigkeiten über einen gleich langen Zeitraum erbringen und dabei dieselbe im tariflichen Sinne "einschlägige" Berufserfahrung erwerben, abhängig von ihrem Status als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhielten. Die in unbefristeten Arbeitsverhältnisse erworbene Berufserfahrung würde damit tariflich stärker honoriert als die im mehren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Würden etwa bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern für die Stufenzuordnung Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht berücksichtigt, hätte dies typischerweise nicht unerhebliche Verzögerungen beim Stufenaufstieg zur Folge. Ein Normverständnis, das eine solche Benachteiligung befristet Beschäftigter bei der Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung zur Folge hätte, wäre mit § 4 Abs. 2 S. 3 TzBfG nicht zu vereinbaren ( vgl. insoweit BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 19 ff mwN, zitiert nach juris ).
(3)Nach dem Vortrag der Klägerin, dem das beklagte Land nicht substantiiert entgegengetreten ist, handelt es sich bei den in den Entgeltgruppen Ä 1 und Ä 2 TV-Ärzte Hessen eingruppierten Ärzten typischerweise um Personen, die auf Basis befristeter Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz beschäftigt sind, so dass es sich bei den durch die Protokollnotiz geregelten Fällen auch nicht um seltene Ausnahmefälle handelt. dd) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird eine derartige Tarifauslegung auch durch den Umstand gestützt, dass die Annahme, dass Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Monaten zu einer Nichtberücksichtigung von Vorerfahrungszeiten führten, wie im Fall der Klägerin gehandhabt, tatsächlich zum Verlust einer ganzen Erwerbsbiographie führen könnte, wohingegen eine Nichtberücksichtigung von Tätigkeitszeiten lediglich für den Fallgruppenaufstieg nur zu einem Verlust der Berücksichtigung weniger Jahre führte. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass das beklagte Land eine faktische Handhabung behauptet, wonach bereits erreichte Entgeltgruppen und -stufen im Falle einer Neueinstellung grundsätzlich berücksichtigt würden. Im Falle der Klägerin ist dies gerade nicht erfolgt. Während zugunsten der Klägerin bei ihrer Einstellung an A Vorbeschäftigungszeiten berücksichtigt wurden, hat das beklagte Land die Klägerin bei ihrer Einstellung in die niedrigste Entgeltgruppe und -stufe ohne Berücksichtigung jeglicher Vorbeschäftigungszeit eingestuft. 2) Für die Zeit vom 01. August 2012 bis zum 30. Juni 2014 hat die Klägerin gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Zahlung der Grundvergütung sowie der unständigen Entgeltbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen, die der Höhe nach unstreitig sind. Unter Berücksichtigung der zwei Jahre Vorbeschäftigungszeit der Klägerin an der A ist die Klägerin nach Ablauf eines weiteren Beschäftigungsjahres bei dem beklagten Land zum 01. August 2012

§ 10Abs.

1 TV-Ärzte Hessen i.V.m. der Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 aufgestiegen.

§ 10Abs.

1 TV-Ärzte Hessen sind in die Entgeltgruppe Ä 2 Ärzte mit entsprechender Tätigkeit und dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach Erteilung der Approbation einzugruppieren, wobei ausweislich der Protokollnotiz zu Ä 1 und Ä 2 die Erteilung einer Berufserlaubnis der Approbation gleichgestellt ist. 3. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht

§ 30

TV-Ärzte Hessen verfallen, da die Klägerin sie rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit mit Schreiben des F vom 05. März 2012 schriftlich geltend gemacht hat. a)

§ 30

TV-Ärzte Hessen verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Ärztinnen und den Ärzten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

  1. b)Das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012, das dem beklagten Land am 08. März 2012 zugegangen ist, genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne des § 30 TV-Ärzte Hessen. Es umfasst insbesondere auch Ansprüche der Klägerin auf unständige Entgeltbestandteile und Ansprüche der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen seit dem 01. August 2012. Der wirksamen Geltendmachung ihrer Ansprüche durch die Klägerin mit dem Schreiben vom 05. März 2012 steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin dort ihre Ansprüche nicht beziffert hat.
  2. aa)Eine Geltendmachung muss eine ernsthafte Leistungsaufforderung darstellen. Geht es - wie vorliegend - um einen Zahlungsanspruch, so muss der Anspruch grundsätzlich nach Grund und Höhe angegeben werden. Eine ganz präzise Benennung des Betrages ist nicht erforderlich, eine ungefähre Bezifferung jedoch grundsätzlich unerlässlich. Zur Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen gehört, die andere Seite zur Erfüllung des Anspruchs aufzufordern. Der Anspruchsinhaber muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer bestimmten Forderung ist und auf deren Erfüllung besteht. Die Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, müssen erkennbar sein. Eine Bezifferung der Forderung ist nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe bekannt oder für ihn ohne weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Dies ist insbesondere bei Lohnklagen regelmäßig der Fall. Hier ist der Arbeitgeber aufgrund seiner besonderen Sachkenntnis zur genauen Bezifferung regelmäßig eher in der Lage als der Arbeitnehmer (Vgl. BAG 16. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 24 mwN; BAG 22. Juni 2005 - 10 AZR 459/04 - Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).
  3. bb)Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012. Die Bevollmächtigte der Klägerin führt in diesem Schreiben aus, dass die Klägerin Vorbeschäftigungszeiten von 6 Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahren ärztlicher Tätigkeit aufweise, und dass Zeiten ärztlicher Tätigkeit gem. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen anzurechnen seien. Die Klägerin habe somit jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit und wäre daher zum 01. August 2011 nicht in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 1 sondern mindestens in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 einzustufen gewesen. Die Bevollmächtigte der Klägerin hat sodann ausgeführt, sie bitte daher, die Zeiten ärztlicher und wissenschaftlicher Tätigkeit anzuerkennen und die Klägerin rückwirkend zum 01. August 2011 entsprechend einzugruppieren und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen. Dem beklagten Land als Arbeitgeberin ist die Berechnung der der Klägerin aus der Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 zustehenden Vergütung ohne weiteres möglich. Hiervon geht die schriftliche Geltendmachung erkennbar aus, wenn die Bevollmächtigte der Klägerin das beklagte Land auffordert, die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin anzuerkennen und die Klägerin rückwirkend zum 01. August 2011 entsprechend einzugruppieren und die sich danach ergebenden Nachzahlungen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der Klägerin als Vertragspartnerin des beklagten Landes - eines Arbeitgebers des öffentlichen Rechts - grundsätzlich möglich gewesen wäre, eine unbezifferte Eingruppierungsfeststellungsklage zu erheben, in der sie lediglich Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe und -stufe des TV-Ärzte Hessen verlangt hätte. An die außergerichtliche Geltendmachung von Vergütungsforderungen kann jedoch keine höhere Anforderung gestellt werden, als an die gerichtliche Geltendmachung derselben. Das Geltendmachungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012 ist auch hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes durch das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 05. März 2012 deutlich gemacht, dass sie die Anerkennung ihrer ärztlichen Tätigkeit an der A für ihre Eingruppierung und damit ihre Einstufung ab dem Beginn ihrer Tätigkeit am 01. August 2011 in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen begehrt. Hieran ändert die Tatsache nichts, dass die Klägerin über ihre Bevollmächtigte in dem Schreiben weitere Tätigkeitszeiten am H sowie an der I aufführt. Die Klägerin führt auf Seite 2 des Geltendmachungsschreibens aus, dass sie in der A in die Entgeltgruppe Ä1 Stufe 5 eingruppiert worden sei, da auch die Zeiten wissenschaftlicher Tätigkeiten dort angerechnet worden seien. Sodann führt sie aus, dass ihre Vorzeiten sich aus 6 Jahren wissenschaftlicher Tätigkeit und 2 Jahren ärztlicher Tätigkeit zusammensetzten und dass gem. § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen Zeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen seien, womit sie jedenfalls einen Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten ärztlicher Tätigkeit habe. Die Klägerin hat über ihre Bevollmächtigte damit zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht § 10 Abs. 7 TV-Ärzte Hessen jedenfalls zwingend eine Anrechnung ihrer ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten in der A vorsehe. Dass die Klägerin darüber hinaus eine Anerkennung auch wissenschaftlicher Tätigkeitszeiten anregt, steht der Bestimmtheit ihres Verlangens nicht entgegen. Ein vorhergehender Arbeitgeber der Klägerin, die A, hatte bei der Eingruppierung der Klägerin auch Vorbeschäftigungszeiten mit wissenschaftlicher Tätigkeit anerkannt. Jedenfalls auf freiwilliger Basis als übertarifliche Leistung wäre eine Anerkennung dieser Zeiten auch durch das beklagte Land durchaus möglich gewesen. Von der Klägerin zu verlangen, die Anerkennung dieser Zeiten in einem gesonderten Schreiben geltend zu machen, um nicht die Wirksamkeit der Geltendmachung der ärztlichen Vorbeschäftigungszeiten zu beeinträchtigen, wäre reine Förmelei. Auch bei gleichzeitiger Geltendmachung in einem Schreiben - wie vorliegend geschehen - sind die Zeiten deutlich erkennbar voneinander abgrenzbar, sodass für das beklagte Land unschwer erkennbar ist, welchen Forderungen durch die Klägerin es sich gegenüber sieht. Die vorliegende Konstellation ist insbesondere nicht mit Fällen vergleichbar, in denen ein Geldbetrag nur mit einer gewissen Mindesthöhe und ohne konkrete Bezeichnung der Grundlagen, aus denen die Höhe folgen soll, erfolgt. Die Klägerin hat vielmehr unter Verweis auf einen bestimmten Paragraphen des TV-Ärzte Hessen, nämlich § 10 Abs. 7, die Anerkennung jedenfalls ihrer ärztlichen Vorbeschäftigungszeit aus dem Zeitraum 01. April 2008 bis 31. März 2010 verlangt.
  4. cc)Von dem Geltendmachungsschreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 05. März 2012 sind auch die Ansprüche der Klägerin auf unständige Vergütungsbestandteile - konkret Bereitschaftszeitenvergütung - und auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 seit dem 01. Februar 2012 erfasst.

(1)

§ 30

S. 2 TV-Ärzte Hessen reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für spätere fällige Leistungen aus. Derselbe Sachverhalt liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind ( so zu § 33 Abs. 1 S. 2 TV-Ärzte-KF BAG

  1. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 39 mwN, zitiert nach juris ). Ansprüche aus einer bestimmten Eingruppierung sind solche Ansprüche aus einem ständig gleichen Grundtatbestand ( BAG
  2. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 39;
  3. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 33, jeweils zitiert nach juris ). Gleiches gilt bei Verlangen einer Vergütung nach einer höheren Stufenzuordnung. Auch bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung liegt ein ständig gleicher Tatbestand vor ( BAG
  4. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 39, zitiert nach juris ).

(2)Grundsätzlich ist für eine wirksame Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich, dass die rechtserzeugenden Anspruchsvoraussetzungen bei der Geltendmachung bereits erfüllt sind. Fehlt es daran, so liegt regelmäßig kein Anspruch vor, der geltend gemacht werden könnte ( vgl. BAG
  1. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 29;
  2. März 2005 - 5 AZR 385/02 - zu III. 1 a der Gründe, jeweils zitiert nach juris ). Eine Geltendmachung vor Entstehen des Anspruchs widerspricht regelmäßig dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen. Der Anspruchsgegner soll vor der Verfolgung unzumutbarer Ansprüche bewahrt werden. Dies sind regelmäßig solche, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht zu rechnen braucht. Er soll sich auf offene Forderungen einstellen, Beweise sichern und vorsorglich Rücklagen bilden können. Sind die rechtserzeugenden Tatsachen noch nicht eingetreten, können diese Ziele regelmäßig nicht erreicht werden. Es bleibt ungewiss, ob und in welchem Umfang Ansprüche entstehen. Die rasche Klärung von Ansprüchen wird nicht erreicht ( so BAG
  3. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 30 mwN, zitiert nach juris ). Insbesondere unständige Bezüge, deren Entstehung von verschiedenen Faktoren abhängen, müssen vor der Geltendmachung regelmäßig entstanden sein ( vgl. BAG
  4. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 33 mwN ). Steht hingegen allein ein bestimmtes Element einer bestimmten Art von Ansprüchen in Streit, erfüllt die Aufforderung, dieses zukünftig in konkreter Art und Weise zu beachten, die Funktion einer Inanspruchnahme. Für den Schuldner kann in einem solchen Fall kein Zweifel bestehen, was von ihm verlangt wird und der Gläubiger darf ohne weiteres davon ausgehen, dass er seine Obliegenheit zur Geltendmachung genüge getan hat ( so BAG
  5. Januar 2013 - 10 AZR 863/11 - Rn. 33, zitiert nach juris ). So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall, in dem zwischen den Parteien allein die Berechnungsgrundlage von Zeitzuschlägen streitig war, wobei die Anzahl und Art der zuschlagspflichtigen Stunden in den Lohnabrechnungen ausgewiesen war, entschieden, dass die einmalige Geltendmachung der Abrechnung auf Grundlage einer besonderen Berechnungsgrundlage die Ausschlussfrist auch für später fällige Zeitzuschläge wahrt.
(3)Unter Anwendung der vorgenannten vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze umfasst die Geltendmachung der Klägerin vom
  1. März 2012 auch die erst später entstandenen und fällig werdenden unständigen streitgegenständlichen Vergütungsbestandteile sowie die Zahlung der Grundvergütung und der unständigen Vergütungsbestandteile auf Basis von Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem
  2. August
  3. Zwischen den Parteien alleine streitig ist die Frage, ob die 2 Jahre der Beschäftigung der Klägerin an A bei ihrer erstmaligen Eingruppierung anlässlich ihrer Neueinstellung bei dem beklagten Land zu berücksichtigen sind oder nicht. Bei Berücksichtigung dieser Zeiten wäre die Klägerin bei ihrer Einstellung am
  4. August 2011 unmittelbar in Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 TV-Ärzte Hessen und mit Ablauf eines weiteren Jahres der Beschäftigung bei dem beklagten Land als Ärztin in die Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen einzugruppieren gewesen. Die streitgegenständlichen unständigen Vergütungsbestandteile (Bereitschaftszeiten) der Klägerin sind sämtlich in den Lohnabrechnungen der Klägerin ausgewiesen. Die Berechnungsmethode für diese Entgeltbestandteile ist zwischen den Parteien grundsätzlich unstreitig. Die Entgeltbestandteile sind dem Umfang nach und ihrer Art nach in den Lohnabrechnungen bezeichnet. Streitig ist allein, nach welcher Entgeltgruppe und Stufe diese zu berechnen sind, wofür wiederum allein entscheidend ist, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin an der A zu berücksichtigen sind oder nicht. Das beklagte Land hatte damit keinerlei Anlass davon auszugehen, dass die Klägerin es hinsichtlich der unständigen Entgeltbestandteile nicht in gleicher Weise in Anspruch nehmen würde wie im Hinblick auf ihre Grundvergütung. Auch die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin auf Vergütung sowohl im Hinblick auf ihre Grundvergütung als auch im Hinblick auf die unständigen Entgeltbestandteile auf Basis der Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen ab dem
  5. August 2012 hängen vorliegend sämtlich von dem allein streitigen Grundtatbestand ab, nämlich letztlich von der Frage, ob die Tätigkeit der Klägerin an der A im Rahmen ihrer erstmaligen Eingruppierung bei Neueinstellung als Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen war oder nicht. Der weitere Aufstieg der Klägerin von Entgeltgruppe Ä1 Stufe 2 in Entgeltgruppe Ä2 Stufe 1 TV-Ärzte Hessen erforderte bei gleichbleibender Tätigkeit der Klägerin lediglich den Zeitablauf von einem Jahr. Dass dieses Jahr am
  6. August 2012 vorüber war und die Klägerin durchgängig gleichbleibende ärztliche Leistungen für das beklagte Land erbracht hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Nach dem Vortrag des beklagten Landes ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land nicht davon ausgehen musste, dass die Klägerin auch bei anstehenden Stufenaufstiegen aufgrund des Zeitablaufs ihrer Beschäftigung nicht mehr an ihrer Auffassung festhalten würde, dass zu ihren Gunsten 2 Jahre ärztlicher Vorbeschäftigungszeit zu berücksichtigen sei.
  7. Eine Tarifauskunft zu der Frage, ob § 11 Abs. 2 TV-Ärzte Hessen auch auf Eingruppierungen anlässlich von Neueinstellungen Anwendung findet, war nicht einzuholen. Eine Tarifauskunft darf grundsätzlich nicht auf die Beantwortung der prozessentscheidenden Rechtsfrage gerichtet sein ( vgl. insoweit BAG
  8. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22;
  9. Februar 2010 - 10 AZR 40/09 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris ).
  10. Der Zinsanspruch der Klägerin gegenüber dem beklagten Land folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt auf § 97 Abs. 1 ZPO, da die Berufung des beklagten Landes erfolglos bleibt. Die Zulassung der Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004793

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