← Deutschland

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer 15 Ta 250/16 Urteil Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an de

Leitsatz Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Da Gegenstand der Überprüfung im Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit des Beschusses ist, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO aufgehoben wurde, ist eine Nachholung der Aufforderung zur Mitwirkung an die Partei im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar. Verfahrensgang vorgehend ArbG Fulda,

  1. Februar 2016, 2 Ca 279/14 Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom
  2. Februar 2016 - 2 Ca 279/14 - aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger hat am
  3. Oktober 2014 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Fulda erhoben. Mit Schriftsatz vom
  4. November 2014 beantragte sein Prozessbevollmächtigter die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und reichte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu den Akten. Mit Beschluss vom
  5. Dezember 2014 wurde dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch einen am
  6. Dezember 2014 rechtskräftig gewordenen Vergleich. Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2015 bat die Rechtspflegerin den Kläger das ihm übersandte Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum
  8. Januar 2016 auszufüllen. Das Schreiben wurde an den Kläger formlos mit einfachem Brief gesandt. Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt (vgl. Bl. 22 des Beihefts). Mit Schreiben vom
  9. Januar 2016 erinnerte die Rechtspflegerin den Kläger an seine Pflicht mit Fristsetzung zum
  10. Februar 2016 und wies ihn darauf hin, dass er mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe rechnen müsse, wenn er seiner Erklärungspflicht nicht nachkomme. Auch dieses Schreiben wurde an den Kläger mit einfachem Brief gesandt. Eine Durchschrift wurde an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gesandt (vgl. Bl. 23 des Beihefts). Mit Beschluss vom
  11. Februar 2016 hob die Rechtspflegerin die bewilligte Prozesskostenhilfe auf, weil der Kläger innerhalb der gesetzten Fristen seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen sei (Bl. 24 des Beihefts). Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers förmlich zugestellt. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ging er dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
  12. Februar 2016 zu (Bl. 25 des Beihefts). Mit Schriftsatz, der am
  13. März 2016 bei dem Arbeitsgericht Fulda eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 26 ff des Beihefts) und hat dem Schriftsatz Anlagen beigefügt zum Beleg für die unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Die Rechtspflegerin hat den Kläger mit an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom
  14. März 2016 aufgefordert, bis zum
  15. März 2016 das Formular zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß und vollständig auszufüllen (Bl. 45 des Beihefts). Mit Beschluss vom
  16. Mai 2016 hat die Rechtspflegerin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 48 des Beihefts) und die Sache dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 S. 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom
  17. Februar 2016 ist unwirksam, weil vor seinem Erlass eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120a Abs. 1 ZPO nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist. Die nunmehr für die Entscheidung von sofortigen Beschwerden im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch zuständige Kammer 15 schließt sich der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm und des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. statt vieler LAG Hamm
  18. Juli 2013 - 5 Ta 254/13 - ;
  19. September 2013 - 14 Ta 160/13 - ; LAG Köln
  20. September 2015 - 12 Ta 220/15 - juris) an, wonach jedenfalls die letzte Aufforderung an die Partei, sich über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an den Prozessbevollmächtigten der Partei zuzustellen ist, soweit dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. Sinngemäß ist in den genannten Entscheidungen ausgeführt:
  21. Die nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm
  22. Juli 2013 - 5 Ta 254/13 - juris;
  23. September 2013 - 14 Ta 160/13 - juris; LAG Hamm
  24. Dezember 2014 - 14 Ta 546/14 - juris; OLG Brandenburg
  25. Juli 2007 - 10 WF 187/07 - MDR 2007, 1391), weil die ausdrückliche Fristsetzung, binnen derer die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, die Bestimmung einer Handlungsfrist ist. In diesem Fall droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung gemäß § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO analog (vgl. LAG Hamm
  26. September 2013, a. a. O.).
  27. § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO ist im Wege der Analogie auf Fristsetzungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren anzuwenden, auch wenn dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens (vgl. BGH
  28. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - MDR 2011, 183). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 124 ZPO, wonach das Gericht die Bewilligung in bestimmten Fällen aufheben soll. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO sind wie richterliche Fristen zu behandeln, auch wenn sie von Rechtspflegern gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei. Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG
  29. Juni 1976 - 2 BvR 164/76 - NJW 1976, 1837;
  30. Juni 2013 - 2 BvR 1960/12 - NJW 2013, 2658).
  31. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO haben gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH
  32. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - MDR 2011, 183;
  33. September 2011 - VII ZB 63/10 - MDR 2011, 1314). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG
  34. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris; BGH
  35. Dezember 2010 - XII ZB 39/09 - juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a ZPO (vgl. LAG Hamm
  36. Juli 2013 - 5 Ta 254/13 - ;
  37. September 2013 - 14 Ta 160/13 - ; LAG Rheinland-Pfalz
  38. September 2006 - 10 Ta 169/06 - ;
  39. Juni 2010 - 1 Ta 99/10 - jeweils juris; OLG Brandenburg
  40. Juli 2007 - 10 WF 187/07 - MDR 2007, 1392 ). Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO gehört. Entsprechend ist Letzteres in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen so in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Die Partei eines Rechtsstreits geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH
  41. Dezember 2010 - XII ZB 38/09 - MDR 2011, 183).
  42. Im vorliegenden Fall ist keine der Aufforderungen zur Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge. a) Eine Nachholung der Zustellung der Aufforderung im Beschwerdeverfahren muss ausscheiden. Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Verfahren der Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120a Abs. 1 S. 3 ZPO formal ordnungsgemäß ist. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Änderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zum Nachteil der Partei, die als solche zum Nachteil der Partei das Beschwerdegericht nicht treffen kann, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts ein vom Gericht der Hauptsache formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Verfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120a Abs. 1 S. 4 ZPO noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der Beschwerdeinstanz ist danach nicht mehr möglich (vgl. LAG Hamm
  43. September 2013 - 14 Ta 160/13 - ;
  44. Juni 2014 - 14 Ta 330/14 - juris). b) Der Zustellungsmangel ist nicht nach § 189 ZPO geheilt worden. Denn ob und wann die Aufforderungen der Rechtspflegerin dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen sind, lässt sich nicht feststellen. Zudem wäre es für eine Heilung erforderlich gewesen, dass der Beschluss mit Zustellungswillen der Rechtspflegerin in die Hände des Prozessbevollmächtigten des Klägers gelangt ist, denn nur eine fehlgeschlagene Zustellung soll geheilt werden (BGH
  45. November 2002 - VI ZB 41/02 - MDR 2003, 407 = NJW 2003, 1193; BVerwG
  46. April 2010 - 7 C 20/09 - DVBl. 2010, 1508 f.; BAG
  47. Februar 2008 - 3 AZB 56/07 - juris; OLG Celle
  48. September 2010 - 1 Ws 56/07 - NStZ-RR 2011, 45 LS = BeckRS 2010, 27513). Dies ist jedoch bis heute nicht geschehen. Die Verfügungen der Rechtspflegerin mit den Aufforderungsschreiben enthalten keinen Hinweis auf eine beabsichtigte Zustellung an den Kläger oder seinen Prozessbevollmächtigten.
  49. Von der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses der Rechtspflegerin kann auch nicht deswegen abgesehen werden, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren mitgewirkt hat, zumal es sich um eine unzureichende Mitwirkung handelt. Er hat zwar weitere Belege zu den Akten gereicht, aber nicht eine zwingend erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, § 120a Abs. 4 S. 1 ZPO. Zudem wird die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses durch die spätere Mitwirkung der Partei im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Eine unzureichende Mitwirkung geht nicht zu ihren Lasten, wenn die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zuvor aufgrund der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten verfahrensfehlerhaft erfolgte.
  50. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben einander gemäß § 127 Abs. 4 ZPO keine Kosten zu erstatten. Für eine erfolgreiche sofortige Beschwerde im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 22 Abs. 1, § 1 S. 1 GKG, KV 8614). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 ZPO besteht nicht (BAG
  51. November 2015 - 10 AZB 34/15 - juris). Die Entscheidung ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190004795

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.